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Rechtssatz RS0096018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096018

Geschäftszahl

12Os3/96

Entscheidungsdatum

21.03.1996

Rechtssatz

Die Publizitätswirkung des Impressums gewährleistet den Schutz des auf die Richtigkeit des Impressums gestützten Vertrauens einer von einer Berichterstattung betroffenen Person nur so lange, als diese mit Grund auf dessen Richtigkeit vertrauen kann. Stellt sich aber die Unrichtigkeit des Impressums heraus oder wird der durch Impressumsunklarheit eröffnete Interpretationsfreiraum beseitigt, muß der Antragsteller - will er den Vertrauensschutz in die Richtigkeit des Impressums nicht verlieren - dieser geänderten Sachlage Rechnung tragen und seine Anträge (zumindest auch) gegen jene Person richten, die sich nunmehr als Medieninhaber (oder Verleger) darstellt.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 3/96
    Entscheidungstext OGH 21.03.1996 12 Os 3/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096018

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016

Dokumentnummer

JJR_19960321_OGH0002_0120OS00003_9600000_001