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Entscheidung 9 Os 107/86×

Entscheidung 9 Os 107/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

9Os107/86

Entscheidungsdatum

17.09.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. September 1986 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes

Hon.Prof.Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Weitzenböck als Schriftführer in der Strafsache gegen Christa E*** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Jänner 1982, GZ 2 b römisch fünf r 2794/78-84, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Christa E*** des Verbrechens der Verunteuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie in Wien im Zeitraum vom 1. April 1972 bis zum 12. Dezember 1977 wiederholt ein ihr anvertrautes Gut in einem 100.000 S übersteigenden Wert, nämlich für ihren Dienstgeber, den V*** A*** V*** Ö*** (V***) zur Verrechnung mit den Österreichischen Bundesbahnen kassierte Bargeldbeträge sowie Vereinsgelder in der Gesamthöhe von mindestens 7,053.381,82 S, sich mit Bereicherungsvorsatz zugeeignet, indem sie das Geld nicht mit den Bundesbahnen verrechnete oder es sonst widmungswidrig verrechnete, sondern es für eigene Zwecke verwendete. Von der weiters wider sie erhobenen Anklage, darüber hinaus weitere 664.138,15 S zum Nachteil ihres Dienstgebers veruntreut zu haben, wurde Christa E*** hingegen gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.

Rechtliche Beurteilung

Während der Freispruch in Rechtskraft erwachsen ist, bekämpft die Angeklagte den gegen sie ergangenen Schuldspruch mit einer auf die Ziffer eins, 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch teils offenbar unbegründet, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.

Den erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund reklamiert die Beschwerdeführerin deshalb, weil ihrer Meinung nach der Vorsitzende des Schöffengerichtes, Richter Dr. Heinrich G***, als Mitglied des Ö*** A*** in dieser Sache als Richter gemäß Paragraph 67, StPO, aber auch gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 3, StPO ausgeschlossen sei; da der V*** A*** V*** Ö*** der Dachverband der

einzelnen Alpenvereine sei, zu dessen Aufgaben es (unter anderem) gehöre, bestimmte Geldbeträge aus dem Sporttoto an die einzelnen Vereine zu verteilen, die sodann den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sei jedes Mitglied eines solchen Vereines, demnach auch Dr. G***, durch die der Angeklagten angelasteten "Unterschlagungen" geschädigt; überdies habe Dr. G*** als Alpenvereinsmitglied durch die Verurteilung der Angeklagten und die damit verbundene Ersatzpflicht gegenüber dem V*** sowie letztlich gegenüber jedem einzelnen Mitglied der dem Dachverband angehörenden Vereine einen Nutzen zu erwarten. Die Angeklagte habe die Ausgeschlossenheit Dris. G*** sogleich in der Hauptverhandling am 15. Dezember 1981, unmittelbar nachdem Dr. G*** seine Mitgliedschaft zum Alpenverein bekanntgegeben habe, geltend gemacht. Richtig ist, da die Angeklagte (durch ihren Verteidiger) zu Beginn der Hauptverhandlung am 15. Dezember 1981 geltend machte, daß der Vorsitzende Dr. G*** im Hinblick auf seine Mitgliedschaft beim Ö*** A*** in dieser Sache als Richter

ausgeschlossen sei (S 347/Bd römisch zwei; wiederholt in der Hauptverhandlung vom 25. Jänner 1982, S 49/Bd römisch drei), ohne daß sich allerdings aus dem Hauptverhandlungsprotokoll (ON 70 S 347 ff/Bd römisch zwei) eine Erklärung des Genannten über seine Mitgliedschaft bei dem bezeichneten alpinen Verein ergibt. Aus den (auf Grund des Beschwerdevorbringens) hiezu vom Obersten Gerichtshof (nach Vorlage der Akten zur Rechtsmittelentscheidung am 22. Oktober 1985) gemäß Paragraph 285, f StPO veranlaßten Erhebungen (in Verbindung mit dem den Antrag der Angeklagten auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls abweisenden erstgerichtlichen Beschluß vom 27. Juni 1986, ON 104) geht hervor, daß Dr. G*** zwar nicht in der Hauptverhandlung am 15. Dezember 1981, aber unmittelbar zuvor in einem Gespräch mit dem Verteidiger diesem von seiner Alpenvereinsmitgliedschaft Mitteilung gemacht hat, worauf der Verteidiger sogleich nach Beginn der Hauptverhandlung die Ausgeschlossenheit des Genannten geltend machte. Bei der gegebenen Sachlage liegt indes eine Ausgeschlossenheit des genannten Richters weder nach Paragraph 67, StPO noch nach Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 3, StPO vor. Sowohl der V*** A*** V*** Ö*** als

