Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl K***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er in Steyr unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, Taten beging, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 dritter Fall StGB (I 1) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 2, 84 Abs 2 Z 4 StGB (I 2) sowie als Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs 1 StGB (II) zuzurechnen gewesen wären, und zwarMit dem angefochtenen Urteil wurde Karl K***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er in Steyr unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, Taten beging, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB (römisch eins 1) und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB (römisch eins 2) sowie als Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (römisch zwei) zuzurechnen gewesen wären, und zwar
I. am 18. Juni 2001 dadurch, dass er seine Vorführung zum Amtsarzt durch die Sicherheitswachebeamten RI Doris R*****, RI Christian H*****, RI Franz Z***** und Insp Martin F***** zu verhindern versuchte, indem er den Beamten teils gezielte, teils ungezielte Schläge und Tritte versetzte, wodurch RI Franz Z***** zu Sturz gebracht wurde und dabei eine Hautabschürfung am linken Ellenbogen erlitt,römisch eins. am 18. Juni 2001 dadurch, dass er seine Vorführung zum Amtsarzt durch die Sicherheitswachebeamten RI Doris R*****, RI Christian H*****, RI Franz Z***** und Insp Martin F***** zu verhindern versuchte, indem er den Beamten teils gezielte, teils ungezielte Schläge und Tritte versetzte, wodurch RI Franz Z***** zu Sturz gebracht wurde und dabei eine Hautabschürfung am linken Ellenbogen erlitt,
1. Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, wobei die Tatvollendung durch den Einsatz von Körperkraft seitens der Beamten unterblieb;
2. RI Franz Z*****, sohin einen Beamten, während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und der Erfüllung seiner Pflicht vorsätzlich am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig die genannte Körperverletzung zugefügt;
II. am 26. Juli 2001 seiner Mutter Maria K***** durch Versetzen eines Stiches mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 14 cm in den linken Arm eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zuzufügen versucht, wobei die Tatvollendung durch das Dazwischentreten seines Vaters unterblieb.römisch zwei. am 26. Juli 2001 seiner Mutter Maria K***** durch Versetzen eines Stiches mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 14 cm in den linken Arm eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zuzufügen versucht, wobei die Tatvollendung durch das Dazwischentreten seines Vaters unterblieb.
Der Betroffene meldete gegen dieses Urteil (lediglich) Nichtigkeitsbeschwerde an (S 289; ON 48), bekämpft es aber in der schriftlichen Rechtsmittelausführung (ON 59) sowohl aus den Nichtigkeitsgründen des § 281 Abs 1 Z 5 (iVm Z 11) und Z 11 StPO als auch mit Berufung.Der Betroffene meldete gegen dieses Urteil (lediglich) Nichtigkeitsbeschwerde an (S 289; ON 48), bekämpft es aber in der schriftlichen Rechtsmittelausführung (ON 59) sowohl aus den Nichtigkeitsgründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Ziffer 11,) und Ziffer 11, StPO als auch mit Berufung.