Gründe:
Dr.Reinhold M***** erhob am 7.Dezember 1993 zu AZ 34 b E Vr 2.654/93 des Landesgerichtes Linz wegen angeblich ehrenrühriger, am 27.Oktober 1993 in der Nr.166, 32.Jahrgang, des "Freiheitlichen Pressedienstes" der Freiheitlichen Partei Österreichs, Landesgeschäftsstelle, 4040 Linz, Blütenstraße 21/1, veröffentlichter Äußerungen des (der FPÖ angehörigen) Abgeordneten zum Nationalrat Josef M***** Privatanklage wegen übler Nachrede und Beleidigung nach §§ 111 Abs 2; 115 StGB. Zugleich stellte er (ua) die Anträge, der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ), 1010 Wien, Kärntnerstraße 28, als Verlegerin des "Freiheitlichen Pressedienstes" die Zahlung eines Entschädigungsbetrages gemäß § 6 Abs 1 MedienG und die Urteilsveröffentlichung nach § 34 Abs 1 MedienG aufzutragen und die zur Verbreitung bestimmten Medienstücke der verfahrensgegenständlichen Mitteilung des Freiheitlichen Pressedienstes, Pressedienst Nr.166, 32.Jahrgang, gemäß § 33 Abs 1 MedienG einzuziehen.Dr.Reinhold M***** erhob am 7.Dezember 1993 zu AZ 34 b E römisch fünf r 2.654/93 des Landesgerichtes Linz wegen angeblich ehrenrühriger, am 27.Oktober 1993 in der Nr.166, 32.Jahrgang, des "Freiheitlichen Pressedienstes" der Freiheitlichen Partei Österreichs, Landesgeschäftsstelle, 4040 Linz, Blütenstraße 21/1, veröffentlichter Äußerungen des (der FPÖ angehörigen) Abgeordneten zum Nationalrat Josef M***** Privatanklage wegen übler Nachrede und Beleidigung nach Paragraphen 111, Absatz 2,; 115 StGB. Zugleich stellte er (ua) die Anträge, der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ), 1010 Wien, Kärntnerstraße 28, als Verlegerin des "Freiheitlichen Pressedienstes" die Zahlung eines Entschädigungsbetrages gemäß Paragraph 6, Absatz eins, MedienG und die Urteilsveröffentlichung nach Paragraph 34, Absatz eins, MedienG aufzutragen und die zur Verbreitung bestimmten Medienstücke der verfahrensgegenständlichen Mitteilung des Freiheitlichen Pressedienstes, Pressedienst Nr.166, 32.Jahrgang, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, MedienG einzuziehen.
In ihrer dazu gemeinsam am 10.Mai 1994 (ON 7) erstatteten Äußerung stützte sich der Beschuldigte Josef M***** auf seine berufliche Immunität (Art 57 Abs 1 B-VG) und beantragte die Abbrechung des ihn betreffenden Verfahrens, während die als Haftungsbeteiligte in Anspruch genommene Freiheitliche Partei Österreichs, 1010 Wien, Parlament, mangelnde Passivlegitimation einwendete, weil sie nicht Medieninhaberin des Pressedienstes der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich der Freiheitlichen Partei Österreichs sei, diese Funktion vielmehr der Landespartei Oberösterreich der Freiheitlichen Partei Österreichs zukomme.In ihrer dazu gemeinsam am 10.Mai 1994 (ON 7) erstatteten Äußerung stützte sich der Beschuldigte Josef M***** auf seine berufliche Immunität (Artikel 57, Absatz eins, B-VG) und beantragte die Abbrechung des ihn betreffenden Verfahrens, während die als Haftungsbeteiligte in Anspruch genommene Freiheitliche Partei Österreichs, 1010 Wien, Parlament, mangelnde Passivlegitimation einwendete, weil sie nicht Medieninhaberin des Pressedienstes der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich der Freiheitlichen Partei Österreichs sei, diese Funktion vielmehr der Landespartei Oberösterreich der Freiheitlichen Partei Österreichs zukomme.
Dazu äußerte sich der Privatankläger am 30.Juni 1994 dahingehend schriftlich (ON 12), daß er an der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) als Medieninhaberin festhalte. Selbst wenn die Landespartei Oberösterreich der Freiheitlichen Partei Österreichs, sohin eine "Regionalorganisation" der Haftungsbeteiligten, Medieninhaber wäre, hätte die Freiheitliche Partei Österreichs eine Richtstellung des Impressums "schuldhaft unterlassen", woraus sich ihre Haftung "für die gegenständliche Presseaussendung" ergebe.
