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Entscheidung 10 Os 211/84×

Entscheidung 10 Os 211/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os211/84

Entscheidungsdatum

20.11.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.November 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner sowie Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Regen als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Dr.Ernst

A und andere wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach Paragraphen 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten Dipl.Ing. Dr.Ernst A, Dkfm.Horst B, Ignaz C, Helmut

D und Dkfm.Wilhelm Michael E, über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rudolf F sowie über die Berufungen der Angeklagten Johann G, Dipl.Ing.Raimund C und Dipl.Ing.Klaus Otto H, über die Nichtigkeitsbeschwerden aber nur, soweit sie nicht schon in nichtöffentlicher Sitzung erledigt wurden, wider das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 9.April 1984, GZ 7 römisch fünf r 487/83-969, nach der am 18. November 1985 (als Schriftführerin: Richteramtsanwärter Dr.Stupka) und am 20.November 1985 (als Schriftführerin: Richteramtsanwärter Dr.Regen) durchgeführten öffentlichen Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kodek, der Angeklagten Dipl.Ing. Dr.Ernst A, Johann G, Dkfm.Horst B, Ignaz C,

Dipl.Ing.Raimund C, Helmut D, Rudolf F und Dkfm.Wilhelm Michael E sowie der Verteidiger Dr.Fasan (für Dipl.Ing. Dr.A), Dr.Mühl (für G), Dr.Zimmert (für Dkfm.B), Dr.Klinner (für Ignaz C und Dipl.Ing.Raimund C), Dr.Breuer (für D), Dr.Schmidt (für Dipl.Ing.H) und Dr.Orator (für Dkfm.E), jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Dipl.Ing.H, zu Recht erkannt:

Spruch

A. Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Dr.Ernst A, Dkfm.Horst B und Dkfm.Wilhelm Michael

E wird, soweit sie nicht schon in nichtöffentlicher Sitzung erledigt wurden, Folge gegeben, und zwar der des Angeklagten Dkfm.E im Umfang der Anfechtung und den übrigen teilweise:

1. Das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, wird zum Teil aufgehoben, und zwar

a) hinsichtlich Dipl.Ing. Dr.A und Dkfm.B - im Schuldspruch laut den Pkten A. römisch eins. 2. und C. römisch zwei. 1., jedoch nur wegen des Abzweigens von Schecks über 470.000 S vom 10.April 1980, über 250.000 S vom 19.Februar 1980, über 300.000 S vom 31.März 1980, über 155.001 S vom 24.April 1980 und über 100.000 S vom 24. September 1980, aus dem Vermögen der "WOHNBAU-OST, gemeinnützige Baugenossenschaft reg.Gen.m.b.H." (römisch eins) durch Dipl.Ing. Dr.A und wegen des von Dkfm.B hiezu geleisteten

Tatbeitrags sowie in der über den Ausspruch, daß der durch die Tat herbeigeführte Schaden 100.000 S übersteigt, hinausgehenden Bezifferung der Höhe der abgezweigten Geldbeträge mit 23,700.000 S demgemäß aber auch in dem diese beiden Angeklagten betreffenden Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs nach Paragraph 38, StGB;

  1. Litera b
    hinsichtlich Dipl.Ing. Dr.A überdies gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO - auch im Schuldspruch laut Pkt A römisch zwei.3.; und
  2. Litera c
    hinsichtlich Dkfm.E - im Schuldspruch laut Pkt F. sowie im ihn betreffenden Strafausspruch.
                  2.              Insoweit wird
  3. Litera a
    hinsichtlich Dkfm.E - gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst erkannt:
    "Dkfm.Wilhelm Michael E ist schuldig, in der Zeit zwischen Dezember 1979 und dem Frühjahr 1980 in Eisenstadt und an anderen Orten Dipl.Ing. Dr.Ernst A, Dkfm.Horst B und Dipl.Ing.Otto J, die mit Strafe bedrohte Handlungen begangen hatten, und zwar das Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB, Dkfm.B und Dipl.Ing.J als Beteiligte nach Paragraph 12, StGB, dadurch der Verfolgung absichtlich zu entziehen versucht zu haben, daß er ihnen in bezug auf die deliktsgegenständlichen Geldbeträge in der Höhe von insgesamt 5,250.000 S, die der "WOHNBAU-OST, gemeinnützige Baugenossenschaft reg. Gen.m.b.H." von Dipl.Ing. Dr.A als unmittelbarem Täter unter Beteiligung von Dkfm.B sowie zum Teil auch von Dipl.Ing.J am 5.September, 12.Oktober und 15.November 1979 entfremdet worden waren, die technische Durchführung von deren Scheinverbuchung bei der "HANSE Fertigbau-, Hoch- und Tiefbau GesmbH & Co KG" als - in Wahrheit nicht geleistete - a-conto-Zahlungen an jene Gesellschaft vorschlug und diese Buchungen mit ihnen absprach sowie in der Folge veranlaßte.
Er hat hiedurch das Vergehen der versuchten Begünstigung nach Paragraphen 15, 299, Absatz eins, StGB begangen und wird hiefür unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 5.Mai 1981, GZ 8 E römisch fünf r 114/81-16, gemäß Paragraphen 31, 40, StGB nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB zu 6 (sechs) Monaten Zusatz-Freiheitsstrafe verurteilt; gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird ihm diese Strafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen."; sowie
              b)              hinsichtlich Dipl.Ing. Dr.A und Dkfm.B -
im Umfang der Aufhebung des Schuldspruchs (oben 1. a und b) sowie des sich darauf beziehenden Strafausspruchs die Sache zu (allenfalls) neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
3. Dipl.Ing. Dr.A wird mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, soweit sie auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützt ist, auf die Aufhebung des ihn betreffenden Strafausspruchs verwiesen; im übrigen werden die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Dr.A und Dkfm.B verworfen.
4. Für das ihnen nach dem aufrecht gebliebenen Teil des Schuldspruchs zur Last fallende, von Dkfm.B als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB begangene Verbrechen der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall sowie Paragraph 15, StGB werden die Angeklagten Dipl.Ing. Dr.A und Dkfm.B jeweils unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.August 1985, GZ 12 b römisch fünf r 8508/85-15, gemäß Paragraphen 31, 40, StGB nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 153, Absatz 2, StGB zu je 1 1/2 (eineinhalb) Jahren Zusatz-Freiheitsstrafe verurteilt.
              5.              Mit ihren Berufungen werden die Angeklagten Dipl.Ing. Dr.A, Dkfm.B und Dkfm.E auf diese Entscheidung
verwiesen.
B. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ignaz C, Helmut D und Rudolf F werden, soweit sie nicht schon in nichtöffentlicher Sitzung erledigt wurden, verworfen.
C. Den Berufungen der Angeklagten G und Dipl.Ing.H
sowie teilweise auch jenen der Angeklagten Ignaz C, Dipl.Ing.Raimund C und D wird dahin Folge gegeben, daß bei G - unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.August 1985, GZ 12 b römisch fünf r 8508/85-15 (nach Maßgabe des Urteils des Oberlandesgerichtes Wien vom 14.November 1985, AZ 26 Bs 488/85), gemäß Paragraphen 31, 40, StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen wird,
und daß die über die anderen genannten Angeklagten verhängten
Freiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:
bei Ignaz C - auf 2 1/2 (zweieinhalb) Jahre,
bei Dipl.Ing.Raimund C - auf 3 1/2
(dreieinhalb) Jahre,
bei D - auf 4 1/2 (viereinhalb) Jahre
und
bei Dipl.Ing.H - auf 3 1/2
(dreieinhalb) Jahre.
Im übrigen wird den Berufungen der Angeklagten Ignaz C,
Dipl.Ing.Raimund C und D nicht Folge gegeben.
D. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten Dipl.Ing. Dr.A, G, Dkfm.B, Ignaz C, Dipl.Ing.Raimund
C, D, Dipl.Ing.H und Dkfm.E auch die Kosten
des sie betreffenden (weiteren) Rechtsmittelverfahrens sowie dem Angeklagten F auch die auf den erfolglos gebliebenen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des ihn betreffenden Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

römisch eins. Über die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Johann G, Dipl.Ing.Raimund C, Dipl.Ing.Klaus Otto H und Dr.Matthäus K zur Gänze sowie zum Teil auch über jene der Angeklagten Dipl.Ing. Dr.Ernst A, Dkfm.Horst B, Ignaz C, Helmut D, Rudolf F und Dkfm.Wilhelm Michael

E gegen das oben bezeichnete Urteil gleichwie über die dagegen erhobene Berufung des Angeklagten F hat der Oberste Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Sitzung entschieden (10 Os 211/84-15 vom 2.Juli 1985); insoweit ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf dieses allen Rechtsmittelwerbern zugestellte Erkenntnis zu verweisen.

Als Gegenstand des Gerichtstages verblieben darnach die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Dipl.Ing. Dr.A, Dkfm.B, Ignaz C, D, F und Dkfm.E in

ihren noch unerledigten Teilen sowie die Berufungen der Angeklagten

Dipl.Ing. Dr.A, G, Dkfm.B, Ignaz C,

Dipl.Ing.Raimund C, D, Dipl.Ing.H und Dkfm.E.

Auch zur Darstellung der für diese Entscheidung maßgebend gewesenen Erwägungen werden die Beschwerdegründe nach einleitender Prüfung einer nicht auf ein Einzelfaktum bezogenen Rechtsrüge aus Zweckmäßigkeitsgründen in faktenweiser Zusammenfassung erörtert; die Überlegungen zur Straffrage werden im Anschluß daran dargetan. In Ansehung der bekämpften Schuldsprüche und des hier wesentlichen Sachverhalts wird, soweit es nicht einer speziellen Wiedergabe der maßgebenden Entscheidungsgründe bedarf, gleichfalls zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen auf die erste Rechtsmittelentscheidung verwiesen; ebenso wie dort wird auch hier zur Vereinfachung bei sämtlichen Angeklagten (außer fallweise bei den Angeklagten C) im folgenden von der Wiedergabe ihrer Vornamen und allfälliger akademischer Titel abgesehen. römisch zwei. Zur Rechtsrüge des Angeklagten A gegen

sämtliche ihn betreffende Schuldsprüche

(Faktengruppen A. und B.)

Der genannte Angeklagte vertritt unter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Ziffer 9, Litera a, - der Sache nach indessen Ziffer 9, Litera b, - des Paragraph 281, Absatz eins, StPO die Auffassung, seine Verurteilung wegen Untreue sei im vorliegenden Verfahren bereits deswegen zur Gänze unzulässig gewesen, weil seine hier erfaßten und seine im "ersten I-Prozeß" (AZ 7 römisch fünf r 841/82 des Landesgerichtes Eisenstadt) dahingehend abgeurteilten Tathandlungen nach den jeweiligen Urteilsfeststellungen unter Bedacht auf die gerade beim Verbrechen nach Paragraph 153, StGB anzunehmende "Einheitlichkeit des Tatbilds für einen bestimmten Zeitraum" insgesamt als ein einheitliches "fortgesetztes Delikt" anzusehen seien, "hinsichtlich dessen also eine schon entschiedene Strafsache vorliege". Mit dieser Schlußfolgerung ist er jedoch nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Das vom Beschwerdeführer relevierte, vorerst temporäre Verfolgungshindernis ("res iudicata") ergibt sich aus jenen Bestimmungen des römisch zwanzig. Hauptstücks der StPO, wonach ein mit rechtskräftigem Urteil abgeschlossenes Strafverfahren nur unter den dort vorgeschriebenen Bedingungen und Förmlichkeiten wieder aufgenommen werden kann; es wird sogleich mit der betreffenden (ersten) Entscheidung wirksam, entfällt mit deren Aufhebung und mündet ansonsten inandt Sperrwirkung ihrer materiellen Rechtskraft (EvBl 1981/117, 1980/186 ua).

Die Reichweite dieser prozessualen Verfolgungssperre erstreckt sich, wie aus Paragraph 358, StPO erhellt, auf diejenige "strafbare Handlung", über die geurteilt wurde, also auf jene - im Straf-Urteil oder in der mit dem freisprechenden Erkenntnis (Paragraph 259, StPO) abschlägig beschiedenen Anklage als "strafbar" bezeichnete und demgemäß einer rechtlichen Beurteilung (Paragraphen 260, Absatz eins, Ziffer 2, 207, Absatz 2, Ziffer 3, StPO) unterzogene - "Handlung"="Tat" (im Sinn einer - physiologisch allerdings regelmäßig aus mehreren Akten bestehenden - faktischen Verhaltens-Einheit), auf die sich der Schuldspruch (Paragraphen 353, 356, StPO) oder Freispruch (Paragraph 355, StPO) bezieht. Im Interesse ihrer zweifelsfreien Bestimmbarkeit in einem späteren Verfahren, aber auch schon in Konsequenz des verfassungsrechtlich (Artikel 90, Absatz 2, B-VG) verankerten Anklagegrundsatzes (Paragraph 2, StPO), demzufolge der in Rede stehende Entscheidungsgegenstand tatsachenmäßig durch das Verfolgungsbegehren des Anklägers determiniert und zugleich begrenzt wird (Paragraphen 262, 267,; 281 Absatz eins, Ziffer 7 und 8 StPO), ist diese dem Angeklagten zur Last gelegte "Tat" - in der Anklageschrift (Paragraph 207, Absatz 2, Ziffer 2, StPO) gleichwie - im Straf-Urteil nach Zeit, Ort und Gegenstand etc bei sonstiger Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) soweit zu individualisieren, als das zu ihrer deutlichen, also unverwechselbaren Bezeichnung notwendig ist vergleiche auch Paragraph 312, Absatz eins, StPO in Verbindung mit der Nichtigkeitssanktion nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO): dabei kommt es in erster Linie auf den Urteils-Tenor an, doch kann zu dessen Auslegung auch auf die Gründe zurückgegriffen werden; im Fall einer Divergenz prävaliert der Spruch, bei einem (unangefochten gebliebenen) Fehlen jeglicher Tatbeschreibung im Tenor ist die abgeurteilte Tat aus den Gründen zu ermitteln vergleiche JBl 1983, 608 ua).

Daraus ergibt sich zunächst, daß die eigentliche, rein prozessual bedingte Sperrwirkung eines Urteils nicht über jenes Täterverhalten hinaus reicht, welches damit - sei es als Einzeltat, sei es in Form enumerativer Bezeichnung einer Tatenmehrheit oder sei es durch die pauschalierende Beschreibung einer (nach Zeit, Ort und sonstigen Umständen ihrer Begehung bestimmten) Tatengesamtheit vergleiche ÖJZ-LSK 1979/80, 1982/100, 10 Os 48/84 ua; Nowakowski, Fortgesetztes Verbrechen und gleichartige Verbrechensmenge, Bonn 1950, 59-68; Wegscheider, Echte und scheinbare Konkurrenz, Berlin 1980, 292-294; Triffterer, AT, 459) - auf Grund seiner Individualisierung als faktisches Geschehen erfaßt wird. (Vgl SSt 36/26, EvBl 1962/448, SSt 27/78 uva; bei gleichartiger Idealkonkurrenz in Ansehung derselben Handlung zwar eine darüber hinausgehende Individualisierung nach deren mehrfachem faktischem Bedeutungsgehalt verlangend, eine so weitgehende Beschränkung der Sperrwirkung allerdings bezweifelnd, JBl 1983,659 mit insoweit kritischer Glosse von Burgstaller; und weiters, obgleich teilweise auf verschiedene Individualisierungskriterien abstellend, Wegscheider aaO 98-100, 132; Bertel, Die Identität der Tat, Wien-New York 1970, 10 f., 172 f.; sowie Kadecka, Handlungseinheit und Identität der Tat, JBl 1932, 49 ff.)

Eben diese prozessuale Rechtslage gilt auch für die Aburteilung bloß eines Teilbereichs aus einem unter materiellrechtlichen Aspekten als "Handlungseinheit" anzusehenden mehraktigen Verhalten:

ist der verfahrensrechtlich den Gegenstand der Entscheidung bildende Verhaltensbereich mit einem anderen, der materiellrechtlich eine Handlungseinheit darstellt - und im materiellen Recht ebenfalls als "Tat" oder "Handlung" bezeichnet wird vergleiche etwa Paragraphen 21, 167, StGB) -, solcherart nicht deckungsgleich vergleiche Triffterer aaO 458 f.; Nowakowski aaO 59; Kadecka aaO 49 f.), dann kann sich jedenfalls die prozessuale Sperrwirkung des Erkenntnisses als solche nach dem zuvor Gesagten prinzipiell nur auf eben jenes faktische Geschehen erstrecken, auf welches das Urteil infolge der Individualisierung des ihm unterzogenen Täterverhaltens beschränkt ist. (Vgl hiezu Wegscheider aaO 96-100, 132, 291 f., 308; Geerds, Zur Lehre von der Konkurrenz im Strafrecht, Hamburg 1961, 357-360, 398-400, 405-409; aM Bertel aaO 134-142, der bei der Eingrenzung des Prozeßgegenstandes und der Sperrwirkung auf die Qualität der "Tat" als Rechtsgut-Verletzung abstellt und dabei in bezug auf die Einheit der Verletzung ohne nähere Prüfung undifferenziert von der materiellrechtlichen "Handlungseinheit" schlechthin ausgeht. Zur Frage, welche Konsequenzen für die materiellrechtliche Beurteilung des abgeurteilten gleichwie des nicht abgeurteilten Teiles der betreffenden Handlungseinheit aus der aufgezeigten Begrenzung der prozessualen Sperrwirkung resultieren, ist damit, wie zur Klarstellung vermerkt sei, noch nichts gesagt.)