auch der Ö*** A*** ist - als Verein gemäß dem VereinsG 1951 - eine juristische Person mit einem eigenen Vermögen, an welchem die einzelnen Vereinsmitglieder keinen unmittelbaren Anteil haben und in bezug auf welches sie weder (unmittelbar) berechtigt sein noch (unmittelbar) verpflichtet werden können. Dem Vereinsvermögen zugefügte Schäden treffen demnach ausschließlich den betreffenden Verein, nicht aber (unmittelbar) das Vermögen der einzelnen Vereinsmitglieder; letzteres wird hievon in keiner Weise direkt berührt. Somit kann aber keine Rede davon sein, daß Dr. G*** (als einfaches Mitglied - vergleiche ON 105/Bd römisch drei - des Ö*** A*** als einem der im Dachverband V*** zusammengeschlossenen alpinen Vereine) selbst durch die der Angeklagten angelastete strafbare Handlung verletzt worden ist. Der Ausschließungsgrund des Paragraph 67, StPO liegt demnach nicht vor. Ebensowenig ist aber eine Ausgeschlossenheit des Genannten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 3, StPO gegeben, weil nach dem Gesagten ein einfaches Mitglied eines der dem V*** angeschlossenen alpinen Vereine aus dem Freispruch oder aus der Verurteilung der Angeklagten wegen der ihr zur Last gelegten Schädigung des Vermögens des V*** keinen unmittelbaren Nutzen oder Schaden zu erwarten hat, hievon vielmehr in keiner Weise (unmittelbar) berührt wird vergleiche auch 12 Os 119/75). Die Rüge aus der Ziffer eins, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO versagt daher. Soweit die Angeklagte im gegebenen Zusammenhang auch den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO reklamiert, weil das Gericht über den "Ablehnungsantrag" (gemeint: die geltend gemachten Ausschließungsgründe; s. hiezu die ausdrückliche Erklärung des Verteidigers in der Hauptverhandlung am 15. Dezember 1981, nicht eine Befangenheit, sondern die Ausgeschlossenheit des Vorsitzenden geltend zu machen - S 347/Bd römisch zwei) nicht erkannt habe, so fehlt es ihr insoweit an der Beschwerdelegitimation, weil immer dann, wenn das Gesetz in Ansehung eines bestimmten Umstands einen speziellen Nichtigkeitsgrund normiert (hier: Ziffer eins, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO), derselbe Umstand nicht auch noch aus dem allgemeinen Gesichtspunkt der Ziffer 4, der zitierten Gesetzesstelle releviert werden kann vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 14 zu Paragraph 281, Ziffer 4,).

Aus der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behauptet die Beschwerde eine offenbar unzureichende, unvollständige, zum Teil mit sich in Widerspruch stehende und aktenwidrige Begründung des Urteils in Ansehung des Ausspruchs, wonach die Angeklagte (über den von ihr vor Gericht als veruntreut eingestandenen Betrag von etwa 2,5 Mio. bis maximal 3,5 Mio. S hinaus) insgesamt rund 7 Mio. S veruntreut habe. Das Schwergewicht der Argumentation liegt dabei auf dem Einwand, daß das Gericht die bekämpfte Feststellung lediglich aus Schlußfolgerungen ableite, die nicht zwingend seien, zumal auch andere Personen im Gelegenheitsverhältnis standen und die vom Erstgericht gegen die Angeklagte ins Treffen geführten Indizien unzureichend und unvollständig, weil nicht alle Beweisergebnisse berücksichtigend, begründet seien; im Zweifel hätte das Gericht den Schaden - zugunsten der Angeklagten - lediglich mit 2,5 Mio. S annehmen müssen, wodurch aber im Hinblick auf die Schadensgutmachung tätige Reue nicht ausgeschlossen wäre.