Da der Nationalrat schließlich der Verfolgung des Abgeordneten Josef M***** nicht zustimmte (ON 14), stellte das Landesgericht Linz das gegen ihn geführte Strafverfahren mit Beschluß vom 26.Juli 1994 gemäß § 412 StPO vorläufig ein (3 a verso des Antrags- und Verfügungsbogens) und führte sodann - insoweit dem Eventualantrag des Privatanklägers folgend (27) - das medienrechtliche Verfahren gegen die Haftungsbeteiligte Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) wegen §§ 6, 33 und 34 MedienG als selbständiges Verfahren weiter.Da der Nationalrat schließlich der Verfolgung des Abgeordneten Josef M***** nicht zustimmte (ON 14), stellte das Landesgericht Linz das gegen ihn geführte Strafverfahren mit Beschluß vom 26.Juli 1994 gemäß Paragraph 412, StPO vorläufig ein (3 a verso des Antrags- und Verfügungsbogens) und führte sodann - insoweit dem Eventualantrag des Privatanklägers folgend (27) - das medienrechtliche Verfahren gegen die Haftungsbeteiligte Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) wegen Paragraphen 6, 33 und 34 MedienG als selbständiges Verfahren weiter.
In der Hauptverhandlung am 1.September 1994 wiederholte der Vertreter der als Haftungsbeteiligte in Anspruch genommenen Freiheitlichen Partei Österreichs sein Vorbringen zur Äußerung vom 10.Mai 1994 (ON 7) und beantragte die Abweisung sämtlicher Anträge (165). Dazu wurde ua der Bericht des Bundesministeriums für Inneres vom 30.Juni 1994 (ON 13) über die Hinterlegung der Satzung der Landesgruppe "Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ), Landesgruppe Oberösterreich" verlesen (167).
Mit Urteil vom selben Tag (ON 17) wies das Landesgericht Linz die wider die Freiheitliche Partei Österreichs, 1010 Wien, (richtig:) Kärntnerstraße 28, gerichteten Anträge nach §§ 6, 33 und 34 MedienG mangels Passivlegitimation der Antragsgegnerin im wesentlichen mit der Begründung ab, Medieninhaberin der inkriminierten Presseaussendung sei tatsächlich die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ), Landesgruppe Oberösterreich, welcher aufgrund der Hinterlegung ihrer Satzung beim Bundesministerium für Inneres gemäß § 1 Abs 4 ParteienG (BGBl 1975/404) eigene Rechtspersönlichkeit zukomme. Dies folge aus dem Gesamtbild der in Rede stehenden Presseaussendung, der mit hinlänglicher Deutlichkeit zu entnehmen sei, daß die Freiheitliche Partei Österreichs, Landesgruppe Oberösterreich, als Medieninhaber gelte, in Verbindung mit der Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres (ON 13) und dem Vorbringen der Parteien. Da eine Haftung der Freiheitlichen Partei Österreichs (Bundespartei) auch nicht aus einem Verstoß gegen das Gebot der Impressumsgenauigkeit nach § 24 MedienG abgeleitet werden könne, mangle es an der Passivlegitimation der Freiheitlichen Partei Österreichs, 1010 Wien, Kärntnerstraße 28.Mit Urteil vom selben Tag (ON 17) wies das Landesgericht Linz die wider die Freiheitliche Partei Österreichs, 1010 Wien, (richtig:) Kärntnerstraße 28, gerichteten Anträge nach Paragraphen 6, 33 und 34 MedienG mangels Passivlegitimation der Antragsgegnerin im wesentlichen mit der Begründung ab, Medieninhaberin der inkriminierten Presseaussendung sei tatsächlich die Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ), Landesgruppe Oberösterreich, welcher aufgrund der Hinterlegung ihrer Satzung beim Bundesministerium für Inneres gemäß Paragraph eins, Absatz 4, ParteienG (BGBl 1975/404) eigene Rechtspersönlichkeit zukomme. Dies folge aus dem Gesamtbild der in Rede stehenden Presseaussendung, der mit hinlänglicher Deutlichkeit zu entnehmen sei, daß die Freiheitliche Partei Österreichs, Landesgruppe Oberösterreich, als Medieninhaber gelte, in Verbindung mit der Mitteilung des Bundesministeriums für Inneres (ON 13) und dem Vorbringen der Parteien. Da eine Haftung der Freiheitlichen Partei Österreichs (Bundespartei) auch nicht aus einem Verstoß gegen das Gebot der Impressumsgenauigkeit nach Paragraph 24, MedienG abgeleitet werden könne, mangle es an der Passivlegitimation der Freiheitlichen Partei Österreichs, 1010 Wien, Kärntnerstraße 28.