Eine derartige Inkongruenz kommt nun allerdings in

denjenigen - eben darum (entgegen Nowakowski, aaO 13-20, 45) mit

einer (bloß) "rechtlichen" Handlungseinheit nicht

vergleichbaren - Fällen einer "natürlichen (tatbestandlichen) Handlungseinheit" nicht in Betracht, in denen es bei den (unter anderem) zeitlich und räumlich sehr eng beisammenliegenden mehreren Tathandlungen bloß um die (einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogene) Intensität der einheitlichen Tatausführung geht und deren Teilakte deswegen auch materiellrechtlich nicht nebeneinander (als selbständige Gesetzesverletzungen) zurechenbar sind vergleiche Wegscheider aaO 34-38; Bertel aaO 171 f., Rüping in Goltdammer's Archiv für Strafrecht 1985, 441, 444; Schmidhäuser, Studienbuch 2 , 439-442; Jescheck 3 579-581); werden doch letztere durch die Individualisierung des urteilsgegenständlichen Ereignisses auch ohne ihre ausdrückliche Erwähnung allesamt erfaßt vergleiche Wegscheider aaO 99; Bertel aaO 173 sowie vor allem Geerds aaO 364, 409, 421).

Wohl aber liegt ein in diesem Sinn zu unterscheidender (faktischer) Verhaltensbereich begriffsnotwendig bei der urteilsmäßigen Erfassung lediglich einzelner von mehreren Teilakten eines "fortgesetzten Delikts" vor, von denen jeder als "an sich selbständige" Tat auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen gesonderter Strafbarkeit in objektiver gleichwie in subjektiver Hinsicht vollauf erfüllt; denn diese sind zwar (neben hier nicht erörterungsbedürftigen weiteren Prämissen: vergleiche EBRV 117; Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 1 zu Paragraph 28,; Kienapfel AT, E 8 RN 58 bis 61; Triffterer aaO 456 bis 458; Rüping aaO 439 f., 442 f.) durch die - jeweils in normspezifisch differenzierender teleologischer Auslegung vergleiche SSt 51/46, RZ 1979/61 sowie Mann, Materielle Rechtskraft und fortgesetzte Handlung, ZStW 1963 263 f.) zu ermittelnden - rechtlichen Konsequenzen eines sie alle umfassenden, auf einen einheitlichen Gesamterfolg ausgerichteten (Gesamt-) Vorsatzes vergleiche Rüping aaO 439) zu einer in verschiedenen Belangen des materiellen Rechts vergleiche etwa Paragraphen 21, 28, 42, 57, 58, 61, 62, 167, StGB) relevanten (materiell-)rechtlichen (Handlungs-) Einheit verbunden, prozessual hingegen durchaus nebeneinander als gesonderte Vorgänge erfaßbar.

(IdS Wegscheider aaO 247 f., 292, 307; Geerds aaO 260, 296-299, 312, 365-368, 414, 419 f.; Mann aaO 258-262; Herzberg, Ne bis in idem - Zur Sperrwirkung des rechtskräftigen Strafurteils, JuS 1972, 118 f.; ohne Stellungnahme Burgstaller, Die Scheinkonkurrenz im Strafrecht, JBl 1978, 395 f.; aM unter unkritischer Übernahme der ihrerseits auf der unüberprüften Annahme einer prozessualen Unteilbarkeit materiellrechtlicher Handlungseinheiten beruhenden älteren materiellrechtlchen Lehre - vergleiche Altmann-Jacob 122; Ritter römisch eins 2 , 347 f.; Malaniuk römisch eins 278; Nowakowski aaO 45 f. - Bertel aaO 137, 174, 181 f.; desgleichen die - in bezug auf die Sperrwirkung soweit ersichtlich in keinem Fall aktuell gewordene - vereinzelte Judikatur, mit der allerdings regelmäßig die materiellrechtlichen Voraussetzungen eines "fortgesetzen Delikts" weitgehend denen einer natürlichen Handlungseinheit angeglichen wurden, wie insbesondere in SSt 28/45, EvBl 1964/395 und JBl 1965/96, jeweils mit Bezug auf SSt 17/28; sowie, bei unterschiedlicher Rechtslage im Sanktionenbereich, die Rechtsprechung und die herrschende Lehre in der Bundesrepublik Deutschland.)

In solchen Fällen erstreckt sich daher die prozessuale Sperrwirkung des Urteils ausschließlich auf jene Einzelakte, die darin als historische Ereignisse individualisiert werden vergleiche Wegscheider aaO 291; 308; Geerds aaO 417, 420, 422; Mann aaO 264; Herzberg aaO 114).

Folgerichtig können in derartigen Fällen (ungeachtet der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den betreffenden Taten) Anklage und Urteil auf bestimmte Einzelfakten präzisiert und damit beschränkt sein; eine (insbesondere pauschale) Aburteilung des "fortgesetzten Delikts" in seiner Gesamtheit trotz einer dahingehenden Beschränkung der Anklage ist dementsprechend (auch) nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO anfechtbar, und zwar in diesem Fall gleichermaßen von Seiten des Anklägers, der ein durchaus legitimes Interesse an einer erst künftigen Verfolgung weiterer Teilakte der betreffenden "rechtlichen Handlungseinheit" haben kann vergleiche 10 Os 160/84 = ÖJZ-LSK 1985/22, SSt 41/7; ohne spezielle Begründung aM SSt 38/12, 44/20); auch Ausscheidung (Paragraph 57, StPO) sowie Verfolgungsvorbehalt (Paragraph 263, Absatz 2, StPO) sind darnach zulässig und wirksam.

Die aufgezeigte Beschränkung der prozessualen Sperrwirkung auf Teilakte der in Rede stehenden "rechtlichen Handlungseinheit" tritt im übrigen augenscheinlich in jenen Fällen zutage, in denen sich der materiellrechtliche Fortsetzungszusammenhang (nach den insoweit maßgebenden Feststellungen im späteren Urteil - vergleiche hiezu Stratenwerth, Zum Verbrauch der Strafklage bei Fortsetzungszusammenhang, JuS 1962, 222) auch auf erst nach der (ersten) Entscheidung gesetzte Einzelakte erstreckt, die von deren Sperrwirkung keinesfalls erfaßt werden vergleiche hiezu Stree, Teilrechtskraft und fortgesetzte Tat, Engisch-Festschrift, Frankfurt/Main 1969, 676 ff.; idS auch Nowakowski aaO 47 f.; Triffterer aaO 459).

Daß dem Beschwerdeführer mit dem "ersten I-Urteil"

(GZ 7 römisch fünf r 841/82-885 des Landesgerichtes Eisenstadt) - anders als etwa mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung beim Faktum A.II.1. - nur die dort durchwegs enumerativ bezeichneten Untreue-Handlungen angelastet worden sind, wird in der hier aktuellen Rechtsrüge gar nicht bezweifelt. Davon ist ungeachtet der (von der Anklageformulierung abweichenden) irreführenden Verwendung des (im allgemeinen auf eine pauschalierende Tatenbeschreibung hinweisenden) Wortes "insbesondere" im Tenor - mit dem jedoch die im folgenden konkret bezeichneten Tathandlungen zwar in Ansehung der damit bewirkten Vermögensschädigung, nicht aber auch in bezug auf den tatbestandsmäßigen Befugnismißbrauch als bloße Exemplifizierungen ausgewiesen werden - und trotz eines Hinweises in den Entscheidungsgründen darauf, daß sich der Urteilsspruch nicht auf alle von A, G und B im Rahmen eines

(angenommenen) "fortgesetzten Delikts" zum Nachteil der römisch eins begangenen Untreue-Handlungen erstrecke (US 4, 739), in der Tat schon deswegen auszugehen, weil dem öffentlichen Ankläger, sei es aus welchen Gründen immer (US 762), in Ansehung einer Reihe weiterer dahingehender Anklagevorwürfe gemäß Paragraph 263, Absatz 2, StPO die selbständige Verfolgung vorbehalten wurde (US 25 f.); damit ist objektiviert, daß das Erstgericht keinesfalls über sämtliche Einzelakte, also nicht über das angenommene "fortgesetzte Delikt" in seiner Gesamtheit vergleiche abermals ÖJZ-LSK 1985/22) entschieden hat. Jedenfalls die prozessuale Sperrwirkung des "ersten I-Urteils" erstreckt sich daher nicht, wie der Beschwerdeführer vermeint, uneingeschränkt auf alle Untreue-Handlungen, die er in den dort relevierten Zeiträumen zum Nachteil der Genossenschaft begangen hat. Aus den in der Rechtsrüge zitierten Entscheidungen vermag er keine für seine Ansicht sprechenden Argumente zu entnehmen. Eine "konsumierende" Wirkung des ersten Urteils im materiellrechtlichen Sinn mit Bezug auf die Strafbarkeit auch der nicht abgeurteilten Einzelakte aber kann, wie der Vollständigkeit halber vermerkt sei, in den Fällen der bloß teilweisen Aburteilung eines "fortgesetzten Delikts" - entgegen einer seinerzeit in der Lehre mißverständlich gebrauchten Wendung vergleiche etwa Rittler römisch eins 2 347, Malaniuk römisch eins 278), die (ohne tatsächliche Effektuierung) vereinzelt auch in der Judikatur Niederschlag gefunden hat vergleiche zuletzt SSt 45/30) - deswegen nicht angenommen werden, weil tragfähige Argumente dafür, warum durch die strafrechtliche Erfassung bloß einzelner Teilakte dieser rechtlichen Handlungseinheit auch der von deren Bestand unabhängige, durchaus eigenständige Strafanspruch hinsichtlich aller übrigen ihr zuzuordnenden Gesetzesverletzungen aus Gründen des materiellen Rechts abgegolten sein sollte, nicht zu erkennen sind. Aus der Zugehörigkeit sämtlicher Einzelakte zu dieser Handlungseinheit allein ist nämlich dafür im Hinblick auf ihre bereits aufgezeigte materiellrechtliche Doppelnatur (als zudem "an sich selbständig" strafbare Handlungen) nichts zu gewinnen. Vor der Erreichung des geplanten Gesamterfolgs befindet sich darnach das "Gesamtdelikt" im Stadium unbeendeter, in Ansehung der realisierten Teilerfolge jedoch gleichsam (zur jeweils tatbestandsmäßigen Deliktsvollendung) "qualifizierter" Versuche vergleiche Nowakowski aaO 44), von denen jeder für sich tateinheitlich mit der außerdem darin gelegenen Vollendung der betreffenden Einzel-Straftat zusammentrifft; für ein Prävalieren von deren Qualität als bloße Teilakte vergleiche Nowakowski aaO 17 f., 26, 31, 45; Triffterer aaO 459), also für die Annahme eines Zurücktretens der jeweiligen Deliktsvollendung in bezug auf den Teilerfolg gegenüber dem in jedem Fall außerdem darin gelegenen) Versuch des "Gesamtdelikts" - wodurch die (urteilsmäßige) Erfassung bloß einzelner Teilakte bei anderen, die zur selben derartigen Handlungseinheit gehören, tatsächlich zum Entfall von deren Versuchs-Strafbarkeit führen könnte, und zwar unter der weiteren Voraussetzung, daß man dieser Zugehörigkeit (anders als nach der dargestellten prozessualen Rechtslage) materiellrechtlich eine unbedingt vereinheitlichende Bedeutung beimäße - ist daher in dieser Phase schon deswegen kein Raum vergleiche allgemein Leukauf-Steininger aaO RN 13 zu Paragraph 16,, ähnlich RN 62 zu Paragraph 28,; ferner Burgstaller aaO 400, bei und in Anmerkung 49; sowie speziell für die hier aktuelle Problematik Kadecka, JBl 1951, 47 f.).

Nach einer Vollendung des "Gesamtdelikts" dagegen mag zwar nach allgemeinen Grundsätzen vergleiche Burgstaller aaO 400; Leukauf-Steininger aaO RN 59-61 zu Paragraph 28,) gewiß eine Verdrängung der Strafbarkeit auch solcher (qualifizierter) Versuche durch diese Vollendung in Betracht kommen, jedoch keinesfalls umgekehrt eine Verdrängung der Deliktsvollendung durch (bereits abgeurteilte) einzelne Versuche, sodaß die Problematik einer urteilsmäßigen Erfaßbarkeit der übrigen sowie der Vollendung auf der prozessualen Ebene verbleibt; denn die Aburteilung (einzelner Teilakte) als solche vermag als bloß prozessualer Akt eine derartige materiellrechtliche Konsumtionswirkung nicht herbeizuführen vergleiche Nowakowski aaO 48; Triffterer aaO 459).

Auch in den Fällen eines "fortgesetzten Delikts" werden demnach durch eine Verurteilung nur dann alle Einzelakte (einschließlich der zur Zeit der Urteilsfällung noch nicht bekannten) "erfaßt und abgegolten" vergleiche Leukauf-Steininger aaO RN 41 und mit Bezug darauf, ohne konkrete Aktualität, 9 Os 91/85; Kienapfel aaO E 8 RN 63; Triffterer aaO 459; Rüping aaO 440), wenn die betreffende Taten-Gesamtheit auf Grund ihrer (taxativen oder) pauschalen Individualisierung Gegenstand der Entscheidung ist (nur bei diesem Verständnis folgerichtig: Lohsing-Serini 4 462 sowie Roeder, Lehrbuch 2 , 20; vergleiche auch Maurach-Gössel-Zipf, AT 2 6 , 382 f.); lediglich auf die pauschalierende Erfassung eines gesamten "fortgesetzten Delikts" bezieht sich des weiteren auch die Folgerung, daß der Anführung von Einzelfakten in Anklage und Urteil speziell bei der Untreue (Paragraph 153, StGB) nur "exemplifizierende" oder "illustrative" Bedeutung zukommt vergleiche SSt 35/42, 29/54 ua). Bei nur teilweiser Aburteilung eines "fortgesetzten Delikts" hingegen sind dessen noch nicht erfaßte Teilakte weiterhin sowohl materiellrechtlich als auch prozessual vollauf erfaßbar, und zwar entweder ebenfalls in ihrer Qualität als Einzelakte, diesfalls unter Beachtung allenfalls aktueller materiellrechtlicher Konsequenzen des Fortsetzungszusammenhangs (insoweit unter Überdehnung der Reichweite prozessualer Vorgänge auch auf den Bereich des materiellen Rechts aM für das Finanzstrafrecht die vereinzelt gebliebene E. SSt 43/43 sowie allgemein Mezger, NJW 1952, 437, wonach die Trennung des prozessualen Zusammenhangs überhaupt zum Erlöschen auch des materiellrechtlichen Fortsetzungszusammenhangs führe) oder aber durch eine Entscheidung über das restliche "fortgesetzte Delikt" (in seiner verbliebenen Gesamtheit) im Weg einer (nunmehr) pauschalierenden Tatenbeschreibung unter Ausklammerung vergleiche Nowakowski aaO 67, Lohsing-Serini 4 462) der bereits abgeurteilten Teilakte.

Die Beschwerdeansicht, daß die prozessuale Sperrwirkung des mit dem "ersten I-Urteil" gefällten Schuldspruchs wegen Untreue alle damit in einem Fortsetzungszusammenhang gestandenen, denselben Tatbestand verwirklichenden Straftaten (ohne Rücksicht auf die Tatenbeschreibung in jener Entscheidung) allein schon wegen dieses Konnexes generell erfasse, trifft demnach nicht zu, sodaß es keiner Erörterung der die Annahme eines derartigen Zusammenhangs im vorliegenden Fall betreffenden materiellrechtlichen Problematik (einschließlich der in der Beschwerde der Sache nach relevierten Gleichartigkeit des Täterverhaltens) bedarf.

Wohl aber wird die vom Beschwerdeführer gleichwie vom Angeklagten B zudem erhobene Behauptung einer zum Teil konkreten Faktenidentität zwischen dem jeweiligen Gegenstand der Entscheidung in jenem und im vorliegenden Verfahren in Erledigung der faktenbezogenen Beschwerdegründe an Hand der soeben dargestellten Kriterien zu prüfen sein.

römisch drei. Zu den faktenbezogenen Rechtsrügen.

  1. Ziffer eins
    Faktum "Geldabfluß über D und H"
    (A.II. 1., C. römisch zwei. 1., 2. a)
Der Angeklagte D vermeint (Ziffer 9, Litera a,), das Urteil
enthalte keine Feststellungen dahin, daß A im hier
aktuellen Zusammenhang "in Ausübung seiner Machthaberschaft für die I" eine "vor allem als konkret anzusprechende rechtsgeschäftliche Tätigkeit" vorgenommen habe; insbesondere habe der Genannte weder bei einer konkreten Auftragsvergabe durch die Genossenschaft an die Gruppe LÜM noch beim Abschluß eines
allfälligen Rahmenvertrages mit dieser Gruppe (betreffend eine Mehrzahl konkreter Auftragserteilungen sowie die dabei anzuwendenden Honorarsätze) einen (persönlichen) Vermögensvorteil gefordert und entgegengenommen; demgemäß habe er auch nicht durch ein Abhängig-Machen der Auftragsvergabe von einem solchen Vermögensvorteil den für die römisch eins "im Rahmen des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes" erzielbaren Preis nachteilig beeinflußt. Daraus erhelle, daß sich A (als angeblich unmittelbarer Täter) lediglich "bei Gelegenheit" seiner Geschäftsführung für die Genossenschaft, allenfalls im Weg eines "Treubruchs", von dritter Seite habe Geldmittel zur Verfügung stellen lassen und nicht in rechtsgeschäftlicher Ausübung seiner Machthaberschaft; jener habe daher beim Faktum A.II.1. den Tatbestand des Paragraph 153, StGB schon in objektiver Hinsicht gar nicht verwirklicht, sodaß dem Beschwerdeführer zu Unrecht Beitragstäterschaft hiezu (Paragraph 12, dritter Fall StGB) angelastet werde (C. römisch zwei. 2. a).
Auf die Zulässigkeit von Einwänden eines Beteiligten gegen die Annahme der (objektiven) Tatbildmäßigkeit und (konkreten) Rechtswidrigkeit des von ihm geförderten Verhaltens des unmittelbaren Täters wurde (mit Bezug auf JBl 1984,389) schon in der ersten Rechtsmittelentscheidung hingewiesen. In der Sache selbst geht jedoch auch diese Rechtsrüge fehl.
Eine für den Machtgeber nachteilige Einflußnahme auf den von ihm zu bezahlenden Preis (für eine an ihn erbrachte Leistung) wird nämlich durch seinen Machthaber im Weg eine Mißbrauchs von dessen Befugnis zur Verfügung über das Vermögen des Machtgebers auch dann ausgeübt, wenn der Machthaber einen vom Kontrahenten des Machtgebers nachträglich gewährten, beim Vertragsabschluß noch nicht einkalkuliert gewesenen Nachlaß nicht für letzteren, sondern für sich selbst in Anspruch nimmt; denn zum einen wird das Vermögen des Machtgebers auch dadurch effektiv verringert, daß er einen höheren als den von Seiten des Geschäftspartners letzten Endes tatsächlich verlangten Preis bezahlt, und zum anderen fällt die (hier überhaupt verschleierte) Entgegennahme eines (auch sonst in der Regel zumindest verdeckten) Preisnachlasses durch den Machthaber für sich selbst uno actu (und in strafrechtlicher Sicht untrennbar) mit dessen (ihm als Vertreter zuzurechnendem) Verzicht auf eine Inanspruchnahme der betreffenden Ausgabenminderung für den Machtgeber zusammen.
Ein nach Paragraph 153, StGB tatbestandsmäßiger Befugnismißbrauch kann aber durchaus auch mittels einer derartigen Unterlassung begangen werden, weil die Befugnis, durch Rechtshandlungen über fremdes Vermögen zu verfügen, gleichermaßen durch deren Nichtausübung gebraucht (und dementsprechend durch die pflichtwidrige Nichtausübung einer gebotenen rechtsgeschäftlichen Tätigkeit mißbraucht) werden kann; der Verzicht auf die (rechtsgeschäftliche) Inanspruchnahme eines Preisnachlasses für den Machtgeber hinwieder läuft jedenfalls der Verpflichtung des Machthabers zu einer möglichst nutzenbringenden Geschäftsführung für den von ihm Vertretenen (Paragraph 1009, ABGB) zuwider vergleiche JBl 1983,545, EvBl 1981/137 uva).
Die vom Beschwerdeführer relevierten Varianten, und zwar das von vornherein schon die vertragliche Preisbildung zum Nachteil des Machtgebers beeinflussende Fordern und Entgegennehmen eines Vermögensvorteils vom Kontrahenten durch den Machthaber für sich selbst, sind demnach keineswegs die einzigen Möglichkeiten einer Schädigung des Machtgebers durch einen nach Paragraph 153, StGB tatbestandsmäßigen Befugnismißbrauch seines Vertreters im Weg einer für ihn nachteiligen Einflußnahme auf den von ihm zu entrichtenden Preis.
Der mit der erörterten Rechtsrüge bekämpften Annahme, daß A (im Zusammenwirken mit B) die ihm eingeräumte
Befugnis zur Verfügung über das Vermögen der römisch eins mißbrauchte, als er jene Honorarbeträge, deren Erhalt ihm der Beschwerdeführer im Namen der N und des LÜO zum Schein bestätigte, für
nicht im ökonomischen Interesse der Genossenschaft gelegene Zwecke einbehielt, anstatt sie unter Inanspruchnahme entsprechender (konkret preisbegünstigender) Rabatte für die römisch eins einer genossenschaftsdienlichen Verwendung zuzuführen, haftet demnach im Sinn des zuvor Gesagten ein Rechtsirrtum nicht an; von einem lediglich "bei Gelegenheit" seiner Geschäftsführung begangenen bloßen "Treubruch" seinerseits zum Nachteil der Genossenschaft kann insoweit keine Rede sein.
Die Angeklagten A und B wenden ein (sachlich Ziffer 9, Litera b,), daß sich ihre Verurteilung zu diesem Faktum (A. römisch zwei. 1./C. römisch zwei. 1.) auch auf Sachverhalte erstrecke, in Ansehung deren sie bereits mit dem ersten I-Urteil der Untreue schuldig erkannt worden seien; damit sind sie teilweise im Recht.
Nicht stichhältig ist allerdings die (nicht näher begründete) pauschale Behauptung des Angeklagten A, eine derartige Doppelverurteilung sei in Ansehung sämtlicher unter Pkt A. römisch eins. 2. b des ersten Urteils zusammengefaßter Fakten (aa - jj) ergangen, weil das Gericht insoweit, verdeckt durch die Individualisierung der Taten nach verschiedenen Kriterien - und zwar seinerzeit ausschließlich darnach, wohin die aus Genossenschaftsmitteln abgezweigten Gelder geflossen seien, und nunmehr lediglich nach deren Herkunft bei ihrem (vorausgegangenen) Einfließen in das Vermögen der römisch eins -, in beiden Urteilen jeweils dieselben Malversationen erfaßt habe, also das Abzweigen derselben Geldbeträge. Denn unbeschadet dessen, daß bei der jeweiligen Erfassung der ungetreuen Verwaltung von Genossenschaftsmitteln tatsächlich im ersten Urteil deren Herkunft und im zweiten deren Verwendung offengelassen wurde, liegt die hier behauptete Faktenidentität doch nur in (noch zu erörternden) zwei Fällen (Fakten A. römisch eins. 2. b, hh und teilweise ii des ersten Urteils) vor, wogegen sie ansonsten deshalb auszuschließen ist, weil es beim angefochtenen nunmehrigen Schuldspruch (laut Pkt A. römisch zwei. 1.) nach der Tatenbeschreibung notwendigerweise durchwegs um die mit Hilfe von Scheinquittungen der N oder des LÜO verschleierte Abdisposition
von Geldmitteln aus dem Vermögen der römisch eins geht und diese essentielle Tatmodalität in allen anderen hier relevierten seinerzeitigen Fakten (A. römisch eins. 2. b, aa bis gg und jj sowie ii im übrigen) nach den im ersten Urteil dazu getroffenen Feststellungen nicht gegeben war. Im besonderen gilt dies auch für das vom genannten
Beschwerdeführer exemplifizierend hervorgehobene Faktum A. römisch eins. 2. b, gg des ersten Urteils, bei dem insgesamt 3,971.128,40 S aus Genossenschaftsmitteln zur Finanzierung des "SÜDOST-EXPRESS" verwendet wurden.
Sind doch jene (sozusagen als direkte Finanzierung) unmittelbar zur Begleichung von Druckkostenrechnungen für die bezeichnete Zeitschrift geleisteten Zahlungen der römisch eins in deren Buchhaltung durchwegs als a-conto-Zahlungen aus der laufenden eigenen Geschäftsverbindung mit der betreffenden Druckerei, also keineswegs als durch Scheinquittungen belegte Zahlungen an die N oder an das L*** verschleiert worden vergleiche S 140-142 des ersten I-Urteils = römisch eins 1/US 140-142). Die nach den Konstatierungen zum hier angefochtenen Schuldspruch allenfalls zu einer (indirekten) Finanzierung des "SÜDOST-EXPRESS" im Weg über die P verwendeten, tatsächlich von D quittierten Gelder aber vergleiche US 87 f., 342, 346 f.) - auf die zudem noch im Rahmen der Straffrage zurückzukommen sein wird - wurden nach der Aktenlage vergleiche ON 674/70, 79 f.) den Herausgebern der Zeitschrift zugeführt und sind demnach mit den schon im ersten Urteil erfaßten Finanzierungs-Zahlungen durchaus nicht ident; insoweit geht daher die nicht näher substantiierte Beschwerde, mit der (durch eine Bezugnahme auf die ursprüngliche Fassung der Anklageschrift) lediglich auf Vermögensflüsse von der römisch eins zur P und von dieser an die Herausgeber des "SÜDOST-EXPRESS" verwiesen wird, mit der Behauptung einer Faktenidentität jedenfalls fehl. Nicht anders verhält es sich ferner mit der von A und
B relevierten Übergabe von fünf I-Schecks - und zwar über 60.000 S vom 31.Juli 1980 (ON 686/3, 678/10) sowie über 189.000 S vom 8.April 1980, über 60.000 S vom 27.August 1980, über 45.794 S vom 25.April 1980 und über 30.000 S vom 11.Dezember 1980 -, deren Erhalt D zum Schein quittierte vergleiche ON 686/5, 7; 674/13, 14, 15), an einen Journalisten des "SÜDOST-EXPRESS". Diese Zahlungen nämlich scheinen zwar tatsächlich auch in einem (im ersten Verfahren erstatteten) Gutachten des Sachverständigen Dr.Q in einer Liste von I-Schecks (über insgesamt 674.794 S) auf, die an Journalisten der genannten Zeitschrift ausgefolgt wurden, doch erstrecken sich die dort ergangenen Schuldsprüche zum Faktum A. römisch eins. 2. b, gg/A. römisch zwei. 1. b entgegen den Beschwerdebehauptungen nicht auch auf jenen der Genossenschaft aus Leistungen für den "SÜDOST-EXPRESS" in der Höhe von 3,624.326,77 S entstandenen Schaden, in dem (unter anderem) die erwähnte Schecksumme enthalten ist, sondern vielmehr lediglich auf diejenige (davon völlig verschiedene) Vermögensminderung im (zuvor angeführten) Betrag von 3,971.128,40 S, die (wie dargetan) durch die (in einem ganz anderen Verzeichnis erfaßte) Bezahlung von Druckkostenrechnungen für die Zeitschrift aus Genossenschaftsmitteln entstand vergleiche römisch eins 1/US 432-434; römisch eins 1/ON 817/26-28; ON 580/3-9, 65). Keine ausreichenden Anhaltspunkte schließlich bietet die Aktenlage für die Annahme, daß in einer vom Sachverständigen Q aufgelisteten Summe von 9,438.000 S über von D bloß zum Schein bestätigte Scheckzahlungen der Genossenschaft an die
N und an das L*** (ON 674/58) Beträge in der Höhe von
  • Strichaufzählung
    1,500.000 S und 450.000 S, die auf ein zugunsten der P verpfändetes Sparbuch erlegt,
  • Strichaufzählung
    800.000 S, die auf ein zugunsten der "AUTOMOBILIA ..."
verpfändetes Sparbuch erlegt und
- 250.000 S, die der "DUROTECHNIK ..." zugeführt worden seien, enthalten wären und deren Abzweigung den Beschwerdeführern schon mit dem ersten Urteil (Fakten A. römisch eins. 1. a, bb und in cc/A. römisch zwei. 1. a sowie in A. römisch eins. 2. a, cc/A. römisch zwei. 1. b) als Untreue angelastet worden wäre.
Ein in den Beschwerden relevierter I-Scheck vom 22.April 1980 über 1,5 Mio S, auf den sich ein im zugehörigen Scheckverzeichnis des Kontoinhabers angebrachter Vermerk "Sparbucherlag" bezieht, scheint zwar in dem bezeichneten Gutachten wohl auf (ON 674/15; 686/6; S 293, 295/XXXII), doch war der betreffende Vermerk im Hinblick auf die Divergenzen sowohl zwischen der Schecksumme und dem Einlagenstand auf dem verpfändeten P-Sparbuch (in der Höhe von 1,950.000 S) als auch zwischen dem Datum der Scheckausstellung und dem Verpfändungsdatum (26.Juni 1980) sowie insbesondere auf den Hinweis des Sachverständigen des Inhalts, daß die spätere Einlösung dieses Sparbuchs mit der N nichts zu tun habe (ON 674/71), für sich allein keineswegs so signifikant, daß er Feststellungen über eine allfällige (teilweise) Faktenidentität indiziert hätte. Verfahrensergebnisse aber, nach denen in der von den Beschwerdeführern bezeichneten Liste I-Schecks über 450.000 S (angeblich vom 28.April 1980) und über 800.000 S enthalten wären, deren Realisat im einen Fall dem P-Sparbuch und im anderen dem AUTOMOBILIA-Sparbuch zugeführt worden sein könnten, werden in den Rechtsrügen nicht aufgezeigt; Anhaltspunkte dafür sind entgegen dem Beschwerdevorbringen auch dem ersten Urteil (römisch eins 1/US 74, 76) nicht zu entnehmen.
Ein Scheck über 250.000 S (mit unleserlichem Giro und mit Ausstellungsdatum 31.Oktober 1980) schließlich ist zwar (neben einem weiteren, anschließend zu erörternden Scheck über dieselbe Summe vom 19. Februar 1980) in einer vom Sachverständigen angefertigten Liste von durch D quittierten I-Schecks (ON 686/5) tatsächlich enthalten, doch ist ein Zusammenhang zwischen diesem Scheck und Scheckzahlungen des Angeklagten A (namens der R)
an die S - wie insbesondere (schon) vom 10.September 1980 über den gleichen Betrag vergleiche römisch eins 1/US 158 f., 609 f.) oder etwa nach dem (auch im Zusammenhang mit dem relevierten ersten Urteil - römisch eins 1/US 600 - unverständlichen) Beschwerdevorbringen dahin, daß sich der Betrag "aus den drei Schecks, je vom 27.3.1980, über 120.000 (richtig wohl: 20.000), 30.000 (richtig wohl: 130.000) und 100.000 S zusammensetze, die laut Zeugenaussage T (gemeint wohl: U) über die R bezahlt wurden -, in Ansehung
deren er schon im ersten Verfahren verurteilt wurde, gleichfalls nicht zu erkennen.
In diesem Umfang geht daher die in Rede stehende Rechtsrüge fehl. In der Tat bereits von den im ersten Verfahren ergangenen Schuldsprüchen erfaßt hingegen wurde das Abzweigen von vier I-Schecks (über insgesamt 805.001 S), über deren Erhalt
D Scheinquittungen ausstellte, und zwar
  • Strichaufzählung
    über 250.000 S vom 19.Februar 1980 und über 300.000 S vom 31. März 1980 (römisch eins 1/US 159 f., 607-611 in Verbindung mit ON 674/13, 14; 686/5), verwendet jeweils zu Zahlungen an die S (in A. römisch eins. 2. a, cc/A. römisch zwei. 1. b des ersten Urteils);
  • Strichaufzählung
    über 155.001 S vom 24.April 1980 (römisch eins 1/US 164 f., 621 in Verbindung mit ON 674/13, 27 f., 97; 686/5), verwendet zu einer Zahlung an den IDIOM-Verlag (A. römisch eins. 2. b, hh/A. römisch zwei. 1. b des ersten Urteils) und
  • Strichaufzählung
    über 100.000 S vom 24.September 1980 (römisch eins 1/US 166 f., in Verbindung mit ON 674/16a, 58; 686/7), verwendet zu einer Zahlung an die Firma H*** (in A. römisch eins. 2. b, ii/A. römisch zwei. 1. b des ersten Urteils). Soweit sich die im vorliegenden Verfahren gefällten Schuldsprüche gegen A (A. römisch zwei. 1.) und B (C.II.1.) im Hinblick auf ihre uneingeschränkt pauschalierende Fassung auch auf diese Fakten erstrecken, verstießen sie demnach gegen das schon oben (unter römisch zwei.) erörterte, aus den Bestimmungen des römisch zwanzig. Hauptstücks der StPO resultierende Verbot der neuerlichen Aburteilung einer bereits entschiedenen Sache ("res iudicata").
Die hiedurch verursachte Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO nötigt zur Urteilsaufhebung im davon betroffenen Umfang sowie insoweit zur Zurückverweisung der Sache in die Tatsacheninstanz. Die Aufhebung ist nämlich ungeachtet dessen, daß das den Verstößen zugrunde gelegene temporäre Verfolgungshindernis in der Zwischenzeit weggefallen ist, deswegen unumgänglich, weil die der Doppelverurteilung zugrunde liegenden früheren Schuldsprüche im Rechtsmittelverfahren (12 Os 156/83 vom 6.Dezember 1984) aufgehoben wurden, und die sie betreffende mittlerweilige Einstellung des erneuerten Verfahrens mit Beschluß vom 25.Juni 1985 (GZ 12 b römisch fünf r 1152/85-1019 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien) gemäß Paragraph 227, Absatz eins, StPO im Hinblick auf einen Verfolgungsvorbehalt des öffentlichen Anklägers (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, StPO) insoweit derzeit noch keine Wirksamkeit erlangt hat; dies deshalb, weil jenes Verfahren gegen A und B (in seinem übrigen Teil) erst am 1.Oktober 1985 (mit der Zurückziehung der von der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.August 1985, GZ 12 b römisch fünf r 8508/85-15, erhobenen Berufung) rechtskräftig beendet wurde, sodaß die Frist zur formlosen Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer 3, StPO noch nicht abgelaufen ist.
In Ansehung eines weiteren Schecks (mit unleserlichem Giro) über 470.000 S vom 10.April 1980 schließlich, den D zum Schein quittierte, bietet ein im zugehörigen Scheckverzeichnis des Kontoinhabers angebrachter Vermerk "Dkfm. B" in Verbindung mit einem Hinweis des Sachverständigen darauf, daß am folgenden Tag ein gleich hoher Betrag unbar auf das später verpfändete, vorerwähnte AUTOMOBILIA-Sparbuch eingezahlt wurde (ON 674/15, 20 a, 58; 686/6), einen deutlichen Anhaltspunkt dafür, daß das Abzweigen des betreffenden Schecks gleichfalls schon im ersten Verfahren (in A. römisch eins. 1. a, aa/A. römisch zwei. 1. a) - und zwar insoweit
rechtskräftig - abgeurteilt wurde; da das angefochtene Urteil darüber keine zur Beurteilung ausreichenden Feststellungen enthält (Ziffer 9, Litera b,), bedarf es in diesem Umfang ebenfalls einer Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz.
  1. Ziffer 2
    Fakten "Parteispenden durch Lokalfinanzierung
    und Scheckzuwendungen" (A. römisch zwei. 3.; C. römisch fünf. 2.)
Die vom Angeklagten F mit Recht geltend gemachten
Begründungsmängel (Ziffer 5,) zum Faktum A. römisch zwei. 3./C. römisch fünf. 1., die zur Aufhebung des gegen ihn ergangenen Schuldspruchs (C. römisch fünf. 1.) schon in nichtöffentlicher Sitzung zum Zweck der Verfahrenserneuerung geführt haben, sind gleichermaßen zum Nachteil des Angeklagten A unterlaufen, der seine Verurteilung (A. römisch zwei. 3.) insoweit nicht bekämpft hat; sie waren daher nach Paragraph 290, Absatz eins, (Satz 2 zweiter Fall) StPO zu seinen Gunsten von Amts wegen wahrzunehmen. Zum Faktum A. römisch zwei. 4./ C. römisch fünf. 2. - gleichwie zu den Fakten C. römisch fünf.
1. bis 3., in Ansehung deren schon mit der ersten Rechtsmittelentscheidung die Verfahrenserneuerung angeordnet wurde - bekämpft der Angeklagte F die (den objektiven Tatbestand des Paragraph 153, StGB betreffende) Annahme, daß A durch die Hingabe von drei I-Schecks über insgesamt rund 155.000 S an ihn für die Bezirksparteiorganisation römisch fünf der
"ÖSTERREICHISCHEN VOLKSPARTEI" (ÖVP) als Parteispenden die ihm als Mitglied des Vorstands eingeräumte Befugnis zu Verfügungen über das Genossenschaftsvermögen mißbraucht (A. römisch zwei. 4. a, b c) und (dementsprechend) er selbst durch die Entgegennahme dieser Spenden zu einem derartigen Mißbrauch (wissentlich) beigetragen habe (C. römisch fünf. 2.).
Dementgegen stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, Parteispenden seien weder durch das GenG noch durch die Satzung der römisch eins oder durch eine Geschäftsanweisung an deren Vorstand schlechthin verboten; sie könnten sehr wohl im Interesse einer Genossenschaft gelegen sein, um die betreffende Partei zur Vertretung ihrer Interessen - wie etwa an einer Beseitigung steuerlicher Diskriminierungen oder regionaler Beschränkungen, an der (gemeint wohl: allgemein-budgetären) Bereitstellung von Förderungsmitteln oder an einer Förderung des Wohnungs- und Siedlungswesens überhaupt - zu motivieren sowie sie dabei zu unterstützen; darüber hinaus seien auch reine Akte der Freigebigkeit in jedem Einzelfall unter dem Aspekt der "Vernünftigkeit und sozialen Richtigkeit" auf ihre konkrete Berechtigung zu prüfen. Alle diese Argumente gehen jedoch fehl.
Einen Befugnismißbrauch im Sinn des Paragraph 153, StGB begeht, wer sich, nach außen hin im Rahmen seiner Vollmacht handelnd, über seine Verpflichtungen im Innenverhältnis hinwegsetzt; Maßstab für die Zulässigkeit der Befugnisausübung ist somit die Ausgestaltung des Innenverhältnisses vergleiche ÖJZ-LSK 1977/313, 1976/364 ua; Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 10, Kienapfel, AT römisch zwei, RN 42, 45, jeweils zu Paragraph 153,). Insoweit ist, wie schon aus Paragraphen 1009, 1013, ABGB erhellt, jeder Machthaber grundsätzlich verpflichtet, seinem Machtgeber den größtmöglichen Nutzen zu verschaffen vergleiche EvBl 1981/137, ÖJZ-LSK 1976/250 ua; Leukauf-Steininger aaO; Liebscher im WK, Rz 16, 19 zu Paragraph 153,). Darüber hinaus waren die Organe der römisch eins nach Paragraph 23, Absatz eins, WGG ausdrücklich zu einer den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechenden Geschäftsführung verhalten; diese Verpflichtung betrifft im Hinblick auf das eminente Interesse der Genossenschaft an dem - ihre Erfüllung voraussetzenden (Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, WGG) - Fortbestand der Anerkennung ihrer Gemeinnützigkeit durchaus auch das Innenverhältnis zwischen ihr und ihren Organen. Die Hingabe von Spenden, also von unentgeltlichen Zuwendungen, ist aber mit den Geboten der Sparsamkeit und der Nutzenmaximierung prinzipiell unvereinbar, und zwar auch dann, wenn ihr die (bloße) Hoffnung auf künftige - hier: keinesfalls erzwingbare und zudem ökonomisch gar nicht meßbare - Leistungen des Empfängers zugrunde liegt; folgerichtig dürfen ja auch den Mitgliedern der römisch eins (als gemeinnützige Genossenschaft) über den (gesetzlich und satzungsgemäß begrenzten) jährlichen Gewinnanteil hinausgehende Vermögensvorteile, die nicht als angemessene Gegenleistung für besondere, geldwerte Leistungen anzusehen sind, nicht zugewendet sowie Rücklagen und Rückstellungen nur für den in Paragraph 2, der Satzung bezeichneten gemeinnützigen Zweck verwendet werden (Paragraph 10, Absatz eins, WGG, Paragraphen 35, Absatz 6, 36, Absatz 2, der I-Satzung). Die Frage, inwieweit die hier inkriminierten, zur Behebung von (teilweise ganz konkreten) finanziellen Engpässen bei der genannten regionalen Parteiorganisation bestimmten Spenden tatsächlich in der Erwartung solcher künftiger (allenfalls immaterieller) "Gegen"-Leistungen ihrerseits gegeben wurden, kann daher unerörtert bleiben. Für die Annahme einer nach dem Innenverhältnis zwischen der Genossenschaft und ihren Organen ausnahmsweise gegebenen Zulässigkeit jener Spenden als im seriösen Geschäftsleben übliche (Bagatell-) Geschenke oder nach dem mutmaßlichen (Gesamt-) Willen des Geschäftsherrn - hier also: der Genossenschaftsmitglieder - hinwieder vergleiche Liebscher aaO Rz 18, Kienapfel aaO RN 45; Schönke-Schröder-Lenckner 21 , RN 20, 21, Hübner im LK 10 , RN 10, jeweils zu Paragraph 266, DStGB) war im vorliegenden Fall schon im Hinblick auf die Höhe der betreffenden Zuwendungen keinerlei Raum. Eben darum kam auch eine die Beurteilung der in Rede stehenden Spenden als pflichtwidrig ausschließende Zustimmung des Genossenschafts-Vorstands (in welcher Zusammensetzung immer) nicht in Betracht, weil ein derartiges Einverständnis seinerseits pflichtwidrig gewesen wäre und dementsprechend an der Mißbräuchlichkeit dieser Verfügungen nichts zu ändern vermocht hätte vergleiche Hübner aaO RN 8); von bloßen Formverletzungen durch den Angeklagten A in bezug auf materiell den Vermögensinteressen der Genossenschaft nicht zuwiderlaufende Dispositionen kann daher bei den hier interessierenden Parteispenden keine Rede sein.
Eine Erörterung der Frage schließlich, ob eine Mitgliedschaft gemeinnütziger Genossenschaften bei einer politischen Partei oder Parteiorganisation und eine darauf beruhende Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen an jene unter den Aspekten des Paragraph 153, StGB zulässig wäre oder nicht, ist mangels jeglicher Aktualität einer derartigen Fallgestaltung im vorliegenden Verfahren entbehrlich. Bei der Annahme, daß der Beschwerdeführer durch die Entgegennahme der inkriminierten Parteispenden (wissentlich) einen Tatbeitrag (Paragraph 12, dritter Fall StGB) zu einer von A zum Nachteil der römisch eins begangenen Untreue (Paragraph 153, StGB) geleistet hat, ist demnach dem Schöffengericht gleichfalls kein Rechtsirrtum unterlaufen.
3. Faktum "USA-Reise" (C. römisch fünf. 4., C. römisch acht.)
Auch den dieses Faktum betreffenden Rechtsrügen der Angeklagten Ignaz C (sachlich Ziffer 9, Litera a und 10) sowie F (Ziffer 9, Litera a,) kommt keine Berechtigung zu.
Zu einer verläßlichen Beurteilung der Frage, ob die inkriminierte Bestreitung von Reisekosten aus Genossenschaftsmitteln gegen Paragraph 19, Absatz eins, der I-Satzung verstieß, wonach den Organen dieser Genossenschaft und anderen Personen nur solche Begünstigungen und Entschädigungen zugewendet werden dürfen, die nicht über die in öffentlichen Betrieben üblichen Beträge hinausgehen, bedurfte es weder einer Definition des Begriffs "öffentliche Betriebe" noch einer exakten Ermittlung der Grenzen für die in deren verschiedenen Bereichen bestehende Üblichkeit von Begünstigungen nach Art und (auf einen bestimmten zeitlichen Rahmen bezogenem) Umfang: genug daran, daß von einer Üblichkeit der Finanzierung reiner Vergnügungsreisen ins Ausland im Bereich der öffentlichen Verwaltung notorischerweise überhaupt keine Rede sein kann, mögen auch allenfalls bei nichtöffentlichen Unternehmungen gelegentlich derartige Aufwendungen erbracht werden. Mit betriebsspezifischen Naturalleistungen - wie insbesondere etwa bei Fluggesellschaften - haben Aktionen der hier zu beurteilenden Art jedenfalls ebensowenig zu tun wie mit der bloßen Veranstaltung von Reisen, der Bereitstellung von Dienstfahrzeugen, der Benützung amtlicher Telefonanlagen oder damit, ob die Tätigkeit der Mitglieder des I-Aufsichtsrates "weitgehend unhonoriert" blieb.
Bei der - von den Beschwerdeführern nach dem Obengesagten zulässigerweise (JBl 1984, 389 ua) bekämpften, den objektiven Tatbestand des Paragraph 153, StGB betreffenden - Annahme, daß A durch die Finanzierung (auch) der "USA-"Reise aus Genossenschaftsmitteln die ihm eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der römisch eins zu verfügen, mißbraucht hat, ist demnach dem Erstgericht gleichfalls ein Rechtsirrtum (Ziffer 9, Litera a,) nicht unterlaufen.
Unzutreffend ist ferner die Beschwerdeauffassung (Ziffer 9, Litera a,) des Angeklagten Ignaz C, er als nicht vertretungsbefugtes Organ der Genossenschaft habe zur Bezahlung der Reisekosten durch sie für Dritte nichts "beitragen" können: da die durch eine Vertretungsmacht begründete besondere Subjektsqualität des unmittelbaren Täters einer Untreue das Unrecht der Tat betrifft, war der Beschwerdeführer nach Paragraph 14, Absatz eins, zweiter Satz StGB rechtlich sehr wohl in der Lage, zu dem von A und G als Vorstandsmitgliedern der römisch eins
begangenen Verbrechen nach Paragraph 153, StGB dadurch einen wirksamen Tatbeitrag im Sinn des Paragraph 12, dritter Fall StGB zu leisten, daß er die strafbare Handlung mitplante und ihr überdies als zur Kontrolle verpflichtetes Mitglied des Aufsichtsrates die Zustimmung erteilte. Verfehlt schließlich ist auch die Rechtsansicht dieses Beschwerdeführers (sachlich Ziffer 10,), daß er nur für den auf ihn entfallenden Anteil an den Reisekosten hafte und daß bei der Ermittlung der Schadenshöhe außerdem noch zumindest ein nach Paragraph 19, der I-Satzung angemessener Betrag sowie die ihm als Aufsichtsrats-Vorsitzendem zugestandene Vergütung in Abzug zu bringen seien. Denn zum einen war sein Tatbeitrag für den im konkreten Fall tatsächlich entstandenen Gesamtschaden kausal, sodaß er dafür ohne Rücksicht auf den Wert hypothetisch erlaubter anderer Begünstigungen jedenfalls bis zur vollen Höhe verantwortlich ist, und zum anderen kommt bei der Untreue (Paragraph 153, StGB) als sogenanntem "Mißbrauchsdelikt" eine Aufrechnung von Gegenforderungen des Täters gegen den geschädigten Machtgeber nicht in Betracht vergleiche EvBl 1981/79, SSt 26/86 ua; Leukauf-Steininger, StGB 2 RN 12, Liebscher im WK, Rz 32, Kienapfel, BT römisch zwei, RN 57, alle zu Paragraph 153,).
              4.              Faktum "Begünstigung durch E" (F.)
In Ansehung der Beurteilung seines Tatverhaltens als vollendetes Vergehen nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB remonstriert dieser Angeklagte - vor allem im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,), inhaltlich aber durchwegs Ziffer 9, Litera a und 10 - mit Bezug darauf, daß die Buchhaltung der Firma W römisch zehn schon zu Beginn der Erhebungen bei Dipl.Ing.Otto J im Februar 1982 sofort beschlagnahmt und einem Sachverständigen zur Prüfung übergeben wurde, gegen die im Urteil vertretene Ansicht, er habe durch die Errichtung, Führung und bilanzmäßige Erfassung des "Depot"-Kontos (über einen in Wahrheit nicht vorhandenen Bargeldbestand) dazu beigetragen, die Aufdeckung der von A, B und J zum Nachteil der römisch eins begangenen
Untreue zumindest eine Zeitlang zu verhindern und solcherart die Täter (für diese Zeit) der Strafverfolgung zu entziehen; soweit er damit die Annahme der Deliktsvollendung bekämpft, ist er im Recht. Nicht zielführend sind allerdings jene Argumente, mit denen er eine Kausalität seines Tatverhaltens für die vom Erstgericht angenommene vorübergehende Vereitelung der Strafverfolgung zu bestreiten versucht. Denn dabei geht es nicht darum, ob seine Verschleierungsmaßnahmen eine unumgängliche Voraussetzung für die Aufdeckung des Verbrechens waren - was er mit der Behauptung in Abrede stellt, daß auch ohne sie die Buchhaltung beschlagnahmt worden und "nichts, aber auch gar nichts anders gewesen wäre als es sich tatsächlich abgespielt hat" -, sondern ganz im Gegenteil um die Frage, ob ohne seine in Rede stehende Mitwirkung an der Verschleierung der Untreue die ihm angelastete zeitlich begrenzte Vereitelung der Täterverfolgung (vor der schließlichen Sachverhaltsklärung) unterblieben wäre, sein Tatverhalten also conditio sine qua non für den tatbestandsmäßigen Delikts-Erfolg war. Wohl aber ist ihm darin beizupflichten, daß dieser Deliktserfolg nach dem tatsächlichen Verfahrensablauf in Wahrheit gar nicht eingetreten ist.
Denn sogleich nach dem Einlangen der Anzeige gegen J wegen des Verdachts der "Mittäterschaft" zur Untreue, der sich auch auf den Erhalt ungerechtfertigter a-conto-Zahlungen im Betrag von 4,5 Mio S mittels zweier (von jenen drei) Schecks, in Ansehung deren dem Beschwerdeführer die buchhalterische Verschleierung ihres Nichteingangs als Begünstigung zur Last fällt, sowie auf die teilweise Weitergabe dieser Gelder erstreckte, und zugleich mit der Erlassung eines Haftbefehls gegen den Genannten sowie eines Hausdurchsuchungsbefehls bei der "W X" (ON 142-144) wurde bereits am 25.Februar 1982 wegen des (aus der Anzeige abgeleiteten) dringenden Verdachts, an Schädigungshandlungen von Organen der römisch eins, insbesondere von A und B, gegen
welche die Voruntersuchung bereits anhängig war, durch das "Ausstellen von Scheinfakturen und Scheinbestätigungen über den Erhalt von a-conto-Zahlungen" mitgewirkt zu haben, gegen J die Voruntersuchung eingeleitet (S 3 dd/I), in deren Verlauf er sich vom selben Tag bis zum 23.April 1982 in Haft befand; in einem am 27. Oktober dJ erstatteten Teil-Gutachten des Sachverständigen Dr.Q, dem die beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen am 19. April 1982 zugeleitet worden waren, wurde aufgezeigt, daß J die in Rede stehenden Scheck-Zahlungen und auch einen weiteren Scheck über 750.000 S, deren Nichteingang vom Beschwerdeführer wie dargestellt verschleiert wurde, nur zum Schein quittiert hatte (ON 936).
Bei diesem Verfahrensablauf, zu dessen Wahrnehmung der Oberste Gerichtshof ungeachtet des Fehlens darauf bezogener Urteilsfeststellungen befugt ist vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO 2 , E Nr 30 zu Paragraph 288,), kann selbst von einer auch nur zeitweiligen Vereitelung der Strafverfolgung gegen A, B und
J wegen des Verdachts jener Untreue-Handlungen, die vom Beschwerdeführer durch seine buchhalterischen Malversationen verdeckt werden sollten, keine Rede sein; war doch dieser Tatverdacht - abgesehen davon, daß sich im konkreten Fall für ein vorerst "glaubhaftes" Leugnen JS in der Aktenlage kein Anhaltspunkt findet - von Anfang an bis zur rechtskräftigen Verurteilung sämtlicher Täter ohne jede Unterbrechung Gegenstand ihrer Strafverfolgung; davon aber, daß das Tatverhalten des Beschwerdeführers etwa für ein verspätetes Entstehen jenes Tatverdachts, der die Strafverfolgung auslöste, ursächlich gewesen wäre, ist das Schöffengericht - ungeachtet einer insofern irreführenden Formulierung im Urteil (US 170) - mit Recht gar nicht ausgegangen (US 171, 836).
Daß demnach die Deliktsvollendung unterblieben ist, kann jedoch nicht, wie der Beschwerdeführer vermeint, zur Annahme des Fehlens einer Tatbildmäßigkeit seines Verhaltens im Sinn des Paragraph 299, Absatz eins, StGB (und damit zu seinem Freispruch) führen. Im Hinblick darauf, daß ihm nach den Urteilsfeststellungen die vorausgegangene Begehung eines Vermögensdelikts durch die mehrfach genannten Täter zum Nachteil der römisch eins bewußt war und daß er mit seinen Verschleierungsmaßnahmen darauf abzielte, diese einer zu erwartenden vergleiche EvBl 1977/248) Strafverfolgung wegen jener Tat zu entziehen, hat er vielmehr das Vergehen der Begünstigung in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) zu verantworten. Auch der mit der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vertretenen Beschwerdeauffassung zuwider hat nämlich das Erstgericht durchaus zutreffend angenommen, daß das Tatverhalten des Angeklagten E der Art nach keinesfalls unter allen Umständen ungeeignet war, die damit angestrebte Vereitelung einer Strafverfolgung herbeizuführen (Paragraph 15, Absatz 3, StGB).
Weder der Umstand, daß die Geschäftsbücher einer Gesellschaft primär für deren eigene Zwecke bestimmt sind, noch die allfällige Wirksamkeit gesetzlicher Bestimmungen über den Schutz ihrer Vertraulichkeit nach dem UrhG und gegenüber Gläubigern ändern etwas daran, daß sie prinzipiell dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden unterliegen vergleiche Paragraphen 143, ff. StPO); eine insoweit besondere Fallgestaltung wird vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Dementsprechend ist, der Beschwerdeauffassung zuwider, die Produktion von Buchhaltungsunterlagen mit unrichtigem Aussageinhalt, wie sie der Beschwerdeführer initiierte, aus der "ex ante"-Sicht eines unbefangenen Beobachters, der den dahingehenden Tatplan kennt vergleiche JBl 1983,103, SSt 53/32, EvBl 1985/122, 10 Os 95/85 uam), generell sehr wohl geeignet, Erhebungsorgane in einem Strafverfahren zu täuschen und dadurch Straftäter ihrer Verfolgung zu entziehen. Völlig verfehlt aber ist die in der Beschwerde vertretene Ansicht, daß eine mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung unvereinbare Führung der Handelsbücher in der - lediglich die Begehung einer fahrlässigen Krida qualifizierenden - Bestimmung des Paragraph 159, Absatz 3, (zur Tatzeit: Absatz 2,) StGB ihre einzige Sanktion finde, sodaß durch eine unrichtige Eintragung in der Buchhaltung niemals der Tatbestand der Begünstigung verwirklicht werden könne; dazu genügt der Hinweis, daß diese Auffassung im Wortlaut und im Sinn des Gesetzes keinerlei Stütze findet.
Vorwiegend im Rahmen einer exzessiven Polemik - gegen jene (von ihm selbst als "ohne jeden strafrechtlichen Belang" bezeichneten) Urteilspassagen, wonach er sich hinter seinen Berufspflichten als Steuerberater und seiner Treuepflicht gegenüber dem Vollmachtgeber zu "verschanzen" suche, sowie auf seine Berufs- und Standespflichten "poche" - stellt sich der Angeklagte E schließlich noch auf den Standpunkt (Z "9" und 10 sowie 9 Litera a,), er sei als berufsmäßiger Parteienvertreter zur Wahrung der Interessen seiner Klienten verpflichtet und genieße auf Grund seiner berufsrechtlich sanktionierten Treue- und Verschwiegenheitspflicht die "Rechte der außerprozessualen Verteidigung"; die Zielsetzung dieser Berufspflichten habe in der österreichischen Rechts- und Verfassungsordnung das gleiche Gewicht wie die Unabhängigkeit des Richters, und ihre uneingeschränkte Berücksichtigung allein gewährleiste ein Leben der Staatsbürger in Würde und Freiheit; ihre intellektuelle Herabwürdigung kennzeichne die "als totalitär anzusprechende geistig-rechtliche Basis des angefochtenen Urteils" und zeige, daß "das Schöffengericht und das von ihm verkündete Urteil die Organisation der Republik Österreich - als den Zielsetzungen eines freiheitlich-demokratischen Rechtsstaates folgend - verneine" und statt dessen dem Ideal einer "totalitären Machtordnung" folge, in der "keine ... Grundrechte der Staatsbürger existieren".
Der Sache nach reklamiert er damit eine Rechtfertigung des ihm zur Last fallenden Tatverhaltens mit der Begründung, daß er hiebei in Ausübung seiner Berufspflichten gehandelt habe (Ziffer 9, Litera b,). Auch die Ausübung gesetzlich verbriefter Berufspflichten jeglicher Art, wie etwa nach Paragraph 9, RAO oder Paragraphen 25 bis 27 WTBO, ist jedoch nur innerhalb der Schranken der Rechtsordnung rechtmäßig und bedeutet nicht, wie der Beschwerdeführer zu vermeinen scheint, einen Freibrief für Gesetzesverletzungen vergleiche Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 18, 19 zu Paragraph 3,). Das aus verschiedenen Verfassungsbestimmungen erhellende "liberale Prinzip", welches dem einzelnen im Rahmen jener Bestimmungen einen gewissen Freiheitsraum gegenüber dem Staat einräumt, ohne aber dessen Strafhoheit zu beschränken, führt keineswegs - worauf die in der Beschwerde vertretene Ansicht hinausläuft - zu einer Dominanz des Täterschutzes vor dem Rechtsgüterschutz als solchem: im Interesse einer bestmöglichen Ordnung des Zusammenlebens aller im Staat ist eine Einschränkung der Freiheitssphäre des einzelnen im Interesse einer größtmöglichen Freiheitssphäre aller einzelnen in einem gewissen Ausmaß unerläßlich vergleiche Friedrich, Das Legalitätsprinzip im StGB, ÖJZ 1980, 64). Davon abgesehen kann aber von einer Berufspflicht des Beschwerdeführers, durch eine Vielzahl von Scheinbuchungen auf einem "Luftkonto" und durch die Erstellung einer im Hinblick auf dessen Erfassung falschen Bilanz falsche Beweismittel zu produzieren, um hiedurch die Täter eines Wirtschaftsverbrechens der Strafverfolgung zu entziehen, naturgemäß überhaupt keine Rede sein: nicht das angefochtene Urteil widerspricht insofern diametral den "Grundlagen des Gemeinschaftslebens der Republik Österreich", wie er behauptet, sondern sein festgestelltes Tatverhalten seiner Verpflichtung als Wirtschaftstreuhänder zur Gewissenhaftigkeit, also zur Ausübung seiner Berufstätigkeit nur nach gewissenhafter Erhebung des Zutreffens der von ihm zu bestätigenden Tatsachen und Umstände (Paragraph 26, WTBO); soweit er von den Urteilsfeststellungen abweichend davon ausgeht, daß für ihn eine Straftat nicht erkennbar gewesen sei, und die ihm angelastete Absicht, durch seine Verschleierungsmaßnahmen A, B und J der Strafverfolgung zu entziehen, in Abrede stellt, bringt er die Rechtsrüge nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
              5.              Faktum "Devisengesetz" (G.)
Mit Bezug auf die Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens gegen ihn wegen jenes Sachverhalts, der ihm hier als Vergehen nach Paragraph 27, DevG angelastet wird, strebt der Angeklagte D
insoweit mit der Begründung, daß "bei Vorliegen eines Finanzvergehens nach Paragraph 33, FinStrG", welches "mit einer strengeren Strafkonsequenz verbunden" sei, "und einem darauf gegründeten Schuldspruch eine Konsumtion des Tatbestandes nach Paragraph 27, DevG bewirkt werden würde", sodaß "die rechtlichen Voraussetzungen für einen Schuldspruch nach Paragraph 27, DevG nicht vorgelegen" seien, einen Freispruch an (Ziffer 9, Litera a,); hilfsweise macht er mit Bezug auf das vorerwähnte Finanzstrafverfahren auch das Vorliegen eines Verfolgungshindernisses (Ziffer 9, Litera b,) geltend. In beide Richtungen hin sind jedoch seine Einwände nicht zielführend.
Denn für den Fall, daß der Beschwerdeführer bei der Annahme einer Verdrängung des Vergehens nach Paragraph 27, DevG durch Paragraph 33, FinStrG auf ein mit strengerer Strafe bedrohtes gerichtlich strafbares Finanzvergehen abstellen sollte, wäre die Beschwerde gar nicht zu seinen Gunsten ausgeführt (Paragraphen 282, 285, a Ziffer eins, StPO), weil eine derartige Scheinkonkurrenz (sachlich Ziffer 10,) keineswegs zu einem Freispruch führen, sondern nur die Unterstellung seines Tatverhaltens unter das strengere Gesetz zur Folge haben könnte. Sollte er aber bei seinem eingangs wiedergegebenen Vorbringen ein Zusammentreffen des Vergehens nach Paragraph 27, DevG mit einem nur verwaltungsbehördlich strafbaren Finanzvergehen nach Paragraph 33, FinStrG im Auge haben, dann wäre seine Auffassung jedenfalls verfehlt: eine Konsumtion des in Rede stehenden Vergehens (als "nachbestrafte Vortat") durch Paragraph 33, FinStrG käme nämlich schon deshalb nicht in Betracht, weil die zuerst relevierte Strafbestimmung, der Beschwerdeauffassung zuwider, durchaus nicht ausschließlich dem Schutz "öffentlich-rechtlicher Interessen fiskalischer Art" dient, sondern vielmehr zumindest primär dem volkswirtschaftlich-politischen Interesse des Staates an einer Regelung des Zahlungsverkehrs mit dem Ausland, sodaß das Vergehen selbst dann, wenn es zur Vorbereitung des bezeichneten Finanzvergehens begangen wird, durch dessen Verwirklichung keineswegs seine selbständige Bedeutung verliert.
Die Annahme einer (vom Beschwerdeführer möglicherweise gleichfalls zu reklamieren beabsichtigten) Subsidiarität hinwieder scheidet (selbst unter der Voraussetzung einer in concreto tatsächlich vergleichsweise strengeren Strafbarkeit des Finanzvergehens) bereits deswegen aus, weil eine Identität der von beiden Strafbestimmungen erfaßten Taten (Täuschung der Nationalbank/Täuschung der Finanzbehörde) nicht gegeben und demnach für die Anwendung der im Paragraph 27, DevG enthaltenen Subsidiaritätsklausel kein Raum ist sowie gleichermaßen auch keinerlei systematische Erwägungen für eine generell bloß hilfsweise Geltung (und damit für eine stillschweigende Subsidiarität) dieses Vergehens gegenüber Paragraph 33, FinStrG sprechen.
Völlig verfehlt schließlich ist die Beschwerdeansicht, daß durch die Anhängigkeit des relevierten Finanzstrafverfahrens ein Verfolgungshindernis begründet worden sei: geht es doch bei der in den Rechtsrügen aufgeworfenen Problematik ausschließlich um Fragen des materiellen Rechts, also der rechtlichen Beurteilung des Tatverhaltens, dessen Verfolgbarkeit dadurch, daß es auch Gegenstand einer noch nicht bis zur Entscheidung gediehenen finanzstrafrechtlichen Untersuchung war, keineswegs beeinträchtigt werden konnte.
römisch vier. In den zur Erledigung im Gerichtstag verbliebenen Teilen war sohin aus den unter römisch zwei. und römisch drei. dargestellten Gründen den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ignaz C, D
und F ein Erfolg zu versagen (Pkt B.), hingegen jenen der Angeklagten A und B teilweise und der des Angeklagten
E im Umfang der Anfechtung Folge zu geben sowie das angefochtene Urteil in den von den damit aufgezeigten Mängeln betroffenen Teilen, in Ansehung des Angeklagten A aber nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO zum Teil auch von Amts wegen, aufzuheben (Pkt A. 1.).
E war unter gleichzeitiger Strafneubemessung sogleich (anstatt der vollendeten bloß) der versuchten Begünstigung schuldig zu erkennen (Pkt A. 2. a).
Hinsichtlich A und B war im Umfang der Aufhebung
der Schuldsprüche die (allfällige) Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz anzuordnen, wobei es dem Obersten Gerichtshof in Ausübung des ihm nach Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, (letzter Satz) StPO eingeräumten Ermessens vergleiche Ziffer eins,) als zweckmäßig erschien, die Sache hiezu an das Landesgericht für Strafsachen Wien zu verweisen (Pkt A. 2. b), zumal jenem Gericht auf Grund der ersten Rechtsmittelentscheidung auch schon das weitere Verfahren gegen den Angeklagten F obliegt, welches mit dem zu erneuernden Verfahren gegen A teilweise (Faktum A. römisch zwei. 3.) in einem objektiven Konnex (Paragraph 56, StPO) steht.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Strafausspruch (Ziffer 11,) war der Angeklagte A auf dessen Aufhebung zu verweisen; im übrigen waren dieses Rechtsmittel und die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten B zu verwerfen (Pkt A. 3.).
Mit der Aufhebung des - auf alle abgeurteilten Straftaten bezogenen und deswegen insoweit unteilbaren
(Paragraph 289, StPO) - Strafausspruchs hinsichtlich A und B (Paragraph 288, Absatz 2, erster Satz StPO) war nicht unbedingt die Notwendigkeit verbunden, im zweiten Rechtsgang neuerlich auch einen Strafausspruch zu ermöglichen, der alle im ersten Rechtsgang gemeinsam abgeurteilten Taten erfaßt, und deshalb auch insoweit die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung in die erste Instanz zurückzuverweisen.
Die in Paragraph 56, StPO zur Effektuierung des Absorptionsprinzips (Paragraph 28, Absatz eins, StGB) verankerte Regel, das Strafverfahren gegen denselben Täter wegen mehrerer strafbarer Handlungen gleichzeitig zu führen und über alle zusammentreffenden Strafsachen ein Endurteil zu fällen, gilt nicht ausnahmslos (Paragraph 57, StPO); zur Vermeidung einer im Fall einer abgesonderten Verfahrensführung denkbaren Schlechterstellung des Täters bei der Strafbemessung dienen die Bestimmungen der Paragraphen 31, 40, StGB. Einer kriminalpolitisch sinnvollen Anwendung des Paragraph 289, StPO in bezug auf eine Teilung des zu erneuernden Strafausspruchs stehen demnach zwingende materiellrechtliche Gründe nicht entgegen.
Gleichermaßen wie evidente Gründe der Prozeßökonomie den Gesetzgeber zur Ermächtigung des Rechtsmittelgerichtes veranlaßt haben, mängelfreie Teile eines Urteils von dessen Aufhebung auszunehmen, wenn sie von den durch einen Nichtigkeitsgrund betroffenen übrigen Teilen trennbar sind, können es aber gegenüber der uneingeschränkten Verwirklichung des Absorptionsprinzips (Paragraph 56, StPO, Paragraph 28, StGB) prävalierende kriminalpolitische Zielsetzungen durchaus als zweckmäßig erscheinen lassen, im Zuge des zu einer teilweisen Urteilsaufhebung führenden Rechtsmittelverfahrens im Anschluß daran (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 StPO) von einer Zurückverweisung des Verfahrens in die erste Instanz zum Strafausspruch auch wegen unter einem in Rechtskraft erwachsender (und/oder im Rahmen des Ersturteils - als unangefochten - bereits rechtskräftig gewordener) Schuldsprüche (Ziffer eins,) abzusehen und statt dessen in diesem Umfang zugleich in der Sache selbst zu erkennen (Ziffer 3,).
Dies wird insbesondere bei der ansonsten gebotenen Besorgnis einer unangemessenen Verzögerung des Strafausspruchs in Ansehung des bereits rechtskräftigen Schuldspruch-Teiles vergleiche Paragraph 57, StPO) im Vergleich zum Gewicht der im zweiten Rechtsgang noch zu beurteilenden Taten vergleiche Paragraph 34, Absatz 2, StPO) und des kriminalpolitischen Postulats, den Strafvollzug möglichst rasch und ungeteilt auf die Tat folgen zu lassen (Paragraph 397, StPO) - dem allenfalls die Unzulässigkeit der weiteren Aufrechterhaltung einer Untersuchungshaft (Paragraph 193, Absatz 2, StPO) zuwiderlaufen könnte - in Betracht kommen. Überwiegen solcherart die Interessen am sofortigen Ausspruch einer wegen der bereits rechtskräftigen Schuldsprüche zu verhängenden Strafe, dann ist das Rechtsmittelgericht befugt, die Sache in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 289, StPO nur in Ansehung des aufgehobenen Schuldspruchs und des sich darauf beziehenden Strafausspruchs zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen, über den (nach dem Gesagten materiellrechtlich teilbaren) Strafausspruch im übrigen aber sogleich im Weg einer Strafneubemessung in der Sache selbst zu erkennen vergleiche hiezu ÖJZ-LSK 1985/90 ua).
Im vorliegenden Fall erscheint dies mit Rücksicht auf das vergleichsweise geringe Gewicht des im zweiten Rechtsgang neuerlich zu prüfenden Vorwurfs der den Angeklagten A und B
angelasteten Untreue, der sich nur noch auf jeweils rund fünf bis sechs Prozent der ihnen mit dem hier angefochtenen Urteil zugerechneten Schadensumme erstreckt, durchaus als angebracht (Pkte A. 2. b, 4.); bei einem neuerlichen Schuldspruch wird das Erstgericht auf die Bestimmungen der Paragraphen 31, 40, StGB sowie darauf zu achten haben, daß nach Paragraph 31, Absatz eins, StGB die Verhängung weiterer Zusatzstrafen über diese beiden Angeklagten nicht in Betracht kommt, weil die Summe der in diesem Verfahren und im ersten I-Prozeß (rechtskräftig) über sie verhängten Strafen, auf die darnach Bedacht zu nehmen ist, jeweils - wie bei der Strafneubemessung noch zu erörtern sein wird - bereits dem im zweiten Strafsatz des Paragraph 153, Absatz 2, StGB vorgesehenen Höchstmaß entspricht.
römisch fünf. Zur Strafneubemessung (Pkte A. 2. a., 4.)
sowie zu den Berufungen (Pkte A. 5., C.).
              1.              Das Erstgericht verurteilte die Angeklagten A,
G, B, Ignaz C, Raimund C, D und H
nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 153, Absatz 2, StGB sowie den Angeklagten E nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB zu Freiheitsstrafen, deren Dauer es bei A und B mit je neun Jahren, bei
D mit sieben Jahren, bei H mit sechs Jahren, bei
Raimund C mit fünfeinhalb Jahren, bei Ignaz C mit
dreieinhalb Jahren, bei E mit fünfzehn Monaten und bei G mit vierzehn Monaten ausmaß; den Angeklagten E und G sah es die über sie verhängten Strafen jeweils unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nach (Paragraph 43, Absatz 2, StGB).
Alle genannten Angeklagten streben mit ihren Berufungen eine Strafherabsetzung an, die Angeklagten Ignaz C, Raimund C und D überdies die Gewährung bedingter Strafnachsicht sowie die Angeklagten G und E zudem die Verhängung einer (bedingten) Geldstrafe anstatt der Freiheitsstrafe.
              2.              Vorweg zu erörtern ist die von mehreren Angeklagten (hauptsächlich in den Nichtigkeitsbeschwerden) angeschnittene Frage nach der Höhe des ihnen zur Last fallenden Untreue-Schadens; dazu wurde erwogen:
Beim Faktum A. römisch zwei. 1./C. römisch zwei. 1., 2. a, b - Vermögensabfluß über D und H - ist der (von letzterem übergangene: Y 7)
Rückschluß von der Höhe jener Scheinzahlungen, die von der N und vom L*** ins Ausland geleistet wurden
