Rechtssatz RS0097255
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097255
Entscheidungsdatum
17.09.1986
Rechtssatz
Dem Vermögen eines Vereins zugefügte Schäden treffen ausschließlich den Verein, nicht aber (unmittelbar) das Vermögen der einzelnen Vereinsmitglieder. Diese haben auch aus dem Freispruch oder aus der Verurteilung wegen der Schädigung des Vermögens des Dachverbandes ihres Vereins keinen unmittelbaren Nutzen oder Schaden zu erwarten; sie sind demnach weder nach § 67 noch nach § 68 Abs 1 Z 3 StPO als Richter (oder Protokollführer) ausgeschlossen.Dem Vermögen eines Vereins zugefügte Schäden treffen ausschließlich den Verein, nicht aber (unmittelbar) das Vermögen der einzelnen Vereinsmitglieder. Diese haben auch aus dem Freispruch oder aus der Verurteilung wegen der Schädigung des Vermögens des Dachverbandes ihres Vereins keinen unmittelbaren Nutzen oder Schaden zu erwarten; sie sind demnach weder nach Paragraph 67, noch nach Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 3, StPO als Richter (oder Protokollführer) ausgeschlossen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0097255
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009
Dokumentnummer
JJR_19860917_OGH0002_0090OS00107_8600000_001