Während der Angeklagte R***** die von ihm gegen dieses Urteil angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen hat (S 127/II), bekämpft es der Angeklagte W***** mit einer allein auf den Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs. 1 Z 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der er eine mangelnde Objektivität der Mitglieder des Schwurgerichtshofes behauptet, weil sie - wie er vorbringt - bei der Bestimmung des Strafausmaßes auf die Geschworenen zu seinem Nachteil "eingewirkt" hätten; diese Befangenheit zeige sich auch in der Nichtberücksichtigung eines (von ihm behaupteten) weiteren Milderungsgrundes, nämlich daß er durch eine unverschuldete Notlage zur Tat bestimmt worden sei.Während der Angeklagte R***** die von ihm gegen dieses Urteil angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde zurückgezogen hat (S 127/II), bekämpft es der Angeklagte W***** mit einer allein auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, in der er eine mangelnde Objektivität der Mitglieder des Schwurgerichtshofes behauptet, weil sie - wie er vorbringt - bei der Bestimmung des Strafausmaßes auf die Geschworenen zu seinem Nachteil "eingewirkt" hätten; diese Befangenheit zeige sich auch in der Nichtberücksichtigung eines (von ihm behaupteten) weiteren Milderungsgrundes, nämlich daß er durch eine unverschuldete Notlage zur Tat bestimmt worden sei.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu, weil darin Gründe, die die angerufene Nichtigkeit darstellen könnten, nicht geltend gemacht werden.
Nichtigkeit nach § 345 Abs. 1 Z 1 StPO liegt nämlich nur dann vor, wenn der Schwurgerichtshof oder die Geschworenenbank nicht gehörig besetzt war, wenn nicht alle Richter oder Geschworenen der ganzen Verhandlung beigewohnt haben oder wenn sich ein ausgeschlossener Richter oder Geschworener (§§ 67, 68 StPO) an der Verhandlung beteiligt hat. Die Befangenheit eines Richters oder Geschworenen (§§ 72, 74 a StPO) wird hingegen von dieser Gesetzesstelle nicht erfaßt (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 345 E 12; EvBl. 1970/145 uam), eine solche kann vielmehr nur unter der Voraussetzung einer darauf abzielenden (erfolglos gebliebenen) Antragstellung in der Hauptverhandlung - an welcher es vorliegend fehlt - als Verfahrensmangel gemäß § 345 Abs. 1 Z 5 StPO gerügt werden. Eine Geltendmachung von Befangenheitsgründen außerhalb der Hauptverhandlung ist durch die Bestimmungen der §§ 72 bis 74 StPO abschließend geregelt; eine originäre Geltendmachung von Befangenheitsgründen erst in der Rechtsmittelschrift ist darnach dem Gesetz fremd (SSt. 57/17 ua).Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, StPO liegt nämlich nur dann vor, wenn der Schwurgerichtshof oder die Geschworenenbank nicht gehörig besetzt war, wenn nicht alle Richter oder Geschworenen der ganzen Verhandlung beigewohnt haben oder wenn sich ein ausgeschlossener Richter oder Geschworener (Paragraphen 67, 68, StPO) an der Verhandlung beteiligt hat. Die Befangenheit eines Richters oder Geschworenen (Paragraphen 72, 74, a StPO) wird hingegen von dieser Gesetzesstelle nicht erfaßt (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 345, E 12; EvBl. 1970/145 uam), eine solche kann vielmehr nur unter der Voraussetzung einer darauf abzielenden (erfolglos gebliebenen) Antragstellung in der Hauptverhandlung - an welcher es vorliegend fehlt - als Verfahrensmangel gemäß Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gerügt werden. Eine Geltendmachung von Befangenheitsgründen außerhalb der Hauptverhandlung ist durch die Bestimmungen der Paragraphen 72 bis 74 StPO abschließend geregelt; eine originäre Geltendmachung von Befangenheitsgründen erst in der Rechtsmittelschrift ist darnach dem Gesetz fremd (SSt. 57/17 ua).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO).
Die Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§§ 285 i, 344 StPO).Die Entscheidung über die Berufungen der beiden Angeklagten fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraphen 285, i, 344 StPO).