Den Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Den Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 5, a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine Undeutlichkeit in Ansehung des von ihr behaupteten Golddukatenlieferanten K***** getroffenen Feststellung, weil die Wendung "weshalb davon auszugehen ist, daß eine Person dieses Namens nicht existiert und folgedessen auch kein von ihm geleitetes Unternehmen, das vorsteuerabzugsberechtigt wäre", nicht erkennen lasse, ob der Lieferant der Beschwerdeführerin Unternehmer im Sinne des UStG gewesen sei oder nicht und sie hievon wußte. Dabei ignoriert die Beschwerdeführerin aber den dem zitierten im Urteil nachfolgenden, die mangelnde Unternehmereigenschaft des Lieferanten der Golddukaten und die subjektive Tatseite der Beschwerdeführerin betreffenden Feststellungen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine Undeutlichkeit in Ansehung des von ihr behaupteten Golddukatenlieferanten K***** getroffenen Feststellung, weil die Wendung "weshalb davon auszugehen ist, daß eine Person dieses Namens nicht existiert und folgedessen auch kein von ihm geleitetes Unternehmen, das vorsteuerabzugsberechtigt wäre", nicht erkennen lasse, ob der Lieferant der Beschwerdeführerin Unternehmer im Sinne des UStG gewesen sei oder nicht und sie hievon wußte. Dabei ignoriert die Beschwerdeführerin aber den dem zitierten im Urteil nachfolgenden, die mangelnde Unternehmereigenschaft des Lieferanten der Golddukaten und die subjektive Tatseite der Beschwerdeführerin betreffenden Feststellungen.
Auch die behauptete Unvollständigkeit liegt nicht vor, weil - entgegen dem Beschwerdevorbringen - die Überlegungen der Angeklagten über die bei einer eklatanten Umsatzsteigerung zu erwartenden Reaktionen des Finanzamtes in die Erörterungen der Tatrichter sehr wohl Eingang gefunden haben (US 10 Mitte).
Die Feststellung, die Beschwerdeführerin sei nach eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 1985 im Zusammenhalt mit dem sogenannten "Goldmünzenskandal" einvernommen worden, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs aktenwidrig; sie entspricht der Aussage der Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 3.Februar 1993 (S 431/I). Abgesehen davon haben die Tatrichter das Wissen der Beschwerdeführerin über eine ordnungsgemäße umsatzsteuerliche Behandlung von Golddukatengeschäften aus anderen Tatumständen abgeleitet (US 11 unten).
Die bemängelten Urteilserwägungen über die Beseitigung der Buchhaltungsunterlagen vor Erstattung der Selbstanzeige betreffen keine entscheidungswesentlichen, nämlich die Schuld betreffende Tatsachen, sondern bloß unmaßgebliche Motive und Erwartungshaltungen.
In Wahrheit versucht die Mängelrüge (Z 5) ebenso wie die Tatsachenrüge (Z 5 a), die sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht aufzuzeigen vermag, unzulässig nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen, wodurch jedoch diese Nichtigkeitsgründe nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gelangen.In Wahrheit versucht die Mängelrüge (Ziffer 5,) ebenso wie die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), die sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht aufzuzeigen vermag, unzulässig nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung zu bekämpfen, wodurch jedoch diese Nichtigkeitsgründe nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gelangen.
Letztlich ist die Strafzumessungsrüge (Z 11), mit welcher die vorgeblich unbegründete Nichtgewährung der bedingten Strafnachsicht bemängelt wird, nicht berechtigt. Denn mit dem Einwand, das Gericht hätte die Strafe bedingt nachsehen müssen, wird ein Nichtigkeitsgrund nach § 281 Z 11 dritter Fall StPO nicht dargetan, weil für die Vorgangsweise des Gerichtes keine Kriterien herangezogen wurden, die den Vorschriften der §§ 43 StGB, 26 Abs 1 FinStrG in unvertretbarer Weise widersprechen würden. Vorliegend hätte nur die grundsätzliche Verneinung der Anwendbarkeit einer bedingten Strafnachsicht den angezogenen Nichtigkeitsgrund dargestellt.Letztlich ist die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,), mit welcher die vorgeblich unbegründete Nichtgewährung der bedingten Strafnachsicht bemängelt wird, nicht berechtigt. Denn mit dem Einwand, das Gericht hätte die Strafe bedingt nachsehen müssen, wird ein Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Ziffer 11, dritter Fall StPO nicht dargetan, weil für die Vorgangsweise des Gerichtes keine Kriterien herangezogen wurden, die den Vorschriften der Paragraphen 43, StGB, 26 Absatz eins, FinStrG in unvertretbarer Weise widersprechen würden. Vorliegend hätte nur die grundsätzliche Verneinung der Anwendbarkeit einer bedingten Strafnachsicht den angezogenen Nichtigkeitsgrund dargestellt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung das örtlich zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung das örtlich zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.