(Faktum G.), auf die Gesamthöhe der von diesen Gesellschaften ohne tatsächlichen Eingang quittierten Zahlungen der römisch eins an sie vergleiche S 22 f., 26 f., 32 der ersten Rechtsmittelentscheidung) im Prinzip (entgegen Ziffer 4 /, 5,) denkfolgerichtig und auch durch Verfahrensergebnisse gedeckt; er beruht (entgegen AA 5) keineswegs primär auf den Parallelen zum Faktum A. römisch zwei. 5./C. römisch sechs. (Geldabfluß über C), sondern vielmehr auf dem ausdrücklichen Zugeständnis der Angeklagten D und H vor dem Untersuchungsrichter, daß alle derartigen scheinbar gewinnmindernden Überweisungen in die Schweiz ausschließlich dazu dienten, sich in Ansehung solcher - periodisch zusammengefaßter - Eingänge "Steuern zu ersparen", über deren Erhalt sie A und B
Quittungen ausgestellt hatten, ohne daß die betreffenden Honorar-Teile tatsächlich bei ihnen eingegangen waren. Diese Schlußfolgerung ist auch insofern unbedenklich, als die Divergenzen zwischen den Scheinquittungen einerseits sowie den Überweisungen anderseits nach Betrag, Datum und Zahlungsrhythmus (Ziffer 5 /, 6, 7 /, 8,; AA 8 Mitte) in der soeben erwähnten periodischen Zusammenfassung der (chronologisch jeweils vorausgegangenen) scheinbaren Zahlungseingänge eine plausible Erklärung finden. Daß die Belastung des Angeklagten H auch mit jenen 8,4 Mio S gerechtfertigt ist, wegen deren vorangegangener Überlassung an A und B (unter gleichzeitiger Ausstellung von Scheinquittungen über ihren Erhalt) die entsprechenden Überweisungen an die Ausschussbericht während seiner Erkrankung im Herbst 1980 vorgenommen wurden (Y 6/7), und daß zu der von D urgierten
Berechnung des Schadens der römisch eins lediglich auf der Basis von 10 bis 20 % auch jener Beträge, über deren Erhalt unrichtige Scheck-Eingangsbelege ausgestellt wurden (AC 36/37), kein Anlaß besteht, ist schon in Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerden dieser beiden Angeklagten dargelegt worden (S 36 f., 49 der ersten Rechtsmittelentscheidung).
Mit den Gutachten des Sachverständigen Q (ON 674, 678, 686) aber sind die nach dem Gesagten für die Ermittlung der Schadenshöhe maßgebend gewesenen Bekundungen der Genannten vor dem Untersuchungsrichter - einem darauf bezogenen, nicht näher substantiierten Einwand des Angeklagten B (AA 4/5)
zuwider - durchaus vereinbar.
Die - von A (Ziffer 9,) relevierten - Hinweise dieses Sachverständigen darauf, daß die Überweisungen in die Schweiz um rund 4 Mio S höher waren als jene Zahlungen der römisch eins, die er auf Grund der ihm vorgelegenen Buchhaltungsunterlagen als bloß zum Schein quittiert zu erfassen vermochte, beziehen sich nämlich durchwegs nur auf falsche Empfangsbestätigungen über Zahlungen mit Scheck.
Berücksichtigt man demgegenüber auch die von D und
H vor dem Untersuchungsrichter bekundeten Scheinquittungen über den Erhalt von Barzahlungen, dann bietet die in Rede stehende Divergenz - selbst dann, wenn man die Summe der von A und
B hiebei zurückbehaltenen Beträge nicht in voller Höhe dieser (in den Gutachten mit rund 5 Mio S ausgewiesenen) Zahlungen veranschlagt, sondern (dem Angeklagten D folgend) nur mit einem (im Rahmen des vereinbarten Rückbehalts von 10 bis 20 % der gesamten Auftragssumme gelegenen) Anteil von etwa 20 bis 40 % des jeweiligen Zahlungsbetrages - zu Bedenken gegen die betreffenden Depositionen der genannten Angeklagten über die Gesamthöhe der nur zum Schein quittierten Zahlungen keinen Anlaß, zumal der Sachverständige nicht alle als bloße Scheinquittungen in Betracht kommenden Empfangsbestätigungen als solche erfaßt vergleiche ON 674/20 a, 678/16 f., 26 f., 36) und überdies in bezug auf die Vollständigkeit des (seinem Gutachten zugrunde gelegenen) Rechenwerks der beteiligten Unternehmen mehrfach Vorbehalte geäußert hat vergleiche ON 674/3, 10, 40 f., 678/23, S 1175 f./LIV).
Ein in Ansehung seiner Rückzahlung an die römisch eins zwischen D und B strittiger, von der N letztlich
nicht als Eingang gebuchter Betrag von 7,5 Mio S aber wurde (entgegen Ziffer 10 /, 11,) vom Sachverständigen bei der Erfassung der Scheinquittungen ohnedies nicht miteinbezogen (ON 678/19 f., 26 f.). In der Summe der von der N und dem L***
ohne tatsächlichen Eingang quittierten (und in der Folge durch die vorübergehende Überweisung eigener Gelder in die Schweiz als Eingänge steuerlich egalisierten) Zahlungen der römisch eins, die vom Erstgericht der Berechnung des Untreue-Schadens zugrunde gelegt wurde, ist jedoch nach der Verantwortung der Angeklagten ein Betrag von 5 Mio S inbegriffen, von dem auch D schon beim Untersuchungsrichter behauptet hatte, dieser sei von A und B nicht für eigene Zwecke einbehalten, sondern vielmehr im Namen der N zur Verkürzung des Zahlungsweges direkt an die P weitergeleitet worden; Zahlungen in dieser Höhe sind tatsächlich dort eingelangt und sowohl bei der P als Eingänge von der N als auch bei der N (neben den Überweisungen an Ausschussbericht und AD zusätzlich) als Ausgänge an die P verbucht worden, und zwar jeweils als Akquisitionsvorschuß für das sogenannte "Gambia-Projekt", zu dessen Entrichtung an die P die N vertraglich verpflichtet war.
Auf eine dahingehende Zweckbestimmung dieser Zahlungen - möge sie nun wirtschaftlich sinnvoll gewesen sein oder nicht - weist in der Tat eine Reihe von Verfahrensergebnissen hin, die im Urteil mit Stillschweigen übergangen werden (AC 16-23); auch mehrere darauf bezogene Beweisanträge (AC 1-11) hat das Schöffengericht in völliger Verkennung des Umstands abgewiesen, daß es hier nicht etwa darum geht, welcher (genossenschaftsfremden) Verwendung erwiesenermaßen von Honorarzahlungen an die N abgezweigte Beträge in der Folge zugeführt wurden, sondern vielmehr um die vorgelagerte Frage, ob überhaupt ein derartiger Abzug vorgenommen wurde oder ob die betreffenden Zahlungen nicht ohnehin wirklich zugunsten der N an die P überwiesen worden sind
(AC 48/49).
Demgegenüber ist die in keiner Weise objektivierbare Urteilsannahme, D sei "ein viel zu erfahrener und gevifter Kaufmann, als daß er sich auf ein derartiges Geschäft mit einem so hohen Risiko (Gambia) zur Bezahlung von Millionenbeträgen ohne jede Kontrollmöglichkeit und ohne jede sichere Aussicht auf ein Geschäft hätte hinreißen lassen" (US 346 f.), für sich allein keine tragfähige Grundlage zur Widerlegung der in Rede stehenden Verantwortung. Um den in der Summe der ohne effektiven Eingang quittierten Zahlungen in Höhe von rund 23,7 Mio S inbegriffenen, aber möglicherweise im Namen der N an die P
bezahlten Betrag von 5 Mio S ist demnach der in erster Instanz angenommene Schaden der römisch eins zu reduzieren, ohne daß es hiezu einer - von D im Berufungsverfahren beantragten - weiteren Beweisaufnahme bedurfte.
Der Schaden beträgt daher aus dem bisher erörterten Faktum rund (23,7 - 5,0 =) 18,7 Mio S. Dem Angeklagten H fällt er allerdings nur bis zur Höhe von 14,550.000 S zur Last, weil sich dessen Zusicherung einer Mitwirkung an der künftigen Verschleierung der geplant gewesenen Untreue mangels einer Beteiligung seinerseits an der N oder an der Geschäftsführung für sie nur auf seine Tätigkeit im Rahmen des LÜO erstrecken konnte und auch seine spätere tatsächliche Unterstützungstätigkeit im Zusammenwirken mit D auf diesen Bereich beschränkt blieb.
Daß die Einwände des Angeklagten Raimund C gegen die Feststellung der Höhe des ihm angelasteten Schadens aus dem Faktum A. römisch zwei. 2./C. römisch vier. mit insgesamt 1,748.000 S nur soweit aktuell sind, als sie die Bewertung der von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen beim Projekt "BILLROTH-GASSE" betreffen, ist schon bei der Erledigung seiner Nichtigkeitsbeschwerde (S 87 f. der ersten Rechtsmittelentscheidung) dargelegt worden; dementsprechend tangieren sie lediglich die als ungerechtfertigt beurteilte Zahlung eines Teilbetrages von 87.000 S aus einer (zur Gänze honorierten) Rechnung vom 12.Februar 1981 über insgesamt 162.000 S an ihn (US 94 f.).
Im Hinblick darauf, daß dem solcherart relevierten
Schadensumfang in Relation zur Höhe des diesem Angeklagten zur Last fallenden Gesamtschadens bei der Strafbemessung kaum eine nennenswerte Bedeutung zukommt, kann es insoweit mit einer - den auf ihn bezogenen (Beschwerde- und) Berufungsargumenten bei weitem Rechnung tragenden und aus Gründen der Prozeßökonomie gerechtfertigten - vereinfachenden Abrundung der Schadenssumme bei dem in Rede stehenden Faktum auf insgesamt etwa 1,7 Mio S das Bewenden haben.
Die darauf bezogenen Beweisanträge des Angeklagten Raimund C im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über seine Berufung waren daher gleichfalls abzuweisen, zumal ihm ohnedies eingeräumt wird, daß umgekehrt auch er selbst aus seiner Geschäftsbeziehung zur römisch eins einen erheblichen Schaden erlitten hat, und dessen genauer Höhe - wie noch zu erörtern sein wird - keine bei der Strafbemessung entscheidende Bedeutung zukommt. Zu den Fakten A. römisch zwei. 6./C. römisch eins. und B./D. hinwieder remonstrieren die Angeklagten A, B, Ignaz C und Raimund C
gegen die Bewertung der von den inkriminierten Vermögensverfügungen betroffenen Liegenschaften, und zwar teils nur in bezug auf die Grundstücke in Großpetersdorf (A. römisch zwei. 6.) sowie teils auch in Ansehung der Parzelle in Oberwart (C. römisch eins., D.). Dazu wurde indessen gleichfalls schon in der ersten Rechtsmittelentscheidung (S 102) klargestellt, daß der Schaden der römisch eins richtigerweise mit dem Veräußerungsgewinn der mißbräuchlich eingeschalteten Zwischenerwerberin gleichzusetzen ist und dementsprechend mit dem wahren Wert der in Rede stehenden Liegenschaften nichts zu tun hat vergleiche EvBl 1983/112).
Dementsprechend ist die Schadensberechnung beim Faktum B./D. (Ankauf durch die Genossenschaft um 3,096.100 S, Zwischenerwerb um 2,3 Mio S) mit 796.100 S fehlerfrei, jene beim
Faktum A. römisch zwei. 6./C. römisch eins. (von der römisch eins tatsächlich bezahlter Kaufpreis 4,921.120 S, angenommener Grundstückswert 980.280 S) mit 3,940.840 S aber deshalb, weil sie unrichtigerweise auf den Wert des Grundstücks abgestellt ist, in der Tat verfehlt; bei richtiger Berechnung (von der Genossenschaft bezahlt 4,921.120 S, Zwischenerwerb um 1,715.490 S) beträgt der Schaden im zuletzt relevierten Faktum vielmehr 3,205.630 S.
Dahin war die angenommene Schadenshöhe demnach zu reduzieren, ohne daß die - von den Angeklagten C im Rahmen ihrer Berufungen beantragte - Aufnahme von Beweisen über den Wert der tatgegenständlichen Grundstücke erforderlich wäre.
Nicht stichhältig dagegen ist die - ersichtlich von der urteilsfremden Annahme, die I-Mittel seien lediglich zu einer Vor-Finanzierung der USA-Reise zur Verfügung gestellt worden, ausgehende - Auffassung des Angeklagten Ignaz C, zum Faktum A. römisch eins. 2./C. römisch acht. könne er nur "allenfalls für einen Zinsenverlust wegen Vorfinanzierung der Reise" verantwortlich gemacht werden: da sich sein Tatbeitrag nach dem Inhalt des Schuldspruchs auf die gesamte mißbräuchliche Finanzierung dieser Reise aus Genossenschaftsmitteln erstreckte, fällt ihm (gleichermaßen wie den übrigen daran Beteiligten) auch der gesamte daraus entstandene Schaden strafrechtlich zur Last. Aus sämtlichen Untreue-Fakten (A., B., C. und D.) haben die daran beteiligten Angeklagten, in Ansehung deren hier über die Straffrage zu entscheiden ist, demgemäß folgende Schadensbeträge zu verantworten:
A - rund 307.000 (A. römisch eins.) + rund 18,700.000
(A. römisch zwei. 1.) + rund 1,640.000 (A. römisch zwei. 2., analog abgerundet wie zu C. römisch vier. betreffend Raimund C) + rund 155.000
(A. römisch zwei. 4.) + 842.000 (A. römisch zwei. 5.) + rund 3,205.000
(A. römisch zwei. 6.) + rund 796.000 (B., Versuch), also insgesamt rund 25,645.000 S (davon rund 796.000 S als versuchten Schaden); B - rund 3,205.000 (C. römisch eins.) + rund 18,700.000
(C. römisch zwei. 1.) + rund 307.000 (C. römisch drei.) + 842.000 (C. römisch sechs.) + 500.000 (C. römisch sieben.) + rund 796.000 (D., Versuch), also insgesamt rund 24,350.000 S (davon rund 796.000 S als versuchten Schaden);
D - rund 18,700.000 S (C. römisch zwei. 2. a);
H - 14,550.000 S (C. römisch zwei. 2. b);
Raimund C - rund 3,205.000 (C. römisch eins.) + rund 1,700.000 (C. römisch vier.) + 842.000 (C. römisch sechs.) + 500.000 (C. römisch sieben.) + rund 796.000 (D., Versuch), also insgesamt rund 7,043.000 S (davon rund 796.000 S als versuchten Schaden);
Ignaz C - rund 3,205.000 (C. römisch eins.) + rund 219.000
(C. römisch acht.) + rund 796.000 (D., Versuch), also insgesamt rund 4,220.000 S (davon rund 796.000 S als versuchten Schaden);
und
G - rund 307.000 S (A. römisch eins.).
              3.              Die über die Angeklagten A, B und E
verhängten Strafen waren nach dem zuvor (unter römisch vier.) Gesagten neu zu bemessen (Pkte A. 2. a, 4.).
Hiezu wurden bei A und B ihre führende
Beteiligung an der strafbaren Handlung, deren Fortsetzung durch längere Zeit und nach einem vorgefaßten Plan, die Anstiftung der Angeklagten D und H zum Vergehen nach dem Devisengesetz und die enorme Höhe des Schadens, der weit über das Vermögen des Machtgebers hinaus wirksam wurde, sowie bei E die Tatbegehung unter grober Verletzung seiner Berufspflichten (Paragraph 26, WTBO) als erschwerend,
bei allen diesen Angeklagten ihr ordentlicher Lebenswandel vor der Tat, der mit ihrem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch stand, ferner der Umstand, daß bei A und B die Untreue in einem Fall (mit einem beabsichtigten Schaden in der Höhe von rund 796.000 S) und bei E die Begünstigung beim Versuch blieben, bei letzterem überdies sein ursprüngliches Bemühen, J zum Rückgängig-Machen der von diesem ausgestellten Scheinquittungen zu bewegen, und sein nunmehr bereits nahezu fünf Jahre lang dauerndes Wohlverhalten seit dem schon mehr als fünfeinhalb Jahre zurückliegenden Abschluß des ihm angelasteten Begünstigungsversuchs, sowie bei A und B ihr
reumütiges und mit einem Beitrag zur Wahrheitsfindung verbundenes
Teilgeständnis hingegen als mildernd
gewertet.
Die von den zuletzt genannten Angeklagten unternommenen Versuche, das Gewicht der ihnen zugute kommenden Milderungsgründe zu verstärken und die Bedeutung der sie belastenden Erschwerungsumstände abzuschwächen, gehen durchwegs fehl. Geständig waren sie beide lediglich zu den Fakten A. römisch eins. 1. und 2. ("Ägäis-Reise" und "USA-Reise") sowie A auch zum Faktum A. römisch zwei. 4. b ("Parteispende-Scheck über rund 67.000 S") und in Ansehung eines Teilschadens in der Höhe von rund 5,0 Mio S beim Faktum A. römisch zwei. 1. ("Geldabfluß über D und H"); die
möglicherweise im Namen der N an die P geleisteten
Zahlungen dagegen wurden nach dem zuvor (unter römisch fünf.2.) Gesagten bei der Berechnung des Untreue-Schadens nicht in Anschlag gebracht und scheiden daher als Gegenstand eines Schuldbekenntnisses aus. Die in Rede stehenden Geständnisse erstrecken sich sohin bei A nur auf vier von insgesamt zwölf Fakten mit rund 5,4 von insgesamt rund 25,6 Mio S Schaden sowie bei B auf zwei von insgesamt sieben Fakten mit rund 0,3 von insgesamt rund 24,3 Mio S Schaden; ihr Milderungswert ist dementsprechend - mögen sie auch reumütig und mit einem Beitrag zur Wahrheitsfindung verbunden gewesen sein - auf Grund ihrer begrenzten Reichweite in der Tat nur bescheiden. Anderseits jedoch fällt durchaus nicht entscheidend ins Gewicht, welche Vermögensträger es letzten Endes waren, die durch die verbrecherische Schädigung der römisch eins mittelbar in ihrer wirtschaftlichen Kapazität getroffen wurden; genug daran, daß der Schaden in seiner enormen Höhe weit über das eigene Vermögen der Genossenschaft hinaus wirksam wurde und zu beträchtlichen volkswirtschaftlichen Schäden führte. Schon angesichts dieses Schadensumfangs und des Ausmaßes der ihm zugrunde gelegenen vielfältigen und geplanten Malversationen erweisen sich jene Argumente der Angeklagten A und B, mit denen sie sich auf das Fehlen von Detailwissen, auf die Nichterwartung eines Zusammenbruchs der römisch eins und auf ein angebliches Bemühen berufen, in der Schlußphase "noch Ordnung in das gesamte Geschehen zu bringen", als augenscheinliche Beschönigungsversuche.
Daß schließlich A ungeachtet dessen, daß er jedenfalls einen erheblichen Teil des abgezweigten Genossenschaftsvermögens seinen eigenen Unternehmen zugeführt hat, jetzt "aus seinen Taten keinen Vorteil - mehr - in Händen" haben mag, kommt ihm ebensowenig als mildernd zugute wie für das Persönlichkeitsbild des Angeklagten B, der seine außerordentlich gut dotierte leitende Position in der römisch eins bedenkenlos zur Planung und Realisierung krimineller Verfehlungen größten Ausmaßes benützte, keineswegs daraus positive Aspekte zu gewinnen sind, daß ihm eine unmittelbare Bereicherung aus der Verbrechensbeute nicht nachgewiesen wurde.
