Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 30/09t×

Entscheidung 12 Os 30/09t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os30/09t

Entscheidungsdatum

26.03.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Böhm als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas K***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 19. November 2008, GZ 38 Hv 16/08z-107, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas K***** der Verbrechen der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (römisch eins./), der betrügerischen Krida nach Paragraphen 156, Absatz eins und Absatz 2, 161, Absatz eins, StGB (römisch zwei./), der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (römisch drei./) sowie des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraphen 159, Absatz 2, (Absatz 5, Ziffer 3 und 4), 161 Absatz eins, StGB (römisch vier./) schuldig erkannt.

Danach hat er zu nachgenannten Zeiten in Thalgau und Mondsee als Geschäftsführer der Firma K***** GmbH

römisch eins./ in der Zeit zwischen 25. März und 25. Juli 2003 anvertrautes Bargeld in einem 50.000 EUR übersteigenden Betrag, nämlich Kundenzahlungen in Höhe von insgesamt zumindest 86.604,14 EUR, entgegen dem mit dem Unternehmen G***** GmbH abgeschlossenen Zessionsvertrag vom 25. März 2003 nicht abgeliefert und sich das Geld mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern. römisch zwei./ in der Zeit zwischen Anfang 2002 und Ende 2003 Vermögensbestandteile der Gesellschaft durch im Ersturteil näher umschriebene Tathandlungen beiseite geschafft und veräußert und dadurch die Befriedigung der Unternehmensgläubiger oder wenigstens eines von ihnen in einem 50.000 EUR übersteigenden Betrag vereitelt und geschmälert;

römisch drei. durch die unter römisch zwei./ beschriebenen Handlungen die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, als Geschäftsführer des Unternehmens K***** GmbH über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht, und dadurch einen 50.000 EUR übersteigenden Schaden herbeigeführt, und römisch vier./ von Anfang 2003 bis August 2003 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft grob fahrlässig durch kridaträchtiges Handeln, nämlich einerseits durch über das im Punkt römisch zwei./ geschilderte Handeln hinausgehendes Treiben übermäßigen Aufwands durch Sportsponsering und andererseits durch Unterlassung der Führung eines ordentlichen Rechnungswesens, sodass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft zumindest erheblich erschwert worden ist sowie weiters durch Unterlassung der Einführung geeigneter und erforderlicher Kontrollmaßnahmen, die ihm einen solchen Überblick verschafft hätten, die Befriedigung wenigstens eines der Gesellschaftsgläubiger vereitelt oder geschmälert.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Der Angeklagte moniert die Nichterledigung eines Beweisantrags, den er in einem außerhalb der Hauptverhandlung eingebrachten Schriftsatz vom 23. Juli 2008 (ON 88) gestellt hatte.

In der Hauptverhandlung vom 10. September 2008 (ON 93) unterblieb eine entsprechende Antragstellung. In der nachfolgenden, gemäß Paragraph 276 a, StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 19. November 2008 (ON 106) wurde ein entsprechender Antrag wiederum nicht eingebracht. Vielmehr erklärte der Verteidiger ausdrücklich, dass keine Beweisanträge gestellt werden (S 79/ON 106). Die Rüge geht daher ins Leere, zumal auch eine Verlesung von Anträge enthaltenden Schriftsätzen durch das Gericht (wie fallbezogen in der Hauptverhandlung vom 19. November 2008; vergleiche S 81/ON 106) die für eine Rechtsmittellegitimation vorausgesetzte Antragstellung einer Partei in der Hauptverhandlung nicht ersetzt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 310 und 313; RIS-Justiz RS0099614).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E90535 12Os30.09t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0120OS00030.09T.0326.000

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2009

Dokumentnummer

JJT_20090326_OGH0002_0120OS00030_09T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung