[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl. [3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider stand der in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO; ON 50, 16) Artikel aus dem Deutschen Ärzteblatt betreffend sexuelle Fantasien unter dem Einfluss von Propofol (ON 41.1, 1 ff) den Feststellungen zum Tathergang nicht erörterungsbedürftig entgegen (RIS-Justiz RS0118316 [T1, T7, T8]). Die Rüge erklärt nicht, weshalb der Inhalt des Artikels zu allfälligen sexuell albtraumhaften Halluzinationen und Fantasien als Nebenwirkung einer Propofolgabe während und nach einer Operation in Bezug auf die Tathandlungen (hier auch) vor der Operation und damit vor der Verabreichung dieser Medikation als erhebliches Verfahrensergebnis zu berücksichtigen gewesen sein soll. [4] Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider stand der in der Hauptverhandlung vorgekommene (Paragraph 258, Absatz eins, StPO; ON 50, 16) Artikel aus dem Deutschen Ärzteblatt betreffend sexuelle Fantasien unter dem Einfluss von Propofol (ON 41.1, 1 ff) den Feststellungen zum Tathergang nicht erörterungsbedürftig entgegen (RIS-Justiz RS0118316 [T1, T7, T8]). Die Rüge erklärt nicht, weshalb der Inhalt des Artikels zu allfälligen sexuell albtraumhaften Halluzinationen und Fantasien als Nebenwirkung einer Propofolgabe während und nach einer Operation in Bezug auf die Tathandlungen (hier auch) vor der Operation und damit vor der Verabreichung dieser Medikation als erhebliches Verfahrensergebnis zu berücksichtigen gewesen sein soll.
[5] Kein Widerspruch besteht – dem weiteren Einwand der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) zuwider – zwischen den Feststellungen des Erstgerichts zu den Tathandlungen des Angeklagten und den auf das Sachverständigengutachten von Univ.-Prof. Dr. Kr* gestützten beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter, wonach es keine empirischen Hinweise auf sexuell konnotierte Halluzinationen der Zeugin gebe. Widersprüchlich sind zwei Urteilsaussagen nämlich nur dann, wenn sie nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nebeneinander bestehen können (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 438), was hier keineswegs der Fall ist. Dass das Auftreten von Träumen von sexuellem Missbrauch im Zusammenhang mit der Narkose aber nach den Ausführungen des Sachverständigen auch nicht auszuschließen sei, wird von den Tatrichtern – dem Vorbringen des Beschwerdeführers zuwider – beweiswürdigend gar nicht erwähnt. [5] Kein Widerspruch besteht – dem weiteren Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) zuwider – zwischen den Feststellungen des Erstgerichts zu den Tathandlungen des Angeklagten und den auf das Sachverständigengutachten von Univ.-Prof. Dr. Kr* gestützten beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter, wonach es keine empirischen Hinweise auf sexuell konnotierte Halluzinationen der Zeugin gebe. Widersprüchlich sind zwei Urteilsaussagen nämlich nur dann, wenn sie nach den Denkgesetzen oder der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nebeneinander bestehen können (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 438), was hier keineswegs der Fall ist. Dass das Auftreten von Träumen von sexuellem Missbrauch im Zusammenhang mit der Narkose aber nach den Ausführungen des Sachverständigen auch nicht auszuschließen sei, wird von den Tatrichtern – dem Vorbringen des Beschwerdeführers zuwider – beweiswürdigend gar nicht erwähnt.
[6] Die Bezugnahme auf Literatur zu sexuell konnotierten Fantasien im Verlauf von Eingriffen mit Narkose und auf eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (14 Os 39/23a), die im Übrigen auf einer anderen Sachverhaltsgrundlage basiert, bezeichnet keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt.
[7] Der formelle Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583). Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). [7] Der formelle Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen aufkommen lassen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen wird dadurch nicht eröffnet (RIS-Justiz RS0119583). Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
[8] Hievon ausgehend weckt die Rüge mit dem Hinweis auf Ausführungen des Sachverständigen, wonach aufgrund der verabreichten Medikation beim Opfer auch eine retrograde Amnesie eintreten könne, und auf Angaben der Zeugin Mag. * Kri* und des Zeugen * N*, wonach L* bereits in der Vergangenheit „Opfer von sexuellem Missbrauch“ geworden sei (ON 41 S 22, 24), beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen.
[9] Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang eigene Schlussfolgerungen zieht, übt sie bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik außerhalb des eröffneten Anfechtungsrahmens.
[10] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a StPO), die einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zur fehlenden sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit des Opfers zu 1./ behauptet, geht – mangels Ausrichtung am festgestellten Sachverhalt (US 4 ff) – ins Leere (RIS-Justiz RS0099810). [10] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a, StPO), die einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zur fehlenden sexuellen Selbstbestimmungsfähigkeit des Opfers zu 1./ behauptet, geht – mangels Ausrichtung am festgestellten Sachverhalt (US 4 ff) – ins Leere (RIS-Justiz RS0099810).
[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. [11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[12] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [12] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[13] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [13] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.