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Rechtssatz RS0096814

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0096814

Geschäftszahl

10Os211/84

Entscheidungsdatum

02.07.1985

Rechtssatz

Die Einbeziehung des Verfahrens gegen einen weiteren Angeklagten gemäß Paragraph 56, StPO (wegen objektiver Konnexität) ist auch noch nach dem Beginn der Hauptverhandlung gegen die übrigen Angeklagten zulässig; die Hauptverhandlung gegen ihn beginnt diesfalls (abweichend von Paragraph 239, StPO) mit der Befragung über seine persönlichen Verhältnisse (Paragraph 240, StPO). Die Nichtanwesenheit eines Verteidigers für ihn während der vorausgegangenen (noch nicht auch gegen ihn durchgeführten) Hauptverhandlung begründet keine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, a StPO, doch gilt in bezug auf diese Verfahrensphase für das gegen ihn ergehende Urteil das Verwertungsverbot nach Paragraph 258, Absatz eins, StPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0096814

Dokumentnummer

JJR_19850702_OGH0002_0100OS00211_8400000_015