Zu der wiederholt behaupteten Befangenheit der Berufsrichter bleibt grundsätzlich vorweg festzuhalten, daß die Geltendmachung solcher Gründe außerhalb der Hauptverhandlung durch die Bestimmungen der §§ 72 bis 74 StPO abschließend geregelt ist. Danach ist eine originäre Geltendmachung von Befangenheitsgründen erst in der Rechtsmittelschrift dem Gesetz fremd (10 Os 85/85). Die Ausschließungsgründe sind in den §§ 67 und 68 StPO taxativ aufgezählt und einer extensiven Interpretation nicht zugänglich (KH 933, LSK 1975/237). Wenn der Beschwerdeführer den Ausschließungsgrund nach dem § 68 Abs. 1 Z 1 StPO in der Hauptverhandlung mit der Begründung relevierte, daß er die Richter als Zeugen für prozessual wesentliche Vorgänge vor und während der Hauptverhandlung und in den von der Verteidigung erst aus Anlaß dieses Strafverfahrens angestrengten Privatanklage- und Amtshaftungsverfahren namhaft mache und vernommen wissen wolle, ist ihm entgegenzuhalten, daß dieser Ausschließungsgrund nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur gegeben wäre, wenn die Richter außerhalb ihrer Dienstverrichtung (also nicht wegen Wahrnehmungen im Rahmen ihrer richterlichen Befugnisse) Zeuge der in Frage stehenden Handlung, d.h. der hier unter Anklage gestellten Delikte, waren oder in dieser Sache, d.h. in dieser Strafsache, nicht aber in anderen Verfahren, als Zeugen vernommen wurden oder vernommen werden sollen (siehe hiezu schon Mayer, Commentar zur österr. StPO, S 282, 283 zu § 68). Wäre es den Parteien vollkommen anheimgestellt, einen zur Entscheidung berufenen Richter allein durch Antrag, ihn über einen prozessualen (oder anderen mittelbar oder unmittelbar mit der Durchführung eines Strafverfahrens zusammenhängenden) Umstand als Zeugen zu vernehmen, von der Entscheidung auszuschließen, würde das - entgegen den Intentionen des Gesetzgebers (vgl. hiezu z.B. §§ 193, 199 Abs. 2 letzter Halbsatz, 248 Abs. 1 StPO) - die zeitgerechte Durchführung der Hauptverhandlung überhaupt weitgehend verhindern. Es wird daher im allgemeinen genügen, wenn die betroffenen Richter - wie hier geschehen - ihr im Rahmen des Dienstes erworbenes Wissen oder ihre dienstlichen Wahrnehmungen (unter der Sanktion der Strafnormen der §§ 302, 311 StGB) aktenkundig und so den mitentscheidenden Senatsmitgliedern und den Rechtsmittelrichtern zur Beurteilung zugänglich machen. Aber auch der unter Heranziehung des Ausschließungstatbestandes nach dem § 68 Abs. 1 Z 3 StPO aufgestellten Behauptung, die Richter hätten an der Verurteilung des Angeklagten deshalb Interesse, weil wegen einer als rechtswidrig hingestellten Zwischenerledigung und wegen der finanziellen Folgen dieser Amtshandlung für den Verteidiger (§ 274 StPO) und den Angeklagten (§§ 41 Abs. 3, 394 StPO) ein Amtshaftungsverfahren eingeleitet wurde, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Erledigung der Amtshaftungsklage unabhängig davon ist, ob der Angeklagte P*** letztlich schuldig oder freigesprochen wird: Nach dem § 68 Abs. 1 Z 3 StPO ist von der Wirksamkeit als Richter nur ausgeschlossen, wer aus dem Freispruch oder aus der Verurteilung des Beschuldigten (Angeklagten) einen Nutzen oder Schaden zu erwarten hat. Schließlich ist aber auch in dem Umstand, daß ein Schöffe Dienstnehmer der S***-WERKE sei, die in Teilbereichen in Konkurrenz mit dem Unternehmen des Angeklagten stehen, der behauptete Ausschließungsgrund nicht zu erblicken, weil auch dieser Schöffe von allfälligen wirtschaftlichen Folgen des Schuldspruches des Angeklagten niemals unmittelbar berührt sein wird (so auch 13 Os 62/75, 12 Os 119/75). Der vom Vorsitzenden gemäß dem § 74 a StPO gefaßte Beschluß entsprach somit der Sach- und Rechtslage, zumal darüber hinausgehende, eine Befangenheit indizierende Umstände nicht behauptet wurden.Zu der wiederholt behaupteten Befangenheit der Berufsrichter bleibt grundsätzlich vorweg