Mit Urteil vom 30.Jänner 1995, AZ 8 Bs 30/95 (ON 22), gab das Oberlandesgericht Linz der (ua) auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5 a StPO gestützten Berufung des Antragstellers Dr.M***** wegen Nichtigkeit nach Z 9 lit a leg cit in nichtöffentlicher Sitzung Folge, hob das angefochtene Urteil als nichtig auf und ordnete die Fortsetzung des Verfahrens an.Mit Urteil vom 30.Jänner 1995, AZ 8 Bs 30/95 (ON 22), gab das Oberlandesgericht Linz der (ua) auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO gestützten Berufung des Antragstellers Dr.M***** wegen Nichtigkeit nach Ziffer 9, Litera a, leg cit in nichtöffentlicher Sitzung Folge, hob das angefochtene Urteil als nichtig auf und ordnete die Fortsetzung des Verfahrens an.
Dieser Berufungsentscheidung liegt im wesentlichen die Auffassung zugrunde, daß der Aufdruck auf der inkriminierten Ausgabe des Freiheitlichen Pressedienstes, eines nach seinem äußeren Anschein periodischen Mediums, "Freiheitliche Partei Österreichs, Landesgeschäftsstelle, A-4040 Linz, Blütenstraße 21/1" samt angegebener Telefon- und Faxnummer wesentliche, gemäß § 24 MedienG verpflichtend vorgeschriebene Impressumsangaben vermissen lasse, solcherart insbesondere nicht klarstelle, welche medienrechtliche Funktion dem veröffentlichen Namen samt Anschrift zuzuordnen sei (Medieninhaber, Verleger, Herausgeber, Redaktion oder Hersteller). Die Publizitätswirkung des Impressums bezwecke den Schutz des auf die Richtigkeit des Impressums gestützten Vertrauens einer von der Medienberichterstattung betroffenen Person, weshalb der Impressumsverfasser verhalten sei, die Konsequenzen eines allfälligen Verstoßes gegen das Gebot der Impressumsklarheit gegen sich gelten zu lassen, ohne daß er daraus prozessuale und/oder materielle Rechtsnachteile des Verfahrensgegners ableiten könnte. Der nicht gesetzeskonforme Inhalt des gegenständlichen Impressums erweise sich demnach als durchaus tragfähig für die Annahme des Antragstellers, daß die Freiheitliche Partei Österreichs (als Medieninhaber) das Erscheinen der hier aktuellen Ausgabe des Freiheitlichen Pressedienstes von Linz aus besorgte, mag dies auch nicht vom Erklärungswillen des Impressumsverfassers umfaßt gewesen sein. Die nach dem Antragsvorbringen als Verfasserin des Impressums geltende "Freiheitliche Partei Österreichs, Landesgruppe Oberösterreich" müsse diese Konsequenz infolge mangelnder Impressumsklarheit gegen sich gelten lassen, ohne daß daraus dem Antragsgegner Rechtsnachteile erwachsen könnten.Dieser Berufungsentscheidung liegt im wesentlichen die Auffassung zugrunde, daß der Aufdruck auf der inkriminierten Ausgabe des Freiheitlichen Pressedienstes, eines nach seinem äußeren Anschein periodischen Mediums, "Freiheitliche Partei Österreichs, Landesgeschäftsstelle, A-4040 Linz, Blütenstraße 21/1" samt angegebener Telefon- und Faxnummer wesentliche, gemäß Paragraph 24, MedienG verpflichtend vorgeschriebene Impressumsangaben vermissen lasse, solcherart insbesondere nicht klarstelle, welche medienrechtliche Funktion dem veröffentlichen Namen samt Anschrift zuzuordnen sei (Medieninhaber, Verleger, Herausgeber, Redaktion oder Hersteller). Die Publizitätswirkung des Impressums bezwecke den Schutz des auf die Richtigkeit des Impressums gestützten Vertrauens einer von der Medienberichterstattung betroffenen Person, weshalb der Impressumsverfasser verhalten sei, die Konsequenzen eines allfälligen Verstoßes gegen das Gebot der Impressumsklarheit gegen sich gelten zu lassen, ohne daß er daraus prozessuale und/oder materielle Rechtsnachteile des Verfahrensgegners ableiten könnte. Der nicht gesetzeskonforme Inhalt des gegenständlichen Impressums erweise sich demnach als durchaus tragfähig für die Annahme des Antragstellers, daß die Freiheitliche Partei Österreichs (als Medieninhaber) das Erscheinen der hier aktuellen Ausgabe des Freiheitlichen Pressedienstes von Linz aus besorgte, mag dies auch nicht vom Erklärungswillen des Impressumsverfassers umfaßt gewesen sein. Die nach dem Antragsvorbringen als Verfasserin des Impressums geltende "Freiheitliche Partei Österreichs, Landesgruppe Oberösterreich" müsse diese Konsequenz infolge mangelnder Impressumsklarheit gegen sich gelten lassen, ohne daß daraus dem Antragsgegner Rechtsnachteile erwachsen könnten.