Den bezüglichen Beschwerdeausführungen ist zunächst global zu entgegnen, daß die von den Tatrichtern auf Grund ihrer Würdigung der aufgenommenen Beweise sowohl im einzelnen als auch in ihrem inneren Zusammenhang (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) gezogenen Schlußfolgerungen, auf welche sich ihre Überzeugung von der Schuld der Angeklagten gründet, keineswegs zwingend sein müssen; sie dürfen nur nicht den Denkgesetzen widersprechen (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 20 ff zu Paragraph 258,). Daß die vorliegend vom Gericht gezogenen Schlußfolgerungen aber denkgesetzwidrig wären, vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen; sie bekämpft mit ihren Einwänden vielmehr in weitgehendem Maße bloß die erstrichterliche Beweiswürdigung, worauf im schöffengerichtlichen Verfahren nicht einzugehen ist. Aus welchen Erwägungen der Schöffensenat zur Überzeugung gelangt ist, daß die Angeklagte den gesamten ihr schuldspruchmäßig angelasteten Betrag zur Last der V*** veruntreut hat (sodaß sie nur wegen rund 660.000 S freizusprechen war), wurde in den Gründen des angefochtenen Urteils umfassend dargelegt und einleuchtend sowie im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung begründet. Dabei war das Gericht aber nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen alle Umstände, die das Beweisverfahren ergeben hat, detailliert und bis in jede Einzelheit anzuführen und sich dabei mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde dann konkret erhobenen Einwand im voraus auseinanderzusetzen; sind doch die Urteilsgründe gemäß der Vorschrift des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO in gedrängter Darstellung abzufassen, wobei es nur erforderlich ist, daß darin mit voller Bestimmtheit angegeben ist, welche Tatsachen und aus welchen Gründen das Gericht sie als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen hat vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 104 ff zu Paragraph 270,). Diesem Erfordernis hat das Schöffengericht aber in jeder Beziehung entsprochen.

Soweit nach dem Gesagten auf einzelne Beschwerdeeinwände noch gesondert einzugehen ist, ist der Beschwerdeführerin folgendes zu erwidern:

Daß das Gericht an einer Stelle der Urteilsgründe Mehrmeldungen (schon) für das Jahr 1976 (und nicht nur für das Jahr 1977) annimmt, wiewohl im ersten Sachverständigengutachten Dris. G*** (ON 19/S 205 ff) lediglich Mehrmeldungen für 1977 ersichtlich sind, betrifft - liest man die Entscheidungsgründe in ihrem Zusammenhang - keine für die Schuldfrage entscheidende Tatsache, hat doch das Gericht im folgenden aus (etwaigen) Mehrmeldungen (schon) 1976 keine relevanten Schlüsse gezogen. Die von der Beschwerde gerügten Unklarheiten in S 18 des Urteils (insbesondere in Ansehung der ermittelten Schadenssumme aus dem Abgang von Schnellzugszuschlagkarten) haften zwar - worin die Beschwerde recht hat - der Urteilsabschrift, nicht aber der Urteilsausfertigung (= Urteilsurschrift) an (S 103/Bd römisch drei), welch letztere aber maßgebend ist (Mayerhofer-Rieder aaO ENr 8 zu Paragraph 270,); diese ist im bezüglichen Belang durchaus klar und schlüssig.

Mit der im Zusammenhang mit der Einzahlung von 410.000 S und von 300.000 S relevanten Aussage des Zeugen Karl F*** hat sich das Erstgericht ebenso eingehend auseinandergesetzt (S 135 ff/Bd römisch drei) wie mit der Frage der Deckungsmanipulationen der Angeklagten (S 105 sowie 141 f/Bd römisch drei), ohne daß die Beschwerde insoweit einen formalen Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO darzutun vermag, insbesondere auch nicht in Form einer dem Urteil anhaftenden (relevanten) Unvollständigkeit.

