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Entscheidung 12 Os 30/16b×

Entscheidung 12 Os 30/16b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0095266 Rechtssatz 12.10.1995Strafrecht
Seine Stellung nützt aus, wer seine Autorität einsetzt, damit die geschützte Person die Unzuchtshandlung setzt oder an sich geschehen lässt, also bewirkt, dass das Schutzobjekt gerade wegen seiner Abhängigkeit vom Täter in seinem Willen beeinflusst wird.
RS0097935 Rechtssatz 26.05.1970Strafrecht
Die Zeugnisunfähigkeit ist eine Ermessensfrage, deren Lösung mangels aktenkundiger Unterlagen im Nichtigkeitsverfahren unüberprüfbar ist.
RS0100194 Rechtssatz 28.06.1988Strafrecht
Mit dem Schuldspruch sind auch darauf gegründete Widerrufsbeschlüsse aufzuheben.
RS0117435 Rechtssatz 19.02.2003Strafrecht
Was die Abgrenzung zwischen Verfahrens- und Mängelrüge, also zwischen dem Schuldspruch (§§ 260 Abs 1 Z 1, 270 Abs 2 Z 4 StPO) und dazu getroffenen Feststellungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; "welche Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen" wurde …
RS0118956 Rechtssatz 03.05.2004Strafrecht
Die Begutachtung eines Zeugen auf seine Glaubwürdigkeit bedarf seiner Zustimmung und jener eines etwaigen gesetzlichen Vertreters.
RS0121298 Rechtssatz 11.10.2006Strafrecht
Einziehung setzt voraus, dass diese vorbeugende Maßnahme nach der besonderen Beschaffenheit des Gegenstands geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch den Täter selbst oder durch andere Personen entgegenzuwirken. Dabei spricht …
RS0121299 Rechtssatz 11.10.2006Strafrecht
Bei in Beschlag genommenen Gegenständen ist dem Berechtigten vor deren Einziehung angemessen Gelegenheit zu geben, die besondere Deliktstauglichkeit des Gegenstands zu beseitigen.