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Entscheidung 10 Os 211/84×

Entscheidung 10 Os 211/84

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os211/84

Entscheidungsdatum

02.07.1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Juli 1985 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner sowie Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Schrott als Schriftführer in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Dr.Ernst A und andere wegen des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Untreue nach Paragraphen 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall, 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen dieses Angeklagten sowie der Angeklagten Johann B, Dkfm.Horst C, Dipl.Ing.Raimund D, Ignaz E, Helmut F, Dipl.Ing.Klaus Otto G, Rudolf H und Dkfm.Wilhelm Michael römisch eins gleichwie über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Dr.Matthäus J gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadtgals Schöffengericht vom 9.April 1984, GZ 7 römisch fünf r 487/83-969, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung teils zu Recht erkannt und teils den Beschluß gefaßt:

Spruch

A. Den Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten

  1. Ziffer eins
    Dr.Matthäus J - im vollen Umfang; und
  2. Ziffer 2
    Rudolf H - teilweise
wird Folge gegeben:
das angefochtene Urteil wird im Schuldspruch laut den Pkten C. römisch fünf. 1., 3. und E. sowie in dem die genannten Angeklagten betreffenden Strafausspruch aufgehoben; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.
B. Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten
              1.              Johann B, Dipl.Ing.Raimund D und Dipl.Ing.Klaus Otto G - im vollen Umfang; sowie
              2.              Dipl.Ing. Dr.Ernst A, Dkfm.Horst C, Ignaz
D, Helmut F und Dkfm.Wilhelm Michael
römisch eins - teilweise
werden zurückgewiesen, und zwar hinsichtlich
a)Dipl.Ing. Dr. A - zu den Pkten A. römisch zwei. 1., jedoch nur, soweit nicht inhaltlich der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO geltend gemacht wird; A. römisch zwei. 2.; A. römisch zwei. 4.; A. römisch zwei. 5.; A. römisch zwei. 6.; B. und C. römisch fünf. 3.;
b)Dkfm. C - zu den Pkten C. römisch eins.; C. römisch zwei. 1., jedoch nur, soweit nicht inhaltlich der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO geltend gemacht wird; C. römisch drei.; C. römisch sechs.; C. römisch sieben. und D.;
c) Ignaz D - zu den Pkten C. römisch eins.; C. römisch acht., jedoch nur, soweit nicht inhaltlich die Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO geltend geamcht werden, und D. sowie in Ansehung der nicht faktenbezogenen Nichtigkeitsgründe;
d) F - zu den Pkten C. römisch zwei. 2. a und G., jedoch nur, soweit nicht (inhaltlich) die Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und b StPO prozeßordnungsgemäß geltend gemacht werden; sowie
e)Dkfm. römisch eins - jedoch nur, soweit nicht (inhaltlich) die Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 281, Absatz eins, n 9 Litera a und b StPO prozeßordnungsgemäß geltend gemacht werden.
C. Über die Nichtigkeitsbeschwerden im übrigen, sohin über jene der Angeklagten
1.Dipl.Ing. Dr. A - gegen den Schuldspruch laut Pkt A. römisch zwei. 1., soweit inhaltlich der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO geltend gemacht wird, und gegen den Strafausspruch;
2.Dkfm. C - gegen den Schuldspruch laut Pkt C. römisch zwei. 1., soweit inhaltlich der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO geltend gemacht wird;
3. Ignaz D - gegen den Schuldspruch laut Pkt C. römisch acht., soweit inhaltlich die Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und 10 StPO geltend gemacht werden;
              4.              F - gegen den Schuldspruch laut den Pkten C.
römisch zwei. 2. a, soweit (inhaltlich) die Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und b StPO prozeßordnungsgemäß geltend gemacht werden, sowie G.;
5. H - gegen den Schuldspruch laut den Pkten C. römisch fünf. 2. und 4.; und
6.Dkfm. römisch eins - soweit (inhaltlich) die Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a und b StPO prozeßordnungsgemäß geltend gemacht werden; sowie
über die Berufungen der Angeklagten Dipl.Ing. Dr. A,
B, Dkfm. C, Ignaz D, Dipl.Ing.Raimund D,
F, Dipl.Ing. G und Dkfm. römisch eins wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden, für den sich der Oberste Gerichtshof in bezug auf den Angeklagten Dipl.Ing. Dr. A zum Faktum A. römisch zwei. 3. die Ausübung der ihm nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO zustehenden Befugnis vorbehält.
D. Der Angeklagte H wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung (Pkt A.) verwiesen.
E. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen den Angeklagten Dipl.Ing. Dr. A, Dkfm. B, C, Ignaz D,
Dipl.Ing.Raimund D und Dipl.Ing. G auch die Kosten des sie betreffenden bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

römisch eins. Mit dem angefochtenen Urteil wurden

1. Dipl.Ing. Dr.Ernst A und Johann B - des Verbrechens der zum Nachteil der "WOHNBAU K, gemeinnützige Baugenossenschaft (anfangs: BURGENLÄNDISCHE LÜM N, O und P), reg.Gen.m.b.H." (in der Folge abgekürzt: Q) begangenen, von Dipl.Ing. Dr. A zum Teil auch bloß versuchten (Paragraph 15, StGB) Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB mit einem tatsächlich eingetretenen Gesamtschaden in der Höhe von rund 30,823.000 S, an dessen Herbeiführung B bis zum Betrag von rund 307.000 S beteiligt war, und einem von Dipl.Ing. Dr. A herbeizuführen

versuchten weiteren Schaden in der Höhe von rund 796.000 S (Faktengruppen A. und B.);

2. Dkfm.Horst C, Ignaz D, Dipl.Ing.Raimund D,

Helmut F, Dipl.Ing.Klaus Otto G und Rudolf

H - des zuvor bezeichneten, von C, Ignaz D und Dipl.Ing.Raimund D zum Teil auch bloß versuchten Verbrechens als Beteiligte nach Paragraph 12, (dritter Fall) StGB, wobei in jenen Fakten, an denen sie beteiligt waren, der tatsächlich eingetretene Schaden bei Dkfm. C rund 29,290.000 S, bei Ignaz D rund

4,160.000 S, bei Dipl.Ing.Raimund D rund 7,030.000 S, bei F mindestens 23,700.000 S, bei G mindestens

14,550.000 S und bei H rund 563.000 S sowie der herbeizuführen versuchte weitere Schaden bei Dkfm. C, Ignaz D und Dipl.Ing.Raimund D jeweils rund 796.000 S betrug (Faktengruppen C. und D.);

3. Dr.Matthäus J - des Verbrechens der (gleichfalls zum Nachteil der Q) versuchten Untreue als Beteiligter nach Paragraphen 12, 15, (genauer: der versuchten Bestimmung zur Untreue nach Paragraphen 15, 12, zweiter Fall), 153 Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB mit einem herbeizuführen versuchten Schaden in der Höhe von mehr als 100.000 S (Faktum E.);

4. Dkfm.Wilhelm Michael römisch eins - des Vergehens der Begünstigung nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB (Faktum F.); sowie

5. F und Dipl.Ing. G überdies - des Vergehens nach Paragraph 27, DevG (Faktum G.)

schuldig erkannt.

Außerdem wurde nach Paragraph 263, Absatz 2, StPO dem öffentlichen Ankläger in mehreren Fällen die selbständige Verfolgung einzelner Angeklagter vorbehalten (Faktengruppe römisch eins.); von weiteren Anklagevorwürfen wurden Dipl.Ing. Dr. A, B, Dkfm. C, H und Dkfm. römisch eins rechtskräftig freigesprochen (Faktengruppe H.). Sämtliche Angeklagten - die in der Folge zur Vereinfachung lediglich mit dem Familiennamen (unter Weglassung der Vornamen, ausgenommen in einigen Fällen die Angeklagten D, und allfälliger akademischer Titel) bezeichnet werden - haben gegen die Schuldsprüche Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen, A auch gegen den Strafausspruch; diesen Ausspruch ficht letzterer ebenso wie alle anderen Angeklagten mit Ausnahme von J zudem mit Berufung an. Von den Schuldsprüchen blieben nur jene betreffend

A zu den Fakten A. römisch eins. 1. und 2. ("Ägäis-Reise" und "USA"-Reise), A. römisch zwei. 3. ("Parteispende - Lokalfinanzierung") und A.

römisch zwei. 4. b ("Parteispende-Scheckzuwendung 27.August 1980") sowie

C zum Faktum C. römisch drei. teilweise ("USA-Reise") unbekämpft. Die Beschwerden werden von A auf Ziffer 5, 9, Litera a und 11, von B auf Ziffer 9, Litera a und b, von C auf Ziffer 5 und 9 lit römisch zehn, von Ignaz D und Raimund D (in einer gemeinsamen Rechtsmittelschrift) auf Ziffer eins, 4, 5 und "9", von F auf Ziffer 4, 5, sowie 9 Litera a und b, von G auf Ziffer 5,, von H auf Ziffer 5 und 9 Litera a,, von J auf Z "9" und 10 sowie von römisch eins auf Ziffer eins, a, 4, 5, 9 Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, vom Letztgenannten aber auch auf "die weiteren von den Mitangeklagten geltend gemachten Nichtigkeitsgründe" gestützt.

Rechtliche Beurteilung

Davon eignen sich die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten B, Raimund D, G und J zur Gänze sowie jene der

übrigen Angeklagten teilweise zur Erledigung schon bei einer nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285, c Absatz eins, StPO).

Zur Darstellung der für dieses Erkenntnis maßgebenden Erwägungen erweist sich eine faktenweise zusammenfassende Erörterung der bezeichneten Rechtsmittel als zweckmäßig; das Ergebnis der Überlegungen zu den nicht faktenbezogenen Beschwerdegründen wird ihr vorangestellt.

Nach dem Inhalt des Urteils wurde die den Angeklagten A als Vorstandsobmann der Q (und damit unmittelbarem Täter) sowie C als deren leitendem Angestellten (und deshalb Beitragstäter) als - nahezu durchwegs im Zusammenwirken begangene - Untreue zur Last fallende Schädigung der Genossenschaft an ihrem Vermögen teils (Fakten "Geldabfluß über F, G, D und H***") durch ein Abzweigen von Geldern nach Art verdeckter Provisionen bewirkt, deren Verwendung durch sie nicht aufgeklärt werden konnte, und teils (Fakten "überhöhte Zahlungen", Grundstückskäufe", "Parteispenden" und "Reisen") durch aufgeklärte Zuwendungen an solcherart begünstigte Dritte.

Bei der ersten Faktengruppe wurde von Geschäftspartnern der Q (als Beitragstätern) der Eingang der an sie bezahlten, von ihnen aber an A und C überlassenen Honoraranteile mit

Scheinquittungen bestätigt. Das Verschleiern ähnlicher, bereits abgeurteilter Malversationen hat der Angeklagte römisch eins als Begünstigung jener Täter zu verantworten. Dem Angeklagten J wird vorgeworfen, A und C zu einem ähnlich genossenschaftsschädigenden Verhalten zu bestimmen versucht zu haben. Im Rahmen der zweiten Faktengruppe wurden die Q-Gelder teils Geschäftspartnern, und zwar den Angeklagten (Ignaz und Raimund)

D (als Beitragstätern), teils einer politischen Partei zu Handen des Angeklagten H (als Beitragstäter) sowie teils Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern der Genossenschaft selbst, darunter der Angeklagte B (als unmittelbarer Täter), ohne entsprechende Gegenleistung zugewendet.

römisch zwei. Zu den nicht faktenbezogenen Nichtigkeitsgründen.

1. Der Angeklagte A bekämpft die Feststellung, er sei Gesellschafter der "INTREUHAND", als unzureichend begründet (Ziffer 5,); mangels Dartuung einer konkreten Relevanz dieser Konstatierung vermag er damit eine Urteilsnichtigkeit nicht aufzuzeigen.

2. Die Angeklagten Ignaz D und Raimund D ziehen auf Grund von Meinungsäußerungen des Schöffengerichts-Vorsitzenden in Medien vor und während der Hauptverhandlung, wegen einer prozessualen Maßnahme, die er einige Zeit nach der Urteilsfällung traf, sowie im Hinblick auf verschiedene Passagen in der mündlichen Begründung und in der schriftlichen Ausfertigung des Urteils, die ihrer Meinung nach eine gezielt einseitige Würdigung von Zeugenaussagen erkennen lassen sowie emotionelle Formulierungen über ihre Persönlichkeit und ihre Verantwortung enthalten, aus denen sie eine Voreingenommenheit seinerseits ihnen gegenüber ableiten, die volle Unbefangenheit dieses Richters, in bezug auf die beanstandeten Teile der Urteilsausfertigung aber nach Maßgabe des Beratungsprotokolls allenfalls auch der übrigen Senatsmitglieder, in Zweifel; darin erblicken sie eine Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO.

Ein nach der angeführten Gesetzesstelle mit Nichtigkeit verbundener Verfahrensmangel kann indessen nur dann reklamiert werden, wenn der Gerichtshof nicht gehörig besetzt war, wenn nicht alle Richter der ganzen Verhandlung beiwohnten oder wenn sich ein ausgeschlossener Richter (Paragraphen 67, 68, StPO) an der Entscheidung beteiligte; derartiges wird von den Beschwerdeführern gar nicht behauptet.

Zur Geltendmachung einer Befangenheit von Mitgliedern des Gerichtes dagegen ist in der Prozeßordnung ausschließlich deren Ablehnung (Paragraph 72, StPO) vorgesehen, für die das Verfahren in den Paragraphen 73 bis 74 a StPO geregelt wird; demzufolge kann ein dahingehendes Begehren nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde sein. Die insbesondere den Fall einer Unmöglichkeit rechtzeitiger Ablehnung relevierende gegenteilige Beschwerdeauffassung findet im Gesetz keine Stütze; eine sinngemäße Anwendung des behaupteten Nichtigkeitsgrundes jedoch kommt mit Rücksicht auf die taxative Aufzählung der für das schöffengerichtliche Verfahren geltenden Nichtigkeitsgründe in den Paragraphen 281, 281, a StPO nicht in Betracht. Ebensowenig vermögen die Beschwerdeführer eine Nichtteilnahme aller Richter an der ganzen Verhandlung darzutun: indiziert doch der für diesen Standpunkt ins Treffen geführte Umstand, daß die Laienrichter in der Hauptverhandlung keine das Verfahren gegen die Angeklagten D betreffenden Fragen gestellt haben, in keiner Weise die Annahme, daß sie dem Verhandlungsablauf nicht die erforderliche Aufmerksamkeit gewidmet und deswegen im Sinn des relevierten Nichtigkeitsgrundes nicht "der ganzen Verhandlung beigewohnt" hätten.

Die Ablehnung ihrer Anträge auf Ausscheidung des sie betreffenden Verfahrens rügen die Beschwerdeführer deshalb als eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte (Ziffer 4,), weil ihrer Ansicht nach durch dessen gesonderte Führung eine Verfahrensvereinfachung erzielt und ein überflüssiger Kostenaufwand vermieden worden wäre, wogegen die gemeinsame Verhandlung über sämtliche urteilsgegenständlichen Anklagevorwürfe insofern zu einer Beeinträchtigung ihres rechtlichen Gehörs geführt habe, als ihrem Verteidiger wegen der Breite des gesamten Verfahrens, des Hauptverhandlungsprotokolls und der Urteilsausfertigung eine Ausführung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung im notwendigen Umfang innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht möglich gewesen sei.

In bezug auf die Frage, ob die abgesonderte Führung eines nach Paragraph 56, StPO verbundenen Verfahrens gegen mehrere Angeklagte in Ansehung einzelner von ihnen aus Gründen der Prozeß- und damit auch der Kosten-Ökonomie im Sinn des Paragraph 57, StPO als dienlich erscheint, kann aber durch die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens ein mit Nichtigkeit sanktionierter Verstoß gegen die Erfordernisse eines "fair trial" (Artikel 6, MRK) oder gegen andere Grundsätze, deren Beachtung durch das Wesen eines (auch) die Verteidigung sichernden Verfahrens geboten ist, nicht erblickt werden. Ganz abgesehen davon, daß die Verfahrensrüge nicht erkennen läßt, inwiefern die Ausführung der Rechtsmittel (über die schon mit der Anfechtung der Entscheidung an sich verbundene Mühe hinaus) durch den Umfang der die Beschwerdeführer nicht betreffenden Teile des Urteils (und des damit zusammenhängenden Aktenmaterials) in nennenswerter Weise zusätzlich erschwert worden sein sollte, könnte eine dadurch allenfalls tatsächlich eingetretene Erschwernis aber auch unter keinen der - wie erwähnt taxativ aufgezählten - anderen Nichtigkeitsgründe subsumiert werden.

Mit ihrem weiteren Vorwurf hinwieder, das Erstgericht habe durch die auszugsweise Wiedergabe von Zeugenaussagen den Umfang der Entscheidungsgründe unnötig aufgebläht und es hätte statt dessen die Beweisergebnisse mit kurzer eigener Formulierung würdigen sollen, verkennen die Beschwerdeführer augenscheinlich den Zweck des Rechtsmittelverfahrens, der nicht in der Erteilung von Zensuren über die technische Qualität eines Erkenntnisses besteht, sondern in der Überprüfung von dessen Richtigkeit im Rahmen der geltenden Verfahrensbestimmungen: ein dem damit geltend gemachten Nichtigkeitsgrund entsprechender (konkreter) Begründungsmangel (Ziffer 5,) des Urteils wird solcherart gar nicht behauptet; eine andeutungsweise (ganz allgemein) gerügte bloß unvollständige - weil auf die exzerpierten Aussageteile beschränkte - Verwertung von Verfahrensergebnissen kann jedenfalls nicht generell, sondern nur unter deutlicher und bestimmter Bezeichnung der konkret aktuellen Punkte des Urteils, auf die sich die geltend gemachten Beschwerdegründe beziehen, prozeßordnungsgemäß angefochten werden (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO).

In diesem Sinn lassen aber auch jene Beschwerdeausführungen, mit denen die Angeklagten D "der Vollständigkeit halber einzelne im umfangreichen Urteil verstreute Feststellungen" zu ihrer Person und Persönlichkeit, zu (auch) ihren Erwartungen betreffend ein Vertuschen sämtlicher Malversationen und zur Art ihrer Verteidigung "ergänzend" bemängeln (Ziffer 5,), die Dartuung einer Relevanz der bekämpften Passagen für konkret entscheidungswesentliche Urteilsannahmen vermissen.

Das auf den Nachweis einer Nichtigkeit "gemäß Paragraph 281, (1) Ziffer 9, hinsichtlich sämtlicher die Rechtsmittelwerber betreffenden Fakten" abzielende Beschwerdevorbringen schließlich bezieht sich der Sache nach - Untreue durch Zahlungen an ein Organ - lediglich auf die Beteiligung des Angeklagten Raimund D an den Fakten C. römisch sechs. sowie C. römisch sieben. und wird dementsprechend im Zusammenhang damit zu erörtern sein.

3. Der Angeklagte römisch eins beschwert sich darüber, daß er nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten gewesen sei (Ziffer eins, a), weil die Verhandlung bereits am 23. Jänner 1984 begonnen, sein Rechtsbeistand aber erst ab dem 13. März dJ daran teilgenommen habe; in diesem Zusammenhang rügt er auch die Abweisung (S 531/LIV) seines (am 27.Februar 1984 gestellten) Antrags (S 531/LIV in Verbindung mit ON 899/XLVIII), von einer Durchführung des Beweisverfahrens gegen ihn in seiner Abwesenheit Abstand zu nehmen, als Verletzung seiner Verteidigungsrechte (Ziffer 4,). In beiden Belangen ist er jedoch nicht im Recht.

Das beim Erstgericht ursprünglich unter dem AZ 5 römisch fünf r 39/84 anhängig gewesene Verfahren gegen den Beschwerdeführer ist nämlich nach dessen rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand erst am 14. Februar 1984, also bereits nach dem Beginn der Hauptverhandlung gegen die übrigen Angeklagten, gemäß Paragraph 56, StPO - und damit durchaus dem Gesetz entsprechend und keineswegs "von Anfang an rechtswidrig" - einbezogen worden (S 3a47/I): in einem solchen Fall ist mit der Einbeziehungs-Anordnung allein nicht etwa, wie der Beschwerdeführer zu vermeinen scheint, auch schon der Eintritt des im einbezogenen Verfahren Angeklagten in die (gegen die übrigen Angeklagten bereits laufende) Verhandlung verbunden. Der Beginn der Hauptverhandlung gegen ihn ist vielmehr im Hinblick darauf, daß sich der seinerzeitige (erste) Aufruf "der Sache" (Paragraph 239, StPO) auf eine Verhandlung zur Überprüfung (auch) eines gegen ihn erhobenen Anklagevorwurfs noch gar nicht erstrecken konnte, mit jenem Zeitpunkt anzusetzen, in dem die erste nach dem Gesetz für dieses Verfahrensstadium vorgesehene derartige Prozeßhandlung tatsächlich vorgenommen wird; im vorliegenden Verfahren waren das - nach einer zweimaligen Terminverlegung, weil der Beschwerdeführer am Tag vor seiner zunächst für den 24. Februar 1984 vorgesehen gewesenen ersten Vernehmung einer Blinddarmoperation unterzogen wurde (S 3a47/I, 529/LIV, 3a54/I, US 809) - die Befragung des Angeklagten römisch eins über seine persönlichen Verhältnisse (Paragraph 240, StPO) und die Verlesung der gegen ihn eingebrachten Anklageschrift (Paragraph 244, StPO) sowie seine Vernehmung zur Sache (Paragraph 245, StPO) am 13. (in US 4 irrig: 14.) März 1984 (S 845, 847 ff./LIV, US 69).

Nur auf diese Hauptverhandlung erstreckte sich daher das Erfordernis einer Vertretung des Beschwerdeführers durch einen Verteidiger (Paragraph 41, Absatz 3, StPO), die ihm im darnach maßgebenden Zeitraum unbestrittenermaßen durch seinen gewählten Rechtsbeistand ohnehin geboten war. Davon, daß römisch eins nicht während der ganzen gegen ihn durchgeführten Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten gewesen wäre (Ziffer eins, a), kann dementsprechend ebensowenig die Rede sein, wie von einer Beweisaufnahme gegen ihn in dieser Verhandlung während seiner Abwesenheit (Ziffer 4,, der Sache nach indessen Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 427, StPO); daraus aber, daß der Verteidiger des Beschwerdeführers infolge der Abweisung des Antrags auf Abstandnahme von einer Beweisaufnahme gegen letzteren in seiner

Abwesenheit - und, worauf er im gegebenen Zusammenhang nicht mehr zurückgreift, auf Ausscheidung des Verfahrens gegen ihn - vorher keine Gelegenheit zur Fragestellung an Zeugen hatte, kann in keiner Weise eine Schmälerung seiner Verteidigungsrechte in der Verhandlung gegen ihn abgeleitet werden (Ziffer 4,): insoweit befand er zi h in keiner anderen prozessualen Lage als in bezug auf ein beliebiges sonstiges Verfahren, in welches er mangels Parteistellung nicht einzugreifen vermochte.

Der Vorwurf einer in der Fortsetzung des Beweisverfahrens gegen die übrigen Angeklagten in der Zeit zwischen der Einbeziehung des Verfahrens gegen römisch eins und dem Beginn der Hauptverhandlung auch gegen ihn gelegenen "selbstherrlichen Vorgangsweise des Vorsitzenden" ist daher vollkommen unberechtigt. Der (vom Beschwerdeführer anscheinend nicht richtig eingeordnete) Hinweis auf das daraus resultierende, in der Beschwerde auch der Sache nach (Ziffer 5,) nicht relevierte Verwertungsverbot bei der Urteilsfällung (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) jedoch (US 809 f.) ist, abgesehen davon, daß eine in dieser Begründung der Antragsabweisung gelegene Widersprüchlichkeit nur in Ansehung des insoweit behaupteten Verfahrensmangels (Ziffer 4,) von Belang sein, keinesfalls aber einen Mangel der Urteilsbegründung (Ziffer 5,) darstellen könnte, dementsprechend durchaus folgerichtig.

Prozessual geradezu unverständlich hinwieder ist der im Schlußvortrag des Verteidigers gestellte Antrag, das Schöffengericht möge seine "Unzuständigkeit für die Strafsache" gegen diesen Beschwerdeführer aussprechen (S 1282/LIV).

Daß für ein "Unzuständigkeits"-Urteil (Paragraph 261, StPO) - mangels jeglicher Anhaltspunkte für eine Zuständigkeit des Geschwornengerichts - kein Raum war, liegt klar auf der Hand. Sollte jedoch der Beschwerdeführer mit dem in Rede stehenden Antrag (abermals) eine Ausscheidung des ihn betreffenden Verfahrens (Paragraph 57, StPO) angestrebt haben, dann ist er mit seiner Verfahrensrüge (Ziffer 4,) primär auf das zur dahingehenden Beschwerde der Angeklagten D Gesagte, zudem aber (der Vollständigkeit halber) auch darauf zu verweisen, daß eine Verfahrenstrennung in dieser Phase ebenso augenscheinlich mit prozeßökonomischen Erwägungen vollkommen unvereinbar gewesen wäre.