festzuhalten, daß die Geltendmachung solcher Gründe außerhalb der Hauptverhandlung durch die Bestimmungen der Paragraphen 72 bis 74 StPO abschließend geregelt ist. Danach ist eine originäre Geltendmachung von Befangenheitsgründen erst in der Rechtsmittelschrift dem Gesetz fremd (10 Os 85/85). Die Ausschließungsgründe sind in den Paragraphen 67 und 68 StPO taxativ aufgezählt und einer extensiven Interpretation nicht zugänglich (KH 933, LSK 1975/237). Wenn der Beschwerdeführer den Ausschließungsgrund nach dem Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in der Hauptverhandlung mit der Begründung relevierte, daß er die Richter als Zeugen für prozessual wesentliche Vorgänge vor und während der Hauptverhandlung und in den von der Verteidigung erst aus Anlaß dieses Strafverfahrens angestrengten Privatanklage- und Amtshaftungsverfahren namhaft mache und vernommen wissen wolle, ist ihm entgegenzuhalten, daß dieser Ausschließungsgrund nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur gegeben wäre, wenn die Richter außerhalb ihrer Dienstverrichtung (also nicht wegen Wahrnehmungen im Rahmen ihrer richterlichen Befugnisse) Zeuge der in Frage stehenden Handlung, d.h. der hier unter Anklage gestellten Delikte, waren oder in dieser Sache, d.h. in dieser Strafsache, nicht aber in anderen Verfahren, als Zeugen vernommen wurden oder vernommen werden sollen (siehe hiezu schon Mayer, Commentar zur österr. StPO, S 282, 283 zu Paragraph 68,). Wäre es den Parteien vollkommen anheimgestellt, einen zur Entscheidung berufenen Richter allein durch Antrag, ihn über einen prozessualen (oder anderen mittelbar oder unmittelbar mit der Durchführung eines Strafverfahrens zusammenhängenden) Umstand als Zeugen zu vernehmen, von der Entscheidung auszuschließen, würde das - entgegen den Intentionen des Gesetzgebers vergleiche hiezu z.B. Paragraphen 193, 199, Absatz 2, letzter Halbsatz, 248 Absatz eins, StPO) - die zeitgerechte Durchführung der Hauptverhandlung überhaupt weitgehend verhindern. Es wird daher im allgemeinen genügen, wenn die betroffenen Richter - wie hier geschehen - ihr im Rahmen des Dienstes erworbenes Wissen oder ihre dienstlichen Wahrnehmungen (unter der Sanktion der Strafnormen der Paragraphen 302, 311, StGB) aktenkundig und so den mitentscheidenden Senatsmitgliedern und den Rechtsmittelrichtern zur Beurteilung zugänglich machen. Aber auch der unter Heranziehung des Ausschließungstatbestandes nach dem Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 3, StPO aufgestellten Behauptung, die Richter hätten an der Verurteilung des Angeklagten deshalb Interesse, weil wegen einer als rechtswidrig hingestellten Zwischenerledigung und wegen der finanziellen Folgen dieser Amtshandlung für den Verteidiger (Paragraph 274, StPO) und den Angeklagten (Paragraphen 41, Absatz 3, 394, StPO) ein Amtshaftungsverfahren eingeleitet wurde, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Erledigung der Amtshaftungsklage unabhängig davon ist, ob der Angeklagte P*** letztlich schuldig oder freigesprochen wird: Nach dem Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ist von der Wirksamkeit als Richter nur ausgeschlossen, wer aus dem Freispruch oder aus der Verurteilung des Beschuldigten (Angeklagten) einen Nutzen oder Schaden zu erwarten hat. Schließlich ist aber auch in dem Umstand, daß ein Schöffe Dienstnehmer der S***-WERKE sei, die in Teilbereichen in Konkurrenz mit dem Unternehmen des Angeklagten stehen, der behauptete Ausschließungsgrund nicht zu erblicken, weil auch dieser Schöffe von allfälligen wirtschaftlichen Folgen des Schuldspruches des Angeklagten niemals unmittelbar berührt sein wird (so auch 13 Os 62/75, 12 Os 119/75). Der vom Vorsitzenden gemäß dem Paragraph 74, a StPO gefaßte Beschluß entsprach somit der Sach- und Rechtslage, zumal darüber hinausgehende, eine Befangenheit indizierende Umstände nicht behauptet wurden.
