Rechtssatz RS0096684
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096684
Geschäftszahl
10Os85/85; 11Os184/85; 12Os104/87; 15Os66/88 (15Os67/88); 15Os128/92; 15Os100/92 (15Os103/92)
Entscheidungsdatum
27.05.1993
Rechtssatz
Durch ein die Ablehnung des Vorsitzenden abweisendes Zwischenerkenntnis (§ 238 StPO) können Verteidigungsrechte des Angeklagten - auf Vertagung der Hauptverhandlung zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablehnung im Sinn des § 74 StPO - beeinträchtigt werden. Anfechtbarkeit eines solchen Zwischenerkenntnisses nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO, wobei von der Begründung der Ablehnungserklärung auszugehen und ein erst später erlangtes Wissen des Beschwerdeführers ohne Belang ist; denn die originäre Geltendmachung von Befangenheitsgründen im Weg einer Nichtigkeitsbeschwerde ist im Gesetz, welches die Ablehnung von Gerichtspersonen in §§ 72 bis 74 a StPO abschließend regelt, nicht vorgesehen (10 Os 211/84 uva).Durch ein die Ablehnung des Vorsitzenden abweisendes Zwischenerkenntnis (Paragraph 238, StPO) können Verteidigungsrechte des Angeklagten - auf Vertagung der Hauptverhandlung zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablehnung im Sinn des Paragraph 74, StPO - beeinträchtigt werden. Anfechtbarkeit eines solchen Zwischenerkenntnisses nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, wobei von der Begründung der Ablehnungserklärung auszugehen und ein erst später erlangtes Wissen des Beschwerdeführers ohne Belang ist; denn die originäre Geltendmachung von Befangenheitsgründen im Weg einer Nichtigkeitsbeschwerde ist im Gesetz, welches die Ablehnung von Gerichtspersonen in Paragraphen 72 bis 74 a StPO abschließend regelt, nicht vorgesehen (10 Os 211/84 uva).
Entscheidungstexte
- 10 Os 85/85
Entscheidungstext OGH 29.10.1985 10 Os 85/85
- 11 Os 184/85
Entscheidungstext OGH 17.03.1986 11 Os 184/85
nur: Denn die originäre Geltendmachung von Befangenheitsgründen im Weg einer Nichtigkeitsbeschwerde ist im Gesetz, welches die Ablehnung von Gerichtspersonen in §§ 72 bis 74 a StPO abschließend regelt, nicht vorgesehen (10 Os 211/84 uva). (T1) Veröff: SSt 57/17
- 12 Os 104/87
Entscheidungstext OGH 10.09.1987 12 Os 104/87
Vgl auch; nur: Durch ein die Ablehnung des Vorsitzenden abweisendes Zwischenerkenntnis (§ 238 StPO) können Verteidigungsrechte des Angeklagten - auf Vertagung der Hauptverhandlung zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Ablehnung im Sinn des § 74 StPO - beeinträchtigt werden. Anfechtbarkeit eines solchen Zwischenerkenntnisses nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO (T2)
- 15 Os 66/88
Entscheidungstext OGH 28.06.1988 15 Os 66/88
Vgl auch; nur T2
- 15 Os 128/92
Entscheidungstext OGH 12.11.1992 15 Os 128/92
nur T1
- 15 Os 100/92
Entscheidungstext OGH 27.05.1993 15 Os 100/92
vgl auch; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096684
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Dokumentnummer
JJR_19851029_OGH0002_0100OS00085_8500000_004