Auf die (bereits vorher, vergleiche ON 903/XLVIII, erfolglos erhobene) Behauptung einer Befangenheit des Schöffengerichts-Vorsitzenden schließlich - weil dieser in erster Linie einen dem "ersten Q-Urteil" entsprechenden Verfahrensausgang im Auge gehabt habe, sodaß der Beschwerdeführer "unter derartig grotesken Umständen" mit einem unparteiischen Gericht und mit einem fairen Verfahren nicht habe rechnen können - hätte ein Ausscheidungsantrag von vornherein nicht zielführend gestützt werden können; auch zu dem unter diesem Aspekt gegen die Abweisung des nunmehr erörterten Antrags (S 1282/LIV) remonstrierenden Beschwerdevorbringen kann es mit einem Hinweis auf die Erledigung ähnlicher Einwände der Angeklagten D (oben unter römisch zwei. 2.) das Bewenden haben.

Gleiches gilt für die (vorwiegend bloß gröblich polemisierenden) Einwände des Beschwerdeführers gegen die zusammenfassenden Urteilsausführungen über die Art seiner Verteidigung, die in Ansehung des dazu behaupteten Begründungsmangels (Ziffer 5,) eine konkrete Relevanz für die Feststellung entscheidender Tatsachen nicht erkennen lassen.

In der bloßen Verweisung "auf die weiteren von den Mitangeklagten geltend gemachten Nichtigkeitsgründe, die dem angefochtenen Urteil und dem seiner Fällung vorausgegangenen Verfahren zur Last fallen", schließlich ist eine deutliche und bestimmte Bezeichnung jener den Beschwerdeführer betreffenden Tatumstände, die den jeweiligen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, nicht zu erblicken (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO).

römisch drei. Zu den faktenbezogenen Beschwerdegründen.

1. Fakten "Geldabfluß über F und

G" sowie "Devisengesetz" (A. römisch zwei. 1.,

C. römisch zwei. 1., 2. a, b; G.)

Den dazu ergangenen Schuldsprüchen zufolge haben in Eisenstadt und an anderen Orten Österreichs

(A. römisch zwei. 1.) A - die ihm durch Rechtsgeschäft

eingeräumte Befugnis, als Mitglied des Vorstands der Q über deren Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und dadurch der bezeichneten Genossenschaft einen 100.000 S übersteigenden Schaden zugefügt, indem er in den Jahren 1979 bis 1981 nach Absprache mit F und C sowie teilweise auch mit G durch den Genossenschaftsinteressen zuwiderlaufende Dispositionen einen Abgang von Geldern in der sich aus Pkt G. ergebenden Höhe von insgesamt mindestens 23,7 Mio S veranlaßte, denen keine wirtschaftliche Gegenleistung entsprach;

(C. römisch zwei.) C, F und G - im einverständlichen

Zusammenwirken als Beteiligte in Kenntnis dieses wissentlichen Befugnismißbrauchs sowie nach Absprache mit A zumindest in der Zeit vom September 1979 bis zum November 1981 dadurch zu dessen strafbarer Handlung beigetragen, daß

(1.) C - als leitender Angestellter der Q gemeinsam mit ihm seine Tathandlungen mitplante und die für den Abgang der betreffenden Gelder im Gesamtbetrag von 23,7 Mio S erforderlichen Verfügungen der Geschäftsleitung vorbereitete "bzw." zur Durchführung brachte; sowie

(2.) F und G - vor der Tatbegehung durch

A und C letzteren die nur zum Schein vorzunehmende

Buchung entsprechender Zahlungseingänge von Seiten der Genossenschaft bei ihren Firmen "BABENBERGIA ..." sowie "ARCHITEKTURBÜRO ..." zusicherten und diese Buchungen in der Folge tatsächlich durchführten, wobei F und teilweise auch G überdies wahrheitswidrig den Empfang von Schecks bestätigten, und zwar

(a) F - für die beiden zuletzt bezeichneten Firmen in bezug auf den Gesamtbetrag von zumindest 23,7 Mio S und (b) G - für das R*** in bezug auf einen Teilbetrag von mindestens 14,550.000 S; sowie

(G.) F und G - dadurch, daß sie der ÖSTERREICHISCHEN S falsche Unterlagen über (in Wahrheit fingierte) Arbeitsleistungen der Firma "COMFA AG" in Zug vorlegten, nach Paragraph 5, Absatz eins, DevG erforderliche Bewilligungen zum Versenden von Zahlungsmitteln in die Schweiz durch unrichtige Angaben erschlichen, und zwar

(römisch eins.) im einverständlichen Zusammenwirken als Beteiligte - in der Zeit vom 20.September 1979 bis zum 6.November 1981 in achtzehn Fällen zur Überweisung von insgesamt 14,550.000 S vom R*** an die T;

(römisch zwei.) F überdies - in der Zeit vom 11.November 1980 bis zum 8.Juli 1981 in sechs Fällen zur Überweisung von insgesamt 8,800.000 S von der U an die T; sowie

(römisch drei.) F zudem - am 17.Dezember 1979 zur Überweisung von 350.000 S von der U an die "FINKOM AG".

Damit entspricht das Urteil in den Punkten A. römisch zwei. 1. sowie C. römisch zwei. 1., 2. a und b im wesentlichen jener Fassung des Anklagetenors, die der Staatsanwalt eingangs der Hauptverhandlung durch eine (noch vor der Verlesung der Anklageschrift vorgenommene) "Modifizierung" der Anklage (S 4 f. in ON 968/LIV) sowie in weiterer Folge durch deren "Ausdehnung" (in Ansehung der Schadenshöhe von 23,350.000 auf 23,7 Mio S) formuliert hatte.

Die insoweit vom Schuldspruch wegen Untreue (A. römisch zwei. 1.) erfaßten Tathandlungen des Angeklagten A werden darnach wie schon gesagt pauschal als "den Genossenschaftsinteressen zuwiderlaufende Dispositionen" umschrieben sowie ihrer Art nach durch den Hinweis darauf bestimmt, daß er sie "nach Absprache mit F und C sowie teilweise auch mit G" traf und mit ihnen einen "Abgang von Geldbeträgen ohne wirtschaftliche Gegenleistung" aus dem Vermögen der Q veranlaßte; aus der Beschreibung der korrespondierenden Tatbeiträge von F und G (C. römisch zwei. 2.) in Verbindung mit den Entscheidungsgründen folgt, daß es dabei um die Abdisposition jener Beträge geht, über deren Empfang als Honorar letztere vereinbarungsgemäß bloße Scheinquittungen ausstellten und die A in Wahrheit, von C unterstützt, in Ausübung

seiner Geschäftsführungstätigkeit bei der Befriedigung von deren Honoraransprüchen entsprechend der Verabredung in bar oder per Scheck für nicht im ökonomischen Interesse der Q gelegene Zwecke zurückbehielt und in der Folge auch tatsächlich nicht zur Erlangung wirtschaftlich äquivalenter Leistungen für die Genossenschaft verwendete, anstatt sie unter Inanspruchnahme entsprechender Rabatte für die Q einer in diesem Sinn genossenschaftsdienlichen Verwendung zuzuführen.

In Ansehung ihrer späteren tatsächlichen Verwendung stellte das Erstgericht lediglich fest, daß die zum Schein quittierten Gelder "teilweise" der Firma "COSMOGOM ..." zuflossen. Die Höhe aller auf die beschriebene Weise mißbräuchlich von der Q abdisponierten Beträge insgesamt leitete es aus dem Umfang jener (in Pkt G. detaillierten) Überweisungen ab, mit denen F und C

jeweils im Anschluß an die Ausstellung von Scheinquittungen unter Umgehung devisenrechtlicher Vorschriften eigene Gelder vorübergehend in die Schweiz transferierten, um sich diese (nach dem Abzug von Spesen) postwendend in bar wieder zurückbringen zu lassen; eine Zuordnung jener Überweisungen (der Angeklagten F und G) zu bestimmten Untreue-Handlungen (des Angeklagten A) im einzelnen kam dabei nicht in Betracht.

Der ursprünglich erhobene Anklagevorwurf hatte sich demgegenüber (unter gesonderter Erfassung von Zuwendungen an die römisch fünf im Gesamtbetrag von 5 Mio S) nur zum Teil auf mißbräuchliche Dispositionen der bisher erörterten Art (über Geldbeträge, deren Bezahlung an die U und an das R*** als Honorar

bloß vorgetäuscht sowie von F und G zum Schein

quittiert wurde), daneben aber auch auf die (dementsprechend gleichermaßen verpönte) tatsächliche Zahlung von (angeblich) überhöhten Honoraren (an die insoweit wahrheitsgemäß quittierenden zuvor genannten Firmen) erstreckt; zudem betraf er im Gegensatz zur zuletzt aktuellen Fassung der Anklage - durch die Bezugnahme auf die vom Sachverständigen Dr.W ausgewerteten Buchhaltungsunterlagen der U, des RÜX und der Q sowie auf die

daraus resultierende Zuordnung der jeweiligen Schein-Quittungen zu den entsprechenden Schein-Zahlungen, also (in Wahrheit) Rückbehalten - durchwegs enumerativ bezeichnete Mißbrauchsakte, aus denen sich die Höhe des den Tatbeteiligten angelasteten Schadens unmittelbar ergab.

Die (nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls unbegründet gebliebene) "Modifizierung" der Anklage bedeutete demgemäß der Sache nach insofern deren Einschränkung, als damit der Vorwurf tatsächlich geleisteter überhöhter Zahlungen an die U nicht aufrecht erhalten wurde; gleichzeitig bewirkte sie aber auch deren Ausdehnung, weil das nunmehrige Verfolgungsbegehren nicht mehr lediglich die verbliebenen einzelnen, konkret bestimmten Untreue-Handlungen des Angeklagten A erfaßte, sondern vielmehr uneingeschränkt sein der beschriebenen Art von Tathandlungen entsprechendes gesamtes Verhalten im Tatzeitraum, also das in den Jahren 1979 bis 1981 in Ausübung seiner Geschäftsführungstätigkeit für die Q vorgenommene einvernehmliche Zurückbehalten von Bargeld sowie von Schecks, jeweils gegen Scheinquittung, bei der Befriedigung von Honoraransprüchen der U und des RÜX zur folgenden Verwendung dieser Geldmittel für nicht im ökonomischen Interesse der Genossenschaft gelegene, also den betreffenden Vermögensabgang bei der Q nicht ausgleichende Zwecke, anstatt sie unter Inanspruchnahme entsprechender Rabatte zu einer in diesem Sinn genossenschaftsdienlichen Verwendung seinem Machtgeber zuzuführen. Die damit verbundenen prozessualen und materiellrechtlichen Konsequenzen, insbesondere in bezug auf die Bedeutung des Schadensumfangs, werden noch zu erörtern sein.

Im wesentlichen Gleiches gilt für die analoge "Modifizierung" sowie für die (nur F und C betreffende) spätere - im Hinblick auf die nunmehr ohnedies bereits pauschalierende Tatenbeschreibung allerdings bloß scheinbare - "Ausdehnung" der Anklage gegen die Beitragstäter, wobei im ursprünglichen Verfolgungsantrag gegen den Angeklagten F auch die Ausstellung einer Scheinquittung über den Erhalt eines auf 155.001 S lautenden Schecks als Honorar gesondert erfaßt worden war, in Ansehung deren A die Verwendung der betreffenden

Scheckvaluta für eigene Zwecke bereits im sogenannten "ersten Q-Prozeß" (AZ 7 römisch fünf r 841/82 des Landesgerichtes Eisenstadt) als Untreue zur Last lag.

Die Verfahrens- (Ziffer 4,) und Mängelrügen (Ziffer 5,) aller an den in Rede stehenden Fakten beteiligten Angeklagten hinsichtlich dieser Schuldsprüche sind durchwegs nicht zielführend; die darauf bezogenen Rechtsrügen (nach Ziffer 9, Litera a,, teilweise auch im Rahmen der Mängelrügen inhaltlich nach Ziffer 9, Litera a und Ziffer 10,) sind zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Davon, daß das Urteil deswegen in sich widersprüchlich oder zumindest undeutlich wäre (Ziffer 5,), weil als Folge einander widersprechender Feststellungen unklar bleibe, ob die von

A abgezweigten Q-Gelder vorerst tatsächlich an

F und G bezahlt, von ihnen in die Schweiz überwiesen, von dort wieder zurückgebracht und erst nunmehr (als "schwarz gemachtes Geld") A und C "zur Verfügung gestellt"

wurden, oder ob letztere (im Zusammenwirken) das Geld von vornherein einbehielten (Nichtigkeitsbeschwerden F, ON 1002/LVI, S 35/36, und C, ON 998/LVI, S 4 - kurz: Y 35/36, Ziffer 4,), kann in Wahrheit keine Rede sein; denn nach den darauf bezogenen Konstatierungen in ihrem Zusammenhang bestand das relevierte "Zur-Verfügung-Stellen" dieser Beträge an die Genannten (US 87 f., 344) - trotz der bei isolierter Betrachtung eher irreführenden Verwendung der Ausdrücke "Kreis-Verkehr" und "schwarz gemachtes Geld" mit Bezug auf die hier interessierenden

Transaktionen - (letzten Endes doch) unmißverständlich darin, daß F und G die zur Befriedigung ihrer Honorarforderungen dienenden Q-Gelder von vornherein an A und C

überließen, über ihren Erhalt bloße Scheinquittungen ausstellten und den Nichterhalt auch buchhalterisch verdeckten, zum Vortäuschen entsprechender eigener (gewinnmindernder) Zahlungen ins Ausland aber auf eigenes Geld zurückgriffen (US 83-89, 343 f.).

Die Beschwerdeargumente (Ziffer 5,) gegen die (dem Schöffengericht mithin zu Unrecht unterstellte) Annahme einer "Identität" der in der Schweiz überwiesenen und von dort zurückgeflossenen Gelder mit den von der Q abgezweigten (Nichtigkeitsbeschwerde A

ON 997/LVI, S 5 = AA 5 unten/6, Ziffer 4,) gehen dementsprechend ebenso ins Leere wie alle auf einer derartigen Annahme beruhenden Folgerungen (Y 35).

Aus den Verantwortungen der Angeklagten G und F

vor dem Untersuchungsrichter (ON 113/II S 412-415 f bzw ON 45/I S 407/1-407 c vso, 407 j-407 m vso) aber konnte das Erstgericht im Einklang mit den Denkgesetzen und mit allgemeiner Lebenserfahrung sehr wohl ableiten, daß es ersteren bei der wiederholten kurzfristigen Überweisung eigener Gelder ins Ausland jeweils ausschließlich darauf ankam, jene steuerlichen Nachteile abzuwenden, die ihnen durch die vorausgegangene Ausstellung und buchhalterische Erfassung von Scheinquittungen über den Eingang von in Wahrheit gar nicht erhaltenen Honorarzahlungen entstanden wären, und daß sie solcherart einen mit A und C verabredeten Plan

realisierten, der sie in die Lage versetzen sollte, letzteren durch das beschriebene Verdecken eines direkten Vermögensflusses von der Genossenschaft an sie (den einen als Organ, den anderen als Angestellten) das Abdisponieren der zum Schein quittierten Beträge aus dem Vermögen der Q und damit deren Verwendung für nicht im ökonomischen Interesse der Genossenschaft gelegene - also nicht auf die Erlangung wirtschaftlich äquivalenter Leistungen für sie gerichtete - Zwecke zu ermöglichen (US 83-89, 283-291, 302-304, 341-348).

Formelle Begründungsmängel des Urteils (Ziffer 5,) in Ansehung dieser für die bekämpften Schuldsprüche wesentlichen Konstatierung werden in den Beschwerden nicht dargetan.

Insoweit versucht G mit dem Hinweis darauf, daß falsche (Scheck-) Quittungen vom R*** erst ab dem Juli 1980 ausgestellt wurden (ON 678/XXXIV S 10 = AS 21, 686/XXXV S 3), wogegen doch die erste Überweisung in die Schweiz laut Urteilsspruch schon am 20.September 1979 getätigt worden war (US 20), eine zwangsläufige Unrichtigkeit jener Urteilsannahme aufzuzeigen, wonach mit dem laufenden kurzfristigen Geldtransfer ins Ausland jeweils nur die bereits vorausgegangene Ausstellung von Scheinquittungen steuerlich egalisiert werden sollte; daraus möchte er ableiten, daß der gesamte "Kreis-Verkehr vom R*** an T und zurück" entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht dazu gedient habe, "Mittel für Zahlungen an Q, A oder C im Sinne der Vereinbarung zwischen F einerseits und A und

C andererseits zu beschaffen", sondern lediglich dem Zweck, ganz unabhängig davon aus steuerlichen Gründen "Betriebsausgaben zu konstruieren" (Nichtigkeitsbeschwerde G, ON 1003/LVI,

S 4/5 = Ausschussbericht 4/5).

Dabei übergeht er jedoch nicht nur, daß die U, die mit dem R*** auf Grund enger personeller, organisatorischer und ökonomischer Verflechtung vergleiche insbes ON 674/XXXI S 26, 39; S 1165, 1180/LIV) jedenfalls der Q gegenüber eine wirtschaftliche Einheit bildete (US 338, 340 f.), mit der Ausstellung falscher Scheck-Quittungen schon gegen Mitte Februar 1980 begann (ON 674/XXXI S 13, 686/XXXV S 5), sondern vor allem, daß nach den Urteilsfeststellungen auch über den Erhalt von Bargeld Scheinquittungen ausgestellt wurden (US 83 f., 89) und daß die Q nach der Verantwortung des Angeklagten F vor dem Untersuchungsrichter (ON 45/I S 407 a vso, k, k vso) - auf die G verwies (ON 113/II S 415 e) und der das Schöffengericht folgte (US 341, 343) - insbesondere "anfangs", also im Jahr 1979, überwiegend bar bezahlte. Zunächst in diesem Belang liegt demnach die behauptete Unzulänglichkeit der Urteilsbegründung schon deswegen nicht vor.

(Die Zitierung der Seitenzahlen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll, Band AC, im vorstehenden Absatz und in Hinkunft folgt dessen aktenmäßiger Journalisierung - Bezeichnung der Seitenzahlen jeweils rechts oben -, wobei der Vollständigkeit halber darauf zu verweisen ist, daß in der Durchnumerierung der Seitenzahlen des Protokolls - in der Mitte oben - durch die fehlerhafte Auslassung der Seitenzahl 627 in der Folge die jeweiligen Zahlenangaben um 2 differieren; dieser Fehler wurde durch eine neuerliche Unrichtigkeit bei der Durchnumerierung der Seitenzahlen - die Seite 1225 des Protokolls kommt zweimal vor - quasi "kompensiert", sodaß ab dort die jeweiligen Seitenbezeichnungen wiederum übereinstimmen.)

Aber auch dafür, daß eine Verbindung zwischen F und G einerseits sowie dem Geschäftsführer der T anderseits schon vor der als erwiesen angenommenen Vereinbarung der Erstgenannten mit A und C über die inkriminierte

Ausstellung von Scheinquittungen zur Ermöglichung und zugleich Verschleierung von deren Malversationen bestanden hätte - womit A im Hinblick darauf, daß das Erstgericht die Herstellung dieses Konktaktes als Folge der bezeichneten Verabredung ansah, ebenfalls eine derartige Absprache überhaupt in Frage zu stellen trachtet - (AA 3/4), bietet die Aktenlage keinerlei Anhaltspunkt. Denn selbst mit jenen Bekundungen, bei denen G vermeinte, sein und FS erstes Zusammentreffen mit L*** habe (bereits) im Jänner 1979 stattgefunden (S 414 f./II; lt S 387, 389/II, 431/AC dagegen: im Frühjahr oder Sommer 1979; widersprüchlich: S 1266/AC), ließ er (ebenso wie F: vergleiche S 407 a, a vso/I) nicht den geringsten Zweifel daran offen, daß dieses Treffen jedenfalls zur Realisierung der in Rede stehenden, schon vorher abgeschlossenen Vereinbarung gedient habe. Eine Erörterung der mit der Mängelrüge relevierten, zum Teil widersprüchlichen Terminangaben jenes Angeklagten im Urteil war daher - als nicht von entscheidender Bedeutung - durchaus entbehrlich.

Nicht zielführend sind des weiteren jene Argumente (Ziffer 5,), mit

denen F den beweiswürdigenden Erwägungen des Schöffengerichts entgegenhält,

  • Strichaufzählung
    der Annahme einer Vereinbarung zwischen G und ihm einerseits sowie A und C anderseits über die Zuwendung wirtschaftlicher Vorteile an letztere für nicht genossenschaftsdienliche Zwecke stehe deren festgestellte Tendenz entgegen, die anderen Angeklagten jeweils nur nach Maßgabe unbedingter Notwendigkeit in ihre Pläne einzuweihen (Y 34);
  • Strichaufzählung
    im Fall einer derartigen Vereinbarung wäre "selbstredend" eine betragsmäßige Konkretisierung vorgenommen worden (Y 33/34);
  • Strichaufzählung
    er hätte, wenn es ihm wirklich um die Zuwendung wirtschaftlicher Vorteile nicht an die Q, sondern an A und C persönlich gegangen wäre, "geradezu spielend" einen (immer noch angemessenen) höheren Honorarsatz verrechnen und sich damit eine finanzielle Einbuße ersparen können (Y 29);
  • Strichaufzählung
    eine den tatsächlich verrechneten niedrigen Honorarsatz noch weiter schmälernde offene Rabattgewährung an die Q selbst dagegen hätte den Standesregeln widersprochen und wäre auch "aus Wettbewerbsgründen ... nicht gangbar" gewesen (Y 27-29); sowie schließlich,
  • Strichaufzählung
    verschiedene Passagen in seiner Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter seien im Urteil zu Unrecht im Sinn eines Geständnisses interpretiert worden und in Wahrheit nur aus seiner "nachträglichen Sicht" zu erklären (Y 29-31),
womit er durchwegs glauben zu machen sucht, die "den Scheckbestätigungen zugrunde gelegenen Geldmittel" seien von ihm nur "für Zwecke der Q" bestimmt gewesen (Y 29).
Ficht er doch mit diesem Vorbringen der Sache nach fast ausnahmslos nur nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, inhaltlich also ohne Geltendmachung formeller Begründungsmängel im Sinn des relevierten Nichtigkeitsgrundes, unzulässigerweise die Würdigung und die Beweiskraft jener (miteinander übereinstimmenden) Verantwortungen an, die G und er vor dem Untersuchungsrichter deponiert hatten und die das Erstgericht als (wenn auch ohne Schuldeinsicht abgelegte) Geständnisse wertete: aus diesen (umfassenden und auch die Motivation der Beteiligten voll ausleuchtenden) Darstellungen konnte es (wie schon gesagt logisch und empirisch nachvollziehbar) durchaus die Überzeugung gewinnen, daß mit Hilfe der (zur buchhalterischen Erfassung bestimmten) Scheinquittungen vereinbarungsgemäß ein zum Schaden der Q ausgelöster Abfluß von Geldmitteln aus deren Vermögen an A und C - in Form von "Schmiergeldern" (S 407 b, b vso/I, 414/II), also keineswegs bloß eine zwar unkontrollierte, aber trotzdem auf die Bewahrung des Genossenschaftsvermögens bedachte Verwendung jener Mittel - verdeckt werden sollte (US 341-344).
Zu einer Erörterung von Verfahrensergebnissen im Urteil aber, nach denen eine offene Rabattgewährung an die Q für F und G möglicherweise standesrechtliche Folgen gehabt und im Konkurrenzkampf Schwierigkeiten mit sich gebracht hätte, bestand keinerlei Anlaß. Denn die genannten Angeklagten haben sich, worauf das Schöffengericht besonders verwies (US 345), in ihren nach dem Gesagten für die Entscheidung maßgebend gewesenen Verantwortungen vor dem Untersuchungsrichter nicht nur nicht darauf berufen, daß die zum Schein quittierten Gelder - auf Grund von (nunmehr behaupteten) Hindernissen gegen eine offene Begünstigung statt dessen verdeckt - der Genossenschaft hätten zugeführt werden sollen, sondern ganz im Gegenteil sogar ausdrücklich zugegeben, gerade auf Grund der Nicht-Inanspruchnahme eines (ihnen selbst nach den jetzt ins Treffen geführten Standesvorschriften jedenfalls bis zu einem Ausmaß von immerhin rund 10 % ihrer Forderungen gestattet gewesenen) Honorarnachlasses (G - S 414/II) bzw. auf Grund des Unterbleibens einer für die Q günstigeren Auftragsvergabe (F - S 407 l vso, m/I) erkannt zu haben, daß es sich dabei um Zuwendungen handelte, die für A und C persönlich bestimmt waren.
Ebensowenig vermag der Angeklagte F einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) in Ansehung der Urteilsannahme aufzuzeigen, daß - worin das Erstgericht einen der mehreren Gründe vergleiche außerdem US 278 f., 283 f., 284 f., 287 f., 290 f., 302-304, 341 f., 344 f.) für die Beurteilung seiner und des Angeklagten G zuletzt dahin gegangenen Tatversion als unglaubwürdig erblickte - die Beschaffung von "Schwarzgeld" für die Q als gemeinnützige Genossenschaft wirtschaftlich auch gar nicht sinnvoll, sondern von Nachteil gewesen wäre (US 286, 339 f., 347 f.).
Welche Beweisergebnisse das Schöffengericht bei der Annahme eines mit einer solchen "Schwarzgeld"-Beschaffung verbundenen Wegfalls der Möglichkeit, die aus den "im Weg von Scheckbestätigungen zur Verfügung gestellten Geldmitteln" zu bestreitenden Zahlungen der Genossenschaft durch deren Überwälzung auf die Siedler wieder zustandezubringen, in bezug auf die relevierte derartige Aufbringung von Grunderwerbsnebenkosten übergangen haben sollte, ist dem darauf bezogenen Beschwerdevorbringen (Y 32) nicht zu entnehmen; insoweit ist letzteres demnach einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich. Der Hinweis im Urteil auf die bei der Weiterveräußerung eines solcherart zum Teil mit "Schwarzgeld" angekauften Grundstücks allenfalls eintretende Notwendigkeit aber, auch einen (auf den deswegen unbelegbaren Teil des Aufwands entfallenden) nur scheinbaren Veräußerungsgewinn versteuern zu müssen, bezieht sich, was in der Mängelrüge (Y 31) verkannt wird, ohnehin nur auf den Fall eines mit dem Genossenschaftszweck unvereinbaren und deshalb mit dem Verlust der steuerlichen Begünstigungen verbundenen Wiederverkaufs.
Auf einem grundsätzlichen Verkennen der erstinstanzlichen Beweisführung hinwieder beruht das Bestreben dieses Beschwerdeführers, durch das besondere Hervorheben der entsprechenden Passagen im Gutachten des Sachverständigen W aufzuzeigen, daß darnach die von G und ihm bloß zum Schein quittierten Gelder dennoch zur Gänze im wirtschaftlichen Interesse der Q verwendet worden sein könnten (Y 23-26): nicht aus dem relevierten Gutachten hat das Erstgericht abgeleitet, daß die betreffenden Gelder einvernehmlich für nicht der Genossenschaft dienende Zwecke abgezweigt wurden, sondern aus den bereits mehrfach erörterten Geständnissen.
Nur dann (und in jenem Umfang) hätten daher die in der Beschwerde bezeichneten Teile des Gutachtens einer besonderen Erörterung bedurft (Ziffer 5,), wenn (und soweit) sie über das Offen-Lassen der rein buchhalterisch gegebenen theoretischen Möglichkeit hinaus wirklich konkrete Anhaltspunkte für die von F nunmehr urgierte, den in Rede stehenden Geständnissen zuwiderlaufende Annahme einer ohnehin (wenn auch unkontrolliert) für Zwecke der Genossenschaft vorgenommenen Verwendung der nach den Urteilsannahmen von der U und vom R*** nur zum Schein quittierten Geldmittel bieten würden; derartiges vermag der Beschwerdeführer indessen mit seinen (im wesentlichen rein spekulativen) Ausführungen nicht darzutun; im Bemühen, daraus immerhin Argumente für den "notwendigen Glaubwürdigkeitsgehalt" seiner nunmehrigen Verantwortung dahin zu gewinnen, daß jedenfalls er an eine Verwendungsbestimmung der von A im Zusammenwirken mit C unter Benützung der Scheinquittungen einbehaltenen Gelder für genossenschaftsdienliche Zwecke geglaubt habe (Y 26/27), ficht er abermals bloß unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an.
Nicht vom Urteilssachverhalt schließlich geht F bei seinem (dementsprechend nicht prozeßordnungsgemäß unternommenen) Versuch aus, die erstgerichtliche Annahme einer "Schmiergeld"- (und zugleich Deckungs-) Vereinbarung zwischen A und C einerseits sowie G und ihm anderseits mit Bezug darauf als offenbar unzureichend begründet (Ziffer 5,) hinzustellen, daß ihr zufolge bei der konstatierten Ausstellung von Scheinquittungen über 23,7 Mio S die Gesamtsumme der von der Q im Tatzeitraum ausbezahlten Honorare die mit den Verfahrensergebnissen nicht in Einklang zu bringende Höhe von 118,5 bis 237 Mio S erreicht haben müßte (Y 34/35): hat doch das Schöffengericht den vereinbarungsgemäßen Einbehalt eines Anteils von jeweils "zwischen 10 und 20 % der auszuzahlenden Summe" für A und C,
die der Beschwerdeführer dieser Berechnung zugrunde legt, nur in Ansehung von Honorar-Barzahlungen als erwiesen angenommen und nicht auch in bezug auf Zahlungen mit Scheck (US 83 f.).
Das Bindewort "auch" in der hier aktuellen Feststellung bezieht sich trotz seiner sprachlich eher irreführenden Verwendung nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe vergleiche US 275 f., 278) unmißverständlich bloß auf die Tatsache des Einbehaltens (nicht nur von Schecks, sondern "auch") von Bargeld, soll aber keineswegs zum Ausdruck bringen, daß (umgekehrt) etwa bei unbaren Zahlungen die mit einbehaltenen Schecks angewiesene Valuta in jedem einzelnen Fall (ebenso wie beim Einbehalten von Bargeld "auch" hier) lediglich 10 bis 20 % des Rechnungs- oder a-conto-Betrages ausgemacht habe und daß die restlichen 80 bis 90 % jeweils ebenfalls schon (unter einem) ausbezahlt worden seien; eine Undeutlichkeit oder gar Widersprüchlichkeit des Urteils (Ziffer 5,) liegt daher insoweit (Y 32) gleichfalls nicht vor.
Warum ein solcherart je nach der Zahlungsweise (bar oder mit Scheck) verschiedener modus operandi zum Abzweigen von für A und C bestimmten "Schmiergeldern" bei
Honorarzahlungen nicht im Rahmen einer und derselben Absprache vereinbart worden sein sollte, wie das Erstgericht annahm, ist den Beschwerdeausführungen des Angeklagten F (Ziffer 5,) ebensowenig zu entnehmen wie eine Begründung für seine gleichfalls darauf bezogene allgemeine Behauptung, eine derartige Auslegung der erstinstanzlichen Feststellungen sei "auch auf Grund jeglichen Erfahrungswertes ... geradezu apodiktisch ausgeschlossen" (Y 37); dazu genügt es demnach, ihn darauf hinzuweisen, daß ein Vergleich mit regulären Provisionsvereinbarungen, der ihm möglicherweise vorschwebt vergleiche Y 38), jedenfalls ganz und gar unangebracht wäre. Die Frage nach der Wahrscheinlichkeit einer derartigen (in der Tat betragsmäßig nicht konkretisierten) "Schmiergeld"-Vereinbarung aber fällt, wie schon an früherer Stelle klargestellt wurde, in den Bereich der im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden nicht anfechtbaren schöffengerichtlichen Beweiswürdigung.
In bezug auf die Urteilsannahme, daß der Q durch das von ihm geförderte Tatverhalten des Angeklagten A ein Vermögensnachteil zugefügt worden sei, auf den sich auch sein Vorsatz erstreckt habe, reklamiert F - formell teilweise in Ausführung der Mängelrüge (Ziffer 5,), der Sache nach jedoch ausschließlich - einen Rechtsirrtum (Ziffer 9, Litera a,) des Schöffengerichts und darauf beruhende Feststellungsmängel nicht nur zum jeweiligen objektiven Verrechnungsstand zwischen der Q einerseits sowie der U und dem R*** anderseits, sondern außerdem
auch zur darauf bezogenen subjektiven Tatseite (Y 38/39, 44-46); dabei bringt er jedoch die Rechtsrüge insofern nicht zu einer gesetzmäßigen Ausführung, als er zur Dartuung seiner Auffassung, das Erstgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die Genossenschaft durch die von ihm vorsätzlich unterstützte Tätigkeit AS an ihrem Vermögen geschädigt worden sei, lediglich auf die "bloße forderungsmindernde und die Q entlastende Quittierung von Zahlungen" abstellt.
Demgegenüber bestand nämlich der von ihm geförderte Befugnismißbrauch durch A als unmittelbaren Täter nach den Urteilsfeststellungen keineswegs bloß im Erwirken von Scheinquittungen (in bezug auf die ihnen jeweils entsprechende einvernehmliche Entlastung der Q von den betreffenden Honorarforderungen), sondern vielmehr im dadurch verdeckten Rückbehalt der zum Schein quittierten Gelder zur Verwendung für nicht im ökonomischen Interesse der Genossenschaft gelegene - also nicht auf die Erlangung wirtschaftlich äquivalenter Leistungen für sie gerichtete - Zwecke anstatt der pflichtgemäßen
vergleiche EvBl 1981/137 uva) Inanspruchnahme einer ihr zugute kommenden entsprechenden "Rabattierung" (US 343), worauf sich auch der Vorsatz der Beitragstäter erstreckte (US 347 f.); demzufolge läßt die Beschwerde insoweit den zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe erforderlichen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz vermissen.
Bestand aber der von A solcherart der Q zugefügte,
vom Schöffengericht angenommene Schaden in dem durch das Nichterwirken entsprechender Rabatte bei den Honorarzahlungen trotz gegebener Möglichkeit - und (nur) so verstanden "ohne wirtschaftliche Gegenleistung" (US 6) - herbeigeführten Vermögensabfluß über F und G (in Form von "Schmiergeldern") an C und ihn, dann trat er durch die Bezahlung der Honorare in voller Höhe ganz unabhängig vom jeweiligen Stand ihrer Verrechnung mit U und R*** ein,
sodaß sich (aus dieser Sicht) Feststellungen über den Verlauf jenes Verrechnungsverhältnisses (in objektiver gleichwie in subjektiver Hinsicht) ebenso erübrigten wie die vom Beschwerdeführer dazu urgierte Beweisaufnahme (Y 11-16), durch deren Ablehnung er demgemäß, seiner Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider, in seinen Verteidigungsrechten nicht beeinträchtigt worden ist. Im wesentlichen Gleiches gilt für die vom Angeklagten A im Rahmen seiner Mängelrüge (Ziffer 5,) - in Ansehung der ihm angelasteten Deliktsvollendung - vorgebrachten analogen Argumente (sachlich Ziffer 10,), mit denen er im Bestreben darzutun, daß durch sein Tatverhalten bloß für F und G, aber nicht für die Q ein Schaden entstanden sei, ebenfalls nur auf die Bedeutung der den Scheinquittungen entsprechenden Entlastung der Genossenschaft für deren erörtertes Verrechnungsverhältnis mit den Genannten, nicht jedoch auf das maßgebende Nichterwirken eines Rabattes für den von ihm vertretenen Machthaber abstellt (AA 8, 9 unten/10). Aus denselben Erwägungen geht der von C erhobene Vorwurf, das Urteil sei deswegen in sich widersprüchlich (Ziffer 5,), weil darin einerseits die U und das R*** als eine "Architektengruppe" (im Sinn eines einheitlichen Geschäftspartners) bezeichnet, anderseits aber die Überzahlungen der Q an die U mit den Schulden der Genossenschaft gegenüber dem R*** nicht zum Ausgleich gebracht werden (Ziffer 3, 5, Mitte), gleichfalls schon darum fehl, weil er nur das in Rede stehende Verrechnungsverhältnis und damit eine weder für die Frage nach dem Eintritt eines Schadens bei der Genossenschaft noch sonstwie entscheidende Tatsache betrifft.
In dieselbe Richtung scheint auch der Angeklagte G mit seiner "rein illustrativen Bemerkung" (sachlich Ziffer 9, Litera a, oder allenfalls, als Bestreitung bloß der Deliktsvollendung, Ziffer 10,) zu zielen, durch sein Verhalten habe nicht die Q, sondern lediglich er selbst einen Schaden erlitten Ausschussbericht 8), die indessen mangels jeglicher Substantiierung einer über das Gesagte hinausgehenden sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich ist.
Den ihm zur Last fallenden Vorwurf, er habe zu einer Untreue beigetragen, bekämpft F zum einen mit dem Einwand, das angefochtene Urteil enthalte keinen "Ausspruch" darüber, worin der dem Angeklagten A angelastete Befugnismißbrauch sowie überhaupt sein Tätigwerden als Machthaber der Q in bezug auf die vom Beschwerdeführer nur zum Schein bestätigten Zahlungen der Genossenschaft gelegen sei (Y 41/42); zum anderen geht er davon aus, daß A keinerlei das R*** oder die
U zur Zuwendung von Geldmitteln an C bestimmenden
Einfluß ausgeübt (Y 39-41, 46/47) sowie Zuwendungen an die römisch fünf zwar tatsächlich veranlaßt habe, jedoch nicht im Namen der Q, sondern zur Verkürzung des Zahlungsweges für die U (Y 1-11, 16-23, 48/49); da die dem Angeklagten A
angelastete Untreue mit den beiden zuletzt relevierten Vermögensflüssen (infolge des Fehlens einer ziffernmäßigen Abgrenzung im Zweifel) schadensmäßig vollständig erfaßt werde, C selbst aber gar nicht Machthaber der Genossenschaft gewesen sei und deshalb als (gemeint: unmittelbarer) Täter dieses Delikts nicht in Betracht komme, sei auch die Annahme einer (dem Beschwerdeführer angelasteten) Beitragstäterschaft zur Gänze ausgeschlossen.
Zu diesem (primär die rechtliche Beurteilung des dem genannten Mitangeklagten zugerechneten Tatverhaltens betreffenden) Beschwerdevorbringen ist F zwar legitimiert, weil zur Strafbarkeit eines Beitragstäters (Paragraph 12, dritter Fall StGB) vorauszusetzen ist, daß der unmittelbare Täter - nicht unbedingt auch auf der subjektiven Tatseite tatbestandsmäßig, schuldhaft und allfälligen sonstigen Strafbarkeitsprämissen entsprechend, wohl aber - objektiv tatbildmäßig (und in concreto rechtswidrig) handelt (JBl 1984,389); die Einwände sind indessen in keine Richtung hin zielführend.
Mit der (in kurzer Zusammenfassung) zuerst wiedergegebenen Rüge bemängelt der Beschwerdeführer das Fehlen einer rechtlichen Begründung für die Beurteilung des gesamten dem Angeklagten A angelasteten Tatverhaltens als Mißbrauch einer ihm eingeräumten Befugnis im Sinn des Paragraph 153, StGB; solcherart bringt er aber weder den ziffernmäßig in erster Linie reklamierten formellrechtlichen (Ziffer 5,) noch den (ebenfalls ausdrücklich geltend gemachten) materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund (Ziffer 9, Litera a,) zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung; denn eine Mängelrüge kann nur gegen Aussprüche über entscheidende Tatsachen erhoben werden, und bei der Behauptung eines Rechtsirrtums bedarf es hiezu einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung dieses Fehlers mit Bezug auf jene Umstände, auf Grund deren er nach Meinung des Beschwerdeführers dem angefochtenen Urteil anhaftet (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO); aus dem bloßen Fehlen von Rechtsausführungen allein kann demgemäß eine Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung eines festgestellten Sachverhalts nicht abgeleitet werden.
Soweit aber der Beschwerdeführer im hier aktuellen Zusammenhang bei der Behauptung des Fehlens von hiezu ausreichenden Tatsachenfeststellungen auf die Unzulänglichkeit einer bloß dahin lautenden Annahme ausgeht, "daß jemand Machthaber irgendeines Unternehmens ist", führt er die Rechtsrüge abermals nicht gesetzmäßig aus, weil sich das Erstgericht - wie er an anderer Stelle (Y 43 unten) ohnehin einräumt - keineswegs mit einer derart allgemeinen Konstatierung begnügt hat.
Gleichfalls nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt ist die in Rede stehende Beschwerde (der Sache nach insoweit ausschließlich Ziffer 9, Litera a,) in Ansehung der weiteren Prämisse, A habe auf die außerhalb seiner Einflußsphäre gelegene Zuwendung von Geldmitteln an C durch die U und das R*** keinen
bestimmenden Einfluß genommen; dazu genügt es, den Beschwerdeführer auf alle jene Feststellungen zu verweisen, wonach einerseits A und C nicht nur die den inkriminierten
Malversationen zugrunde gelegene "Rahmenvereinbarung" mit F und G gemeinsam initiierten, sondern auch sämtliche darauf beruhenden Aktionen zum Schaden der Q miteinander absprachen, und wonach sich anderseits die Letztgenannten sowohl über dieses Zusammenwirken als auch über den jeweiligen, nur durch einen Befugnismißbrauch von Seiten AS realisierbaren Zweck der Überlassung von Geldmitteln an jenen gleichwie an C (unter gleichzeitiger Aussstellung von Scheinquittungen über deren Erhalt) vollauf im klaren waren vergleiche insbes US 83 f., 87 f., 346, 347 f.; 90, 343, 345).
(Die davon verschiedene, an anderer Stelle - Y 42
bis 47 - angeschnittene Rechtsfrage hingegen, ob A bei sämtlichen ihm hier angelasteten Dispositionen in mißbräuchlicher Ausübung einer ihm von der Q eingeräumten Verfügungsmacht tätig wurde, bleibt - wie zur Vermeidung von Mißverständnissen klargestellt sei - noch gesondert zu prüfen.)
Erweist sich sohin das oben erörterte eine Argument, daß A auf die Zuwendung von Vermögensvorteilen durch das R*** und durch die U an C - im Zusammenhang mit der (einen dahingehenden Vermögensabfluß von der Q verdeckenden) Ausstellung von Scheinquittungen durch F - keinen bestimmenden Einfluß genommen habe, als nicht tragfähig, dann ist auch dem darauf aufbauenden Versuch des Beschwerdeführers, durch die Ausklammerung speziell dieses und des bei den Vermögenszuwendungen an die römisch fünf gesetzten Tatverhaltens des Angeklagten A von einer Beurteilung als Untreue die Annahme seiner eigenen Beitragstäterschaft hiezu als zur Gänze substratlos darzutun, schon deswegen auf jeden Fall der Boden entzogen; könnte doch die angestrebte Ausschaltung in Ansehung des Vermögensflusses an die römisch fünf allein nach den im Urteil relevierten Verfahrensergebnissen höchstens einen Schadens-Teil im Betrag von 5 (aus 23,7) Mio S erfassen.
Die im gegebenen Konnex verbleibende, lediglich in den Gründen des angefochtenen Urteils relevierte Frage aber, ob A der römisch fünf die tatgegenständlichen Gelder (mißbräuchlich) als Machthaber der Q oder (zur Verkürzung des Zahlungsweges zulässigerweise) im Namen der U zuleitete, betrifft (dementsprechend) im vorliegenden Fall ausschließlich die Höhe jenes Schadens, den er der Genossenschaft im hier zu beurteilenden Untreue-Faktum (A. römisch zwei. 1.) insgesamt zufügte und dessen Förderung der Beschwerdeführer als Beitragstäter zu verantworten hat. Denn im Hinblick darauf, daß sich das Straferkenntnis auf Grund der eingangs erörterten pauschalen Beschreibung einer unbestimmten Zahl von Straftaten nur ihrer Art nach vergleiche ÖJZ-LSK 1979/80, 1982/100, 10 Os 48/84 ua) im Urteilstenor (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) - gemäß der modifizierten (hier richtig: ausgedehnten) Anklage - uneingeschränkt auf alle dieser Beschreibung entsprechenden Verhaltensweisen im Tatzeitraum erstreckt, geht es bei der (folgerichtig nur in den Entscheidungsgründen Niederschlag findenden) Annahme oder Nichtannahme einzelner von ihnen nicht um das (beim Tatbestand nach Paragraph 153, StGB handlungsbezogene) Substrat der abgeurteilten strafbaren Handlung als solches (Ziffer 9, Litera a,), welches ja unbeschadet dessen (auch über eine allfällige Beschreibung einzelner Taten in den Urteilsgründen hinaus) die zusammenfassend umschriebenen Taten jedenfalls in ihrer Gesamtheit erfaßt, sondern einzig und allein um die (Mindest-) Höhe des aus der solcherart bezeichneten Tatengesamtheit entstandenen Schadens
vergleiche 10 Os 160/84=ÖJZ-LSK 1985/22).
(Dementsprechend kommt auch in erster Instanz bei einer dahingehenden Zielrichtung der Anklage im Fall der Nichtannahme einzelner, lediglich in der Begründung speziell konkretisierter Taten keineswegs ein Freispruch, sondern lediglich eine Reduktion der Gesamt-Schadenshöhe in Betracht.)
Berührt aber, wie im gegebenen Fall, die Anfechtung der Schadenshöhe keine qualifikationsbegründende Wertgrenze (Ziffer 10,), dann kann sie, weil sie weder für die Schuldfrage noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Belang ist, nur mit Berufung geltend gemacht werden; eben deshalb kommen ja der Bezifferung eines Schadens im Urteilsspruch selbst im Fall ihrer formellen Rechtskraft nur insoweit die - auch für das Rechtsmittelgericht verbindlichen (Paragraph 295, Absatz eins, StPO) - Wirkungen materieller Rechtskraft zu, als sich dieser Ausspruch auf die Tatsache der Überschreitung einer im konkreten Fall maßgebenden Wertgrenze erstreckt, nicht aber auch in Ansehung der Höhe einer derartigen Überschreitung.
Die Einwände des Angeklagten F gegen die vom
Schöffengericht in den Urteilsgründen zum Ausdruck gebrachte Annahme, daß A einen Teil der mißbräuchlich einbehaltenen Gelder der römisch fünf zugeführt habe (Ziffer 5 und Ziffer 4,), werden daher bei der Berücksichtigung der Schadenshöhe im Rahmen der Straffrage zu prüfen sein.
Gleiches gilt für alle jene Beschwerdepunkte (Ziffer 5,), mit denen
die Angeklagten A (AA 4-6, 7/8, 9, 10/11), C
(Ziffer 4 /, 5, 8, Mitte), F (Y 36/37) und G
Ausschussbericht 6/7) ausschließlich gegen die Feststellung der Höhe teils des aus der (hier abgeurteilten) Untreue entstandenen Gesamtschadens der Q (mit 23,7 Mio S) und teils des dem Angeklagten G
angelasteten Anteils daran (mit 14,550.000 S) remonstrieren. Nicht stichhältig schließlich ist auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten G in ihren noch unerörterten Teilen.
Eine Feststellung dahin, daß der Beschwerdeführer die bereits mehrfach relevierte Grundsatzvereinbarung zwischen A und C einerseits sowie F und ihm anderseits - die, soweit sie für die einzelnen in Realisierung des verabredeten Vorhabens begangenen Untreue-Handlungen des unmittelbaren Täters jeweils als intellektueller Tatbeitrag wirksam wurde, ab dem Eintritt der jeweiligen Einzeltat ins Versuchsstadium (Paragraph 15, Absatz 2, StGB) schon als solche die strafrechtliche Mitverantwortung der Beteiligten hiefür (Paragraph 12, dritter Fall StGB, bis zur Vollendung in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins, StGB) nach sich zog - persönlich getroffen hätte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen; die zur Konstatierung dieser Vereinbarung (US 83 f.) ausreichende Annahme aber, daß F sie mit Wissen und Zustimmung des Angeklagten G auch in dessen Namen abschloß, findet in den von beiden Letztgenannten vor dem Untersuchungsrichter abgelegten Geständnissen vergleiche insbes S 412, 415 e vso/II; 407 j, j vso, l vso/I) vollauf Deckung Ausschussbericht 3/4).
Ebenso unzutreffend ist der Einwand, daß jene Urteilsannahme, wonach die der Q wahrheitswidrig bestätigten Zahlungseingänge (gemeint: bei der U und beim R***) in der Folge - wie vereinbart - auch tatsächlich verbucht wurden (US 11, 343), durch die Beweisergebnisse nicht gedeckt sei Ausschussbericht 6); dazu genügt ein Hinweis auf die betreffenden Gutachten vergleiche etwa ON 674/XXXI S 97 = AS 511, 678/XXXIV S 10 = AS 85). Davon abgesehen betrifft diese Feststellung, weil sie sich nur auf eine von mehreren dem Beschwerdeführer hier angelasteten Gruppen von Beitragshandlungen bezieht und er insoweit die ihm (nach dem Gesagten mit mängelfreier Begründung) zur Last gelegte, in sämtlichen für ihn aktuellen Fällen, (einer von A durch einen Rabattverzicht bei Honorarzahlungen an das R*** begangenen Untreue) als intellektueller Tatbeitrag wirksam gewordene Grundsatz-Vereinbarung jedenfalls zu verantworten hat, ebensowenig eine entscheidende Tatsache im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes wie die (von der Anklage abweichende, weder durch die Entscheidungsgründe noch durch Verfahrensergebnisse gedeckte) Annahme im Urteilstenor (US 11; vergleiche dagegen US 87, 335-337), teilweise habe auch er falsche Scheckbestätigungen ausgestellt Ausschussbericht 5/6).
Die weitere Rüge, das Erstgericht habe keinerlei Begründung dafür gegeben, warum es ihm "einen Betrag" von 8,4 Mio S sowie die in der Zeit vom 22.September bis zum 12.Dezember 1980 getätigten dementsprechenden Überweisungen an die T anlaste, obwohl er in dieser Zeit infolge einer schweren Krankheit gar nicht in der Lage gewesen sei, geschäftlich tätig zu sein Ausschussbericht 6/7), richtet sich - über die bereits erörterte Bekämpfung der Höhe des aus der Untreue entstandenen Schadens hinaus - auch gegen den Schuldspruch nach dem DevG zu den Fakten G. römisch eins. 10.-15.; hiezu ist der Beschwerdeführer auf US 89, 304 zu verweisen.
Gleichermaßen setzt sich der Angeklagte G mit dem ähnlich gearteten Vorwurf Ausschussbericht 9), das Schöffengericht habe ein Wissen seinerseits vom Befugnismißbrauch durch A (US 90) "ohne entsprechende Feststellungen und Begründung" als erwiesen angenommen, über die ausdrücklich darauf bezogenen aktengetreuen Hinweise in den Entscheidungsgründen (US 295, 343-345) auf seine auch insoweit geständig gewesene Verantwortung vor dem Untersuchungsrichter (S 414/II) einfach hinweg.
Solcherart und mit dem Versuch, aus dem Forderungsguthaben des RÜX gegenüber der Q nicht näher bezeichnete ("oben gerügte") Urteilsfeststellungen (möglicherweise zur subjektiven Tatseite) als "nicht haltbar" abzutun Ausschussbericht 7), sowie mit der schlichten Behauptung, er habe von der Ausstellung falscher Scheckquittungen durch F erst unmittelbar vor dessen Verhaftung erfahren Ausschussbericht 5/6), bringt er daher die Mängelrüge - teils nicht auf die tatsächlichen Entscheidungsgründe abstellend, teils ohne Behauptung formeller Begründungsmängel und teils zudem mangels ausreichender Substantiierung - nicht zu einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Inwieweit es schließlich für die Entscheidung von Bedeutung sein sollte, ob F beim R*** am Unternehmen selbst im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder nur an dessen wirtschaftlichem Erfolg in Form einer Gewinnbeteiligung partizipierte, ob ein Auftragsvolumen des A*** von der Q her in der Größenordnung von 150 bis 180 Mio S bereits bestand oder erst in Aussicht gestellt worden war und ob der Beschwerdeführer mit den Zeugen AE und AF - die nach Ansicht des Erstgerichts nichts Wesentliches zur Aufklärung beizusteuern vermochten, aus deren bloß "illustrativer" Darstellung es aber (völlig nichtssagend und daher überflüssigerweise) ableitete, sie "werfe ein bezeichnendes Licht" auf die Tätigkeit der Angeklagten A, C, F und G - "irgend
etwas zu tun" hatte Ausschussbericht 8/9), ist der Beschwerde nicht zu entnehmen; die darauf bezogenen Einwände sind daher schon mangels erkennbarer Relevanz nicht zielführend.
Im bisher erörterten Umfang erweisen sich demnach die Beschwerden der soeben genannten Angeklagten zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt und im übrigen als offenbar unbegründet.
  1. Ziffer 2
    Fakten "Geldabfluß über D und H***"
    (A. römisch zwei. 5., C. römisch sechs.; C. römisch sieben.)
Ebenso wie beim Abfluß von Geldmitteln über F und
G zweigte A mit Unterstützung durch C auch bei
der Bezahlung von Honoraren an Raimund D (als Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma "PROJEKTPLAN ...") sowie an den abgesondert verfolgten Dipl.Ing.Horst H*** jeweils im Einvernehmen mit den Genannten unter Verzicht auf die Inanspruchnahme entsprechender Rabatte für die Q Teile davon ab, die sie unter Ausstellung von Scheinquittungen darüber zur Verwendung für nicht der Genossenschaft dienende Zwecke dem Angeklagten C überließen (US 8, 9 in Verbindung mit 15/16, 99-104, 125-129). Anders als in jenen Fällen erstreckt sich aber das Urteil insoweit auf genau bestimmte Zahlungen, und zwar an D mit zwei Schecks vom 10.Juni 1980 über 720.000 S und über 122.000 S (A. römisch zwei. 5., C. römisch sechs.) sowie an H*** mit einem Scheck vom 30. Juni 1981 (ON 741 S 159) über 500.000 S (C. römisch sieben.). Wegen des zuletzt relevierten Vorgangs war zunächst nur gegen D Anklage erhoben worden, und zwar wegen Veruntreuung des Schecks zum Nachteil des vermeintlich über seine Verwendung nicht informiert gewesenen H***; in der Hauptverhandlung wurde dieser Vorwurf in Richtung Beitragstäterschaft zu einer "von Organen der Q" im Einvernehmen mit H*** begangenen Untreue modifiziert und auch auf C, nicht hingegen auf A, ausgedehnt. Gegen
H*** wurde ein gesondertes Verfahren eingeleitet.
Die diese Schuldsprüche betreffenden Beschwerdeeinwände der Angeklagten A (zu A. römisch zwei. 5.), C und Raimund D
(jeweils zu C. römisch sechs. sowie C. römisch sieben.) gehen fehl.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist die - in bezug auf andere Fakten wie schon (oben unter römisch zwei. 2.) gesagt ins Leere gehende und mit ihren allgemein gehaltenen Rechtsausführungen auch hier nur in den nachfolgend zu erörternden Belangen eine konkrete Relevanz erkennen lassende - Rechtsrüge (Z "9") des Angeklagten D mit dem Vorbringen, durch eine an ein Organ eines "Unternehmens" (gemeint: einer Genossenschaft) geleistete Zahlung als solche trete nur dann eine (gemeint: vom Organ als Machthaber zu verantwortende) Vermögensverschlechterung für den Machtgeber ein, wenn allen Beteiligten bewußt gewesen sei, "daß das Unternehmen anstatt dem Organ Anspruch auf diese Bezahlung gehabt hätte"; ebenso mit der Behauptung von Feststellungsmängeln (zum Faktum C. römisch sechs.) darüber, was von den (Organen der Q zugeflossenen) 720.000 S sowie 122.000 S als Schaden der Genossenschaft anzusehen sei und warum. Ist doch den Urteilsgründen in ihrem Zusammenhang
vergleiche insbes US 100, 432) ohnehin unmißverständlich zu entnehmen, daß das Erstgericht den Schaden der Q jeweils (schon) im Ausscheiden der betreffenden Schecks aus deren Vermögen erblickte, und zwar deswegen, weil A verpflichtet gewesen wäre (Paragraph 1009, ABGB), die vorgelegene Bereitschaft der Empfänger zur Gewährung von Rabatten an die Genossenschaft in dieser Höhe in Anspruch zu nehmen und ihr damit jene Ausgaben von vornherein zu ersparen, sowie ferner, daß es auch ein Wissen aller Täter von dieser Verpflichtung des Genannten und ihrer (bereits in der Zahlung an die Rechnungsleger in voller Höhe bei gleichzeitiger Zuwendung jener Geldmittel durch letztere an C zur Verwendung für Parteispenden und andere nicht der Q dienende Zwecke gelegene) Verletzung durch ihn als erwiesen annahm vergleiche US 431-434, 590-596); dementsprechend unaktuell sind daher im gegebenen Zusammenhang jene allgemeinen Beschwerdeausführungen, die sich auf die Herbeiführung eines Schadens beim Machtgeber durch ein Organ-Handeln beziehen, welches erst im Anschluß an den Erhalt einer (dazu motivierenden) Vermögenszuwendung von Seiten eines Dritten gesetzt wird. Gleichermaßen läßt die Beschwerde des Angeklagten D nach dem Gesagten eine prozeßordnungsgemäße Ausführung auch insoweit vermissen, als er
zum Faktum C. römisch sechs. im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,, sachlich indessen Ziffer 9, Litera a,)
  • Strichaufzählung
    auf die Annahme abstellt, der tatbestandsmäßige Schaden werde
bloß in der "Bezahlung einer ordnungsgemäßen Honorarnote" erblickt, wobei er den gleichzeitigen Rabattverzicht seitens der Q zugunsten von C übergeht, sowie,
  • Strichaufzählung
    nunmehr diese Feststellung berücksichtigend, eine vermeintlich
bloß abstrakte Gleichsetzung der Zuwendungen an den Genannten mit dem (durch die Nichtinanspruchnahme des Rabatts entstandenen) Schaden der Q bekämpft, wogegen das Schöffengericht ersichtlich ohnehin mit konkretem Bezug auf den hier maßgebenden Sachverhalt davon ausging, daß D bei den in Rede stehenden Zahlungen der Q zu einem Preisnachlaß an die Genossenschaft in voller Höhe der beiden Schecksummen bereit war; und als es ferner
zum Faktum C. römisch sieben. im Rahmen der Rechtsrüge (Z "9")
  • Strichaufzählung
    gegen die Beurteilung bloß der Übernahme "eines Geldbetrages"
(gemeint offenbar: des unter einem dem Angeklagten C überlassenen Schecks) in Vertretung des H*** für von letzterem ordnungsgemäß erbrachte Leistungen als Tatbeitrag zur Untreue remonstriert, wobei er auch hier den vorausgegangenen einvernehmlichen Rabattverzicht seitens der Q ebenso außer acht läßt wie den Umstand, daß ihm der dementsprechend dem Angeklagten
C überlassene Scheck nur zur sofortigen Einlösung und Ausfolgung der Scheckvaluta an jenen übergeben wurde;
  • Strichaufzählung
    in Ansehung dieser Ausfolgung des Scheckerlöses an C
davon ausgeht, daß er sie "ohne Nennung eines Grundes" dafür vorgenommen habe, wogegen das Erstgericht feststellte, daß er dem Genannten schon den Scheck zur Verwendung für nicht der Q dienende Zwecke überlassen hatte;
  • Strichaufzählung
    bei der Geltendmachung von Feststellungsmängeln darüber, "für
welche angeblich treuwidrigen Handlungen von Organen der Q die (in Rede stehende) Zahlung (des Scheckerlöses an C) erfolgt" sei, darauf abstellt, daß das Schöffengericht den Schaden (erst) in dieser (späteren) Zahlung erblickt habe, wogegen es in Wahrheit annahm, daß er (schon) im (vorausgegangenen) Ausscheiden des Schecks aus dem Vermögen der Genossenschaft lag; sowie schließlich
  • Strichaufzählung
    abermals feststellungswidrig behauptet, im Urteil werde die
zuvor relevierte Zahlung (des Scheckerlöses an C) bloß "abstrakt" mit dem Schaden der Q gleichgesetzt, wogegen das Erstgericht auch in diesem Fall sehr wohl davon ausging, daß H*** bei dem hier interessierenden konkreten Vorgang zu einem Preisnachlaß an die Genossenschaft in voller Höhe des konkreten Scheckbetrages bereit war.
Daran, daß dieser Betrag im Faktum C. römisch sieben. ausschließlich von letzterem stammte, wird im Urteil ungeachtet dessen, daß es an einer auf das Zusammenwirken von D mit H*** gemünzten Stelle vereinfachend auf "das von ihnen 'gespendete' Geld" Bezug nimmt, ohnehin kein Zweifel gelassen; aus welchen Gründen aber die Genannten ihrer Beteiligung an der Tat zustimmten, ist im hier gegebenen Fall nicht von Belang. In Ansehung der hiezu behaupteten Begründungsmängel (Ziffer 5,) ist die Beschwerde demgemäß gleichfalls nicht zielführend.
Den auf den Nachweis des Fehlens einer Bereitschaft zur Rabattgewährung bei ihm (gleichwie bei H***) gerichtet gewesenen Antrag des Angeklagten D auf Einholung von Befund und Gutachten eines Buchsachverständigen darüber aber, daß grundsätzlich Auftragnehmer der Q, wie insbesondere Architekten, Statiker und Bauunternehmer, keine Nachlässe auf Honorarnoten und Rechnungen gewährt haben (S 1155/AC in Verbindung mit ON 947/LIII S 746), hat das Schöffengericht völlig zu Recht mit der Begründung abgewiesen, daß die Lösung dieser allein mit konkretem Bezug auf den Beschwerdeführer und auf H*** aktuellen Beweisfrage keinesfalls zu den Aufgaben eines Sachverständigen gehört (S 1255 f., 1258/AC); Argumente gegen die Richtigkeit dieser Auffassung sind der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) dieses Angeklagten (zum Faktum C. römisch sechs.) nicht zu entnehmen.
Unter Berücksichtigung aller sinnvollerweise in Betracht zu ziehenden Aspekte unverständlich und mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich schließlich ist dessen (überdies in sich widersprüchliche) Rechtsrüge (Z "9"), wonach (zum Faktum C. römisch sechs.) einerseits "der festgestellte Sachverhalt nur in Verbindung mit dem Faktum C. römisch vier. oder anderen Mißbrauchshandlungen ein selbständiges Delikt darstellen könnte" sowie anderseits "selbst bei Richtigkeit und Begründung der übrigen Urteilsfakten ... im Faktum C. römisch sechs. kein selbständig zu beurteilender Tatbestand" vorliege; im wesentlichen Gleiches gilt für den bloßen Hinweis dieses Beschwerdeführers (Z "9") auf die Ausführungen unter Punkt 6.2.1 seiner Beschwerde (zum Faktum C. römisch vier.), die einen Zusammenhang mit dem solcherart bekämpften Schuldspruch (laut Pkt C. römisch sieben.) nicht erkennen lassen.
Der Angeklagte C bekämpft zum Faktum C. römisch sechs. die Feststellung, daß er zur Zeit der "angeblichen" Abfuhr "des Scheckbetrages" (gemeint offenbar: der Überlassung der beiden Schecks) an ihn von der Bestimmung der betreffenden Gelder zur Verwendung für nicht der Genossenschaft dienende Zwecke gewußt habe, als willkürlich (Ziffer 5,); die diesem Vorwurf zugrunde liegenden Behauptungen sind jedoch nicht stichhältig.
Von wem ein zur Finanzierung des tatgegenständlichen Schecks (über das dafür nur unzulänglich gedeckt gewesene Q-Konto) ausgestellter und eskontierter Wechsel bei seiner späteren Fälligkeit eingelöst wurde, hat das Erstgericht ohnehin festgestellt (US 102); zudem läßt die Beschwerde jeden Hinweis auf eine Relevanz dieses Vorgangs vermissen, die im Hinblick darauf, daß der zur Einlösung erforderlich gewesene Aufwand kurz danach von der Q refundiert wurde (US 102 f.), jedenfalls hätte dargetan werden müssen.
Auf die Verantwortung des Angeklagten Raimund D aber hat sich das Schöffengericht keineswegs nur zur Begründung der Konstatierung, daß er beide Schecks an C überließ, sondern auch als Grundlage für die Feststellung gestützt, daß die betreffenden Geldmittel zur Verwendung durch letzteren für nicht der Q dienende Zwecke bestimmt waren (US 431). Ebenso konnte es die (im übrigen für den Schuldspruch gleichwie für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes unerhebliche) Annahme, daß die grundsätzliche Idee in bezug auf den Ausführungsmodus bei dieser Malversation von C stammte (US 99), durchaus ebenfalls auf die in Rede stehende Verantwortung des genannten Mitangeklagten sowie auf die Parallelität der Tatausführung zu jener beim zuvor erörterten Geldabfluß über F und G - also auch auf die dort für die Feststellung seiner Urheberschaft zur Tatgestaltung ins Treffen geführten Verfahrensergebnisse - gründen, insbesondere im Zusammenhang mit dem beim Faktum C. römisch sieben. (im Weg eines sogenannten "kleinen Kreisverkehrs") praktizierten scheinbaren Abfluß des zum Schein quittierten Zahlungseingangs an die U für fingierte Sub-Leistungen (US 99-101, 103 f., 432 f.).
Mit der darauf bezogenen Behauptung schließlich, das Erstgericht habe "in nicht ausreichender Form" begründet, warum es seinen Argumenten nicht folgte, und es habe sich nicht ausreichend mit "den Verfahrensergebnissen" auseinandergesetzt, ficht der Beschwerdeführer, teils überdies unsubstantiiert, nur unbeachtlicherweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an. Zum Faktum C. römisch sieben. ist C insoweit, als er mit der Mängelrüge (Ziffer 5,) das angebliche Fehlen von Feststellungen darüber bekämpft, "in welcher Form" er dabei "überhaupt den Tatbestand des Paragraph 153, StGB verwirklicht haben" solle, und weiters, "worin überhaupt die subjektive Tatseite gelegen" sei sowie in welchem strafrechtlichen Sinn er Täter sein könne (sachlich allenfalls Ziffer 3 und teilweise Ziffer 9, Litera a, oder Ziffer 10,), auf die (bereits zitierte) Urteilsbegründung zu verweisen; eine hypothetische Erörterung aller vom Beschwerdeführer mit diesem unsubstantiierten Vorbringen möglicherweise gemeinten, in jedem Fall unberechtigten Einwände ist nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO). Am Urteilsinhalt vorbei geht auch die (schon in der Mängelrüge nebenbei relevierte) Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,, der Sache nach Ziffer 10,), mit der er unter Hinweis auf die für den (gemeint: unmittelbaren) Täter einer Untreue (Paragraph 153, StGB) erforderliche Subjektsqualität hervorhebt, er könne diesen Tatbestand nur als Beitragstäter verwirklicht haben: nichts anderes wird ihm klar und deutlich angelastet (US 16, 22). Für die Behauptung aber, daß sich aus "den Verfahrensergebnissen" zwingend der rechtliche Schluß auf die Nichterfüllung der subjektiven Tatseite ergebe, bleibt der Beschwerdeführer neuerlich jede Begründung schuldig. Die ursprünglich ausweichenden und beschönigenden Angaben des Angeklagten Raimund D hat das Schöffengericht ohnehin ausführlich berücksichtigt (US 574-579, 591), als es seiner in allen wesentlichen Belangen mit der Aussage des Zeugen H*** übereinstimmenden, als Tatsachengeständnis gewerteten letzten Darstellung folgte; von mehr als dieser letztlichen Übereinstimmung ist es dabei sowieso nicht ausgegangen, die Unterfertigung der Scheck-Empfangsbestätigung durch D bloß in Vertretung von H*** hat es ausdrücklich als solche konstatiert (US 592-595). Mit seinen Gegenargumenten (Ziffer 5,) unternimmt der Beschwerdeführer abermals bloß den im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässigen und deshalb nicht näher erörterungsbedürftigen Versuch, nach Art einer Schuldberufung die erstinstanzliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen.
Dem im gegebenen Zusammenhang relevierten Hinweis im Urteil darauf, daß die gesamte Vorgangsweise der Beteiligten auch in den an früherer Stelle (US 62-64, 178 f.) dargelegten, alle Untreue-Fakten umfassenden (Gesamt-) Plan der Angeklagten A und C passe (US 593), auf Kosten der Q ein Firmenimperium mit entsprechenden Gewinnaussichten zu errichten - und der darnach im übrigen keineswegs etwa von ihrer Absicht her darauf abzielte, "den Untergang der Q zu besiegeln" vergleiche dazu insbes US 64, 378, 535, woraus gerade das Gegenteil erhellt) -, hat das Erstgericht jedenfalls augenscheinlich eine im konkreten Fall beweisführende Bedeutung gar nicht beigemessen.
Der Angeklagte A schließlich macht mit seinem bloßen Protest gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung in bezug auf die Feststellung, daß dem auch ihm angelasteten Geldabfluß an D (im Faktum A. römisch zwei. 5.) eine grundsätzliche Vereinbarung aller Beteiligten zugrundelag (US 99-101), einen formellen Begründungsmangel des Urteils im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO überhaupt nicht geltend. Zu seiner Behauptung aber, die Entscheidung lasse eine Begründung dafür vermissen, inwieweit er von den Tathandlungen im einzelnen gewußt habe (sachlich Ziffer 9, Litera a,), genügt es, ihn auf US 104, 413 f. zu verweisen; sein darauf bezogener Einwand, die Urteilsbegründung zur Frage, warum er von den "Verrechnungen über die U" gewußt haben sollte, sei nicht schlüssig (Ziffer 5,), ist mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich.
              3.              Faktum "Begünstigung durch I" (F.)
In bezug auf drei im Vergleich zu den bisher erörterten Straftaten ähnlich gelagerte Fakten, in Ansehung deren A, C und Dipl.Ing.Otto AG im "ersten Q-Prozeß"
(mittlerweile rechtskräftig) der Untreue schuldig erkannt wurden (Fakten A. römisch eins. 2. b, aa bis cc; A. römisch zwei. 1. c, A. römisch zwei. 3. b, bb), hat der Angeklagte römisch eins im vorliegenden Verfahren in Ansehung der genannten Täter deren Begünstigung zu verantworten. Beim dort als Untreue inkriminierten Verhalten geht es um die (nicht mehr näher aufklärbare) Verwendung (des Realisats) dreier (durch C oder über dessen Veranlassung eingelöster) Q-Schecks über insgesamt 5,25 Mio S durch A für nicht der Genossenschaft dienende Zwecke, wobei AG - im chronologisch ersten Fall nachträglich und deswegen ohne strafrechtliche Verantwortung - zum Schein deren Erhalt als a-conto-Zahlungen auf künftige Honoraransprüche bestätigte und verbuchen ließ; daß römisch eins den Tätern zwischen Dezember 1979 und Frühjahr 1980 die technische Durchführung der betreffenden Scheinbuchungen vorschlug, diese mit ihnen absprach sowie in weiterer Folge veranlaßte und sie hiedurch absichtlich der Strafverfolgung entzogen habe, fällt ihm als Vergehen nach Paragraph 299, Absatz eins, StGB zur Last (F.).
Das Erstgericht nahm dazu als erwiesen an, daß AG zur Ausstellung der Scheinquittungen, um die betreffenden Gelder A und C zur Verwendung für nicht der Q dienende
Zwecke zur Verfügung zu stellen, deshalb bereit war, weil ihm die genannten Mitangeklagten entsprechende Q-Aufträge zusicherten, bei denen sie ihn durch das Honorieren fingierter Leistungen sowie durch wirtschaftlich nicht gerechtfertigte a-conto-Zahlungen schadlos halten sollten (US 160-172, 788-790); daß römisch eins, der sowohl für A (und eine Vielzahl der in dessen Einflußbereich gestandenen Gesellschaften) als auch für AG als Steuerberater tätig war, nach der Ausstellung dieser Scheinquittungen von letzterem zum Zweck der Verschleierung des beschriebenen Verbrechens beigezogen sowie im Verlauf mehrerer Gespräche, an denen zum Teil auch A und C teilnahmen, darüber informiert wurde,
wobei er zur Überzeugung kam, daß die zum Schein quittierten Beträge als "Schmiergelder" für nicht der Q dienliche Zwecke "in irgendwelche Kanäle" geflossen seien; und schließlich, daß es ihm bei seiner inkriminierten Mitwirkung geradezu darauf ankam, die Strafverfolgung der Täter zu vereiteln (US 160, 164 f., 171 f., 794-798, 832 f.).
Die von römisch eins zu diesem Zweck veranlaßten Scheinbuchungen bei AG in dessen Firma "HANSE AH ..." erblickte das Schöffengericht zum einen in der Darstellung verschiedener Vermögensflüsse in Form von Zu- und Abgängen, die in Wahrheit gar nicht stattgefunden haben, insbesondere über ein auf ein fingiertes Safe bezogenes "Depot"-Konto, und zum anderen in der Aufnahme des solcherart fingierten Barvermögens in die Bilanz per 31.März 1980; durch dieses buchhalterische Vortäuschen eines tatsächlichen Eingangs der in Wahrheit nur zum Schein quittierten Gelder bei der AI AH sei es gelungen, die Täter bis zum Einsetzen
intensiver und umfangreicher Nachforschungen der Strafverfolgung wegen der in Rede stehenden strafbaren Handlung zu entziehen, weil AG dadurch in die Lage versetzt worden sei, bei Erhebungen wegen anderer Verdachtsgründe im Februar 1982 zunächst glaubhaft behaupten zu können, er habe die angeblichen a-conto-Zahlungen von der Q wirklich erhalten (US 165-171, 791-794, 832-834, 836 f.). Die faktenbezogenen Verfahrens- (Ziffer 4,) und Mängelrügen (Ziffer 5,) des Angeklagten römisch eins gegen diesen Schuldspruch gehen fehl: seine Rechtsrügen (Z "9", 9 Litera a und 10) sind zum Teil nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Mit der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) beschwert sich der genannte Angeklagte zunächst darüber, daß verschiedene Schriftstücke aus dem erstgerichtlichen Akt 7 römisch fünf r 841/82 und der Akt 27 d römisch fünf r 8188/82 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien sowie die hier angeschlossenen Protokolle eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses und ein ebenfalls vorliegender Bericht des Finanzamtes Eisenstadt während seiner und seines Verteidigers Anwesenheit in der Hauptverhandlung weder verlesen noch erörtert worden seien.
Eine dahingehende Antragstellung seinerseits (während der Verhandlung) wird jedoch mit der Beschwerde gar nicht behauptet:
dementsprechend trifft es (seinem die Verfahrensrüge einleitenden Vorbringen zuwider) auch keineswegs zu, daß über die Nichtvornahme derartiger Verlesungen während der Hauptverhandlung Zwischenerkenntnisse gefällt worden seien. Damit liegen aber schon die formellen Voraussetzungen für eine Geltendmachung des reklamierten Nichtigkeitsgrundes durch den Beschwerdeführer nicht vor. Daß die in Rede stehenden Einwände selbst dann nicht zum Ziel führen könnten, wenn man sie als Mängelrüge (Ziffer 5,) verstehen wollte, sei im gegebenen Zusammenhang nur der Vollständigkeit halber vermerkt: lassen sie doch jegliche Bezeichnung bestimmter Feststellungen, die von dem behaupteten Mangel betroffen sein sollten, und damit jede (zur Überprüfung ihrer Relevanz unumgängliche) Substantiierung vermissen.
Ähnliches gilt für die Anträge des Beschwerdeführers auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen "zur Aufklärung der noch zwischen dem Privatgutachten und dem Sachverständigen Dr. W offengebliebenen Fragen" (S 1217/AC) sowie, überhaupt ohne Angabe eines Beweisthemas, auf neuerliche Ladung der Zeugen Dr. AJ und AK oder hilfsweise auf Ausscheidung des Verfahrens gegen ihn (S 1278/AC): teils mangels Präzisierung und teils mangels jeglicher Bekanntgabe jener Themen, zu deren Klärung die ergänzende Beweisaufnahme dienen sollte, sind durch deren Ablehnung (S 1256, 1258 f., 1278/AC) Verteidigungsrechte des Angeklagten keinesfalls verletzt worden, sodaß sich eine Erörterung seines darauf bezogenen, abermals vorwiegend polemischen und zudem die Begründung der abweisenden Zwischenerkenntnisse nur verstümmelt wiedergebenden Beschwerdeausführungen erübrigt.
Zum Teil offenbar unbegründet und im übrigen nicht gesetzmäßig ausgeführt sind seine Einwände (Ziffer 5 und 9 Litera a,) gegen die - von ihm aus anfechtbare vergleiche abermals JBl 1984,389) und auch durch die mittlerweile rechtskräftige Verurteilung der Täter im "ersten Q-Prozeß" für ihn nicht präjudizierte - Urteilsannahme, daß A, C und AG ein Vermögensdelikt zum Nachteil
der Q begangen haben und daß er das wußte, als er an der Verschleierung ihres Tatverhaltens mitwirkte.
So geht der Beschwerdeführer unter krasser Vernachlässigung entscheidender Urteilsfeststellungen im Rahmen der Mängel- gleichwie der Rechtsrüge von der Prämisse aus, durch den Abfluß der von AG zum Schein quittierten Beträge aus dem Vermögen der Genossenschaft sei letzteres bloß "umgeschichtet" worden, weil die Q durch die (in bezug auf den damit bestätigten Zahlungseingang fingierten) Quittungen als konstitutive Anerkenntnisse gleichhohe Forderungen gegen den Genannten erlangt habe, deren Anrechnung auf von ihm zu erbringende Leistungen bei dem vorhersehbar gewesenen weiteren Verlauf der Geschäftsverbindung sicher gewesen sei, sodaß nur bei "rechtshysterischer" Auslegung angenommen werden könne, der Schaden sei nicht bei AG, sondern bei der Genossenschaft eingetreten.
Dazu genügt ein Hinweis auf jene Konstatierungen, wonach AG keineswegs im Gegenwert der wahrheitswidrig quittierten Beträge für die Q Leistungen erbringen, sondern ganz im Gegenteil durch das Honorieren fingierter Rechnungen schadlos gehalten werden sollte; durch eine solcherart grobe Entstellung des Urteilssachverhalts kann eine (insoweit der Sache nach allein geltend gemachte) Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht prozeßordnungsgemäß dargetan werden.
Die Unmöglichkeit einer Aufklärung aber, welcher Verwendung die von AG zum Schein quittierten Gelder durch A und
C wirklich zugeführt wurden, steht in keiner Weise der Konstatierung entgegen, daß das jedenfalls nicht für Zwecke der Genossenschaft geschah; davon, daß diese Feststellung lediglich als eine Vermutung (und damit als eine bloße Scheinbegründung) anzusehen sei (Ziffer 5,), kann dementsprechend keine Rede sein.
Ebenso versagen die Beschwerdeargumente gegen die Urteilsannahme, daß auch dem Angeklagten römisch eins eine Verwendung jener Gelder, deren Abfluß jeweils als a-conto-Zahlung an AG getarnt wurde, durch A und C für nicht der Q
dienliche Zwecke bewußt war.
Nur einen im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässigen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung unternimmt der Beschwerdeführer insoweit mit dem Einwand, für ihn sei lediglich der Eintritt eines Schadens bei AG erkennbar gewesen; die Behauptung eines formellen Begründungsmangels (Ziffer 5,) der gegenteiligen Urteilsannahme ist seiner darauf bezogenen Rüge nicht zu entnehmen. Bei der in diesem Zusammenhang bekämpften Passage in den Entscheidungsgründen aber, wonach er "offensichtlich" in Kenntnis der Strafgesetzwidrigkeit des gesamten Vorgangs gewesen sei, handelte es sich augenscheinlich um die einleitende Zusammenfassung jener im folgenden ausführlich dargelegten Erwägungen des Erstgerichts, aus denen es seiner Verantwortung, er sei jedenfalls der Meinung gewesen, daß die von AG zum Schein quittierten Gelder durch A und C ohnehin für Zwecke der Q verwendet worden seien, keinen Glauben schenkte und die er mit seinem Vorwurf, es sei "schlicht unerfindlich", aus welchen Umständen das angefochtene Urteil auf ein derartiges Bewußtsein bei ihm schließe (Ziffer 5,), einfach übergeht.
Im wesentlichen Gleiches gilt für seine weiteren, auf eben diese Überlegungen gemünzten Beschwerdeausführungen (im Rahmen der Mängel- und zum Teil auch der Rechtsrüge), mit denen er nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung
  • Strichaufzählung
    der Bezugnahme auf die wirtschaftliche Sinnlosigkeit von
"Schwarz"-Zahlungen durch eine gemeinnützige Genossenschaft einmal entgegenhält, das Gericht hätte statt dessen an (hiebei in keiner Weise konkretisierte) Ausgaben denken sollen, die auf die Genossenschafter nicht hätten überwälzt werden können oder sollen, und dann wieder (mit Bezug auf sehr wohl überwälzbare Anschaffungskosten), die Hinterziehung von Grunderwerbssteuer im Liegenschaftsverkehr sei "gar nicht selten";
  • Strichaufzählung
    der Würdigung des Zugeständnisses seiner Überzeugung, das als
a-conto-Zahlungen getarnt abfließende Geld sei "als Schmiergeld in irgendwelche Kanäle" geflossen, die Annahme unterstellt, das Erstgericht habe dabei derartige "Schwarz"-Zahlungen schon vorweg als generell strafgesetzwidrig qualifiziert, wogegen es in Wahrheit seiner Verantwortung, jene Zahlungen seien seiner Meinung nach für Zwecke der Q geleistet worden, nicht glaubte, und erst daraus sein Bewußtsein einer Strafgesetzwidrigkeit des zu verschleiernden Vorgangs ableitete;
  • Strichaufzählung
    gegen die Feststellung, auf Grund seiner Teilnahme an einer Besprechung zwischen A, C und AG sei ihm
bekannt gewesen, daß letzterem als Entschädigung für die Ausstellung der Scheinquittungen das künftige Honorieren überhöhter Rechnungen geboten wurde, als "eine in der Ungehörigkeit nicht überbietbare Unterstellung" remonstriert und behauptet, bei jener Besprechung sei es einzig und allein um ein Rückgängig-Machen dieser Empfangsbestätigungen gegangen; und schließlich
- dem die Beurteilung seiner in Rede stehenden Darstellung, er habe an eine Verwendung der von AG zum Schein quittierten Gelder von A und C für Zwecke der Q geglaubt, als
unglaubwürdig bloß ergänzenden Hinweis im Urteil darauf, daß in Österreich keineswegs die Wirtschaft ohne "Schwarzgeld" auskommen könne und die Verwaltung nur nach Hingabe von Parteispenden und "Schmiergeldern" funktioniere, die Bedeutung einer (für sich allein nicht tragfähigen) ausschließlichen Begründung beimißt:
auch solcherart werden mit Nichtigkeit sanktionierte Begründungsmängel (Ziffer 5,) des Urteils der Sache nach gar nicht zur Darstellung gebracht.
Gleichermaßen geht der Beschwerdeführer bei seinem Vorwurf (sachlich Ziffer 9, Litera a,), aus der von ihm zugegebenen Überzeugung von einer Verwendung der vorgeblich an AG bezahlten Gelder durch A und C für "Schmiergeld"- und "Schwarz"-Zahlungen
können nur bei "geradezu rechtshysterischer" Auslegung ein Wissen seinerseits von einem strafgesetzwidrigen Vorgang abgeleitet werden, unter Umdeutung der bloßen Wiedergabe seiner Verantwortung im Urteil, wonach er geglaubt habe, eine derartige Verwendung sei zugunsten der Q vorgenommen worden, in eine dahingehende Feststellung nicht vom tatsächlichen Inhalt der Entscheidungsgründe aus, mit denen das Schöffengericht gerade dieser Darstellung keinen Glauben schenkte; insoweit läßt demnach die (der Sache nach erhobene) Rechtsrüge ebenfalls eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.
Aus demselben Grund schließlich gehen auch jene Beschwerdeausführungen (Ziffer 9, Litera a,) ins Leere, die nach dem oben Gesagten bloß unaktuelle Eventualerwägungen des Erstgerichts für den Fall betreffen, daß die erörterte, als unglaubwürdig erachtete Verantwortung des Angeklagten römisch eins richtig wäre und nach denen sich sein Vorsatz diesfalls immerhin darauf erstreckt hätte, daß von den durch die Verschleierung des Vorfalls begünstigten Tätern (vermeintlich) eine Abgabenhinterziehung begangen worden sei. Offenbar unbegründet ist ferner die Mängelrüge (Ziffer 5,) gegen die Urteilsannahme, daß es dem Beschwerdeführer bei den ihm angelasteten Verschleierungsmaßnahmen geradezu darauf ankam, A, C und AG der Strafverfolgung (wegen ihres ihm bewußten strafbaren Verhaltens gegen das Vermögen der Q) zu entziehen. Völlig ohne Belang ist es dabei, in Ansehung welcher Details einzelne vom Beschwerdeführer veranlaßte Buchungsvorgänge noch oder nicht mehr mit den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung vereinbar sind: genug daran, daß er jedenfalls, und zwar unbestrittenermaßen zumindest im Zusammenhang mit dem sogenannten "Depot"-Konto, verschiedene Vermögensflüsse vortäuschte, die in Wahrheit nicht stattgefunden haben und durch die der (dementsprechend falsche) Eindruck entstehen sollte, AG habe die zum Schein quittierten Zahlungen tatsächlich erhalten, sowie ferner - aber keineswegs nur -, daß er das solcherart fingierte Barvermögen per 31.März 1980 zu Unrecht auch in die zu diesem Stichtag erstellte Bilanz für die AI AH aufnahm.
Die in der Beschwerde behaupteten "Widersprüche und Unvollständigkeiten" im Gutachten W betreffen demnach ebensowenig entscheidende Tatsachen im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes wie die Frage, aus welchen Gründen ein angeblich bei einem Bruder des AG aufgenommenes Darlehen in der Bilanz der genannten Gesellschaft keinen Niederschlag fand. Daß die Beurteilung von Rechtsfragen danach, bei wem durch die Vorgänge anläßlich der begutachteten Buchungen ein Schaden entstanden ist, nicht in die Kompetenz eines Sachverständigen fällt, hat der Beschwerdeführer ohnehin zutreffend erkannt. Der fiktive Charakter des "Depot"-Kontos als Bilanzpost mit dem am Stichtag offenen Stand aber wird auch dadurch nicht in Frage gestellt, daß es zu dieser Zeit nur mehr einen scheinbaren Bestand von 1,46 Mio S auswies und dieser im weiteren Verlauf bis zum Juli 1980 buchhalterisch aufgelöst wurde; gleichermaßen ist es müßig, weitwendig - zum Teil auch in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), sachlich jedoch durchwegs Ziffer 5, - darüber abzuhandeln, wie eine Verbindlichkeit AL zur künftigen Erbringung äquivalenter Leistungen an die Q richtigerweise zu verbuchen gewesen wäre, weil (wie dargelegt) zum einen feststeht, daß er von einer derartigen Verpflichtung ganz im Gegenteil entbunden sein sollte und daß der Beschwerdeführer das wußte, sowie zum anderen, daß die tatsächliche Errichtung eies fiktiven "Depot"-Kontos jedenfalls unzulässig war.
Ohne jede Bedeutung ist es nach dem Obengesagten außerdem, ob AG die fingierten Eingänge schon in der laufenden
Periode - was das Schöffengericht in Wahrheit ohnedies gar nicht annahm - oder erst zu einem (keinesfalls durch die tatsächliche Erbringung von - wie gesagt überhaupt nicht
geplanten - Gegenleistungen bestimmten) späteren Zeitpunkt versteuern wollte, und aus denselben Erwägungen bedürfen im gegebenen Zusammenhang auch jene Argumente des Beschwerdeführers keiner weiteren Erörterung, mit denen er in offenkundiger Rabulistik die Feststellung, daß Zahlungen "an Dipl.Ing.Otto AG" statt richtig an dessen "Firma" verbucht wurden, sowie einige nicht sehr glücklich formulierte Urteilspassagen über die Bedeutung des "Depot"-Kontos und die darauf verbuchten Vorgänge bemängelt. Mit seinen Einwänden gegen die Feststellung seiner Absicht hinwieder, durch die in Rede stehenden Verschleierungsmaßnahmen A, C und AG der Strafverfolgung zu entziehen,
ficht der Beschwerdeführer einmal mehr nur nach Art einer Schuldberufung unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an, ohne formelle Begründungsmängel des Urteils darzutun.
Die vom Beschwerdeführer mehrfach aufgeworfene Frage schließlich, ob seine hier maßgebenden, in der Errichtung, Führung und bilanzmäßigen Erfassung des "Depot"-Kontos gelegenen Verschleierungsmaßnahmen auch tatsächlich geeignet waren, die Täter des zum Nachteil der Q begangenen Vermögensdelikts der Strafverfolgung zu entziehen (Paragraph 15, Absatz 3, StGB), kann überhaupt nur dann aktuell werden, wenn sich eine derartige Eignung nicht ohnehin in der Tatbestandsvollendung, also im Gelingen der Begünstigung, manifestiert; soweit er in diesen beiden Belangen (Tauglichkeit zur Verschleierung und Deliktsvollendung) - vorwiegend im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), sachlich aber durchwegs Ziffer 5, - die dahingehenden Urteilsannahmen in tatsächlicher Hinsicht bekämpft, gehen seine Einwände ebenfalls fehl.
Davon, daß es primär die eigenen Scheinquittungen waren, auf die sich AG berief, als er zu Beginn der Erhebungen bei ihm behauptete, er habe die betreffenden Zahlungen wirklich erhalten, ist das Erstgericht bei der Feststellung, daß er das im Hinblick auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers an der erörterten buchhalterischen Verschleierung ihres Nichteingangs vorerst glaubhaft tun konnte, ohnehin ausgegangen; indem er mit Bezug darauf eine Relevanz (und damit Kausalität) seines Tatverhaltens für das weitere Vorgehen der Strafverfolgungsorgane in Abrede stellt, unternimmt er abermals nur einen nicht zielführenden Angriff gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung.
Über die mit Bezug auf den Verfahrensablauf - teilweise im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) - dazu und zur Frage, ob (allenfalls) rechtliche Erwägungen der Annahme entgegenstehen, daß die maßgeblichen Verschleierungsmaßnahmen des Beschwerdeführers an sich geeignet waren, die Täter der Strafverfolgung zu entziehen, erhobenen Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,, sachlich primär Ziffer 10,) wird (ebenso wie über eine etwaige Rechtfertigung seiner Tat) im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (Paragraph 285, d Absatz 2, StPO). In faktischer Hinsicht vermag der Beschwerdeführer jedenfalls keinen formellen Begründungsmangel des Urteils in Ansehung der Erwägung aufzuzeigen, daß seine buchhalterischen Malversationen sehr wohl geeignet sein konnten, den Erhebungsbeamten die ursprüngliche Behauptung AL, er habe die zum Schein quittierten Zahlungen wirklich erhalten, als glaubhaft erscheinen zu lassen; die Stichhältigkeit des Hinweises darauf, daß bei der geplant gewesenen Auflösung des "Depot"-Kontos noch vor der nächsten Bilanzerstellung die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs der Verschleierung sogar noch größer gewesen wäre, im besonderen wird durch den Einwand, daß diesfalls doch die Buchhaltung genauso beschlagnahmt worden wäre, keineswegs in Frage gestellt.
Im bisher erörterten Umfang erweist sich daher die Beschwerde des Angeklagten römisch eins als unbegründet.
              4.              Faktum "Anbot J" (E.)
Nach den hier wesentlichen Urteilsfeststellungen offerierte der Angeklagte J im Weg eines notariell unterfertigten "Abtretungsanbots" vom 31.März 1980 den Angeklagten A (zu 30 %) und C (zu 20 %) eine Beteiligung an 2 Kommanditgesellschaften: das Entgelt für die Übertragung der Anteile sollte 20 Mio S betragen und derart aufgebracht werden, daß die Genannten als "Interessenten" entweder Lieferaufträge mit einer jährlichen Vorauszahlung von 10 Mio S oder aber eine Einlage in derselben Höhe zu erbringen hätten; dafür sollten ihnen 50 % des buchmäßigen Reingewinns jeder Gesellschaft auf einem internen Verrechnungskonto gutgeschrieben werden, wobei die Berechnung der Gutschriften im Anbot geregelt und außerdem vorgesehen war, daß die Guthaben ausschließlich zur Aufbringung des Entgelts dienen sollten sowie für den Fall des Ablebens eines der Interessenten eine Risiko- und Unfallversicherung abzuschließen sei (US 148, 155 f., 744 f.).
Das Erstgericht nahm als erwiesen an, daß J damit vor allem den Umsatz der von den Gesellschaften betriebenen defizitären Ziegeleien steigern, aber auch auf andere Betriebszweige, wie etwa auf eine Bootsbauerei oder auf einen Möbelhandel, übergehen wollte, daß er sich von der Q Lieferaufträge und Vorauszahlungen in der Höhe von zumindest 6 Mio S jährlich erwartete, wobei der Rest auf die im Anbot genannte Summe von 10 Mio S durch Aufträge anderer Firmen sowie in anderen Geschäftszweigen hereingebracht werden sollte und ihm eine derartige Zusammenarbeit für mindestens fünf Jahre vorschwebte, und daß er zu Änderungen des Anbots noch bereit gewesen wäre, letzteres aber von A und C nicht
angenommen wurde (US 148 f., 156-158, 744, 745 f.). Die Anklagebehörde hingegen war davon ausgegangen, daß das Anbot von A, C und J schon vorher inhaltlich
abgesprochen worden war und durch drei (zwischen April und Juli 1980 geleistete) Vorauszahlungen der Q in der Höhe von insgesamt 6 Mio S - für die in der Folge (zwischen Juni 1980 und November 1981) Teillieferungen im Wert von rund 2,2 Mio S erbracht worden sind - schlüssig angenommen wurde; ihrer Rechtsansicht entsprechend, daß A als Machthaber der Q verpflichtet gewesen wäre, letzterer auch alle privaten Gewinne zuzuwenden, die er im Sinn dieser Vereinbarung aus Geschäften der Kommanditgesellschaften mit der Genossenschaft erzielen würde, hatte sie die Auffassung vertreten, das Vorhaben der genannten Angeklagten sei durch die gemeinsame Erstellung und Annahme des Anbots sowie durch den Beginn seiner Erfüllung in das Stadium eines strafbaren Versuchs der Untreue getreten, die allerdings erst mit der tatsächlichen Erzielung von Gewinnen durch die Ziegeleien aus Geschäften mit der Q und dem Unterbleiben einer Weiterleitung derartiger Gewinne an die Genossenschaft durch A vollendet worden wäre. Demgemäß hatte sie letzterem versuchte Untreue sowie C, J und (wegen einer Mitwirkung an der Anboterstellung) auch römisch eins Beitragstäterschaft hiezu vorgeworfen.
Auf Grund der zuvor wiedergegebenen, sachverhaltsmäßig von der Anklage teilweise abweichenden Feststellungen gelangte das Schöffengericht, von derselben Rechtsansicht ausgehend, zwar bei A, C und römisch eins zum Freispruch (H. römisch eins. und römisch vier.), weil
die Untreue zufolge der Nichtannahme des Anbots nicht bis ins Versuchsstadium gediehen sei und römisch eins nur an der Prüfung der Offerte für A mitgewirkt, von deren Annahme aber abgeraten hatte (US 818 f.).
Dem Angeklagten J hingegen lastete es versuchte Bestimmung zur Untreue an (E.), weil er durch die im Bewußtsein, daß mit der Annahme des Anbots in der von ihm beabsichtigten Form "zwangsläufig" ein Befugnismißbrauch durch A "verbunden sein mußte", durch den der Q ein 100.000 S übersteigender Schaden entstehen würde, vorgenommene Übergabe der Offerte an den Genannten und an C, die sie jederzeit hätten annehmen können, seinen Entschluß zur Bestimmung AS zu einem Mißbrauch der ihm eingeräumten Befugnis, über das Genossenschaftsvermögen zu verfügen, betätigt habe (US 158-160, 749 f.); J habe nämlich gewußt, daß die an A und C zugesagten 50 % des Gewinnes aus dem
angestrebten Umsatz der Ziegelwerke bei der Genossenschaft (im Ausmaß von rund 30 Mio S innerhalb von fünf Jahren) an die Q hätten weitergegeben werden müssen (US 159, 747 f.). Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten J gegen diesen Schuldspruch kommt insofern Berechtigung zu, als dem angefochtenen Urteil Feststellungsmängel nach Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO anhaften.
Nicht zielführend ist allerdings der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Straflosigkeit "versuchter Beihilfe":
liegt ihm doch versuchte Bestimmung (Paragraphen 15, Absatz 2, 12, zweiter Fall StGB) zur Untreue und nicht der Versuch eines sonstigen Tatbeitrags (Paragraph 12, dritter Fall StGB) hiezu zur Last. Mit Recht jedoch wendet er ein, daß bei der zweiten (alternativen) Variante in bezug auf die Aufbringung des Entgelts durch A und C für die ihnen angebotene Übertragung
der Gesellschaftsanteile, nämlich im Fall des Erbringens "einer" Einlage von - laut US 744 gemeint offenbar: "je" - 10 Mio S, Anhaltspunkte für eine (mißlungene) Bestimmung des Erstgenannten zu einem Befugnismißbrauch zum Schaden der Q nicht zu erkennen sind; denn davon, daß (ebenso wie die primär vorgesehenen Vorauszahlungen auf Lieferaufträge) etwa auch eine derartige Einlage aus Genossenschaftsmitteln hätte geleistet werden sollen, ist dem Urteil (gleichwie der sonstigen Aktenlage) nichts zu entnehmen. Würde aber A solcherart (in welcher Form immer) an den Kommanditgesellschaften (als solchen) beteiligt worden sein, dann wäre er - wie zur Klarstellung vermerkt sei - auch in der Folgezeit nicht verpflichtet gewesen, als Machthaber der Q seinem Machtgeber einen Gewinn aus dieser Gesellschaftsbeteiligung zuzuwenden: ein Anteil am buchmäßigen Reingewinn der Gesellschaften schlechthin, möge auch (im Weg einer innerbetrieblichen Erfolgsaufgliederung) eine (vollständige oder teilweise) kalkulatorische Zuordnung speziell zu den "mit der Q getätigten Umsätzen" (US 159) innerhalb des Gesamtgewinnes denkbar sein, könnte nämlich - anders als dies bei verdeckten Provisionen oder Rabatten der Fall ist - auch bei einer gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung in seinem Wesen keineswegs etwa als eine Verkörperung der Summe des jeweils "aus dem Geschäft entsprungenen Nutzens" der Genossenschaft im Sinn des Paragraph 1009, ABGB, also eines (zu Lasten eines Vertragspartners erzielten) Gewinnes des Machtgebers, angesehen werden; geht es dabei doch vielmehr, auch wirtschaftlich gesehen, ausschließlich um den (in seiner rechtlichen und ökonomischen Bedeutung nicht mehr differenzierbaren) Gesamtgewinn eines Kontrahenten des Machtgebers (aus dessen gesamter Geschäfstätigkeit) und um dessen interne Aufteilung zwischen den Gesellschaftern. Auf einen daraus resultierenden Gewinn hätte sich daher eine Herausgabepflicht AS als Organ der Q jedenfalls nicht erstrecken können. In Fällen dieser Art könnte dementsprechend - von den allfälligen zivilrechtlichen Folgen eines "In-Sich-Geschäftes" als Treubruch vergleiche Strasser bei Rummel, Rz 18, 21, 23 zu Paragraph 1009, ABGB) abgesehen - ein das Vermögen des Vertretenen schädigender, strafrechtlich verpönter Mißbrauch der Befugnis, über dessen Vermögen zu verfügen oder jenen zu verpflichten (Paragraph 153, StGB), nur in Form des (wissentlich pflichtwidrigen) vorsätzlichen Abschlusses von für den Machtgeber nachteiligen Geschäften, wie etwa durch die Bezahlung überhöhter Preise oder durch die Leistung wirtschaftlich nicht gerechtfertigter Vorauszahlungen an kridaverdächtige Geschäftspartner, aktuell werden.
Die zwischen den beiden Varianten zur Aufbringung des Entgelts durch A und C für die ihnen offerierten Gesellschaftsanteile nicht differenzierende Ansicht des Schöffengerichts, J habe bei diesem Anbot gewußt, daß mit dessen Annahme "zwangsläufig" ein Befugnismißbrauch durch A verbunden sein "mußte", ist demnach jedenfalls mit Bezug auf die soeben erörterte (zweite) Alternative schon objektiv rechtlich verfehlt.
Im wesentlichen Gleiches gilt aber auch (schon objektiv) für die andere (primäre) Variante des Zustandebringens dieses Entgelts - und zwar im eingangs beschriebenen Weg einer Beibringung von Lieferaufträgen samt Vorauszahlungen - durch die "Interessenten", sodaß sich Erörterungen darüber, ob die soeben relevierte Feststellung zur subjektiven Tatseite (ungeachtet der aufgezeigten Fehlbeurteilung für den zuvor erörterten Fall nicht doch) immerhin für die nunmehr in Rede stehende Alternative genügen würde, erübrigen.
Denn nach dem darauf bezogenen Inhalt des Anbots, demzufolge ihnen schon vor der eigentlichen Übertragung der Gesellschaftsanteile an sie ein (keineswegs etwa am Umsatz oder am Gewinn bloß aus Geschäften mit der Q orientierter, sondern vielmehr) vom gesamten buchmäßigen Reingewinn der Kommanditgesellschaften zu berechnender 50 %iger Anteil daran (als Beitrag zum Geschäftszweck der Aufbringung des Entgelts für den Erwerb der Gesellschaftsanteile) zugesichert wurde und demzufolge sie selbst durchaus nicht nur Lieferaufträge der Q beibringen sollten, wären sie bei einer Annahme der Offerte zur Herausgabe eines derartigen Gewinnes - aus der damit vereinbarten (interimistischen) Erwerbsgemeinschaft (nach Art einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Paragraphen 1175, ff. ABGB) - an ihren Machthaber gleichfalls nicht verpflichtet gewesen; auch in einem solchen Gesellschafts-Gewinn könnte daher, der vom Erstgericht übernommenen Rechtsansicht der Anklagebehörde zuwider, ein "aus dem Geschäft entsprungener Nutzen" der Q im Sinn des Paragraph 1009, ABGB nicht erblickt werden.
Eine (durch die Nichtannahme des Anbots mißlungene) Bestimmung des Angeklagten A zur Untreue (Paragraphen 15, 12, zweiter Fall, 153 StGB) könnte dementsprechend bei jener Alternative gleichermaßen nur insoweit in Betracht kommen, als sie auf den Abschluß von für die Genossenschaft nachteiligen Geschäften mit den Kommanditgesellschaften (im zuvor erwähnten Sinn) gerichtet gewesen wäre; dazu aber gleichwie zu einer allfälligen Beurteilung des Tatverhaltens dieses Beschwerdeführers in Richtung Paragraph 159, StGB hat das Erstgericht - von der unrichtigen Rechtsansicht ausgehend, daß A jedenfalls zur Herausgabe seines Anteils an den Gesellschaftsgewinnen zugunsten der Q verpflichtet gewesen wäre - keine ausreichenden Feststellungen getroffen (Ziffer 9, Litera a und 10).
Schon darum erweist sich eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz als unumgänglich, ohne daß es einer Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens bedarf.
  1. Ziffer 5
    Faktum "überhöhte Zahlungen an D" (A.II.2., C. römisch vier.)
Das Erstgericht stellte des weiteren fest, daß A im Zusammenwirken mit C dem Angeklagten Raimund D als
Gegenleistung für dessen - bereits oben (unter römisch drei. 2.) erörterte - Mitwirkung beim Abzweigen von Genossenschaftsgeldern nicht erbrachte Leistungen der AM, an der letzterer zu 20 % und dessen Vater Ignaz D zu 80 % beteiligt waren, aus Q-Mitteln honorieren ließ (US 96-99, 405 f.).
Dabei handelt es sich um vier Zahlungen im Gesamtbetrag von 1,747.800 S, die D im Rahmen zweier Bauprojekte in Oberwart für die AM in Anspruch nahm, und zwar mit 870.200 S beim Projekt "DORNBURGGASSE" und mit 877.600 S beim Projekt "BILLROTHGASSE"; insoweit liegt ihm die (in Ansehung des Mehrbetrages nicht erfaßte) Erstellung ungerechtfertigter Honorarnoten (über insgesamt 2,104.800 S) und die Entgegennahme der (in der zuvor bezeichneten Höhe) dafür geleisteten Zahlungen als Tatbeitrag zu der von A begangenen Untreue zur Last (C. römisch vier. 1., 2. a, b).
Der gegen jenen als unmittelbaren Täter ergangene Schuldspruch erstreckt sich im Hinblick darauf, daß eine der ungerechtfertigten Zahlungen (beim Projekt "DORNBURGGASSE") im Betrag von 59.000 S von der gegen ihn erhobenen Anklage nicht miterfaßt wurde, nur auf Untreue-Handlungen mit 1,688.800 S Schaden (A. römisch zwei. 2. a, b, c); C wurde im gegebenen Zusammenhang nicht angeklagt.
Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A und Raimund D gegen diese Schuldsprüche sind zum Teil nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt und im übrigen offenbar unbegründet. Soweit D behauptet, im Urteil werde für die Annahme seines (unmißverständlich auch auf US 402 relevierten) grundsätzlichen Übereinkommens mit A und C über ungerechtfertigte
Zuwendungen an ihn aus Q-Mitteln sowie eines Zusammenhangs dieser Übereinkunft mit seiner Mitwirkung am Abzweigen von Genossenschaftsgeldern durch die Genannten keine Begründung gegeben (Ziffer 5,), genügt es, ihn auf US 97 f., 405 f., 432 f. zu verweisen. Mit seinen Gegenargumenten ficht er nur im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unbeachtlich die erstinstanzliche Beweiswürdigung an; daß A seine Pläne nur mit Hilfe des Angeklagten C zu realisieren vermochte, wird im Urteil ohnedies besonders hervorgehoben (US 98 f., 405).
Aus welchen Gründen durch die vom Erstgericht relevierten Verfahrensergebnisse die Konstatierung des hier in Rede stehenden "Gesamtplanes" nicht gedeckt sein sollte, ist dem dahingehenden Beschwerdeeinwand des Angeklagten A (Ziffer 5,) nicht zu
entnehmen; ebensowenig vermag letzterer einen Begründungsmangel des Urteils mit dem Hinweis darauf aufzuzeigen, daß im gegebenen Zusammenhang (wie schon erwähnt) nicht auch C unter Anklage gestellt wurde.
Mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erörterung nicht zugänglich schließlich ist die Auffassung dieses Beschwerdeführers, daß die Urteilsbegründung (auch) zur Frage, warum er im einzelnen von den "unberechtigten Zahlungen an die Gruppe D" wußte, nicht schlüssig sei (Ziffer 5,); mit der (seiner leugnenden Verantwortung entsprechenden) bloßen Gegenbehauptung, daß insoweit "offenbar" keine Einzelabsprachen mit ihm stattgefunden hätten, opponiert er nur nach Art einer Schuldberufung unzulässigerweise gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt ist ferner die Beschwerde des Angeklagten D mit seinem Einwand (sachlich Ziffer 9, Litera a,), das Erstgericht hätte zur Berechnung eines allfälligen Schadens der Q alle ihre "Architektenverträge" mit der AM berücksichtigen müssen. Denn dabei geht er gleichfalls von seiner leugnenden Veranwortung aus, und zwar dahin, daß die inkriminierte Honorarabrechnung mit der Genossenschaft auf Wunsch ihrer Organe aus internen (finanzierungstechnischen) Gründen in Wahrheit nicht projektbezogen vorgenommen worden sei: dieser Darstellung hat das Schöffengericht mit eingehender Begründung (US 392-396, 398 f., 401 f.) den Glauben versagt; materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe können aber nur durch einen Vergleich des im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz prozeßordnungsgemäß dargetan werden.
Ausschließlich in jenem - mit dem Beschwerdehinweis auf die Verantwortung des Angeklagten Raimund D
aktualisierten - Bereich eines unmittelbaren Vorteilsausgleichs (mit dem aus der jeweiligen Mißbrauchshandlung resultierenden Vermögensnachteil des Machtgebers) aber könnte, wie zur Vermeidung von Mißverständnissen klargestellt sei, der mit dieser Rechtsrüge relevierte "Grundsatz der Gesamtsaldierung" bei der (als Mißbrauchsdelikt keinen Bereicherungsvorsatz voraussetzenden) Untreue (Paragraph 153, StGB) Platz greifen, nicht aber etwa in Form einer Abrechnung sonstiger wechselseitiger Forderungen vergleiche EvBl 1981/79, ÖJZ-LSK 1976/252, SSt 26/86 uva).
Eine Aktenwidrigkeit (Ziffer 5,) der beweiswürdigenden Bezugnahme des Erstgerichts darauf jedoch, daß er erstmals am 25.Juni 1982 (ON 726/XLI S 701) erklärt habe, beim Projekt "DORNBURGGASSE" sei eine der inkriminierten Honorarrechnungen (im Einvernehmen mit C) "für andere Planungsarbeiten bei laufenden Projekten" gelegt worden (US 394), vermag D nicht mit dem Hinweis darauf aufzuzeigen, daß schon in seiner aktenkundigen "Honoraraufstellung" vom 29.Jänner 1982 (ON 726/XLI Beilage 65 S 913-915 = ON 727/XLII Beilage 108 S 21-23) das in Rede stehende Projekt nicht aufscheint:
denn nicht auf seine damalige Erklärung dafür, warum er das Projekt "DORNBURGGASSE" in diese (darüber zudem überhaupt nichts besagende) Aufstellung nicht mehr aufnahm, bezieht sich die gerügte Urteilspassage, sondern vielmehr auf seine hiezu vorgebrachte Verantwortung im vorliegenden Verfahren; deren unrichtige Wiedergabe im Urteil indessen wird mit der Mängelrüge gar nicht behauptet. Auf keine entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5,) hinwieder beziehen sich jene Urteilspassagen, in denen auf die für die Gründung der AM und der "IMMOBILIEN-...GesmbH" - an der gleichfalls Raimund D zu 20 % und Ignaz D zu 80 % beteiligt
waren - maßgebend gewesenen Motive sowie darauf Bezug genommen wird, daß die schriftlichen Planungsaufträge an die AM von letzterer selbst abgefaßt und von der Q bloß unterfertigt wurden (US 91, 93, 96); schon aus diesem Grund ist die Geltendmachung von Begründungsmängeln dazu nicht zielführend.
Eine Reihe weiterer Beschwerdeeinwände des Angeklagten Raimund D richtet sich gegen das Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. AN (Ziffer 4 und 5); schon nach dem zuvor Gesagten könnten jene Vorwürfe nur insoweit aktuell sein, als sie sich auf die Rechnungslegung bei den Projekten "DORNBURGGASSE" und "BILLROTHGASSE" beziehen.

Im Hinblick darauf aber, daß der Beschwerdeführer nach den (in

diesem Belang unbekämpften) Urteilsfeststellungen beim zuerst

angeführten Bauvorhaben wissentlich die Q grundsätzlich zu Unrecht

belastete, weil die von der AM dort erbrachten Leistungen

von der - durch die AO... GesmbH" als Komplementär und die

Gattin des Ignaz D als Kommanditistin

gegründeten - "AO... KG" zu honorieren gewesen wären,

betreffen sie überhaupt nur das Projekt "BILLROTHGASSE", und insoweit tangieren sie bloß die Bewertung der tatsächlich erbrachten Leistungen durch den Sachverständigen, ohne die von diesem angenommene Verrechnung nicht erbrachter und Mehrfachverrechnung erbrachter Leistungen in Zweifel zu ziehen.
Der Sache nach releviert der Beschwerdeführer solcherart lediglich das Ausmaß des aus den mißbräuchlich geleisteten Zahlungen entstandenen Schadens der Q: da er damit weder den Schuldspruch noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes in Frage stellt, betreffen diese Einwände ebenfalls keine entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5,) und vermögen demnach auch keine mit Nichtigkeit sanktionierte Beeinträchtigung seiner Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) darzutun. Sie werden daher (bei der Gewichtung der Schadenshöhe) in Erledigung der Berufung zu berücksichtigen sein.
Zur Behauptung schließlich, das Urteil enthalte keine Begründung für die Feststellungen zur subjektiven Tatseite und über den Eintritt eines Schadens bei der Q (US 98, 104), genügt es, den Angeklagten D auf die insoweit zusammenfassenden Entscheidungsgründe (US 405-407) zu verweisen; es ist nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts, dem Beschwerdeführer die von ihm einfach negierte, ohnehin evidente Urteilsbegründung im einzelnen zu wiederholen.
  1. Ziffer 6
    Fakten "Grundstückskäufe in Großpetersdorf und Oberwart" (A. römisch zwei. 6., C. römisch eins.; B., D.)
Für die Mitwirkung des Angeklagten Raimund D beim Abzweigen von Genossenschaftsgeldern (oben römisch drei. 2.) und für die finanzielle Unterstützung einer ihm nahegestandenen Regionalzeitung durch Ignaz D ließ A im Zusammenwirken mit C den Genannten
als weitere Gegenleistung auch in der Form Q-Mittel zufließen, daß er beim Erwerb zweier Grundstücke in Großpetersdorf die AO... KG als Zwischenkäuferin einschaltete, welche dann die am 30.Mai 1980 um zusammen 1,715.490 S erstandenen Parzellen kurz danach um einen weitaus höheren Preis an die Genossenschaft weiterveräußerte (US 105-111, 113 f., 117 f., 514-520, 530-539). Der (am 7.Mai 1980 - somit noch vor dem Ankauf durch die Angeklagten D, US 108 - von Vorstand und Aufsichtsrat der Q grundsätzlich gebilligte) Ankauf dieser Grundstücke am 24.Juni 1980 von der Kommanditgesellschaft um (durch die faktische Nichtberücksichtigung der geleisteten Anzahlung in der Höhe von 1 Mio S bei der Kaufpreiszahlung letztlich insgesamt) 4,921.120 S liegt dem Angeklagten A als Untreue mit einem (aus dem angenommenen Grundstückswert von zusammen 980.280 S errechneten) Schaden der Genossenschaft in der Höhe von 3,940.840 S zur Last (A. römisch zwei. 6.).
Die Angeklagten C, Ignaz D und Raimund D haben
wegen ihrer Mitwirkung an den beschriebenen Malversationen, und zwar ersterer durch seine Tätigkeit hiebei als leitender Angestellter der Genossenschaft sowie letztere als Zwischenerwerber der Grundstücke und Empfänger des überhöhten Entgelts, Beitragstäterschaft zur Untreue zu verantworten (C. römisch eins.).
Auch beim Kauf einer der beiden Parzellen in Oberwart, in Ansehung deren er der AM zudem - wie schon (oben unter römisch drei. 5.) erörtert - fingierte Leistungen honorierte, schaltete A unter ähnlichen Umständen und mit der gleichen
Zielsetzung wie beim zuvor beschriebenen Liegenschaftserwerb in Großpetersdorf die AP ... KG als Zwischenerwerberin ein, die das Grundstück am 9.Oktober 1980 um 2,3 Mio S erstand (US 119 f., 124 f., 560-570).
In diesem Fall wurde A nur der versuchten Untreue
schuldig erkannt, weil es nach dem Ankauf der Parzelle durch die Q am 13.Oktober d.J. um 3,096.100 S nur mehr zur teilweisen Bezahlung des Kaufpreises an die Kommanditgesellschaft mit 1 Mio S kam, sodaß die beabsichtigte Schädigung der Genossenschaft um die Kaufpreisdifferenz von 796.100 S nicht mehr habe realisiert werden können (B.); für ihre gleichartige Beteiligung daran haften C, Ignaz D und Raimund D ebenfalls als Beitragstäter (D.). Sämtliche Beschwerdeeinwände der genannten Angeklagten gegen die in Rede stehenden Schuldsprüche - soweit im folgenden nichts anderes gesagt wird: Ziffer 5, - erweisen sich als nicht zielführend. Ersichtlich auf einem Verkennen der erstinstanzlichen Beweisführung beruht der von den Angeklagten D erhobene Vorwurf, das Schöffengericht habe für die Annahme eines Zusammenhangs der inkriminierten Grundstücksgeschäfte einerseits mit der Überlassung von insgesamt 842.000 S Honorar durch Raimund D an A und C (Faktum A. römisch zwei. 5./C. römisch sechs.) sowie mit einer Spende des Ignaz D an den "SÜDK-EXPRESS" in der Höhe von 600.000 S anderseits (US 534 f.) "keine Gründe" angegeben. Wird doch mit dem bekämpften (mehrfachen) Hinweis darauf, daß es sich bei der hier in Rede stehenden verdeckten Zuwendung erheblicher Genossenschaftsmittel an die Angeklagten D - gleichermaßen wie bei den schon oben (unter römisch drei. 5.) erörterten ungerechtfertigten Honorarzahlungen an die AM - um eine "Gegenleistung" und "Belohnung" für ihre relevierte Mitwirkung beim Abzweigen von Q-Geldern zugunsten von A und C sowie bei der Finanzierung der bezeichneten periodischen Druckschrift handelte vergleiche auch US 107, 124 f., 432 f., 514, 530 f., 567 f. ua), keineswegs etwa, wie die Beschwerdeführer zu vermeinen scheinen, ein zusätzliches Beweismittel für die kriminelle Struktur der Grundstücksgeschäfte ins Treffen geführt, sondern vielmehr (aus den Begleitumständen und aus dem wirtschaftlichen Effekt der - schon aus anderen Gründen als erwiesen angenommenen - Malversationen) nur noch ein Rückschluß auf das für die jeweils nicht unmittelbar begünstigte Tätergruppe maßgebend gewesene Tatmotiv gezogen: diese Schlußfolgerung aber ist nach den Verfahrensergebnissen durchaus denkfolgerichtig und lebensnah.
Soweit die Angeklagten D dazu in bezug auf ihr angenommenes Übereinkommen mit A und C betreffend die Ausstellung von Scheinquittungen für letztere die Anführung von Beweisergebnissen vermissen, genügt es, sie auf die Feststellungen zu jenem Schuldspruch (A. römisch zwei. 5./C. römisch sechs.) und auf die ihnen zugrunde gelegten Beweismittel zu verweisen; Zeugenaussagen dahin jedoch, daß Ignaz D mit der finanziellen Unterstützung des "SÜDK-EXPRESS" eigene politische Ziele verfolgt habe, bedurften deshalb keiner besonderen Erwähnung im Urteil, weil eine derartige Zielsetzung in keiner Weise der Annahme entgegensteht, daß er mit seiner Spende jedenfalls auch den Intentionen des Angeklagten A
entgegenkommen wollte.
Durchwegs nicht stichhältig sind des weiteren alle jene Argumente sämtlicher Beschwerdeführer, mit denen sie gegen die Annahme remonstrieren, A habe die Angeklagten D bei den in Rede stehenden Grundstückskäufen für die Q jeweils unter wissentlichem Mißbrauch seiner Vertretungsbefugnis "zwischengeschaltet", also auf den unmittelbaren Erwerb der Liegenschaften von den Voreigentümern gezielt zugunsten der Zwischenerwerber verzichtet, um die Kaufobjekte dann kurz danach von ihnen um einen weitaus höheren Preis erstehen zu können. So konnte das Erstgericht beim Faktum A. römisch zwei. 6./C. römisch eins. aus der direkten Überweisung eines Kaufpreisteilbetrages von 1 Mio S durch die Q auf das Konto eines Überbringer-Sparbuchs unter namentlicher Bezeichnung der Voreigentümerinnen als Zahlungsempfänger (ON 726/XLI Beilage 14 = S 477) zu einer Zeit, als noch nicht einmal die AP ... KG mit ihnen - geschweige denn die Genossenschaft mit letzterer - einen Kaufvertrag abgeschlossen hatte, sehr wohl eine Bestätigung dafür erblicken, daß A und C über
die damaligen Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken informiert waren, und aus diesem Wissen in Verbindung damit, daß die Angeklagten D jenes Sparbuch (vermehrt um nur 100.000 S aus eigenen Mitteln) als Anzahlung für den Liegenschaftserwerb verwendeten, sowie mit einer Reihe weiterer Überlegungen durchaus im Einklang mit den Denkgesetzen und mit allgemeiner Lebenserfahrung die Überzeugung gewinnen, daß die Letztgenannten zum Zweck einer ihnen zugute kommenden Verteuerung der Kaufobjekte von A als Zwischenerwerber eingeschaltet wurden (US 106 f., 109 f., 117 f., 517 f.).
Dies umso mehr, als Raimund D auch im parallel gelagerten Faktum B./D. nach dem Inhalt seiner eigenen Honorarnote an die Q vom 8.Mai 1980 (ON 726/XLI Beilage 56 = S 887) schon Monate vor dem Erwerb des betreffenden Grundstücks durch die AP ... KG und dessen schon vier Tage später vorgenommenem Weiterverkauf an die Genossenschaft "im Auftrag der Q" tätig geworden war, und zwar in Form von "Verhandlungen mit den Grundstückseigentümern" und einer "Mitarbeit an der Erstellung des Kaufvertrages" (US 119, 123 f., 560-562).
Der in diesem Zusammenhang unternommene Versuch, jene - zur Begründung der bekämpften Konstatierung mitverwertete (US 517) - Bekundung des Angeklagten Ignaz D als einen Irrtum hinzustellen, derzufolge die Q beim Grundstückskauf in Großpetersdorf zumindest ab der zuvor relevierten a-conto-Überweisung die Voreigentümerinnen gekannt habe, erweist sich ebenso als ein im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden unzulässiger bloßer Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung wie der inhaltlich einer Schuldberufung gleichkommende (und zudem nach Art eines Zirkelschlusses das Fehlen eines Zusammenwirkens der tatbeteiligten Angeklagten bereits voraussetzende) Einwand, es widerspräche "lebensnaher Betrachtungsweise", wenn jemand, der ein Grundstück erst kaufen und dann mit Gewinn weiterveräußern wolle, seinem Interessenten sowohl den Voreigentümer als auch die Preisdifferenz mitteilen würde. Die eine derartige Verabredung mit A und C in
beiden Fällen leugnenden Verantwortungen (auch) der Angeklagten D hat das Erstgericht ohnehin in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen (US 456, 466, 474 ua); durch welche Widersprüchlichkeiten in ihren Angaben (in sich und in bezug auf andere Verfahrensergebnisse) es sich mitveranlaßt sah, diesen Darstellungen keinen Glauben zu schenken (US 514, 569), ist durch ein Nachlesen der die in Rede stehenden Fakten betreffenden Entscheidungsgründe vergleiche insbes US 518 f., 523 f., 526 f., 529, 532-534, 536, 562, 563 f., 565 f.) leicht festzustellen.
Damit aber, daß insoweit - mit Behauptungen des Inhalts, das Urteil enthalte hiefür "keine Begründung", "keinerlei Hinweis", bloß eine "Scheinbegründung" oder "Scheinargumente", und es sei insgesamt bloß ein "unzulässiger Kreisschluß", sowie ferner, die bekämpfte Feststellung sei "ohne Gründung auf den Akteninhalt" und "ohne entsprechende Beweise" getroffen worden, durch "kein Beweisergebnis" gedeckt, "durch nichts begründet", "nicht überprüfbar begründet" sowie "geradezu aktenwidrig" - die gesamte Beweisführung des Schöffengerichts einfach nicht zur Kenntnis genommen wird, kann ein formeller Begründungsmangel des Urteils im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes nicht dargetan werden. Mit der Erklärung des Sachverständigen AN, daß eine Bindung von Architekten an ein Grundstück und im Fall des Verkaufs eine Verpflichtung des Käufers zu deren Übernahme durchaus üblich sei (US 506), mußte sich das Erstgericht nicht auseinandersetzen; wird doch durch die damit relevierten Bestimmungen in den Verträgen über den Weiterverkauf der Grundstücke in Großpetersdorf (Pkt. römisch sieben.) und Oberwart (Pkt römisch acht.) durch die AP ... KG an die Q
(ON 726/XLI Beilagen 22, 45) gar keine derartige Verbindlichkeit der Käuferin begründet, sondern ganz im Gegenteil eine ausdrückliche Verpflichtung der Verkäuferin zur Bestreitung (unter anderem) "der Kosten aller Planungsarbeiten für die Errichtung der von der Käuferin geplanten Bauwerke" (US 111).
In Ansehung jener Nebenabreden aber wird im Urteil mit eingehender Begründung vergleiche insbes US 473, 522-526, 529, 565) als erwiesen angenommen, daß es sich dabei um bloße Scheinvereinbarungen handelte, mit denen der außerordentlich hohe Veräußerungsgewinn der Angeklagten D bemäntelt werden sollte, der teils binnen 25 Tagen - von der späteren Doppelzahlung eines Teilbetrages von 1 Mio S ganz abgesehen - rund 2,2 Mio S, also nahezu 130 %, und teils binnen 4 Tagen rund 800.000 S, das sind immerhin beinahe 35 %, betrug (US 124 f.).
Bei diesem Urteilsinhalt ist die Beschwerdebehauptung der Angeklagten D, das Schöffengericht gebe keine Begründung dafür, warum es ihnen eine strafrechtliche Schuld anlaste, obwohl der genannte Sachverständige bekundet habe, daß die Vorteile aus einer derartigen Vereinbarung - augenscheinlich gemeint: im Fall ihrer Ernstlichkeit - auf Seiten des Käufers lägen, schlechthin unverständlich. Gleichermaßen setzt sich auch A, die Feststellungen über seinen Schädigungsvorsatz (und damit auch über die Mißbräuchlichkeit seiner Befugnisausübung) bekämpfend, mit dem Einwand, die Kaufbedingungen seien auf Grund der in Rede stehenden Vertragsbestimmungen für die Q günstig gewesen, über den bloß fiktiven Charakter dieser Nebenabreden hinweg.
In den betreffenden Scheinvereinbarungen zur Verschleierung des tatsächlichen Veräußerungsgewinnes der Angeklagten D hinwieder konnte das Erstgericht durchaus folgerichtig ein weiteres Indiz für die Annahme erblicken, daß letztere von A zum Schaden der
Q gezielt als Zwischenerwerber eingeschaltet wurden; darin aber, daß Raimund D der Q schon im Mai 1980 eine das Grundstück in Oberwart betreffende Honorar-Rechnung legte, wurde ohnedies gar kein Widerspruch zu seiner (aus anderen Gründen als widerlegt angesehenen) Verantwortung erblickt, er habe sich durch den hier maßgebenden Vertragspunkt (römisch acht.) den Architektenauftrag für diese Liegenschaft sichern wollen, sondern vielmehr (US 564) eine Diskrepanz zur ursprünglichen Behauptung des Angeklagten Ignaz D, er habe überhaupt erst im September d.J. die Verkaufsabsichten der Grundeigentümer in Erfahrung gebracht (US 544). Aktengetreu ist die Urteilsfeststellung, daß B nach seiner eigenen Darstellung (ON 726/XLI Beilage 27, insb. S 577-579) vorerst zur Mitunterfertigung des Kaufvertrages über das Grundstück in Großpetersdorf für die Q deswegen nicht bereit war, weil man dort seiner Meinung nach kaum Wohnungen benötigte (US 446, 530): seine weitere Nichtbefassung mit diesem Vertrag dahin zu deuten, daß man ihn ausschalten wollte, weil man von ihm Schwierigkeiten befürchtete, und auch darin ein Indiz für eine gezielte Zwischenschaltung der Angeklagten D durch A und
C beim Liegenschaftserwerb zum Schaden der Genossenschaft zu erblicken (US 530 f.), war dem Schöffengericht im Rahmen der ihm oblegenen Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) ebenfalls keineswegs verwehrt. Die Anwesenheit des Angeklagten B bei der vorausgegangenen Sitzung des Vorstands und des Aufsichtsrates der Q, in welcher der Liegenschaftskauf grundsätzlich gebilligt wurde, ändert an der Vereinbarkeit dieser Überlegungen mit den Denkgesetzen und mit allgemeiner Lebenserfahrung nichts.
Die Aussage des Zeugen AQ, der für seine Töchter als Grundeigentümerinnen mit dem Verkauf der beiden Parzellen in Großpetersdorf befaßt war, er habe nach dem Abschluß des Vertrages (mit der AP ... KG am 30.Mai 1980) auf Bezahlung gedrängt (S 549/AC, US 477), kann sich logischerweise nur auf die (letztlich am 12.August d.J. geleistete) Zahlung des restlichen Kaufpreises bezogen haben, und nicht (auch) auf die Anzahlung, die er bereits am
              22.              d.M. erhalten hatte; der Vorwurf einer Aktenwidrigkeit der ausschließlich auf jene Anzahlung gemünzten Urteilsannahme, er habe ein derartiges Drängen bestritten (US 520), geht demnach fehl. Auf den (bis zum Juni 1980 befristet gewesenen) Alleinvermittlungsauftrag hinwieder, den AQ zum Verkauf der Grundstücke in Großpetersdorf der AR ... KG erteilt hatte (ON 726/XLI Beilage 6 S 433, US 105 f., 514, 519), wird die Urteilsannahme, daß die Angeklagten D beim Erwerb dieser Parzellen durch die Q "zwischengeschaltet" wurden, ihrer Beschwerdeauffassung zuwider ohnedies nicht gestützt; zu einer näheren Erörterung jenes Auftrags in den Entscheidungsgründen aber bestand deshalb kein Anlaß, weil die das Unrechtsbewußtsein (auch) der Beschwerdeführer - in bezug auf den Befugnismißbrauch durch A, zu dem sie durch ihr Auftreten als Zwischenkäufer beitrugen - betreffende Beweisführung des Erstgerichts (insbesondere im Hinblick auf ihre zuvor relevierten Verschleierungsversuche und auf die gerade in diesem Fall in Relation zum Verkaufspreis der Grundstücke exorbitante Höhe des der Genossenschaft zugefügten Schadens) dadurch in keiner Weise in Frage gestellt wird. Daß das an sich legitime Gewinnnstreben der Beschwerdeführer ihre inkriminierte Mitwirkung an der von A - im Weg eines vorsätzlichen Verzichts auf einen billigeren Liegenschaftserwerb zu ihren Gunsten - begangenen Untreue zum Nachteil der Q jedenfalls nicht zu rechtfertigen vermochte, sodaß es ohne Belang ist, ob und allenfalls in welcher Höhe sie auch bei einem direkten Ankauf der Grundstücke durch die Genossenschaft von den Voreigentümerinnen (durch den Bezug einer Provision) profitiert hätten, sei im gegebenen Zusammenhang nur der Vollständigkeit halber vermerkt. War aber das Erstgericht solcherart mit mängelfreier Begründung zur Überzeugung gekommen, daß die Angeklagten D von A und C unter Verzicht auf einen direkten Erwerb der Liegenschaften durch die Q von den Grundeigentümern gezielt als Zwischenkäufer eingeschaltet wurden, um die Kaufobjekte kurz danach um einen weitaus höheren Preis von ihnen erstehen zu können, dann ist die auf einer Gesamtwürdigung der dafür maßgebend gewesenen Beweismittel beruhende, denkmögliche und empirisch gleichfalls nicht von der Hand zu weisende Schlußfolgerung, daß auch die (bereits oben erwähnte) Doppelzahlung eines Teilbetrages von 1 Mio S beim Grundstückskauf in Großpetersdorf "in diesem Lichte zu sehen" sei (US 535) und "genau in das dargestellte Bild passe" (US 531), als ein Akt zulässiger Beweiswürdigung der Anfechtbarkeit mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen; die dazu nach Art einer Schuldberufung vorgebrachten Gegenargumente der Angeklagten
A und D sind dementsprechend nicht zielführend.
Gleiches gilt für den Versuch der zuletzt genannten Beschwerdeführer, einen (nach dem Gesagten keineswegs nur aus der Parallelität der Fälle abgeleiteten) Schädigungsvorsatz aller Täter gegenüber der Genossenschaft beim Grundstückskauf in Oberwart mit dem Hinweis darauf in Zweifel zu ziehen, daß es in jenem Fall nicht zur sofortigen Auszahlung des (durch den Zwischenerwerb in die Höhe getriebenen) Kaufpreises an die AP ... KG kam.
Die - vom Schöffengericht trotz unklarer Formulierung (US 561) wohl auch in Ansehung dieses Grundstücks
angenommene - grundsätzliche Billigung des Liegenschaftserwerbs durch Vorstand und Aufsichtsrat der Q aber steht, der jeweiligen Beschwerdeauffassung zuwider, weder der Feststellung eines Schädigungsvorsatzes des Angeklagten A und seines Wissens davon, daß er durch sein Tatverhalten die ihm insoweit von der Genossenschaft eingeräumten Befugnisse mißbrauchte (US 125, 569), noch der Konstatierung entgegen, daß die positive Willensbildung der bezeichneten Kollektivorgane auch auf das von C bekundete Interesse am Grundstückserwerb zurückzuführen war (US 17, 119 f., 563 f., 568).
Auf seine darin gelegene aktive Förderung des verpönten Täterverhaltens und auf seine tätige Mitwirkung bei der Abwicklung des betreffenden Grundstücksgeschäftes jedoch erstreckt sich der den soeben genannten Angeklagten betreffenden Schuldspruch, und nicht etwa, wie er vermeint, auf den Vorwurf einer Unterlassung. Seine Behauptung von Feststellungsmängeln darüber, "wo überhaupt eine Aktivität seinerseits in bezug auf diesen Grundstückskauf hätte gesetzt werden sollen" (sachlich Ziffer 9, Litera a,), geht demnach ins Leere. Nicht anders verhält es sich auch mit jener (gleichfalls im Rahmen der Mängelrüge erhobenen) Rechtsrüge des Angeklagten C (sachlich abermals Ziffer 9, Litera a,), mit der er Konstatierungen über den Wert des in Rede stehenden Grundstücks vermißt; hat doch das Erstgericht beim Faktum B./D. den Schaden der Q unmißverständlich - und ohne Rechtsirrtum
vergleiche EvBl 1983/112) - nicht etwa in einer Preisunangemessenheit gegenüber dem wahren Wert der Liegenschaft erblickt, sondern vielmehr (von letzterem ganz unabhängig) in der mit der inkriminierten Zwischenschaltung der Angeklagten D beabsichtigten Zahlung eines höheren Preises als er auch für die Genossenschaft bei einem unmittelbaren Erwerb von den Voreigentümern erzielbar gewesen wäre (US 9, 17 f., 119, 560 f., 570). Daß dieser Schaden ungeachtet dessen, daß die Bezahlung des erhöhten Kaufpreises an die AP ... KG nicht mehr realisiert werden konnte, rechtsrichtig gesehen schon mit dem Entstehen der Zahlungspflicht auf Seiten der Q eingetreten ist, sodaß die Untreue in Wahrheit auch insoweit bereits vollendet wurde, soll - weil der aufgezeigte Rechtsirrtum zugunsten der Täter unterlief, bloß zur Klarstellung - nicht unerwähnt bleiben. Ebenfalls mit Bezug auf die Kaufpreisdifferenz bei der Weiterveräußerung ist aber auch beim Faktum A. römisch zwei. 6./C. römisch eins. die Annahme eines 100.000 S übersteigenden Schadens der Genossenschaft durch die Entscheidungsgründe vollauf gedeckt. Soweit sie gegen die Feststellung des Wertes der hier interessierenden Grundstücke in Großpetersdorf, insbesondere im Hinblick auf die Problematik von deren Bebaubarkeit, sowie einer Erkennbarkeit der hiefür maßgebend gewesenen Umstände gerichtet sind, betreffen demnach die - von C der Sache nach auch im Rahmen der Rechtsrüge
erhobenen - Mängelrügen sämtlicher Beschwerdeführer keine für den jeweiligen Schuldspruch oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5,); diese Argumente werden daher - ebenso wie auch andere Einwände zur angenommenen Schadenshöhe - bei der Entscheidung über die Berufungen der genannten Angeklagten zu prüfen sein.
Nicht gesetzmäßig ausgeführt schließlich ist die Rechtsrüge der Angeklagten D (Z "9"), mit der sie (ähnlich wie zum Faktum C. römisch vier.) eine "Gesamtsaldierung" der beiden Grundstücksgeschäfte reklamieren, aus der eine Restforderung ihrerseits gegen die Q in der Höhe von rund 1 Mio S resultiere; gehen sie doch hiebei - ganz abgesehen davon, daß sich ein Vorteilsausgleich beim Tatbestand der Untreue, wie schon oben (unter römisch drei. 5.) gesagt, nur auf den unmittelbar aus jeder einzelnen Mißbrauchshandlung entstandenen Schaden erstrecken könnte und daß die Errechnung des behaupteten Saldos in keiner Weise substantiiert wird - von ihrer im Urteil ausdrücklich als widerlegt angesehenen Verantwortung aus, daß die Mehrzahlung der Q für die Grundstücke in Großpetersdorf in der Höhe von 1 Mio S nur versehentlich geleistet worden sei und in der Folge vereinbarungsgemäß auf den Kaufpreis für die Liegenschaft in Oberwart hätte angerechnet werden sollen.
Solcherart läßt die in Rede stehende Beschwerde demnach einen Vergleich des vom Erstgericht als erwiesen angenommenen Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz, wie er zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre, vermissen.
  1. Ziffer 7
    Fakten "Parteispenden durch Lokalfinanzierung, Scheckzuwendungen und Seminarkostendeckung"
    (A. römisch zwei. 3., C. römisch fünf. 1.; A. römisch zwei. 4. a, b, c, C.
    römisch fünf. 2.; C. römisch fünf. 3.)
Als Untreue liegt dem Angeklagten A ferner zur Last, in mehreren Fällen die Bezirksorganisation Mattersburg der "ÖSTERREICHISCHEN VOLKSPARTEI" (ÖVP), deren geschäftsführender Obmann er war, durch Zuwendungen aus dem Vermögen der Q unterstützt zu haben, indem er ihr am 17.November 1978 185.000 S zur Finanzierung des Parteilokals (Faktum A. römisch zwei. 3.) sowie insgesamt drei Schecks, und zwar über 40.000 S am 11.Dezember 1979, über 69.243,40 S am 27.August 1980 und über 45.000 S am 30.Oktober 1980 (Fakten A. römisch zwei. 4. a, b, c), jeweils "als Parteispende zukommen ließ"; der Angeklagte H wurde insoweit der Beitragstäterschaft schuldig erkannt, weil er als Bezirkssekretär jene Beträge entgegennahm und einer (ihrer Bestimmung entsprechenden) Verwendung für Parteizwecke zuführte (Fakten C. römisch fünf. 1. und 2.). Letzterem wird außerdem angelastet, zur Bezahlung von Kosten eines Parteiseminars in der Höhe von 5.100 S aus Genossenschaftsmitteln dadurch beigetragen zu haben, daß er die Vorlage der betreffenden Rechnung an die Q veranlaßte (Faktum C. römisch fünf. 3.); A wurde in diesem Fall wegen Geringfügigkeit nicht angeklagt (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, StPO).
Zum Faktum A. römisch zwei. 3./C. römisch fünf. 1. stellte das Erstgericht fest, daß A und H vor dem Bezirksparteitag am 19.November 1978 bestrebt waren, den Schuldenstand der ÖVP-Mattersburg abzudecken:
aus diesem Grund kamen sie überein, daß H zur langfristigen Finanzierung des Parteilokals, welches sich seit dem September 1976 in einem von der Q erbauten Mehrfamilienhaus befand, ein Bauspardarlehen in Anspruch nehmen solle; mittlerweile würde die Q zu seinen Gunsten einen Zwischenkredit aufnehmen, mit dem der Debet-Saldo auf dem Parteikonto ausgeglichen werden könne (US 131 f.). In diesem Sinn wird die "gemeinsam abgesprochene Vorgangsweise" (US 642) im Urteil mehrfach als "Umschuldung" und "Umschuldungsaktion" bezeichnet (US 639 f., 642).
Dabei scheint das Schöffengericht von der Annahme ausgegangen zu sein, daß das beschriebene Vorhaben der Angeklagten darauf abzielte, den gesamten Kaufpreis der als Parteilokal verwendeten Eigentumswohnung - für die ursprünglich die ÖVP-Mattersburg als Wohnungswerber aufgetreten war, die aber in der Folge mit Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag vom 20.November 1978 (S 479-493/XXXIX) von H erworben wurde - nachträglich im Weg eines Bauspardarlehens zu finanzieren, daraus jene schon erbrachten Vorausleistungen zu refundieren, die das (damals mit rund 191.000 S passive) Parteikonto belasteten, und solcherart die auf letztere entfallende laufende Verbindlichkeit der Partei (aus dem ihr zur Verfügung gestandenen allgemeinen Bank-Rahmenkredit) in eine langfristige Schuld (aus einem zweckgebundenen Bauspar-Darlehen) umzuwandeln, wobei die zur Beschaffung des Darlehens erforderliche Zeitspanne mit Hilfe eines von der Q aufzunehmenden Zwischenkredits überbrückt werden sollte vergleiche hiezu auch US 129-131, 133-135, 641, 646 f.). Konstatierungen über das Innenverhältnis zwischen H und der ÖVP-Mattersburg in bezug auf das Parteilokal sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Den weiteren Entscheidungsgründen zufolge nahm A auf Grund der in Rede stehenden Vereinbarung am 17.November 1978 tatsächlich beim BURGENLÄNDISCHEN AS im Namen der Q einen bis zum Ende des Jahres 1979 befristeten Kredit in der Höhe von 190.000 S auf, der kontomäßig unter der Bezeichnung "in Sachen Wohnung H" erfaßt wurde und von dem er 185.000 S an den Genannten übergab; dieser vermerkte den Eingang mit dem Text "a conto Bausparvertrag" im Kassabuch der Bezirksparteileitung und zahlte das Geld noch am selben Tag auf das Parteikonto ein; am 1. Dezember 1978 wurde die Finanzierung des Parteilokals in voller Höhe des Kaufpreises von rund 683.000 S mittels eines Bauspardarlehens bei der AT über den AS in die Wege geleitet, wobei H die Übertragung eines Bausparvorratsvertrages aus dem Kontingent der Genossenschaft anstrebte; nachdem ihm bereits ein Bausparvertrag über die bezeichnete Summe zugewiesen und auch schon der erforderliche Ansparbetrag von rund 217.000 S bankintern überwiesen worden war, scheiterte jedoch das geplante Vorhaben daran, daß H die Abgabe einer wahrheitswidrigen Erklärung über eine ausschließlich private Benützung der (de facto als Parteilokal verwendeten) Wohnung durch ihn ablehnte; hierauf veranlaßte A am 21.Dezember 1979 die Umbuchung des von der Q
aufgenommenen und durch den zwischenzeitigen Zinsendienst auf rund 206.000 S angewachsenen (Zwischen-) Kredits auf das Genossenschafts-Konto "ordinario" (US 132-136).
Das Erstgericht schenkte der Verantwortung des Angeklagten H, er sei der Meinung gewesen, A persönlich habe
diesen Zwischenkredit aufgenommen, keinen Glauben und nahm als erwiesen an, daß die Kreditaufnahme durch die Q gleichwie nach dem Scheitern der Bauspar-Finanzierung auch das weitere Vorgehen der beiden Angeklagten zwischen ihnen abgesprochen worden war (US 132, 137 f., 636-648); im Gegensatz zu den eingangs relevierten Konstatierungen, die darauf hinzuweisen scheinen, daß der Zwischenkredit nur zwecks Überbrückung der zur Beschaffung des Bauspardarlehens erforderlichen Zeitspanne aufgenommen wurde und nach dessen Flüssigmachung daraus abgedeckt werden sollte, stellte es abschließend fest, daß eine Vereinbarung, derzufolge die Zwischenkredit-Summe ihrerseits wieder von der Q dem Angeklagten H oder der ÖVP-Mattersburg als (Überbrückungs-) Kredit zur Verfügung gestellt worden wäre, nicht existiere und daß A die in Rede stehenden 185.000 S aus dem Genossenschaftsvermögen der Partei "zukommen ließ", wobei H gewußt habe, daß "die Aufnahme des 'Zwischenkredits' ebenso wie dessen Abdeckung" nur durch einen Befugnismißbrauch des Angeklagten A möglich gewesen sei (US 137 f., 649).
Der Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten H gegen diesen Schuldspruch kommt insofern Berechtigung zu, als schon die aufgezeigte, ins Auge springende (und bereits einer inneren Widersprüchlichkeit des Urteils gleichkommende) Undeutlichkeit der Entscheidungsgründe darüber, ob der von der Q aufgenommene Zwischenkredit tatsächlich nach der Flüssigmachung des Bauspardarlehens daraus (voll) abgedeckt werden sollte, wofür die (mit den Verfahrensergebnissen im Einklang stehenden) einleitenden Feststellungen sprechen, oder nicht, wie das Schöffengericht abschließend angenommen zu haben scheint - wobei die Ausdrücke (Partei-) "Spende" und "zukommen ließ" die bestehende Unklarheit nicht auszuräumen vermögen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß es die eingangs anscheinend ins Auge gefaßte bloß darlehensweise Beistellung der Zwischenkredit-Summe durch A aus Genossenschaftsmitteln dennoch als "Spende" verstanden haben könnte -, eine im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache betrifft.
Wurde nämlich der von der Q aufgenommene Zwischenkredit dem Angeklagten H (oder der ÖVP-Mattersburg) gleichfalls lediglich als Überbrückungskredit (bis zur Verfügbarkeit über das zu dieser Zeit ernstlich angestrebte Bauspardarlehen) zur Verfügung gestellt, dann könnte von einem damit verbundenen Schädigungsvorsatz der Täter nur für den Fall (und in dem Ausmaß) gesprochen werden, daß (und soweit) sie trotz ihres Vorhabens, diesen Überbrückungskredit durch Bausparmittel zu refinanzieren, eine Nichterfüllung der daraus resultierenden Q-Forderung spätestens binnen wirtschaftlich vertretbarer Frist nach ihrer Fälligkeit zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hätten; würde doch der Genossenschaft ansonsten (bei gegebener Bonität einer derartigen Forderung) durch die (sei es auch mißbräuchliche) Kreditgewährung ein Vermögensnachteil im Sinn des Paragraph 153, StGB nicht erwachsen. Feststellungen darüber jedoch läßt das angefochtene Urteil vermissen. Durch die spätere bloße Umbuchung der Zwischenkreditschuld gegenüber dem AS von einem Q-Konto auf das andere
dagegen, die auf das Forderungsverhältnis zwischen der Genossenschaft sowie H und/oder der ÖVP-Mattersburg anderseits keinerlei Einfluß hatte, trat im Vermögen der Q eine Veränderung nicht ein, sodaß eine Beurteilung der Anordnung jener Umbuchung als vermögensschädigender Befugnismißbrauch nicht in Betracht kommt; ein allenfalls nunmehr vorgelegener Schädigungsvorsatz der Täter bliebe daher im Fall ihrer ursprünglichen Gutgläubigkeit (als dolus subsequens) ohne Belang.
Schon aus diesen Gründen ist in Ansehung des in Rede stehenden Schuldspruchs eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es einer Erörterung des darauf bezogenen weiteren Beschwerdevorbringens des Angeklagten H bedarf.
In bezug auf A, dessen Nichtigkeitsbeschwerde sich
darauf nicht erstreckt, behält sich der Oberste Gerichtshof eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vor (Paragraph 285, d Absatz 2, StPO).
Zu den Fakten A. römisch zwei. 4. a, b, c/C. römisch fünf. 2. ficht der Angeklagte A das Urteil lediglich in bezug auf die Feststellung einer unentgeltlichen Übergabe der Q-Schecks vom 11.Dezember 1979 (a) und vom 30.Oktober 1980 (c) an H als "Parteispende" (US 138-140, 143 f., 692-700) an.
Mit der Wiederholung der dazu vorgebrachten Verantwortung, er habe sich die betreffenden Geldbeträge nur "gleichsam von der Q ausgeliehen" und letzterer dann aus eingelangten Parteispenden wieder refundiert, unternimmt er jedoch der Sache nach abermals bloß einen unzulässigen Angriff gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, ohne einen formellen Begründungsmangel des Urteils im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Ziffer 5,) überhaupt zu behaupten.
Über die Rechtsrüge des Angeklagten H dagegen (Ziffer 9, Litera a,) wird gleichfalls beim Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (Paragraph 285, d Absatz 2, StPO).
Zum Faktum C. römisch fünf. 3. schließlich leitete das Erstgericht die Feststellung, daß H, einer ihm von A erteilten
Anweisung entsprechend, einem nicht mehr feststellbaren Angestellten des Hotels "BELLEVUE" in Wien den Auftrag erteilt habe, eine Rechnung über Kosten eines Parteiseminars in der Höhe von 5.902 S an die Q zu senden, die - seinem dahingehenden Vorhaben gemäß - (auch) einen (von Anklage und Urteil allein erfaßten) Teilbetrag von 5.100 S nach mehreren Mahnungen tatsächlich bezahlte, im wesentlichen aus den Hotelunterlagen in Verbindung mit den Aussagen der Zeugen AU und AV ab (US 144-147, 708-711). Dagegen wendet H ein (Ziffer 5,), daß die inhaltliche
Richtigkeit eines maschinschriftlichen Vermerks auf der an die Q adressierten, dem weiteren Schriftverkehr zugrunde gelegenen (Teil-) Rechnung über 5.100 S "laut Auftrag von Herrn H 2.12.1979" in Wahrheit nicht habe verifiziert werden können, weil dessen Verfasser nicht mehr zu ermitteln war und aus den Aussagen der Zeugen AU und AV darüber nichts Schlüssiges zu gewinnen sei, sodaß seine Verantwortung, er könne sich an den Vorgang zwar nicht mehr erinnern, doch könne es nur so gewesen sein, daß ihm A gesagt habe, er (persönlich) werde die Rechnung bezahlen und sie möge "zu seinen Handen ... nach Eisenstadt" (gemeint: zur Q) geschickt werden (gemeint: und der Beschwerdeführer habe diese Anweisung an das Hotelpersonal weitergegeben), durch die vom Schöffengericht verwerteten Beweismittel nach den Denkgesetzen und nach allgemeiner Lebenserfahrung - zumal unter Bedacht auf die diesfalls nahegelegene Möglichkeit eines Irrtums des unbekannten Hotelangestellten, der den Vermerk aufnahm - nicht widerlegbar sei.
Dieser Beschwerdeauffassung ist uneingeschränkt beizupflichten:
inwiefern das Erstgericht die unter den gegebenen Umständen auf der Hand gelegene durchaus reale Möglichkeit eines Mißverständnisses über die inkriminierte Auftragserteilung durch H an den unbekannt gebliebenen Verfasser des darüber aufgenommenen Vermerks mit rational nachvollziehbarer Begründung auf Grund gegenteiliger Überzeugung ausschließen zu können vermeinte, ist den Entscheidungsgründen nicht zu entnehmen, welche dementsprechend für die (im Ergebnis willkürliche) Annahme eines derartigen Auftrags nur Scheingründe enthalten.
In Ansehung des nunmehr in Rede stehenden Schuldspruchs ist demnach eine Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz gleichfalls nicht zu vermeiden (Paragraph 285, e StPO), sodaß sich eine Erörterung der dazu vorgebrachten weiteren Beschwerdegründe erübrigt. Der Angeklagte A dagegen, der wegen dieses Faktums gar nicht schuldig erkannt wurde, ist zu der insoweit von ihm erhobenen Mängelrüge (Ziffer 5,) mangels Beschwer (Paragraph 282, StPO) nicht legitimiert.
  1. Ziffer 8
    Fakten "Ägäis-Reise" und "USA-Reise"
    (A. römisch eins. 1., 2., C. römisch drei., C. römisch fünf. 4., C. römisch acht.)
Nach den darauf bezogenen Schuldsprüchen haben
(A. römisch eins.) A und B im einverständlichen
Zusammenwirken als Beteiligte unter wissentlichem Mißbrauch der ihnen eingeräumten Befugnis, als Mitglieder des Vorstands der Q über deren Vermögen zu verfügen, zur Finanzierung von Vergnügungsreisen des Vorstands und des Aufsichtsrates den Abgang von Geldern ohne Gegenleistung aus dem Gesellschaftsvermögen veranlaßt, und zwar

