Rechtssatz RS0098004
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098004
Geschäftszahl
12Os97/70; 12Os30/80; 12Os36/82; 11Os184/85
Entscheidungsdatum
17.03.1986
Rechtssatz
Eine im Ausland befindliche Person, gegen die im Ausland wegen der gleichen Tat, die Gegenstand des inländischen Strafverfahrens ist, in dem sie aber durch Ausscheidung des Verfahrens Beschuldigte ist, ein Strafverfahren anhängig ist, kann, nachdem sie es abgelehnt hat, in Österreich vor Gericht zu erscheinen und in dieser Sache eine Aussage zu machen, auch im Rechtshilfeweg nicht zu Angaben in dieser Sache verhalten werden. Ein darauf gerichteter Antrag des im Inland verfolgten Mittäters ist daher unter Berufung auf den § 203 StPO abzuweisen.Eine im Ausland befindliche Person, gegen die im Ausland wegen der gleichen Tat, die Gegenstand des inländischen Strafverfahrens ist, in dem sie aber durch Ausscheidung des Verfahrens Beschuldigte ist, ein Strafverfahren anhängig ist, kann, nachdem sie es abgelehnt hat, in Österreich vor Gericht zu erscheinen und in dieser Sache eine Aussage zu machen, auch im Rechtshilfeweg nicht zu Angaben in dieser Sache verhalten werden. Ein darauf gerichteter Antrag des im Inland verfolgten Mittäters ist daher unter Berufung auf den Paragraph 203, StPO abzuweisen.
Entscheidungstexte
- 12 Os 97/70
Entscheidungstext OGH 27.11.1970 12 Os 97/70
Veröff: SSt 41/71 = RZ 1971,79
- 12 Os 30/80
Entscheidungstext OGH 09.10.1980 12 Os 30/80
Vgl auch
- 12 Os 36/82
Entscheidungstext OGH 25.03.1982 12 Os 36/82
Vgl auch; Beisatz: Anders nach Beendigung des ausländischen Strafverfahrens. (T1)
- 11 Os 184/85
Entscheidungstext OGH 17.03.1986 11 Os 184/85
Ähnlich
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0098004
Dokumentnummer
JJR_19701127_OGH0002_0120OS00097_7000000_003