Bei der nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 153, Absatz 2, StGB vorzunehmenden Strafbemssung hinsichtlich der Angeklagten A und B war gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das bereits
mehrfach zitierte Urteil vom 13.August 1985 Bedacht zu nehmen, mit dem sie im zweiten Rechtsgang des ersten I-Verfahrens gleichfalls wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB, B als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, mit einer Schadenshöhe von rund 55 Mio S bei A und von rund 48,1 Mio S bei B sowie des in (teilweiser) Idealkonkurrenz damit begangenen Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB, A überdies wegen des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 288 Absatz eins, StGB, zu je achteinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurden. In jenem Verfahren wurde ihnen die Deliktswiederholung und -häufung, die Fortsetzung der strafbaren Handlung durch längere Zeit und ihre führende Beteiligung daran, der hohe Schaden und die große Zahl der geschädigten Personen sowie A überdies seine Rolle als Anstifter in bezug auf die falsche Beweisaussage als erschwerend angelastet, wogegen ihnen ihr vordem ordentlicher Lebenswandel, ihr im ersten Rechtsgang abgelegtes und mit einem teilweisen Beitrag zur Wahrheitsfindung verbunden gewesenes teilweises Tatsachengeständnis, ihre im zweiten Rechtsgang in Ansehung der bereits rechtskräftigen Schuldsprüche glaubwürdig erklärte Reue und Schuldeinsicht sowie bei A außerdem eine teilweise Schadensgutmachung (in der Höhe von rund 3,3 Mio S) und der Umstand, daß die Bestimmung zur falschen Beweisaussage beim Versuch blieb, als mildernd zugute gehalten wurden. Im Fall einer gemeinsamen Aburteilung der von beiden Entscheidungen erfaßten Straftaten wäre demnach von einem Gesamtschaden in der Höhe von rund 80,6 Mio S bei A und von rund 72,4 Mio S bei B sowie von sämtlichen übrigen festgestellten Strafzumessungsgründen auszugehen.
In einer solcherart zusammenfassenden Sicht müßte insbesondere die tat-, aber auch die persönlichkeitsbezogene Schuld beider Angeklagten (Paragraph 32, StGB) trotz deren (gewiß uneingeschränkt zu berücksichtigender) vormaliger Unbescholtenheit und ungeachtet der weiteren Milderungsgründe als so hoch veranschlagt werden, daß die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der hier höchstzulässigen Dauer von zehn Jahren nicht zu umgehen wäre.
Dabei ist zum einen die ganz außergewöhnliche kriminelle Dimension ihres gesamten Tatverhaltens zu berücksichtigen, mit dem sie lange Zeit hindurch in als geradezu unglaublich zu bezeichnender Präpotenz gezielt und geplant enorme Vermögenswerte ihrer gemeinnützigen Zweckbestimmung entzogen sowie zugleich das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtstreue parteipolitisch dominierter Institutionen einer schweren Krise ausgesetzt haben, und zum anderen ist jene Persönlichkeitsstruktur der Täter nicht zu übersehen, derzufolge sie aus persönlichem Macht- und Gewinnstreben zahlreiche andere, bis dahin sozial integrierte Personen in ihre Malversationen einbezogen und nach der Aufdeckung dieser Verfehlungen nur zu einem geringen Teil bereit waren, den Verbleib der rechtswidrig abgezweigten Vermögenswerte aufzuklären.
Im vorliegenden Verfahren war dementsprechend in Ansehung der Angeklagten A und B der nach Paragraph 31, StGB verbleibende Strafrahmen im Ausmaß von je eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe voll auszuschöpfen.
Eine Anrechnung der von ihnen erlittenen Vorhaftzeiten kam nicht mehr in Betracht, weil diese inzwischen im ersten I-Verfahren auf die dort schon in Vollzug befindlichen Freiheitsstrafen angerechnet wurden (Paragraph 38, Absatz eins, StGB).
Auch der Angeklagte E vermag mit seiner Berufung keine zusätzlichen Milderungsgründe aufzuzeigen.
Inwiefern seinen zielgerichteten buchhalterischen Manipulationen eine Unbesonnenheit (Paragraph 34, Ziffer 7, StGB) zugrunde liegen sollte, bleibt darnach unerfindlich; soweit er damit einen (jedenfalls vorwerfbaren) Rechtsirrtum (Paragraph 9, Absatz 2, StGB) releviert (Paragraph 34, Ziffer 12, StGB), ist für eine derartige Annahme nach den in diesem Belang unbedenklichen Urteilsfeststellungen kein Raum. Gleiches gilt für die Auffassung, er habe die Tat in Erfüllung seiner Berufspflichten und damit zumindest unter Umständen, die einem "Schuldausschließungs- beziehungsweise Rechtfertigungsgrund" nahekommen (Paragraph 34, Ziffer 11, StGB), aus achtenswerten Beweggründen (Paragraph 34, Ziffer 3, StGB) oder mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit als mit vorgefaßter Absicht (Paragraph 34, Ziffer 9, StGB) begangen: der in diesem Zusammenhang angestellte Vergleich einer Rechts-Verweigerung mit der Ablehnung einer Delikts-Begehung zeigt, daß es dem genannten Angeklagten nicht am Rechtsbewußtsein, sondern an der erforderlichen Rechtstreue fehlt. Auch einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung (Paragraph 34, Ziffer 17, StGB) schließlich hat er damit, daß er die ihm angelasteten Buchungsanweisungen zugestanden hat, bei der gegebenen Beweislage nicht geleistet.
Die über E zu verhängende Strafe war unter Bedachtnahme auf das im Spruch bezeichnete Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 5.Mai 1981 (240 Tagessätze zu je 500 S, im Fall der Uneinbringlichkeit 120 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wegen Paragraph 80, StGB) gemäß Paragraphen 31, 40, StGB nach dem bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafsatz des Paragraph 299, Absatz eins, StGB auszumessen; bei gemeinsamer Aburteilung beider Straftaten wäre im Hinblick auf die in jenem Verfahren vorgelegenen Strafzumessungsgründe (Geständnis, bisher ordentlicher Lebenswandel, eigene erhebliche Verletzung, ungünstige Fahrbahnverhältnisse als mildernd; kein Umstand als erschwerend) sowie auf die hier angenommenen eine Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten schuldangemessen (Paragraph 32, StGB). Dementsprechend war die im vorliegenden Verfahren anzuordnende Zusatzstrafe mit sechs Monaten festzusetzen (Paragraph 40, StGB); die Verhängung einer Geldstrafe, zu der im Hinblick auf ihre alternative Androhung in Paragraph 299, Absatz eins, StGB eine Anwendung des Paragraph 37, (Absatz eins,) StGB weder erforderlich wäre noch in Betracht käme
vergleiche ÖJZ-LSK 1978/182 ua), ist mit Rücksicht auf das Fehlen
jeglicher Schuld-Einsicht beim Angeklagten E nicht
gerechtfertigt.
Die Gewährung bedingter Strafnachsicht (Paragraph 43, Absatz eins, StGB) war
bei ihm schon nach Paragraph 290, Absatz 2, StPO geboten.
Mit ihren Berufungen waren die Angeklagten A, B
und E auf die Strafneubemessung zu verweisen (Pkt A.5.).
              4.              In Ansehung der Angeklagten G, Ignaz C, Raimund
C, D und H wertete das Erstgericht
die jeweilige Schadenshöhe, die Tatbegehung durch G in zwei, durch Ignaz C in drei und durch die übrigen genannten Angeklagten in wiederholten Angriffen während eines jeweils längeren Zeitraums sowie bei allen außer bei G die Schädigung einer großen Anzahl von Personen als erschwerend,
ihren tadellosen Lebenswandel, bei Ignaz C und Raimund C auch den Umstand, daß die Untreue in einem Fall (mit einem beabsichtigten Schaden in der Höhe von rund 796.000 S) beim Versuch blieb, sowie bei G eine teilweise Schadensgutmachung (im Betrag von rund 31.000 S zur nachträglichen Bezahlung der USA-Reise) hingegen als mildernd.
Den Berufungen der genannten Angeklagten kommt, soweit sie gegen die Dauer der verhängten Freiheitsstrafen gerichtet sind, Berechtigung zu (Pkt C.).
Beim Angeklagten G ist gemäß Paragraphen 31, 40, StGB (gleichfalls) auf das zuvor relevierte, inzwischen in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.August 1985 Bedacht zu nehmen, mit dem er (im zweiten Rechtsgang des ersten I-Verfahrens) wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Abs. zweiter Fall StGB mit rund 26 Mio S Schaden und des Vergehens der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, "Abs. 1 und Absatz 2, (gemeint wohl: Absatz eins, Ziffer eins und 2) StGB nach Maßgabe des Urteils des Oberlandesgerichtes Wien vom 14.November 1985, AZ 26 Bs 488/85, zu dreieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Auch bei einer gemeinsamen Aburteilung sämtlicher ihm in beiden Verfahren zur Last fallenden Taten (Paragraph 31, StGB) wäre er nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (Paragraph 32, StGB) nicht strenger zu bestrafen; dementsprechend ist hier von der Verhängung einer Zusatzstrafe abzusehen (Paragraph 40, StGB).
Die Argumente der übrigen Berufungswerber gegen die erstinstanzliche Strafbemessung erweisen sich zum Teil ebenfalls als berechtigt.
Auf einer grundlegenden Fehleinschätzung in bezug auf das Substrat seiner Schuld beruht allerdings die von D
vertretene Ansicht, "der Tatbeitrag und das Verschulden" seien bei ihm "eher gering zu werten", weil sie lediglich darin lägen, daß er ihm rechtmäßig zugestandene Gelder einem Unternehmensangehörigen anstatt dem Unternehmen selbst zugewendet habe. Denn der Schuld-Vorwurf (Paragraph 32, StGB) gegen ihn als Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB) zu einer Untreue (Paragraph 153, StGB) wurzelt ja nicht - wie er vordergründig den Eindruck zu erwecken versucht - darin, daß (und wie) er über sein eigenes Vermögen (hier: über seine legitimen Honoraransprüche) disponierte, sondern vielmehr in der damit verbundenen Zielsetzung, dem Angeklagten A solcherart den die Genossenschaft schädigenden Mißbrauch von dessen Befugnis zur Verfügung über deren Vermögen (hier: durch das Abzweigen von Geldern, die im Fall einer Rabattgewährung ihr zugeflossen wären) zu ermöglichen; an der Sozialschädlichkeit dieser Zielsetzung aber ändert sich dadurch, daß er zu ihrer Realisierung (in der hier aktuellen Fallgestaltung) Verfügungen über eigene Vermögenswerte zu treffen hatte, ebensowenig etwas wie durch den Umstand, daß er der römisch eins - offensichtlich zur Erreichung eines auch den Sparsamkeits-Intentionen einer gemeinnützigen Wohnbaugenossenschaft nicht zuwiderlaufenden hohen Umsatzes - niedrigere als die üblichen Honorarsätze verrechnete.
Gleichfalls nicht zielführend sind ferner
- die Einwände der Angeklagten D und H gegen die
vom Schöffengericht als erschwerend gewertete Annahme, (auch) durch ihre Taten sei eine große Anzahl von Personen (Siedler und Gewerbetreibende) zu Schaden gekommen: ihr (durchaus gravierender) Anteil an den mit dem tatbedingten Schaden der Genossenschaft verbundenen beträchtlichen Folgeschäden wurde den Berufungswerbern mit Recht als belastend zugerechnet; daß es dabei nicht von entscheidender Bedeutung ist, welche Vermögensträger von diesem volkswirtschaftlichen Schaden im einzelnen betroffen wurden, ist schon an früherer Stelle (oben unter römisch fünf. 3.) gesagt worden;
  • Strichaufzählung
    die Bedenken des Angeklagten H dagegen, daß (auch) ihm
eine Tatbegehung in wiederholten Angriffen während eines längeren Zeitraums angelastet wird: der Umstand, daß er die Scheinquittungen nicht selbst unterfertigte, stellt die Stichhältigkeit der Annahme, daß sich seine strafrechtlich relevante Beteiligung auf innerhalb eines längerdauernden Tatzeitraums vielfach wiederholte strafbare Handlungen erstreckte, nicht in Frage;
  • Strichaufzählung
    die Behauptungen des Angeklagten Raimund C, er habe in
der Überlassung von Honoraranteilen an B "mangels jeglicher Schadenszufügung gegenüber der römisch eins ... keine strafbare Handlung erblickt", sowie des Angeklagten D, er sei überzeugt gewesen, mit seinem Tatverhalten "der römisch eins dienlich zu sein": in beiden Fällen kommt nach den insoweit unbedenklichen erstgerichtlichen Feststellungen die Annahme (Paragraph 34, Ziffer 12, StGB) eines (jedenfalls vorwerfbaren) Rechtsirrtums (Paragraph 9, Absatz 2, StGB) nicht in Betracht;
  • Strichaufzählung
    die Auffassung des Angeklagten Raimund C, er habe beim
Faktum C. römisch sieben. eine "reine Botentätigkeit" verrichtet: war doch seine damit relevierte Beteiligung nach den (in diesem Belang unbekämpften) Urteilskonstatierungen keineswegs auf das (schon an sich nicht mit einer bloßen Botentätigkeit vergleichbare) Schein-Inkasso zweier H***-Rechnungen beschränkt; und schließlich
die Hinweise des Angeklagten Raimund C auf ähnliche strafgesetzwidrige Zahlungen anderer Personen an Organe der I: in bezug auf das Maß seiner eigenen Schuld ist daraus für ihn nichts zu gewinnen.
Mit Recht jedoch reklamieren die Angeklagten D und
H einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung, den sie durch ihr Geständnis vor dem Untersuchungsrichter geleistet haben, sowie ihre Anstiftung durch A und B zum Vergehen nach dem Devisengesetz als zusätzliche Milderungsgründe. Darüber hinaus ist nicht zu verkennen, daß die genannten Berufungswerber ebenso wie die Angeklagten C tatsächlich bis zu einem gewissen Grad auf ein Florieren ihrer Geschäftsbeziehungen zur römisch eins angewiesen waren und deswegen die Straftaten auf Grund dieser wirtschaftlichen Abhängigkeit, möge sie auch nicht geradezu einem Notstand nahegekommen sein, sowie unter der Einwirkung von A und
B begangen haben.
Auch der eigene Schaden, den sie alle aus ihrer Geschäftsverbindung mit der Genossenschaft letzten Endes in beträchtlicher Höhe erlitten haben, steht zwar in keinem direkten Zusammenhang mit ihren Verfehlungen, sodaß er selbst im Rahmen der Strafbemessung nicht gleichsam im Weg einer Aufrechnung mit dem jeweiligen Anteil der Angeklagten am deliktsbedingten Gesamtschaden Berücksichtigung finden kann, doch ist immerhin die Annahme eines begrenzten (mittelbaren) Konnexes zwischen dem Tatverhalten der Berufungswerber sowie deren eigenen Verlusten aus ihrer Geschäftsverbindung mit der römisch eins nicht von der Hand zu weisen und dementsprechend gleichfalls als mildernd in Anschlag zu bringen. Unter Bedacht auf die darnach erforderliche Korrektur der Strafzumessungsgründe ist ungeachtet dessen, daß den Angeklagten D und H das Zusammentreffen eines Verbrechens mit
einem Vergehen zusätzlich als erschwerend zur Last fällt, eine (deutliche) Herabsetzung der in erster Instanz festgesetzten Dauer der verhängten Freiheitsstrafen bei D (von sieben) auf viereinhalb, bei H (von sechs) und Raimund C (von fünfeinhalb) jeweils auf dreieinhalb sowie bei Ignaz C (von dreieinhalb) auf zweieinhalb Jahre gerechtfertigt; die solcherart reduzierten Strafen erscheinen nicht nur ihrer absoluten Höhe nach, sondern auch im Verhältnis zueinander und zu den über die unmittelbaren Täter sowie über den Angeklagten B verhängten als schuldangemessen (Paragraph 32, StGB).
Das Erfordernis einer wesentlich deutlicheren als der vom Erstgericht vorgenommenen Abstufung zwischen den Haupttätern A und B einerseits sowie allen übrigen Angeklagten
anderseits ergibt sich nicht nur aus dem gebotenen signifikanten Vergleich der von den Tätern jeweils zu verantwortenden Schadenshöhen miteinander, sondern vor allem auch aus den völlig unterschiedlichen Rollen, die den einzelnen Beteiligten innerhalb des deliktischen Gesamtgeschehens zukamen.
Insbesondere aus diesen beiden Aspekten resultiert die gleiche Strafdauer bei G, H und Raimund C, wobei die
überwiegende Belastung durch die Schadenshöhe bei G, durch die eigene Bereicherung in mehreren Fakten bei Raimund C und durch die Deliktskonkurrenz bei H jeweils durch ein entsprechendes Manko im Bereich der anderen schuldbegründenden Faktoren kompensiert wird. Demgegenüber ist darnach bei D im Hinblick auf die wesentlich stärkere Intensität seiner Tatbeteiligung, hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Vortäuschen von Zahlungen in die Schweiz, eine vergleichsweise strengere Bestrafung und bei Ignaz C mit Rücksicht auf den fakten- und schadenbezogen kleineren Umfang seiner Mitwirkung ein geringeres Strafmaß indiziert.
Die nur von den Angeklagten D sowie Ignaz und Raimund C beantragte Gewährung bedingter Strafnachsicht kam schon wegen der jeweils zwei Jahre übersteigenden Dauer der verhängten Freiheitsstrafen nicht in Betracht (Paragraph 43, StGB).
In diesem Sinn war den erörterten Berufungen durch ein Absehen von der Verhängung einer Zusatzstrafe über G sowie durch eine Reduktion der über Ignaz C, Raimund C, D und
H verhängten Freiheitsstrafen auf die im Spruch bezeichnete Dauer (teilweise) Folge zu geben; im übrigen mußte den Berufungen der Angeklagten Ignaz C, Raimund C und D ein Erfolg versagt bleiben (Pkt C.).
römisch sechs. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle (Pkt D.).