Eine Erörterung weiterer Berufungseinwände (insbesondere jener gegen die Nichtannahme der Freiheitlichen Partei Österreich als Medieninhaber), unterblieb angesichts der mit Anordnung der Verfahrenserneuerung verbundenen Kassierung des Ersturteils folgerichtig.
Im fortgesetzten Verfahren stellte das Landesgericht Linz mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 25.August 1995 (ON 39) - anders als im ersten Rechtsgang - in Anlehnung an die Ausführungen des Oberlandesgerichtes Linz über die Rechtskonsequenzen mangelnder Impressumsklarheit und unter ersichtlich mißverständlicher Gleichsetzung der (jeweils wechselseitig auf beide Prozeßparteien zutreffenden) Begriffsbedeutung "Verfahrensgegner" mit dem prozessual absolut eindeutigen Begriff "Antragsgegner" (US 4) ohne jede Begründung und aktenfremd fest, daß die Antragsgegnerin "Die Freiheitlichen", 1010 Wien, Kärnterstraße 28, Medieninhaber (Verlegerin und Herausgeber) des periodischen Mediums "Freiheitlicher Pressedienst" sei. Davon ausgehend verurteilte es die Antragsgegnerin (die zwischenzeitig ihren Namen von "Freiheitliche Partei Österreichs" in "Die Freiheitlichen" geändert hatte) zur Zahlung einer Entschädigung gemäß § 6 MedienG an den Antragsteller und ordnete die Einziehung der zur Verbreitung bestimmten Medienstücke der inkriminierten Ausgabe gemäß § 33 MedienG und die Urteilsveröffentlichung gemäß (richtig:) § 34 MedienG in der nächsten Ausgabe des periodischen Mediums "Mitteilung des Freiheitlichen Pressedienstes, Pressedienst" an. Der Antragsgegnerin wurde ferner der Ersatz der Verfahrenskosten des Antragstellers sowie der gerichtlichen Kosten des Medienverfahrens auferlegt.Im fortgesetzten Verfahren stellte das Landesgericht Linz mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil vom 25.August 1995 (ON 39) - anders als im ersten Rechtsgang - in Anlehnung an die Ausführungen des Oberlandesgerichtes Linz über die Rechtskonsequenzen mangelnder Impressumsklarheit und unter ersichtlich mißverständlicher Gleichsetzung der (jeweils wechselseitig auf beide Prozeßparteien zutreffenden) Begriffsbedeutung "Verfahrensgegner" mit dem prozessual absolut eindeutigen Begriff "Antragsgegner" (US 4) ohne jede Begründung und aktenfremd fest, daß die Antragsgegnerin "Die Freiheitlichen", 1010 Wien, Kärnterstraße 28, Medieninhaber (Verlegerin und Herausgeber) des periodischen Mediums "Freiheitlicher Pressedienst" sei. Davon ausgehend verurteilte es die Antragsgegnerin (die zwischenzeitig ihren Namen von "Freiheitliche Partei Österreichs" in "Die Freiheitlichen" geändert hatte) zur Zahlung einer Entschädigung gemäß Paragraph 6, MedienG an den Antragsteller und ordnete die Einziehung der zur Verbreitung bestimmten Medienstücke der inkriminierten Ausgabe gemäß Paragraph 33, MedienG und die Urteilsveröffentlichung gemäß (richtig:) Paragraph 34, MedienG in der nächsten Ausgabe des periodischen Mediums "Mitteilung des Freiheitlichen Pressedienstes, Pressedienst" an. Der Antragsgegnerin wurde ferner der Ersatz der Verfahrenskosten des Antragstellers sowie der gerichtlichen Kosten des Medienverfahrens auferlegt.