Keiner gesonderten Erörterung in den Urteilsgründen bedurfte der Hinweis des Buchsachverständigen Dr. G***, wonach es auch schon vor 1972 zu Manipulationen gekommen sein könnte (S 229/Bd römisch eins), ergibt sich doch aus demselben Gutachten, daß die Jahre 1968 bis 1971 mangels Vorliegens entsprechender Unterlagen nicht geprüft werden konnten (S 225/Bd römisch eins), sodaß es sich bei der in Rede stehenden Äußerung des Sachverständigen lediglich um eine (im gegebenen Zusammenhang nicht erörterungsbedürftige) Vermutung handelt. Unter dem bereits eingangs herausgestellten Gesichtspunkt der gedrängten Abfassung der Urteilsgründe vermag die Beschwerde keine (relevante) Unvollständigkeit bei der Würdigung der Aussagen der Zeugen B***, Dr. H***, L***, F***, SIX, Z*** und

K*** aufzuzeigen, mit welchen sich das Gericht, soweit es für die Lösung der Schuldfrage entscheidende Umstände betrifft, ausführlich auseinandergesetzt hat (S 159 ff, insb. aber auch S 163 ff/Bd römisch drei), was im besonderen auch für die Frage zutrifft, welche Schlüssel zum Tresor bzw. zum Safefach im Tresor vorhanden waren. Daß für die Doppelsperre an der Tresortüre je zwei Paar Schlüssel vorhanden waren, während für das Safefach nur ein einziger Schlüssel zur Verfügung stand (S 163/Bd römisch drei), findet in der eigenen Darstellung der Angeklagten Deckung vergleiche S 25, 26/Bd römisch zwei). Der Einwand, es sei nicht anzunehmen, daß für das Safefach kein zweiter Schlüssel vorhanden gewesen sei, wenn die Erzeugerfirma "für den Panzerschrank" zwei Schlüsselsätze geliefert habe, basiert auf einer Hypothese, die durch konkrete Verfahrensergebnisse nicht gedeckt ist, jedenfalls aber die (gegenteilige) Annahme des Erstgerichtes nicht ausschließt.

Soweit die Beschwerde Divergenzen in den Bekundungen der Zeuginnen K*** und Z*** reklamiert, die unerörtert geblieben seien, so übergeht sie jenen Teil der Urteilsgründe, in dem die Aussagen dieser Zeuginnen eingehend erörtert werden (S 165, 167/Bd römisch drei).

Ob einige Angestellte des V*** angesichts des aufwendigen Lebenswandels der Angeklagten auf den Gedanken kommen mußten, die Angeklagte könnte ihr anvertraute Gelder zu Lasten des V*** veruntreuen, sodaß eine Überprüfung ihrer Gebarung angezeigt gewesen wäre, ist für die Lösung der Schuldfrage ohne Belang; einer Erörterung dieses Arguments in den Urteilsgründen bedurfte es daher - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - nicht. Das Urteil setzt sich schließlich - abermals entgegen der Auffassung der Beschwerde - eingehend mit den näheren Umständen auseinander, unter welchen es dazu gekommen ist, daß die Angeklagte vor den Organen des V*** die Veruntreuung des gesamten Fehlbetrages eingestanden hat (S 171 ff/Bd römisch drei), wobei all das, was die Beschwerde als wesentlich hervorkehrt, ohnedies von den Tatrichtern in den Kreis ihrer Überlegungen einbezogen worden ist. Auch die Mängelrüge ist daher offenbar unbegründet, zum Teil - weil lediglich die Beweiswürdigung bekämpfend - aber nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war darum gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bzw. Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E09692

