Rechtssatz RS0094716
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0094716
Entscheidungsdatum
15.10.2009
Rechtssatz
Wenn der Täter einen möglichen billigen Ankauf unterlässt und das betreffende Verkaufsangebot statt dessen einem Dritten überlässt, erleidet der Vertretene unter der Voraussetzung, dass der Offerte in seinem Vermögen bereits die Bedeutung eines realen, rechtlich verfestigten ökonomischen Wertes zukam - hier: Verkäufer beim Abschlussgespräch mit Veräußerung zu bestimmten Konditionen an ihn einverstanden -, bereits dadurch einen Verlust an effektiver Vermögenssubstanz und damit einen Vermögensschaden (in Höhe der Differenz zwischen dem verlangten - billigen - Preis und dem wahren Wert des Kaufobjekts).
Entscheidungstexte
- 10 Os 37/81
Entscheidungstext OGH 12.11.1982 10 Os 37/81
Veröff: EvBl 1983/112 S 404
- 10 Os 211/84
Entscheidungstext OGH 02.07.1985 10 Os 211/84
Vgl auch; Beisatz: Missbräuchliche Einschaltung eines Zwischenerwerbers beim Liegenschaftskauf. (T1)
- 13 Os 25/09i
Entscheidungstext OGH 15.10.2009 13 Os 25/09i
Auch; Beisatz: Auch die unterlassene Weiterleitung eines vom Machthaber von dritter Seite letztlich zu Lasten des Machtgebers (Betroffenen) geforderten Vermögensvorteils oder die Nichtannahme eines verbindlichen, günstigen Kaufangebots (das solcherart als Anwartschaftsrecht einen konkreten Wert im Vermögen des Machtgebers darstellt) kann das Tatbild erfüllen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0094716
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19831112_OGH0002_0100OS00037_8100000_002