Im übrigen kann mit den wiederholt vorgetragenen Behauptungen, die erkennenden Richter seien befangen, mangels Zitierung der Bestimmung des § 72 StPO im § 281 Abs. 1 Z 1 StPO ein Nichtigkeitsgrund nicht aufgezeigt werden. Im Hinblick auf die in den Ablehnungsanträgen jeweils enthaltenen Begehren, die Hauptverhandlung zu vertagen, kann bei ablehnender Entscheidung des Senates (§ 238 StPO) allenfalls nur der Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO gegeben sein (Mayerhofer-Rieder 2 , E 11 bis 13 zu § 281 Z 4 StPO), doch darf sich das Vorbringen nicht allein auf die Wiederholung solcher Anträge beschränken, die bereits außerhalb der Hauptverhandlung gestellt und gesetzmäßig erledigt wurden (SSt. 52/29). Bei dieser Rechtslage bedarf es im Hinblick auf die schon getroffene Erledigung der (außerhalb der Hauptverhandlung gestellten) Ablehnungsanträge durch das Oberlandesgericht Linz bzw. den Obersten Gerichtshof lediglich der Prüfung, ob eine allfällige Äußerung des Vorsitzenden über ein mögliches über den Angeklagten P*** im Fall eines Schuldspruches zu verhängendes Strafausmaß Befangenheit begründen könnte. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es jedoch nicht darauf an, ob sich ein Richter nach dem Aktenstudium eine vorläufige Meinung gebildet hat, sondern lediglich darauf, ob er jederzeit bereit ist, dieser Meinung widerstreitende Beweisergebnisse unvoreingenommen zu würdigen und ihnen erforderlichenfalls Rechnung zu tragen (Mayerhofer-Rieder 2 E 10 bis 12 zu § 72 StPO). Daß dem erkennenden Schöffensenat diese Bereitschaft gefehlt hätte, läßt sich nicht feststellen; durch das in einem nicht unerheblichen Ausmaß freisprechende Urteil wird eher das Gegenteil dokumentiert.Im übrigen kann mit den wiederholt vorgetragenen Behauptungen, die erkennenden Richter seien befangen, mangels Zitierung der Bestimmung des Paragraph 72, StPO im Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ein Nichtigkeitsgrund nicht aufgezeigt werden. Im Hinblick auf die in den Ablehnungsanträgen jeweils enthaltenen Begehren, die Hauptverhandlung zu vertagen, kann bei ablehnender Entscheidung des Senates (Paragraph 238, StPO) allenfalls nur der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gegeben sein (Mayerhofer-Rieder 2 , E 11 bis 13 zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO), doch darf sich das Vorbringen nicht allein auf die Wiederholung solcher Anträge beschränken, die bereits außerhalb der Hauptverhandlung gestellt und gesetzmäßig erledigt wurden (SSt. 52/29). Bei dieser Rechtslage bedarf es im Hinblick auf die schon getroffene Erledigung der (außerhalb der Hauptverhandlung gestellten) Ablehnungsanträge durch das Oberlandesgericht Linz bzw. den Obersten Gerichtshof lediglich der Prüfung, ob eine allfällige Äußerung des Vorsitzenden über ein mögliches über den Angeklagten P*** im Fall eines Schuldspruches zu verhängendes Strafausmaß Befangenheit begründen könnte. Nach ständiger Rechtsprechung kommt es jedoch nicht darauf an, ob sich ein Richter nach dem Aktenstudium eine vorläufige Meinung gebildet hat, sondern lediglich darauf, ob er jederzeit bereit ist, dieser Meinung widerstreitende Beweisergebnisse unvoreingenommen zu würdigen und ihnen erforderlichenfalls Rechnung zu tragen (Mayerhofer-Rieder 2 E 10 bis 12 zu Paragraph 72, StPO). Daß dem erkennenden Schöffensenat diese Bereitschaft gefehlt hätte, läßt sich nicht feststellen; durch das in einem nicht unerheblichen Ausmaß freisprechende Urteil wird eher das Gegenteil dokumentiert.
