Rechtssatz RS0094749
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094749
Entscheidungsdatum
02.07.1985
Rechtssatz
Im Fall der mißbräuchlichen Einschaltung eines Zwischenerwerbers beim Liegenschaftskauf, um das betreffende Objekt dann von ihm um einen höheren Preis zu kaufen als er bei einem unmittelbaren vom Voreigentümer erzielbar gewesen wäre, besteht der Schaden des Machtgebers unabhängig vom wahren Wert der Liegenschaft in der entsprechenden Preisdifferenz (wie EvBl 1983/112).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094749
Dokumentnummer
JJR_19850702_OGH0002_0100OS00211_8400000_008