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Entscheidung 12 Os 30/02×

Entscheidung 12 Os 30/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os30/02

Entscheidungsdatum

04.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, im Verfahren zur Unterbringung des Karl K***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB (Paragraphen 15, 269, Absatz eins, dritter Fall; 83 Absatz 2, 84, Absatz 2, Ziffer 4,; 15, 87 Absatz eins, StGB) über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 7. Februar 2002, GZ 12 Hv 1019/01t-47, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl K***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er in Steyr unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, Taten beging, die ihm außer diesem Zustand als Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB (römisch eins 1) und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB (römisch eins 2) sowie als Verbrechen der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB (römisch zwei) zuzurechnen gewesen wären, und zwar

römisch eins. am 18. Juni 2001 dadurch, dass er seine Vorführung zum Amtsarzt durch die Sicherheitswachebeamten RI Doris R*****, RI Christian H*****, RI Franz Z***** und Insp Martin F***** zu verhindern versuchte, indem er den Beamten teils gezielte, teils ungezielte Schläge und Tritte versetzte, wodurch RI Franz Z***** zu Sturz gebracht wurde und dabei eine Hautabschürfung am linken Ellenbogen erlitt,

1. Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung zu hindern versucht, wobei die Tatvollendung durch den Einsatz von Körperkraft seitens der Beamten unterblieb;

2. RI Franz Z*****, sohin einen Beamten, während und wegen der Vollziehung seiner Aufgaben und der Erfüllung seiner Pflicht vorsätzlich am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig die genannte Körperverletzung zugefügt;

römisch zwei. am 26. Juli 2001 seiner Mutter Maria K***** durch Versetzen eines Stiches mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 14 cm in den linken Arm eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) absichtlich zuzufügen versucht, wobei die Tatvollendung durch das Dazwischentreten seines Vaters unterblieb.

Der Betroffene meldete gegen dieses Urteil (lediglich) Nichtigkeitsbeschwerde an (S 289; ON 48), bekämpft es aber in der schriftlichen Rechtsmittelausführung (ON 59) sowohl aus den Nichtigkeitsgründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Ziffer 11,) und Ziffer 11, StPO als auch mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Indem die Rüge unter Hervorhebung einiger Passagen des Sachverständigengutachtens Dris. Kurt S***** (AS 285 ff) eine mangelhafte Begründung der (Gefährlichkeits-)Prognose in Bezug auf Taten mit schweren Folgen ("wie insbesondere Bedrohungen und schwere Körperverletzungen, Widerstand gegen die Staatsgewalt und dergleichen"; US 8) releviert, macht sie keine rechtsfehlerhafte Bewertung (Ziffer 11, zweiter Fall) der konstatierten Prognosetat in Ansehung des Kriteriums schwerer Folgen geltend (14 Os 12/98, 14 Os 77/00), sondern bekämpft die Ermessensentscheidung der Tatrichter über die Gefährlichkeitsprognose, wofür aber ebenso das Rechtsmittel der Berufung zur Verfügung steht (Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 21 bis 25 Rz 8) wie für die Forderung bedingter Nachsicht der vorbeugenden Maßnahme vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 20).

Mit der vom Sachverständigen angesprochenen künftigen Möglichkeit der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer betreuten Wohneinheit haben sich die Tatrichter auseinandergesetzt, die rehabilitativen Voraussetzungen aber noch nicht als gegeben erachtet (US 8). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Da im - vorliegenden - Fall der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO so vorzugehen ist, als wäre auch die Berufung ergriffen worden (Paragraph 290, Absatz eins, letzter Satz StPO) schadet es nicht, dass die Berufung nicht innerhalb der Frist des Paragraph 284, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 294, Absatz eins, StPO angemeldet worden war (selbst bei Verzicht auf die Berufung ist eine auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde nach ihrer Zurückweisung weiter als Berufung zu behandeln - Mayerhofer StPO4 Paragraph 290, E 40). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E65887 12Os30.02

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 3221 = Jus-Extra OGH-St 3223 = RZ 2002,278 = SSt 64/25 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0120OS00030.02.0604.000

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009

Dokumentnummer

JJT_20020604_OGH0002_0120OS00030_0200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung