Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Die vom Angeklagten ins Treffen geführten (weiteren) Milderungsgründe liegen in Wahrheit nicht vor; im übrigen verläßt das Berufungsvorbringen, insbesondere soweit es sich gegen das 'Schadensausmaß' wendet, den Boden der schöffengerichtlichen Feststellungen.
Bei sachgemäßem Abwägen der vorliegenden Strafzumessungsgründe unter Beachtung der ihnen nach Lage des Falles (spezifisch) zukommenden Bedeutung zeigt sich, daß die verhängte einjährige Freiheitsstrafe auch bei Bedachtnahme (gemäß §§ 31, 40 StGB.) auf zwei weitere (vom Angeklagten mittlerweile erlittene) Verurteilungen (jeweils) durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, und zwar eine vom 3.März 1979, GZ. 6 d Vr 8092/77-37, (wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3, 148; 223 StGB.Bei sachgemäßem Abwägen der vorliegenden Strafzumessungsgründe unter Beachtung der ihnen nach Lage des Falles (spezifisch) zukommenden Bedeutung zeigt sich, daß die verhängte einjährige Freiheitsstrafe auch bei Bedachtnahme (gemäß Paragraphen 31, 40, StGB.) auf zwei weitere (vom Angeklagten mittlerweile erlittene) Verurteilungen (jeweils) durch das Landesgericht für Strafsachen Wien, und zwar eine vom 3.März 1979, GZ. 6 d römisch fünf r 8092/77-37, (wegen Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148,; 223 StGB.
sowie § 48 KWG.) zu zehn Monaten Freiheitsstrafe und die zweite vom 11. Februar 1980, GZ. 6 b E Vr 292/77-28 (wegen § 486 Z. 1 und 2 StG., wobei unter Bedachtnahme auf das zuvor bezeichnete Urteil von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde), - bei der die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des § 41 StGB. schon im Hinblick auf die Strafensumme (§ 40 StGB.) gar nicht aktuell ist - der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (§ 32 StGB.) durchaus gerecht wird und damit keineswegs zu hoch ausgemessen wurde.sowie Paragraph 48, KWG.) zu zehn Monaten Freiheitsstrafe und die zweite vom 11. Februar 1980, GZ. 6 b E römisch fünf r 292/77-28 (wegen Paragraph 486, Ziffer eins und 2 StG., wobei unter Bedachtnahme auf das zuvor bezeichnete Urteil von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wurde), - bei der die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des Paragraph 41, StGB. schon im Hinblick auf die Strafensumme (Paragraph 40, StGB.) gar nicht aktuell ist - der tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld des Angeklagten (Paragraph 32, StGB.) durchaus gerecht wird und damit keineswegs zu hoch ausgemessen wurde.
Es war daher auch der Berufung ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.