[3] Dagegen richtet sich die auf Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Die Feststellungen zum Verkauf von 268 Gramm Methamphetamin (mit einem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 75 %) an unbekannt gebliebene Abnehmer (US 2 und 5; Faktum N des Schuldspruchs) erschloss das Erstgericht – ohne Verstoß gegen Gesetze der Logik oder grundlegende Erfahrungswerte (dazu RIS-Justiz RS0116732 und RS0118317) – aus der vernetzten Betrachtung einer Mehrzahl von Beweisergebnissen und daran geknüpften Plausibilitätserwägungen, wobei die Tatrichter insbesondere die (in der Vernehmung vor dem Haft- und Rechtsschutzrichter noch als richtig bestätigten [ON 19]) Angaben des Angeklagten anlässlich seiner polizeilichen Vernehmung, wonach er ab Anfang des Jahres 2022 wöchentlich zwischen zwei bis drei Gramm Methamphetamin an verschiedene Abnehmer verkauft habe (ON 17), ins Kalkül zogen. Hingegen beurteilten sie die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, in der er seine Angaben vor der Polizei hinsichtlich der überlassenen Suchtgiftmenge deutlich abschwächte, als (auch mit den Ergebnissen der kriminalpolizeilichen Observation nicht in Einklang stehende) Schutzbehauptung (US 7 ff).
[5] Damit wurde – der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider – die zu Faktum N des Schuldspruchs konstatierte Suchtgiftmenge weder offenbar unzureichend noch „lapidar“ begründet. Mit ihrer Kritik versäumt es die Rüge vielmehr, die Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe in den Blick zu nehmen (siehe aber RIS-Justiz RS0119370). Damit wurde – der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider – die zu Faktum N des Schuldspruchs konstatierte Suchtgiftmenge weder offenbar unzureichend noch „lapidar“ begründet. Mit ihrer Kritik versäumt es die Rüge vielmehr, die Gesamtheit der diesbezüglichen Entscheidungsgründe in den Blick zu nehmen (siehe aber RIS-Justiz RS0119370).
[6] Auch die Tatsachenrüge (Z 5a) erweist sich als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn ihr fehlt es bereits an der gebotenen Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (RIS-Justiz RS0117446 [insb T18]). Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erweist sich als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Denn ihr fehlt es bereits an der gebotenen Bezugnahme auf konkrete Beweismittel (RIS-Justiz RS0117446 [insb T18]).
[7] Zutreffend weist die Subsumtionsrüge (Z 10) darauf hin, dass der Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO die strafbare Handlung fehlerhaft als das Verbrechen nach „§ 28 Abs 1 5. Fall, Abs 4 Z 3 SMG“ bezeichnet (US 2). Zutreffend weist die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) darauf hin, dass der Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO die strafbare Handlung fehlerhaft als das Verbrechen nach „§ 28 Absatz eins, 5. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG“ bezeichnet (US 2).
[8] Eine Betrachtung von Urteilstenor (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) und Entscheidungsgründen lässt jedoch zweifelsfrei erkennen, dass das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG als durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet angesehen wurde (siehe US 11 f sowie US 1 und 3; „Die […] zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat nach § 28a Abs 1 5. Fall, Abs 4 Z 3 SMG verwendeten […] werden gemäß § 19a Abs 1 StGB konfisziert“; vgl auch ON 83.5 S 32 f sowie ON 1.97). Somit liegt kein – gegebenenfalls Nichtigkeit nach Z 10 begründender – Subsumtionsirrtum (der vorliegend zudem zum Vorteil des Angeklagten wirken würde), sondern bloß ein Anlass zu – oben bereits erfolgter – Klarstellung vor (RIS-Justiz RS0116669; Lendl, WK-StPO § 260 Rz 32; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 622 f). Eine Betrachtung von Urteilstenor (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) und Entscheidungsgründen lässt jedoch zweifelsfrei erkennen, dass das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG als durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet angesehen wurde (siehe US 11 f sowie US 1 und 3; „Die […] zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG verwendeten […] werden gemäß Paragraph 19 a, Absatz eins, StGB konfisziert“; vergleiche auch ON 83.5 S 32 f sowie ON 1.97). Somit liegt kein – gegebenenfalls Nichtigkeit nach Ziffer 10, begründender – Subsumtionsirrtum (der vorliegend zudem zum Vorteil des Angeklagten wirken würde), sondern bloß ein Anlass zu – oben bereits erfolgter – Klarstellung vor (RIS-Justiz RS0116669; Lendl, WK-StPO Paragraph 260, Rz 32; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 622 f).
[9] Mit dem weiters (aus „anwaltlicher Vorsicht“) erhobenen Einwand, es läge eine „Widersprüchlichkeit zwischen dem Sachverhalt, der eine Deliktsverwirklichung nach § 28a SMG beinhaltet“ und dem Schuldspruch „nach § 28 SMG“ vor, würde im Übrigen ein nichtigkeitsrelevanter innerer Widerspruch (Z 5 dritter Fall) nicht aufgezeigt (RIS-Justiz RS0119089). Mit dem weiters (aus „anwaltlicher Vorsicht“) erhobenen Einwand, es läge eine „Widersprüchlichkeit zwischen dem Sachverhalt, der eine Deliktsverwirklichung nach Paragraph 28 a, SMG beinhaltet“ und dem Schuldspruch „nach Paragraph 28, SMG“ vor, würde im Übrigen ein nichtigkeitsrelevanter innerer Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) nicht aufgezeigt (RIS-Justiz RS0119089).
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[11] Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[12] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.