Es ist daher unter Beachtung der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. d MRK kein Verfahrensverstoß erkennbar, der den Angeklagten in seinen Verteidigungsrechten beschränkt und in seinen Grundrechten verletzt hätte. Es stand ihm vielmehr auf der Basis der - verfassungskonform zu interpretierenden - Prozeßordnung offen, sowohl außerhalb als auch während der Hauptverhandlung alle seine Einwände gegen die Unbefangenheit der zur Entscheidung berufenen Richter vorzubringen und einer Überprüfung (auch im Rechtsmittelverfahren) zuzuführen.Es ist daher unter Beachtung der Bestimmungen des Artikel 6, Absatz eins und 3 Litera d, MRK kein Verfahrensverstoß erkennbar, der den Angeklagten in seinen Verteidigungsrechten beschränkt und in seinen Grundrechten verletzt hätte. Es stand ihm vielmehr auf der Basis der - verfassungskonform zu interpretierenden - Prozeßordnung offen, sowohl außerhalb als auch während der Hauptverhandlung alle seine Einwände gegen die Unbefangenheit der zur Entscheidung berufenen Richter vorzubringen und einer Überprüfung (auch im Rechtsmittelverfahren) zuzuführen.
Aber auch die weiteren behaupteten Verfahrensmängel (Z 4) liegen nicht vor:Aber auch die weiteren behaupteten Verfahrensmängel (Ziffer 4,) liegen nicht vor:
Der Verteidiger stellte an den in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen Beamten der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich, Bezirksinspektor Bruno E***, dem unkorrekte Vernehmungsmethoden während der sicherheitsbehördlichen Vorerhebungen vorgeworfen wurden (und der freizügig über seinen dienstlichen Werdegang Auskunft gegeben hatte), die Frage, ob er eine sehr gute Dienstbeschreibung habe. Diese Frage wurde vom Vorsitzenden nicht zugelassen (S 572/X), wodurch sich der Angeklagte beschwert erachtet, weil die Beschreibung für die Beweiswürdigung von Bedeutung hätte sein können.
Abgesehen davon, daß diese Frage keinerlei konkreten Bezug zu den zur Aufklärung der inkriminierten Straftaten führenden Vernehmungen hatte, wurde inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolls eine Entscheidung des Schöffensenates (§ 238 StPO) nicht eingeholt, sodaß es schon an den unabdingbaren formalen Voraussetzungen für die erfolgreiche Geltendmachung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes mangelt.Abgesehen davon, daß diese Frage keinerlei konkreten Bezug zu den zur Aufklärung der inkriminierten Straftaten führenden Vernehmungen hatte, wurde inhaltlich des Hauptverhandlungsprotokolls eine Entscheidung des Schöffensenates (Paragraph 238, StPO) nicht eingeholt, sodaß es schon an den unabdingbaren formalen Voraussetzungen für die erfolgreiche Geltendmachung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes mangelt.
Der Angeklagte P*** bezog sich während seiner Befragung über ein Gespräch im Jahr 1978, aus dem er erkennen konnte, daß sein Geschäftspartner Fritz L*** die Fahrzeuge zollunredlich nach Österreich einführte, auf dessen zeugenschaftliche Vernehmung (S 508/X). Demgemäß beantragte der Verteidiger "die Beauftragung der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich zur Fahrt nach München zur Einvernahme des dort einsitzenden Fritz L***, der befragt werden solle, ob im Jahre 1978 das vom Zeugen P*** behauptete, jedoch vom Angeklagten P*** bestrittene Gespräch zwischen den drei Personen stattgefunden hat und gleichzeitig der Versuch des Vorhalts L*** gegenüber (gemacht werden solle), ob die Angaben des Angeklagten P*** vor dem Schöffensenat richtig sind" (S 649/X).