(1.) im Jahr 1979 für eine Wochenendreise in die Ägäis vom

6. bis zum 10.September 1979 im Gesamtbetrag von 87.800 S und

(2.) im Juni 1981 für eine Flugreise in die USA vom 13. bis zum 21. Juni 1981 im Gesamtbetrag von zumindest 219.445 S. Ferner haben darnach C (C. römisch drei.), Ignaz D (C. römisch acht.) und H (C. römisch fünf. 4.) in Kenntnis des wissentlichen Befugnismißbrauchs durch die Genannten und nach Absprache mit ihnen zur Ausführung (aller oder eines Teiles) dieser strafbaren Handlungen beigetragen, indem

C - als leitender Angestellter der Q gemeinsam mit ihnen beide Reisen mitplante und deren finanzielle Abwicklung übernahm sowie

Ignaz D und H - als zur Kontrolle der Gebarung des Vorstands verpflichtete Mitglieder und D zudem als Vorsitzender des Aufsichtsrates der Q die "USA-Reise" mitplanten und ihre Zustimmung dazu erteilten sowie H überdies an der finanziellen Abwicklung dieser Reise mitwirkte.

Der vom Angeklagten A gegen seine Verurteilung wegen "unzulässiger Zahlungen an D" erhobenen Mängelrüge (Ziffer 5,) ist ihrem Inhalt nach zu entnehmen, daß die Bezeichnung des Beschwerdegegenstands mit "A) römisch eins) 2) des Urteils" offensichtlich auf einem Schreibfehler beruht und seine Ausführungen dazu (außer auf das Faktum A. römisch zwei. 5.) in Wahrheit auf den Schuldspruch laut Pkt. A. römisch zwei. 2. gemünzt sind; von seiner Seite her blieben demnach beide in Rede stehenden Schuldsprüche (A. römisch eins. 1. und 2.) unbekämpft. Von C unangefochten blieb ferner dessen Verurteilung zum Faktum "USA-Reise" (in C. römisch drei.).

Den die in Rede stehenden Fakten betreffenden Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten B (zu A. römisch eins. und 2.) und C im übrigen ("Ägäis-Reise", in C. römisch drei.) sowie der Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten Ignaz D (zu C. römisch acht.) aber kommt keine Berechtigung zu.

Die Beschwerdeargumente des Angeklagten B zu beiden Fakten (A. römisch eins. 1., 2.), mit denen er darzutun sucht, daß die Reisekosten jeweils plangemäß von den Teilnehmern selbst getragen worden seien und die Q lediglich bei der "USA-Reise" eine bloße "Vorfinanzierung bzw Koordinierung" vorgenommen habe, sind zum Teil nicht stichhältig und im übrigen nicht zielführend. So trifft es nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe vor allem nicht zu, daß den "gesamten Feststellungen" zu den in Rede stehenden Fakten lediglich die Geständnisse der Mitangeklagten A und C zugrundelägen vergleiche US 232 bis 250); nicht zu entnehmen jedoch ist den Beschwerdeausführungen, welche "sonstigen Beweisergebnisse", die alle im Sinn des Beschwerdevorbringens zu deuten wären, vom Schöffengericht übergangen worden sein sollten.

Mit seinen Einwänden gegen die Würdigung der für ihn nachteiligen Angaben der genannten Mitangeklagten, insbesondere in bezug auf das Protokoll über die Vorstands- (und Aufsichtsrats-) Sitzung vom 4.Mai 1981, sowie jener Verfahrensergebnisse aber, nach denen in Ansehung der Kosten für die "Ägäis-Reise" die bei der Q sichergestellten Zahlscheine über deren gemeinsame Voraus-Anzahlung auf die Namen der Teilnehmer lauteten, wobei weder Belege über einen entsprechenden Ausgang bei der Genossenschaft aufgefunden noch die Person des Einzahlers ermittelt werden konnten; nach denen ferner mit Bezug auf diese Reise erst nachträglich aus der Handkasse der Q 30.000 S entnommen wurden, wozu sich C als schuldig bekannte, ohne daß die tatsächliche Verwendung dieses Betrages zu eruieren war; und wonach der Beschwerdeführer schließlich den im Dezember 1981 von ihm verlangten Reisekostenersatz sofort nach dessen Vorschreibung bezahlte, bekämpft letzterer die ihn im Sinn des Schuldspruchs belastenden Konstatierungen zur objektiven Tatseite bloß nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Solcherart bringt er daher weder den ziffernmäßig relevierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund (Ziffer 9, Litera a,) noch eine Mängelrüge (Ziffer 5,) zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung. Gleiches gilt für seine Rechtsrüge (neuerlich Ziffer 9, Litera a,) zur subjektigen Tatseite, bei der er unter Bezugnahme auf eine lediglich seine psychische Einstellung zu den von ihm begangenen Straftaten charakterisierende Urteilspassage davon ausgeht, daß ihm das Erstgericht hinsichtlich des inkriminierten Befugnismißbrauchs nur bedingten Vorsatz angelastet habe, wogegen ihm im Urteil ohnehin ausdrücklich Wissentlichkeit vorgeworfen wird (US 77 f., 250). Nicht auf den gesamten maßgebenden Urteilssachverhalt stellt B auch mit seiner weiteren Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) ab, mit der er Straflosigkeit wegen tätiger Reue (Paragraph 167, StGB) urgiert. Denn in diesem Zusammenhang übergeht er, daß die vorerwähnte, von ihm beglichene Ersatzforderung der Q nur den auf ihn entfallenden jeweiligen Anteil an den Reisekosten betraf, also keineswegs jeweils den ganzen ihm zur Last fallenden Schaden aus seiner Tat (Absatz 2, Ziffer eins,), der aus der in beiden Fällen mißbräuchlichen Gesamt-Finanzierung der Reisen entstand; ob jene bloß teilweise Schadensgutmachung rechtzeitig geleistet wurde, kann dementsprechend dahingestellt bleiben.

Die von C reklamierten Begründungsmängel (Ziffer 5,) zum Faktum C. römisch drei. in bezug auf die Ägäis-Reise liegen gleichfalls nicht vor, weil das Erstgericht zum einen sehr wohl ausdrücklich feststellte, daß der zur Bezahlung der Reisekosten aufgewendete Betrag von 87.800 S zur Gänze aus Q-Mitteln stammte (US 247), und diese Konstatierung zum anderen durchaus auf konkrete Verfahrensergebnisse zu stützen vermochte (US 247-250), sodaß in jenem Belang von einem "fehlenden, durch richterliche Beweiswürdigung ersetzten, Belastungsbeweis" keine Rede sein kann.

Ebenso schließlich versagt auch die Mängelrüge (Ziffer 5,) des Angeklagten Ignaz D zum Faktum C. römisch acht.

Daß er die Vergnügungsreise in die USA auf Kosten der Q in Form von Besprechungen über ihre Durchführung in Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrates mitplante, bei denen sämtliche Teilnehmer ihr volles Einverständnis hiezu bekundeten, hat das Erstgericht ausdrücklich festgestellt (US 76 f.); warum es dem diesen Konstatierungen zuwiderlaufenden Inhalt des Protokolls über eine derartige Sitzung vom 4.Mai 1981 keine Bedeutung beimaß (US 78), hat es ebenfalls dargetan (US 184 f., 234 f.). Mit der Aussage des Zeugen AK darüber aber, daß der Beschwerdeführer bei der Organisation der Reise nicht mitgewirkt habe, mußte es sich deswegen nicht auseinandersetzen, weil letzterem eine dahingehende Mitarbeit gar nicht angelastet wurde. Aus welchen Erwägungen das Schöffengericht zur Überzeugung kam, daß dem Angeklagten Ignaz D ebenso wie allen anderen Teilnehmern die Finanzierung der Reise aus Mitteln der Genossenschaft von Anfang an klar war, wird in den Entscheidungsgründen durchaus im Einklang mit den Denkgesetzen sowie mit allgemeiner Lebenserfahrung eingehend, also keineswegs nur durch eine Bezugnahme auf die Angaben der Mitangeklagten A und C, klargestellt (US 235, 237-245, 250); die ihn entlastenden Bekundungen des zuletzt Genannten in der Hauptverhandlung sind dabei ohnehin berücksichtigt worden. Mit seinen Gegenargumenten ficht er lediglich nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an. Eine Undeutlichkeit, Unvollständigkeit oder offenbare Unzulänglicheit der Urteilsbegründung liegt daher insoweit keineswegs vor.

Über die Rechtsrügen der Angeklagten Ignaz D (Z "5 und 9" sowie Z "9", sachlich durchwegs Ziffer 9, Litera a und 10) sowie H (Ziffer 9, Litera a,) gegen die sie betreffenden, hier in Rede stehenden Schuldsprüche (C. römisch fünf. 4. und C. römisch acht.) schließlich wird beim Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 285, d Absatz 2, StPO).

römisch vier. Aus den unter römisch zwei. und römisch drei. dargestellten Erwägungen waren sohin nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung (Pkt B.) die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten A, B, C, Ignaz D, Raimund

D, F, G und römisch eins im dort bezeichneten Umfang

zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer eins und 2 StPO); hinsichtlich des Angeklagten J zur Gänze sowie zum Teil auch in bezug auf den Angeklagten H hingegen war darnach die Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz anzuordnen (Paragraph 285, e StPO), wobei es dem Obersten Gerichtshof in Ausübung des ihm nach Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, (letzter Satz) StPO eingeräumten Ermessens vergleiche Ziffer eins,) als zweckmäßig erschien, die Sache hiezu an das Landesgericht für Strafsachen Wien zu verweisen (Pkt A.). Mit seiner Berufung war der Angeklagte H auf diese Entscheidung zu verweisen (Pkt D.).

Zur Erledigung verbleiben demgemäß noch die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten

1. A - gegen den Schuldspruch laut Pkt A. römisch zwei. 1., soweit damit ein Verbrauch des Klagerechts (inhaltlich Ziffer 9, Litera b,) und eine Überschreitung des gesetzlichen Strafsatzes (Ziffer 11,) geltend gemacht wird (NB 13-16, 30-33);

2. C - gegen den Schuldspruch laut Pkt C. römisch zwei. 1., soweit damit ein Verbrauch des Klagerechts (inhaltlich Ziffer 9, Litera b,) geltend gemacht wird (NB 6-8 Mitte);

3. Ignaz D - gegen den Schuldspruch laut Pkt C. römisch acht., soweit damit (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) ein Befugnismißbrauch durch

A bestritten und das Fehlen einer zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Subjektsqualität des Beschwerdeführers behauptet sowie (inhaltlich Ziffer 10,) die dem letzteren zur Last fallende Schadenshöhe bekämpft wird (NB 12/13);

4. F - gegen den Schuldspruch laut Pkt C. römisch zwei. 2. a, soweit damit behauptet wird (Ziffer 9, Litera a,), das Urteil enthalte keine Feststellungen dahin, daß A bei diesem Faktum (A. römisch zwei. 1.) in Ausübung seiner Machthaberschaft für die Q eine vor allem als konkret anzusprechende rechtsgeschäftliche Tätigkeit vorgenommen habe (NB 43/44), und außerdem (Ziffer 9, Litera a, sowie inhaltlich auch Ziffer 9, Litera b,) laut Pkt G. (NB 49/50);

5. H - gegen den Schuldspruch laut den Pkten C. römisch fünf. 2. und 4.; und

6. römisch eins - soweit damit prozeßordnungsgemäß aus

rechtlichen Gründen (Ziffer 9, Litera a,) die Tatbildverwirklichung (NB 16/17, 18, 33) sowie eine Eignung der ihm angelasteten Verschleierungsmaßnahmen zur Vereitelung einer Strafverfolgung (NB 33/34, 35) bestritten und (Ziffer 9, Litera b,) eine Rechtfertigung seines festgestellten Tatverhaltens behauptet wird (NB 2-4, 39); sowie die Berufungen der Angeklagten A, B, C,

Ignaz D, Raimund D, F, G und römisch eins.

Darüber wird (Pkt C.) bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu entscheiden sein (Paragraphen 285, d Absatz 2, 296, Absatz 3, StPO), für den sich der Oberste Gerichtshof in bezug auf den Angeklagten A zum Faktum A. römisch zwei. 3. (wie schon gesagt) auch eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO vorbehält (Paragraph 285, d Absatz 2, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle (Pkt E.).

Anmerkung

E07187

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0100OS00211.84.0702.000

Dokumentnummer

JJT_19850702_OGH0002_0100OS00211_8400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0054782 Rechtssatz 20.11.1985Strafrecht
Echte Konkurrenz möglich.
RS0071902 Rechtssatz 20.11.1985Strafrecht
Auch die Ausübung gesetzlich verbriefter Berufspflichten ist nur innerhalb der Schranken der Rechtsordnung zulässig.
RS0089539 Rechtssatz 17.05.1983Strafrecht
Der Befugnismißbrauch eines Machthabers kann auch durch Unterlassen begangen werden, weil die Befugnis, über das Vermögen des Machtgebers zu verfügen oder ihn zu verpflichten, auch durch Nichtvornahme eines rechtlich gebotenen Tuns ausgeübt, somit gebraucht …
RS0090243 Rechtssatz 20.11.1985Strafrecht
Tauglichkeitsprüfung aus der "ex ante"-Sicht eines unbefangenen Beobachters, der den Tatplan kennt.
RS0090603 Rechtssatz 04.12.1984Strafrecht
1) Ungeachtet der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den betreffenden Taten kann die Anklage (und dementsprechend auch das Urteil) auf bestimmte Einzelfakten (hier: auf den Diebstahl von durch Art und Menge bestimmten Sachen) präzisiert und da …
RS0090629 Rechtssatz 16.12.1983Strafrecht
Zur Strafbarkeit eines Beteiligten im Sinne § 12 zweiter oder dritter Fall StGB ist zwar nicht unbedingt die Strafbarkeit des unmittelbaren Täters vorauszusetzen, die etwa bei der Nichtverwirklichung eines Tatbestandes auf der inneren Tatseite durch jenen o …
RS0090746 Rechtssatz 02.07.1985Strafrecht
Zur Bekämpfung (hier: nach § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO) der Annahme, daß der unmittelbare Täter objektiv tatbestandsmäßig (hier: durch einen Befugnismißbrauch im Sinne § 153 StGB) und in concreto rechtswidrig gehandelt hat, ist auch der Beitragstäter l …
RS0090779 Rechtssatz 20.11.1985Strafrecht
Die mehreren Teilakte eines fortgesetzten Delikts werden durch die (in jeweils normspezifisch differenzierender Auslegung zu ermittelnden) rechtlichen Konsequenzen eines sie alle umfassenden, auf einen einheitlichen Gesamterfolg ausgerichteten Gesamtvorsatz …
RS0090794 Rechtssatz 20.11.1985Strafrecht
1) Auch in den Fällen eines fortgesetzten Delikts werden durch eine Verurteilung nur dann alle Einzelakte erfaßt und abgegolten, wenn die betreffende Taten-Gesamtheit auf Grund ihrer (taxativ oder) pauschalen Individualisierung Gegenstand der Entscheidung i …
RS0091638 Rechtssatz 24.02.1978Strafrecht
Ist von vornherein wahlweise Freiheitsstrafe oder Geldstrafe angedroht, so ist § 37 StGB unanwendbar (Ablehnung der gegenteiligen Ansicht des Schrifttums, vgl Foregger-Serini, Anmerkung IV zu § 37 StGB, Leukauf-Steininger, Kommentar, 260, und Reissig-Kunst, …
RS0094565 Rechtssatz 01.06.1976Strafrecht
Aufrechenbarkeit nur des durch Missbrauchshandlungen des Machthabers gleichzeitig mit dem Vermögensnachteil entstehenden Vermögensvorteiles.
RS0094674 Rechtssatz 02.07.1985Strafrecht
Zur Herausgabe des Gewinnes aus einer Gesellschaftsbeteiligung an den Machtgeber ist der Machthaber auch dann nicht verpflichtet, wenn dieser Gewinn kalkulatorisch (zur Gänze oder teilweise) einer Geschäftsbeziehung zwischen dem Machtgeber und der betreffen …
RS0094716 Rechtssatz 12.11.1983Strafrecht
Wenn der Täter einen möglichen billigen Ankauf unterlässt und das betreffende Verkaufsangebot statt dessen einem Dritten überlässt, erleidet der Vertretene unter der Voraussetzung, dass der Offerte in seinem Vermögen bereits die Bedeutung eines realen, rech …
RS0094749 Rechtssatz 02.07.1985Strafrecht
Im Fall der mißbräuchlichen Einschaltung eines Zwischenerwerbers beim Liegenschaftskauf, um das betreffende Objekt dann von ihm um einen höheren Preis zu kaufen als er bei einem unmittelbaren vom Voreigentümer erzielbar gewesen wäre, besteht der Schaden des …
RS0094782 Rechtssatz 20.11.1985Strafrecht
Die pflichtwidrige Zustimmung des Organs eines Machtgebers zu einer missbräuchlichen Vermögensverfügung des Machthabers ändert an der Missbräuchlichkeit dieser Verfügung nichts.
RS0094802 Rechtssatz 20.11.1985Strafrecht
Die Entgegennahme eines Preisnachlasses durch den Machthaber für sich selbst fällt strafrechtlich uno actu mit einem Verzicht auf die Inanspruchnahme einer entsprechenden Ausgabenminderung für den Machtgeber zusammen; ein solcher Verzicht ist Befugnismißbra …
RS0094883 Rechtssatz 02.07.1985Strafrecht
Nur ein unmittelbarer Vorteilsausgleich in bezug auf die jeweilige Mißbrauchshandlung kann einen daraus resultierenden Vermögensnachteil des Machtgebers ausschließen, nicht aber auch eine Abrechnung sonstiger wechselseitiger Forderungen (wie EvBl 1981/78 ua).
RS0094917 Rechtssatz 20.11.1985Strafrecht
Keine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Machthabers bei der Schadensberechnung.
RS0094918 Rechtssatz 01.06.1976Strafrecht
Der Machthaber hat dem Machtgeber den größtmöglichen Nutzen zu verschaffen, weshalb jedes den Interessen des Vertretenen abträgliche Verhalten des Machthabers Missbrauch ist.
RS0095455 Rechtssatz 17.06.1980Strafrecht
Untreue als Mißbrauchsdelikt setzt keinen Bereicherungsvorsatz voraus.
RS0095560 Rechtssatz 20.11.1985Strafrecht
Spenden sind mit dem Gebot der Nutzenmaximierung prinzipiell unvereinbar, und zwar auch dann, wenn ihnen die Hoffnung auf künftige (nicht erzwingende und (oder) nicht meßbare) Leistungen des Empfängers zugrunde liegt; sie können jedoch ausnahmsweise als im …
RS0095595 Rechtssatz 02.07.1985Strafrecht
Im Fall der pauschalen Beschreibung einer unbestimmten Zahl von Untreue-Taten nur ihrer Art nach im Urteilstenor geht es bei der Annahme oder Nichtannahme einzelner von ihnen nur um die Höhe des aus der Tatengesamtheit entstandenen Schadens; diese ist, wenn …
RS0095997 Rechtssatz 14.04.1977Strafrecht
Zum Zeitpunkt der Begünstigungshandlung muss der Begünstigte noch nicht in Verfolgung gezogen worden sein, es genügt, dass er verfolgt werden könnte.
RS0096814 Rechtssatz 02.07.1985Strafrecht
Die Einbeziehung des Verfahrens gegen einen weiteren Angeklagten gemäß § 56 StPO (wegen objektiver Konnexität) ist auch noch nach dem Beginn der Hauptverhandlung gegen die übrigen Angeklagten zulässig; die Hauptverhandlung gegen ihn beginnt diesfalls (abwei …
RS0098852 Rechtssatz 07.06.1982Strafrecht
Die Tauglichkeitsprüfung ist nach einem abstrahierenden und generalisierenden Maßstab auf Grundlage einer ex - ante - Betrachtung vorzunehmen: Für die Unterscheidung zwischen strafbarem (bloß relativ untauglichem) und straflosem (absolut untauglichem) Versu …
RS0099002 Rechtssatz 13.10.1959Strafrecht
Die Nichtigkeitsgründe, aus denen ein Urteil angefochten werden kann, sind in dem § 281 StPO erschöpfend aufgezählt. Ein angeblich fehlerhafter Vorgang des Gerichtes nach Fällung des Urteils kann nie einen Nichtigkeitsgrund darstellen.
RS0099024 Rechtssatz 31.08.1977Strafrecht
Das Wesen der Untreue liegt im wissentlichen Missbrauch der rechtlichen Vertretungsbefugnis, also darin, dass sich der Täter im Rahmen der ihm durch den Umfang seiner Vollmacht eingeräumten (de iure bestehenden) Verfügungsmacht über fremdes Vermögen bewusst …
RS0099160 Rechtssatz 23.08.1956Strafrecht
Weder aus der Abweisung eines Ablehnungsantrages noch aus der Teilnahme eines befangenen Richters kann der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1 StPO abgeleitet werden.
RS0100063 Rechtssatz 22.06.1956Strafrecht
Die Verweisung auf die in den Nichtigkeitsbeschwerden der Mitangeklagten enthaltene Ausführung der Nichtigkeitsgründe ist (auch wenn Abschriften dieser Beschwerden beigelegt werden) unzulässig.
RS0100178 Rechtssatz 18.06.1975Strafrecht
Der OGH ist berechtigt, im Nichtigkeitsverfahren Tatsachen prozessualer Natur deklaratorisch und ermessenslos auf Grund der Aktenlage festzustellen.
RS0100192 Rechtssatz 20.11.1985Strafrecht
Zur Wahrnehmung des Verfahrensablaufs ist der OGH auch ohne entsprechende Feststellungen im Ersturteil befugt.
RS0100261 Rechtssatz 16.04.1985Strafrecht
Das Rechtsmittelgericht ist auf Grund der Prävalenz kriminalpolitischer Zielsetzungen gegenüber der uneingeschränkten Verwirklichung des Absorptionsprinzips (§ 56 StPO, § 28 Abs 1 StGB) bei überwiegendem Interesse am sofortigen Ausspruch einer wegen bereits …
RS0101270 Rechtssatz 28.07.1976Strafrecht
Aus dem XX.Hauptstück der Strafprozessordnung geht der Verfahrensgrundsatz der materiellen Rechtskraft (res iudicata, ne bis in idem) hervor (9 Os 156/69, 9 Os 88, 89/70, 12 Os 75, 76/73, 9 Os 123/74, 9 Os 1/75), 13 Os 114/74, 12 Os 54/75).