Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Maßnahmensache des Rudolf P***** zur Unterbringung des Genannten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Februar 2003, GZ 124 Hv 3/03z-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Maßnahmensache des Rudolf P***** zur Unterbringung des Genannten in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Februar 2003, GZ 124 Hv 3/03z-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Rudolf P***** wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er zwischen 15. Juni 2002 und 30. August 2002 in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, Rechtsanwalt Dr. Robert Pa***** in wiederholten Angriffen durch fernmündliche Äußerungen mit den Worten, "Ich bring dich um; wir bringen dich um; deine Todesstunde hat geschlagen; Achtung, das ist die letzte Warnung; in dieser Woche bring ich dich um; wir machen eine Bombendrohung; wir stürmen deine Kanzlei; letzte Warnung; deine Todesstunde hat geschlagen" (US 5 f), mit dem Tode gefährlich bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und hiedurch eine Tat begangen hat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB zuzurechnen gewesen wäre (US 7 f iVm ON 56).Rudolf P***** wurde gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er zwischen 15. Juni 2002 und 30. August 2002 in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, Rechtsanwalt Dr. Robert Pa***** in wiederholten Angriffen durch fernmündliche Äußerungen mit den Worten, "Ich bring dich um; wir bringen dich um; deine Todesstunde hat geschlagen; Achtung, das ist die letzte Warnung; in dieser Woche bring ich dich um; wir machen eine Bombendrohung; wir stürmen deine Kanzlei; letzte Warnung; deine Todesstunde hat geschlagen" (US 5 f), mit dem Tode gefährlich bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, und hiedurch eine Tat begangen hat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist und ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB zuzurechnen gewesen wäre (US 7 f in Verbindung mit ON 56).
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen ist nicht im Recht. Die Behauptung, "dem Urteil sei zu entnehmen, dass das Gericht davon ausgegangen sei, eine bedingte Nachsicht (nach § 45 Abs 1 StGB) sei im Falle des § 21 Abs 1 StGB nicht zulässig", ist urteilsfremd; kann doch allein aus der Tatsache des Fehlens einer ausdrücklichen (Negativ-)Begründung in der erstgerichtlichen Entscheidung für das Unterbleiben der bedingten Nachsicht der Maßnahme nicht die vom Schöffensenat vermeintlich vertretene Ansicht der generellen Unanwendbarkeit der Bestimmung des § 45 Abs 1 StGB bei Einweisungen nach § 21 Abs 1 StGB abgeleitet werden. Da die Beschwerde diesbezüglich nicht vom Urteilssubstrat ausgeht, entbehrt sie insoweit der gesetzmäßigen Ausführung.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen ist nicht im Recht. Die Behauptung, "dem Urteil sei zu entnehmen, dass das Gericht davon ausgegangen sei, eine bedingte Nachsicht (nach Paragraph 45, Absatz eins, StGB) sei im Falle des Paragraph 21, Absatz eins, StGB nicht zulässig", ist urteilsfremd; kann doch allein aus der Tatsache des Fehlens einer ausdrücklichen (Negativ-)Begründung in der erstgerichtlichen Entscheidung für das Unterbleiben der bedingten Nachsicht der Maßnahme nicht die vom Schöffensenat vermeintlich vertretene Ansicht der generellen Unanwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, StGB bei Einweisungen nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB abgeleitet werden. Da die Beschwerde diesbezüglich nicht vom Urteilssubstrat ausgeht, entbehrt sie insoweit der gesetzmäßigen Ausführung.
Das weitere Vorbringen, in welchem der Beschwerdeführer mit verschiedenen Argumenten darzulegen trachtet, weshalb die bedingte Nachsicht der Unterbringung bei ihm angezeigt gewesen wäre, macht keine Nichtigkeit geltend, sondern releviert lediglich einen Berufungsgrund.
Letztlich ist auch aus der in der Rechtsmittelschrift zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (15 Os 57/95) nichts für den Beschwerdestandpunkt zu gewinnen, weil der vom Nichtigkeitswerber erhobene Vorwurf einer "völligen Nichtanwendung" der bedingten Nachsicht schon begrifflich mit der (in dem genannten Urteil erwähnten, Nichtigkeit begründenden) grundsätzlichen Verneinung der Anwendbarkeit dieses Rechtsinstitutes nicht gleichzusetzen ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO).Letztlich ist auch aus der in der Rechtsmittelschrift zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (15 Os 57/95) nichts für den Beschwerdestandpunkt zu gewinnen, weil der vom Nichtigkeitswerber erhobene Vorwurf einer "völligen Nichtanwendung" der bedingten Nachsicht schon begrifflich mit der (in dem genannten Urteil erwähnten, Nichtigkeit begründenden) grundsätzlichen Verneinung der Anwendbarkeit dieses Rechtsinstitutes nicht gleichzusetzen ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:0120OS00030.03.0508.000
Dokumentnummer
JJT_20030508_OGH0002_0120OS00030_0300000_000