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0090OS00107.86.0917.000

Dokumentnummer

JJT_19860917_OGH0002_0090OS00107_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0090890 Rechtssatz 28.09.1972Strafrecht
Der Mißbrauch eines Vertrauensverhältnisses kann, soweit er im Wesen der dem Angeklagten zur Last fallenden Veruntreuung liegt, nicht gesondert als erschwerender Umstand gewertet werden.
RS0091147 Rechtssatz 11.01.1977Strafrecht
Bei der Unterschlagung ist die (diesem Tatbild immanente) verlockende Gelegenheit nicht mildernd.
RS0097255 Rechtssatz 17.09.1986Strafrecht
Dem Vermögen eines Vereins zugefügte Schäden treffen ausschließlich den Verein, nicht aber (unmittelbar) das Vermögen der einzelnen Vereinsmitglieder. Diese haben auch aus dem Freispruch oder aus der Verurteilung wegen der Schädigung des Vermögens des Dachv …
RS0097286 Rechtssatz 18.09.1975Strafrecht
Fallweise berufliche Berührungspunkte (verwandte Branchen, geschäftsübliche berufliche Kontakte) zwischen einem (Mitangeklagten) Anklagten und einem Schöffen sind an sich nicht geeignet, den Ausschließungsgrund des § 68 Abs 1 Z 3 StPO zu begründen.
RS0098377 Rechtssatz 19.11.1963Strafrecht
Über den Umfang der Begründungspflicht bei gerichtlichen Entscheidungen insbesondere in Ansehung der Beweiswürdigung.
RS0098430 Rechtssatz 14.04.1966Strafrecht
Das Gericht hat die Beweise nicht nur einzeln, sondern insbesondere auch in ihrem inneren Zusammenhang zu würdigen. Die hiebei gezogenen Schlüsse sind schon dann der Anfechtung entzogen, wenn sie nur den Denkgesetzen entsprechen, sie müssen nicht die naheli …
RS0098496 Rechtssatz 25.05.1925Strafrecht
Zur Auslegung des Begriffes "Urteilsausfertigung" im § 270 StPO.
RS0098513 Rechtssatz 30.07.1974Zivilrecht; Strafrecht
Bei einer Divergenz zwischen der im Gerichtsakt erliegenden Urschrift der Urteilsausfertigung und der den Parteien zugestellten Urteilsausfertigung ist allein die Urschrift maßgebend.
RS0098857 Rechtssatz 07.11.1985Strafrecht
Der erste Fall des § 270 Abs 3 StPO erfaßt auch die Berichtigung der im § 260 Abs 1 Z 1 bis 3 und Abs 2 StPO aufgezählten Punkte; daher ist ein in der Entscheidungsausfertigung (vgl SSt 5/58) unterlaufener, den Strafausspruch betreffender Schreibfehler beri …
RS0098873 Rechtssatz 30.10.1961Strafrecht
Das Wort "jederzeit" im Sinne des § 270 Abs 3 StPO kann einschränkend nur in dem Sinne verstanden werden, daß eine Berichtigung von Schreibfehlern insolange zulässig ist, als sich keine Konsequenzen an den Fehler geknüpft haben und das Gericht noch soweit H …
RS0098882 Rechtssatz 16.09.1976Strafrecht
"Schreibfehler" sind Tippfehler und Rechtschreibfehler. "Rechenfehler" beruhen auf Fehlern bei reinen Rechenvorgängen ohne unmittelbare Gestaltungswirkung.
RS0098942 Rechtssatz 16.09.1976Strafrecht
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RS0098950 Rechtssatz 24.10.1975Strafrecht
Für die Überprüfung des Urteils durch den OGH ist nur die Urschrift des Urteils maßgebend. Auf Schreibfehler in der Urteilsabschrift kann eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht gestützt werden.
RS0099120 Rechtssatz 17.09.1986Strafrecht
Normiert das Gesetz in Ansehung eines bestimmten Umstandes einen speziellen Nichtigkeitsgrund (hier: Z 1 des § 281 Abs 1 StPO), so kann derselbe Umstand nicht auch noch aus dem allgemeinen Gesichtspunkt des § 281 Abs 1 Z 4 StPO releviert werden.
RS0099455 Rechtssatz 16.11.1982Strafrecht
Eine mit denkrichtiger Begründung versehene Feststellung kann nicht als unzureichend begründet bekämpft werden. Auf die Behauptung, dass aus den vorliegenden Umständen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten und dass die des Urteils nicht zwingend sind, …
RS0100352 Rechtssatz 22.10.1986Strafrecht
Bindung des Berufungsgerichts an die rechtskräftig festgestellte Schadenshöhe bei der Entscheidung über die Straffrage.
RS0101178 Rechtssatz 01.12.1969Strafrecht
Die Vorschrift des § 365 Abs 2 StPO, dass der Beschuldigte zu den privatrechtlichen Ansprüchen zu vernehmen sei, ist eine wesentliche formelle Voraussetzung eines Anschlusserkenntnisses, deren Fehlen im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich die Verweisung des …
RS0106295 Rechtssatz 30.05.1974Strafrecht
Das Gericht ist weder verbunden, jeden einzelnen, von einem Zeugen vorgebrachten Satz einer besonderen Erörterung zu unterziehen, noch in der Lage und verpflichtet, sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde d …