Diesen Beweisantrag lehnte der Schöffensenat mit der Begründung ab, daß Fritz L*** bisher zu einer Aussage nicht bereit gewesen sei. Tatsächlich ergibt sich aus dem Akt (insbesondere ON 225/X), daß L***, gegen den in der BRD ebenfalls ein Strafverfahren läuft, sachdienliche Aussagen nicht machen will und daher gemäß den §§ 153, 203 StPO auch nicht dazu verhalten werden kann. Demzufolge fiel dieser Antrag, dem auch gar kein konkreter Hinweis zu entnehmen ist, daß L*** seine Meinung geändert haben könnte, zu Recht der Ablehnung anheim (Mayerhofer-Rieder 2 E 109 zu § 281 Z 4 StPO). Soweit nunmehr (erst in der Beschwerdeschrift) die Vernehmung dieses Zeugen vor dem erkennenden Gericht gefordert wird, fehlt es diesbezüglich an einer Antragstellung in der Hauptverhandlung, abgesehen davon, daß Fritz L*** die nach den Rechtshilfeverträgen mit der BRD notwendige Zustimmung zu einer Überstellung nach Österreich verweigerte (ON 238/X). Ebenso verhält es sich mit der Rüge, der Vater des beim Unfall am 1.Mai 1983 schwer verletzten Rudolf F*** (Faktum F) sei trotz Verlangens nicht vernommen worden, weil auch hier eine formelle Antragstellung, die ein Beweisthema enthielte, dem Protokoll nicht zu entnehmen ist. Aber selbst wenn man in der Verantwortung des Angeklagten, er berufe sich zum Unfallsgeschehen auf ein Telefongesprüch mit dem Vater seines Unfallsgegners über das vom Sohn geschilderte Fahrverhalten (S 484, 490/X), eine derartige Antragstellung erblicken wollte, läge ein mit Nichtigkeit bedrohter Verfahrensmangel durch Unterlassung der Vernehmung dieses Zeugen nicht vor, weil er zum Beweis eines allfälligen Mitverschuldens des Motorradfahrers, somit zu einem nur im Rahmen der Strafbemessung bedeutsamen Umstand, nicht aber zu dem anerkannten (vgl. S 305/XI) eigenen Verschulden des Angeklagten an diesem Verkehrsunfall aussagen sollte (Mayerhofer-Rieder 2 E 24 zu § 281 Z 5 StPO). Die Beschwerde ist aber auch nicht begründet, wenn sie die Verletzung von Vorschriften behauptet, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (Z 3):Diesen Beweisantrag lehnte der Schöffensenat mit der Begründung ab, daß Fritz L*** bisher zu einer Aussage nicht bereit gewesen sei. Tatsächlich ergibt sich aus dem Akt (insbesondere ON 225/X), daß L***, gegen den in der BRD ebenfalls ein Strafverfahren läuft, sachdienliche Aussagen nicht machen will und daher gemäß den Paragraphen 153, 203, StPO auch nicht dazu verhalten werden kann. Demzufolge fiel dieser Antrag, dem auch gar kein konkreter Hinweis zu entnehmen ist, daß L*** seine Meinung geändert haben könnte, zu Recht der Ablehnung anheim (Mayerhofer-Rieder 2 E 109 zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO). Soweit nunmehr (erst in der Beschwerdeschrift) die Vernehmung dieses Zeugen vor dem erkennenden Gericht gefordert wird, fehlt es diesbezüglich an einer Antragstellung in der Hauptverhandlung, abgesehen davon, daß Fritz L*** die nach den Rechtshilfeverträgen mit der BRD notwendige Zustimmung zu einer Überstellung nach Österreich verweigerte (ON 238/X). Ebenso verhält es sich mit der Rüge, der Vater des beim Unfall am 1.Mai 1983 schwer verletzten Rudolf F*** (Faktum F) sei trotz Verlangens