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Entscheidung 12 Os 30/26t×

Entscheidung 12 Os 30/26t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

12Os30/26t

Entscheidungsdatum

28.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Setz-Hummel LL.M., Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Sadoghi PMM in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Sprajc, BA in der Strafsache gegen * A* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 9. Jänner 2026, GZ 32 Hv 102/25i-83.6, sowie dessen Beschwerde gegen den zugleich ergangenen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtskräftigen Freispruch des Angeklagten enthält, wurde * A* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28, (zweifelsfrei gemeint [vgl RIS-Justiz RS0116669]) a Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt.

[2]         Danach hat er vom 1. Jänner 2022 bis zum 11. Juni 2025 in S* und an anderen Orten (US 7 in Verbindung mit ON 17 S 5) vorschriftswidrig Suchtgift anderen in wiederholten Angriffen in einer insgesamt das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge überlassen, indem er 447,5 Gramm Methamphetamin (mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 75 % Methamphetamin) teils verkaufte, teils unentgeltlich übergab, nämlich

(A bis M) den im Urteil genannten zwölf Abnehmern die im einzelnen bezeichneten Mengen (insgesamt 179,50 Gramm brutto Methamphetamin) sowie

(N) unbekannten Abnehmern im Einzelnen unbekannte Mengen (insgesamt zumindest 268 Gramm brutto Methamphetamin).

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]                 Die Feststellungen zum Verkauf von 268 Gramm Methamphetamin (mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 75 %) an unbekannt gebliebene Abnehmer (US 2 und 5; Faktum N des Schuldspruchs) erschloss das Erstgericht – ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte (dazu RIS-Justiz RS0116732 und RS0118317) – aus der vernetzten Betrachtung einer Mehrzahl von Beweisergebnissen und daran geknüpften Plausibilitätserwägungen, wobei die Tatrichter insbesondere die (in der Vernehmung vor dem Haft- und Rechtsschutzrichter noch als richtig bestätigten [ON 19]) Angaben des Angeklagten anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung, wonach er ab Anfang des Jahres 2022 wöchentlich zwischen zwei bis drei Gramm Methamphetamin an verschiedene Abnehmer verkauft habe (ON 17), ins Kalkül zogen. Hingegen beurteilten sie die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, in der er seine Angaben vor der Polizei hinsichtlich der überlassenen Suchtgiftmenge deutlich abschwächte, als (auch mit den Ergebnissen der kriminalpolizeilichen Observation nicht in Einklang stehende) Schutzbehauptung (US 7 ff).

[5]         Damit wurde – der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider – die zu Faktum N des Schuldspruchs konstatierte Suchtgiftmenge weder offenbar unzureichend noch „lapidar“ begründet. Mit ihrer Kritik versäumt es die Rüge vielmehr, die Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe in den Blick zu nehmen (siehe aber RIS-Justiz RS0119370).

[6]         Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erweist sich als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn ihr fehlt es bereits an der gebotenen Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (RIS-Justiz RS0117446 [insb T18]).

[7]         Zutreffend weist die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) darauf hin, dass der Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO die strafbare Handlung fehlerhaft als das Verbrechen nach „§ 28 Absatz eins, 5. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG“ bezeichnet (US 2).

[8]         Eine Betrachtung von Urteilstenor (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) und Entscheidungsgründen lässt jedoch zweifelsfrei erkennen, dass das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG als durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet angesehen wurde (siehe US 11 f sowie US 1 und 3; „Die […] zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG verwendeten […] werden gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB konfisziert“; vergleiche auch ON 83.5 S 32 f sowie ON 1.97). Somit liegt kein – gegebenenfalls Nichtigkeit nach Ziffer 10, begründender – Subsumtionsirrtum (der vorliegend zudem zum Vorteil des Angeklagten wirken würde), sondern bloß ein Anlass zu – oben bereits erfolgter – Klarstellung vor (RIS-Justiz RS0116669; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 32; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 622 f).

[9]         Mit dem weiters (aus „anwaltlicher Vorsicht“) erhobenen Einwand, es läge eine „Widersprüchlichkeit zwischen dem Sachverhalt, der eine Deliktsverwirklichung nach Paragraph 28 a, SMG beinhaltet“ und dem Schuldspruch „nach Paragraph 28, SMG“ vor, würde im Übrigen ein nichtigkeitsrelevanter innerer Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) nicht aufgezeigt (RIS-Justiz RS0119089).

[10]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[11]       Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

[12]       Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147421

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0120OS00030.26T.0428.000

Im RIS seit

13.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260428_OGH0002_0120OS00030_26T0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung