Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0094674×

Rechtssatz RS0094674

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094674

Geschäftszahl

10Os211/84

Entscheidungsdatum

02.07.1985

Rechtssatz

Zur Herausgabe des Gewinnes aus einer Gesellschaftsbeteiligung an den Machtgeber ist der Machthaber auch dann nicht verpflichtet, wenn dieser Gewinn kalkulatorisch (zur Gänze oder teilweise) einer Geschäftsbeziehung zwischen dem Machtgeber und der betreffenden Gesellschaft zuzuordnen ist; denn dabei handelt es sich nicht um einen "aus dem Geschäft entsprungenen Nutzen" des Machtgebers im Sinne Paragraph 1009, ABGB, sondern um den Gewinn jener Gesellschaft als Vertragspartner des Machtgebers. Ein Befugnismißbrauch im Sinne Paragraph 153, StGB kann in solchen Fällen nur in Form eines (wissentlich pflichtwidrigen) vorsätzlichen Abschlusses von für den Machtgeber nachteiligen Geschäften durch den Machthaber aktuell werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0094674

Dokumentnummer

JJR_19850702_OGH0002_0100OS00211_8400000_007