Rechtssatz RS0094802
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094802
Entscheidungsdatum
20.11.1985
Rechtssatz
Die Entgegennahme eines Preisnachlasses durch den Machthaber für sich selbst fällt strafrechtlich uno actu mit einem Verzicht auf die Inanspruchnahme einer entsprechenden Ausgabenminderung für den Machtgeber zusammen; ein solcher Verzicht ist Befugnismißbrauch und bewirkt auch dann einen nachteiligen Einfluß auf den vom Machtgeber zu entrichtenden Preis, wenn der Rabatt erst nachträglich angeboten wird und ursprünglich nicht einkalkuliert worden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094802
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19851120_OGH0002_0100OS00211_8400000_010