nicht vernommen worden, weil auch hier eine formelle Antragstellung, die ein Beweisthema enthielte, dem Protokoll nicht zu entnehmen ist. Aber selbst wenn man in der Verantwortung des Angeklagten, er berufe sich zum Unfallsgeschehen auf ein Telefongesprüch mit dem Vater seines Unfallsgegners über das vom Sohn geschilderte Fahrverhalten (S 484, 490/X), eine derartige Antragstellung erblicken wollte, läge ein mit Nichtigkeit bedrohter Verfahrensmangel durch Unterlassung der Vernehmung dieses Zeugen nicht vor, weil er zum Beweis eines allfälligen Mitverschuldens des Motorradfahrers, somit zu einem nur im Rahmen der Strafbemessung bedeutsamen Umstand, nicht aber zu dem anerkannten vergleiche S 305/XI) eigenen Verschulden des Angeklagten an diesem Verkehrsunfall aussagen sollte (Mayerhofer-Rieder 2 E 24 zu Paragraph 281, Ziffer 5, StPO). Die Beschwerde ist aber auch nicht begründet, wenn sie die Verletzung von Vorschriften behauptet, deren Beobachtung das Gesetz bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt (Ziffer 3,):
Wenn der Beschwerdeführer meint, der Bestimmung des § 260 Abs. 1 Z 1 StPO sei insoweit nicht entsprochen, als im Urteilsspruch zu Faktum A zur Bezeichnung der strafsatzerhöhenden Qualifikation (§ 164 Abs. 3 StGB) nur das Wort "gewerbsmäßig" stehe und bei den Faktengruppen B und C die jeweiligen Urkunden nicht näher individualisiert und nur durch Hinweis auf entsprechende Aktenteile bezeichnet seien, kann ihm auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf die Legaldefinition des Begriffes der Gewerbsmäßigkeit im § 70 StGB genügt die Anführung dieses Wortes im Urteilsspruch, wenn in den Gründen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden. Die besonderen Tatumstände (hier:Wenn der Beschwerdeführer meint, der Bestimmung des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO sei insoweit nicht entsprochen, als im Urteilsspruch zu Faktum A zur Bezeichnung der strafsatzerhöhenden Qualifikation (Paragraph 164, Absatz 3, StGB) nur das Wort "gewerbsmäßig" stehe und bei den Faktengruppen B und C die jeweiligen Urkunden nicht näher individualisiert und nur durch Hinweis auf entsprechende Aktenteile bezeichnet seien, kann ihm auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Im Hinblick auf die Legaldefinition des Begriffes der Gewerbsmäßigkeit im Paragraph 70, StGB genügt die Anführung dieses Wortes im Urteilsspruch, wenn in den Gründen die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden. Die besonderen Tatumstände (hier:
die gefälschten und verfälschten Urkunden, die den Behörden vorgelegt wurden) sind in den Urteilsspruch nur soweit aufzunehmen, als es zur unverwechselbaren Kennzeichnung und Individualisierung der Tat erforderlich ist. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn die Urkunden - wie hier mit vier Ausnahmen, auf die im Gerichtstag noch einzugehen sein wird - im Spruch ihrer Art nach bezeichnet wurden (Zollausweiskarte, Einzelgenehmigungsbescheid, Typenschein, Kraftfahrzeugbrief, Kaufvertrag usw.) und zufolge Hinweises auf bestimmte Aktenteile (Anzeige) im Zusammenhang mit der Urteilsbegründung den einzelnen inkriminierten Deliktsfällen eindeutig zuordenbar sind.
