Rechtssatz RS0097286
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097286
Geschäftszahl
13Os62/75; 12Os119/75; 11Os184/85; 9Os107/86; 14Os69/06p
Entscheidungsdatum
29.08.2006
Rechtssatz
Fallweise berufliche Berührungspunkte (verwandte Branchen, geschäftsübliche berufliche Kontakte) zwischen einem (Mitangeklagten) Anklagten und einem Schöffen sind an sich nicht geeignet, den Ausschließungsgrund des § 68 Abs 1 Z 3 StPO zu begründen.Fallweise berufliche Berührungspunkte (verwandte Branchen, geschäftsübliche berufliche Kontakte) zwischen einem (Mitangeklagten) Anklagten und einem Schöffen sind an sich nicht geeignet, den Ausschließungsgrund des Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 3, StPO zu begründen.
Entscheidungstexte
- 13 Os 62/75
Entscheidungstext OGH 18.09.1975 13 Os 62/75
- 12 Os 119/75
Entscheidungstext OGH 30.09.1975 12 Os 119/75
Vgl auch; Beisatz: Kein Ausschluß eines Schöffen (Geschwornen), der (einfacher) Angestellter jenes Unternehmens ist, zu dessen Nachteil der Angeklagte die Straftat begangen hat, weil ein (bloßer) Dienstnehmer weder von der Verurteilung noch vom Freispruch des Angeklagten unmittelbar berührt wird. (T1)
- 11 Os 184/85
Entscheidungstext OGH 17.03.1986 11 Os 184/85
Vgl auch; Beis ähnlich T1; Beisatz: Hier: Angestellter eines teilweise mit jenem des Angeklagten in einem Konkurrenzverhältnis stehenden Unternehmens. (T2) Veröff: SSt 57/17
- 9 Os 107/86
Entscheidungstext OGH 17.09.1986 9 Os 107/86
Vgl auch; Beis wie T1 nur: Weder von der Verurteilung noch vom Freispruch des Angeklagten unmittelbar berührt wird. (T3) Beisatz: Hier: Vereinsmitglieder in Ansehung der Schädigung des Vermögens (des Dachverbandes) ihres Vereins. (T4)
- 14 Os 69/06p
Entscheidungstext OGH 29.08.2006 14 Os 69/06p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Tätigkeit des Schöffen und des Angeklagten bei der gleichen Versicherung in zwei aneinandergrenzenden Regionalgebieten und aus diesen Tätigkeiten bestehende Provisionsansprüche, die gegenseitige Forderungen begründen könnten. (T5)
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0097286
Dokumentnummer
JJR_19750918_OGH0002_0130OS00062_7500000_001