Die Eignung einer Drohung, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnis einzuflößen (§ 74 Z 5 StGB), ist als Rechtsfrage kein Gegenstand tatsächlicher Feststellung und der Anfechtung mit Mängelrüge (Z 5) daher ebenso entrückt wie das - für Strafbedrohtheit (vgl § 433 Abs 1 erster Satz StPO) und rechtliche Einordnung der Anlasstat bedeutungslose - Tatmotiv des Betroffenen. Als Gegenstand beweiswürdigender Erwägungen ist es der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde gleichermaßen unzugänglich (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 2).Die Eignung einer Drohung, dem Bedrohten mit Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten Übels begründete Besorgnis einzuflößen (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB), ist als Rechtsfrage kein Gegenstand tatsächlicher Feststellung und der Anfechtung mit Mängelrüge (Ziffer 5,) daher ebenso entrückt wie das - für Strafbedrohtheit vergleiche Paragraph 433, Absatz eins, erster Satz StPO) und rechtliche Einordnung der Anlasstat bedeutungslose - Tatmotiv des Betroffenen. Als Gegenstand beweiswürdigender Erwägungen ist es der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde gleichermaßen unzugänglich (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 2).
Die Befürchtung, also die tatsächliche Bejahung hoher Wahrscheinlichkeit für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen unter dem Einfluss der geistigen oder seelischen Abartigkeit, ist den Urteilsgründen deutlich zu entnehmen (US 9); eine (im Indikativ getroffene) Tatsachenbehauptung, der Betroffene werde eine solche begehen, wird vom Gesetz naturgemäß nicht verlangt und kann als - für die Anordnung der Maßnahme - nicht entscheidend dahinstehen (inhaltlich Z 11 erster Fall iVm Z 5). Dass das Erstgericht die Kriterien der Gefährlichkeitsprognose verkannt habe (Z 11 zweiter Fall), behauptet die Beschwerde nicht; deren Inhalt aber kann - als Ermessensentscheidung - nur mit Berufung angefochten werden (Ratz in WK2 Vorbem zu §§ 21 bis 25 Rz 8 f).Die Befürchtung, also die tatsächliche Bejahung hoher Wahrscheinlichkeit für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung mit schweren Folgen unter dem Einfluss der geistigen oder seelischen Abartigkeit, ist den Urteilsgründen deutlich zu entnehmen (US 9); eine (im Indikativ getroffene) Tatsachenbehauptung, der Betroffene werde eine solche begehen, wird vom Gesetz naturgemäß nicht verlangt und kann als - für die Anordnung der Maßnahme - nicht entscheidend dahinstehen (inhaltlich Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit , Ziffer 5,). Dass das Erstgericht die Kriterien der Gefährlichkeitsprognose verkannt habe (Ziffer 11, zweiter Fall), behauptet die Beschwerde nicht; deren Inhalt aber kann - als Ermessensentscheidung - nur mit Berufung angefochten werden (Ratz in WK2 Vorbem zu Paragraphen 21 bis 25 Rz 8 f).
Ob E***** Angst vor dem Betroffenen hatte, ist nicht entscheidend und kein Gegenstand der Tatsachenrüge (Z 5a). Die (zur Berichtigung durch den Vorsitzenden beantragte) Äußerung des Zeugen N***** des Inhalts, E***** habe sich schon vor der Tat über seinen Zimmergenossen, den Betroffenen, beklagt, ist dem Protokoll zwar ohnehin zu entnehmen (S 269, 271). Erhebliche Bedenken gegen die tatsächlichen Feststellungen zur Anlasstat ergeben sich daraus jedoch nicht.Ob E***** Angst vor dem Betroffenen hatte, ist nicht entscheidend und kein Gegenstand der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,). Die (zur Berichtigung durch den Vorsitzenden beantragte) Äußerung des Zeugen N***** des Inhalts, E***** habe sich schon vor der Tat über seinen Zimmergenossen, den Betroffenen, beklagt, ist dem Protokoll zwar ohnehin zu entnehmen (S 269, 271). Erhebliche Bedenken gegen die tatsächlichen Feststellungen zur Anlasstat ergeben sich daraus jedoch nicht.
Die Rechtsrüge (nominell Z 11, inhaltlich Z 9 lit a) zeigt nicht auf, woraus sie das Erfordernis einer Eignung der Drohung, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen (statt einer darauf gerichteten Absicht des Drohenden; vgl instruktiv Jerabek in WK2 § 74 Rz 34) ableitet und verzichtet auf einen klärenden Hinweis, warum ein Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt (§ 8 StGB) vorsätzlicher Drohung (§ 5 StGB) entgegenstehen sollte.Die Rechtsrüge (nominell Ziffer 11,, inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) zeigt nicht auf, woraus sie das Erfordernis einer Eignung der Drohung, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen (statt einer darauf gerichteten Absicht des Drohenden; vergleiche instruktiv Jerabek in WK2 Paragraph 74, Rz 34) ableitet und verzichtet auf einen klärenden Hinweis, warum ein Irrtum über einen rechtfertigenden Sachverhalt (Paragraph 8, StGB) vorsätzlicher Drohung (Paragraph 5, StGB) entgegenstehen sollte.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).