Aber auch der unter Ankündigung der Anrufung der Europäischen Menschenrechtskommission erhobene Vorwurf, das Gericht habe zu Unrecht die Öffentlichkeit ausgeschlossen, geht an der angesprochenen Verfahrenssituation vorbei: In der Hauptverhandlung am 13.November 1984 wurde der Angeklagte P*** nämlich unter anderem dazu vernommen, ob er von der Verhaftung seines Geschäftspartners Fritz L*** am 31.März 1982 und dessen wochenlanger Untersuchungshaft im Kreisgericht Steyr erfahren hatte (US 28 = S 48/XII). Nach Verhandlungsunterbrechung wurde festgestellt, daß sich im Zuschauerraum die Mutter des Fritz L*** befand und Notizen über die Aussagen machte. Da diese Frau laut Hauptverhandlungsprotokoll als Zeugin in Frage kam, forderte der Vorsitzende sie auf, "im Interesse der Rechtspflege" den Verhandlungssaal zu verlassen (S 513/X). Er handelte hiemit in Ausübung seiner Pflicht, dafür Sorge zu tragen, daß ein noch nicht vernommener Zeuge bei der Beweisaufnahme nicht zugegen ist (§ 248 Abs. 1 letzter Satz StPO). Derartige, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung als solche in keiner Weise beschränkende Einzelmaßnahmen der Prozeßleitung stellen den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht her (RZ 1977/138). Es wäre überdies nicht zu ersehen, inwiefern diese Maßnahme dem Angeklagten zum Nachteil im Sinn des § 281 Abs. 3 StPO gereicht haben sollte (EvBl. 1954/436, 11 Os 183/78).Aber auch der unter Ankündigung der Anrufung der Europäischen Menschenrechtskommission erhobene Vorwurf, das Gericht habe zu Unrecht die Öffentlichkeit ausgeschlossen, geht an der angesprochenen Verfahrenssituation vorbei: In der Hauptverhandlung am 13.November 1984 wurde der Angeklagte P*** nämlich unter anderem dazu vernommen, ob er von der Verhaftung seines Geschäftspartners Fritz L*** am 31.März 1982 und dessen wochenlanger Untersuchungshaft im Kreisgericht Steyr erfahren hatte (US 28 = S 48/XII). Nach Verhandlungsunterbrechung wurde festgestellt, daß sich im Zuschauerraum die Mutter des Fritz L*** befand und Notizen über die Aussagen machte. Da diese Frau laut Hauptverhandlungsprotokoll als Zeugin in Frage kam, forderte der Vorsitzende sie auf, "im Interesse der Rechtspflege" den Verhandlungssaal zu verlassen (S 513/X). Er handelte hiemit in Ausübung seiner Pflicht, dafür Sorge zu tragen, daß ein noch nicht vernommener Zeuge bei der Beweisaufnahme nicht zugegen ist (Paragraph 248, Absatz eins, letzter Satz StPO). Derartige, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung als solche in keiner Weise beschränkende Einzelmaßnahmen der Prozeßleitung stellen den angezogenen Nichtigkeitsgrund nicht her (RZ 1977/138). Es wäre überdies nicht zu ersehen, inwiefern diese Maßnahme dem Angeklagten zum Nachteil im Sinn des Paragraph 281, Absatz 3, StPO gereicht haben sollte (EvBl. 1954/436, 11 Os 183/78).
Die Beschwerde erweist sich daher, soweit sie sich ausdrücklich auf die formellen Nichtigkeitsgründe nach dem § 281 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 StPO bezieht, als offenbar unbegründet im Sinn des § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, zum Teil auch nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO), und war demgemäß in diesem Umfang schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher, soweit sie sich ausdrücklich auf die formellen Nichtigkeitsgründe nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 StPO bezieht, als offenbar unbegründet im Sinn des Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, zum Teil auch nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), und war demgemäß in diesem Umfang schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Im übrigen wird über die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie sich auf die Nichtigkeitsgründe nach dem § 281 Abs. 1 Z 5, 9 lit. a, 10 und 11 StPO beruft, und die vom Angeklagten erhobene Berufung bei einem gesondert anzuberaumenden Gerichtstag zu entscheiden sein (§§ 286, 296 Abs. 3 StPO).Im übrigen wird über die Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie sich auf die Nichtigkeitsgründe nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, 10 und 11 StPO beruft, und die vom Angeklagten erhobene Berufung bei einem gesondert anzuberaumenden Gerichtstag zu entscheiden sein (Paragraphen 286, 296, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.