Anmerkung

E07184

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00211.84.1120.000

Dokumentnummer

JJT_19851120_OGH0002_0100OS00211_8400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0054782 Rechtssatz 20.11.1985Strafrecht
Echte Konkurrenz möglich.
RS0071902 Rechtssatz 20.11.1985Strafrecht
Auch die Ausübung gesetzlich verbriefter Berufspflichten ist nur innerhalb der Schranken der Rechtsordnung zulässig.
RS0089539 Rechtssatz 1983 – zuletzt 04.04.2006Strafrecht
Der Befugnismißbrauch eines Machthabers kann auch durch Unterlassen begangen werden, weil die Befugnis, über das Vermögen des Machtgebers zu verfügen oder ihn zu verpflichten, auch durch Nichtvornahme eines rechtlich gebotenen Tuns ausgeübt, somit gebraucht …
RS0090243 Rechtssatz 20.11.1985Strafrecht
Tauglichkeitsprüfung aus der "ex ante"-Sicht eines unbefangenen Beobachters, der den Tatplan kennt.
RS0090603 Rechtssatz 1984 – zuletzt 11.04.2007Strafrecht
1) Ungeachtet der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den betreffenden Taten kann die Anklage (und dementsprechend auch das Urteil) auf bestimmte Einzelfakten (hier: auf den Diebstahl von durch Art und Menge bestimmten Sachen) präzisiert und da …
RS0090629 Rechtssatz 1983 – zuletzt 27.03.2002Strafrecht
Zur Strafbarkeit eines Beteiligten im Sinne § 12 zweiter oder dritter Fall StGB ist zwar nicht unbedingt die Strafbarkeit des unmittelbaren Täters vorauszusetzen, die etwa bei der Nichtverwirklichung eines Tatbestandes auf der inneren Tatseite durch jenen o …
RS0090746 Rechtssatz 1985 – zuletzt 20.11.1985Strafrecht
Zur Bekämpfung (hier: nach § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO) der Annahme, daß der unmittelbare Täter objektiv tatbestandsmäßig (hier: durch einen Befugnismißbrauch im Sinne § 153 StGB) und in concreto rechtswidrig gehandelt hat, ist auch der Beitragstäter l …
RS0090779 Rechtssatz 20.11.1985Strafrecht
Die mehreren Teilakte eines fortgesetzten Delikts werden durch die (in jeweils normspezifisch differenzierender Auslegung zu ermittelnden) rechtlichen Konsequenzen eines sie alle umfassenden, auf einen einheitlichen Gesamterfolg ausgerichteten Gesamtvorsatz …
RS0090794 Rechtssatz 1985 – zuletzt 05.08.2026Strafrecht
1) Auch in den Fällen eines fortgesetzten Delikts werden durch eine Verurteilung nur dann alle Einzelakte erfaßt und abgegolten, wenn die betreffende Taten-Gesamtheit auf Grund ihrer (taxativ oder) pauschalen Individualisierung Gegenstand der Entscheidung i …
RS0091638 Rechtssatz 1978 – zuletzt 20.11.1985Strafrecht
Ist von vornherein wahlweise Freiheitsstrafe oder Geldstrafe angedroht, so ist § 37 StGB unanwendbar (Ablehnung der gegenteiligen Ansicht des Schrifttums, vgl Foregger-Serini, Anmerkung IV zu § 37 StGB, Leukauf-Steininger, Kommentar, 260, und Reissig-Kunst, …
RS0094565 Rechtssatz 1976 – zuletzt 26.06.2024Strafrecht
Aufrechenbarkeit nur des durch Missbrauchshandlungen des Machthabers gleichzeitig mit dem Vermögensnachteil entstehenden Vermögensvorteiles.
RS0094674 Rechtssatz 02.07.1985Strafrecht
Zur Herausgabe des Gewinnes aus einer Gesellschaftsbeteiligung an den Machtgeber ist der Machthaber auch dann nicht verpflichtet, wenn dieser Gewinn kalkulatorisch (zur Gänze oder teilweise) einer Geschäftsbeziehung zwischen dem Machtgeber und der betreffen …
RS0094716 Rechtssatz 1982 – zuletzt 15.10.2009Strafrecht
Wenn der Täter einen möglichen billigen Ankauf unterlässt und das betreffende Verkaufsangebot statt dessen einem Dritten überlässt, erleidet der Vertretene unter der Voraussetzung, dass der Offerte in seinem Vermögen bereits die Bedeutung eines realen, rech …
RS0094749 Rechtssatz 02.07.1985Strafrecht
Im Fall der mißbräuchlichen Einschaltung eines Zwischenerwerbers beim Liegenschaftskauf, um das betreffende Objekt dann von ihm um einen höheren Preis zu kaufen als er bei einem unmittelbaren vom Voreigentümer erzielbar gewesen wäre, besteht der Schaden des …
RS0094782 Rechtssatz 1985 – zuletzt 30.11.2021Strafrecht
Die pflichtwidrige Zustimmung des Organs eines Machtgebers zu einer missbräuchlichen Vermögensverfügung des Machthabers ändert an der Missbräuchlichkeit dieser Verfügung nichts.
RS0094802 Rechtssatz 20.11.1985Strafrecht
Die Entgegennahme eines Preisnachlasses durch den Machthaber für sich selbst fällt strafrechtlich uno actu mit einem Verzicht auf die Inanspruchnahme einer entsprechenden Ausgabenminderung für den Machtgeber zusammen; ein solcher Verzicht ist Befugnismißbra …
RS0094883 Rechtssatz 02.07.1985Strafrecht
Nur ein unmittelbarer Vorteilsausgleich in bezug auf die jeweilige Mißbrauchshandlung kann einen daraus resultierenden Vermögensnachteil des Machtgebers ausschließen, nicht aber auch eine Abrechnung sonstiger wechselseitiger Forderungen (wie EvBl 1981/78 ua).
RS0094917 Rechtssatz 1985 – zuletzt 21.05.2019Strafrecht
Keine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Machthabers bei der Schadensberechnung.
RS0094918 Rechtssatz 1976 – zuletzt 25.03.2025Strafrecht
Der Machthaber hat dem Machtgeber den größtmöglichen Nutzen zu verschaffen, weshalb jedes den Interessen des Vertretenen abträgliche Verhalten des Machthabers Missbrauch ist.
RS0095455 Rechtssatz 1980 – zuletzt 25.03.2025Strafrecht
Untreue als Mißbrauchsdelikt setzt keinen Bereicherungsvorsatz voraus.
RS0095560 Rechtssatz 1985 – zuletzt 06.09.1990Strafrecht
Spenden sind mit dem Gebot der Nutzenmaximierung prinzipiell unvereinbar, und zwar auch dann, wenn ihnen die Hoffnung auf künftige (nicht erzwingende und (oder) nicht meßbare) Leistungen des Empfängers zugrunde liegt; sie können jedoch ausnahmsweise als im …
RS0095595 Rechtssatz 1985 – zuletzt 04.11.2016Strafrecht
Im Fall der pauschalen Beschreibung einer unbestimmten Zahl von Untreue-Taten nur ihrer Art nach im Urteilstenor geht es bei der Annahme oder Nichtannahme einzelner von ihnen nur um die Höhe des aus der Tatengesamtheit entstandenen Schadens; diese ist, wenn …
RS0095997 Rechtssatz 1977 – zuletzt 20.11.1985Strafrecht
Zum Zeitpunkt der Begünstigungshandlung muss der Begünstigte noch nicht in Verfolgung gezogen worden sein, es genügt, dass er verfolgt werden könnte.
RS0096814 Rechtssatz 02.07.1985Strafrecht
Die Einbeziehung des Verfahrens gegen einen weiteren Angeklagten gemäß § 56 StPO (wegen objektiver Konnexität) ist auch noch nach dem Beginn der Hauptverhandlung gegen die übrigen Angeklagten zulässig; die Hauptverhandlung gegen ihn beginnt diesfalls (abwei …
RS0098852 Rechtssatz 1982 – zuletzt 15.10.2025Strafrecht
Die Tauglichkeitsprüfung ist nach einem abstrahierenden und generalisierenden Maßstab auf Grundlage einer ex - ante - Betrachtung vorzunehmen: Für die Unterscheidung zwischen strafbarem (bloß relativ untauglichem) und straflosem (absolut untauglichem) Versu …
RS0099002 Rechtssatz 1959 – zuletzt 13.01.2026Strafrecht
Die Nichtigkeitsgründe, aus denen ein Urteil angefochten werden kann, sind in dem § 281 StPO erschöpfend aufgezählt. Ein angeblich fehlerhafter Vorgang des Gerichtes nach Fällung des Urteils kann nie einen Nichtigkeitsgrund darstellen.
RS0099024 Rechtssatz 1977 – zuletzt 20.03.2025Strafrecht
Das Wesen der Untreue liegt im wissentlichen Missbrauch der rechtlichen Vertretungsbefugnis, also darin, dass sich der Täter im Rahmen der ihm durch den Umfang seiner Vollmacht eingeräumten (de iure bestehenden) Verfügungsmacht über fremdes Vermögen bewusst …
RS0099160 Rechtssatz 1956 – zuletzt 29.01.2004Strafrecht
Weder aus der Abweisung eines Ablehnungsantrages noch aus der Teilnahme eines befangenen Richters kann der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1 StPO abgeleitet werden.
RS0100063 Rechtssatz 1956 – zuletzt 20.05.2026Strafrecht
Die Verweisung auf die in den Nichtigkeitsbeschwerden der Mitangeklagten enthaltene Ausführung der Nichtigkeitsgründe ist (auch wenn Abschriften dieser Beschwerden beigelegt werden) unzulässig.
RS0100178 Rechtssatz 1975 – zuletzt 15.07.2026Strafrecht
Der OGH ist berechtigt, im Nichtigkeitsverfahren Tatsachen prozessualer Natur deklaratorisch und ermessenslos auf Grund der Aktenlage festzustellen.
RS0100192 Rechtssatz 20.11.1985Strafrecht
Zur Wahrnehmung des Verfahrensablaufs ist der OGH auch ohne entsprechende Feststellungen im Ersturteil befugt.
RS0100261 Rechtssatz 1985 – zuletzt 19.10.2023Strafrecht
Das Rechtsmittelgericht ist auf Grund der Prävalenz kriminalpolitischer Zielsetzungen gegenüber der uneingeschränkten Verwirklichung des Absorptionsprinzips (§ 56 StPO, § 28 Abs 1 StGB) bei überwiegendem Interesse am sofortigen Ausspruch einer wegen bereits …
RS0101270 Rechtssatz 1976 – zuletzt 13.01.2026Strafrecht
Aus dem XX.Hauptstück der Strafprozessordnung geht der Verfahrensgrundsatz der materiellen Rechtskraft (res iudicata, ne bis in idem) hervor (9 Os 156/69, 9 Os 88, 89/70, 12 Os 75, 76/73, 9 Os 123/74, 9 Os 1/75), 13 Os 114/74, 12 Os 54/75).