Der Berufung kommt im Ergebnis sowohl in der einen als auch in der anderen Richtung Berechtigung zu.
Soweit sie sich zunächst gegen den Strafausspruch wendet, so gehen zwar alle jene Einwendungen der Angeklagten ins Leere, mit welchen sie die Höhe des ihr als veruntreut angelasteten Geldbetrages bestreitet und ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde auch zum Gegenstand der Berufung macht. Denn gemäß § 295 Abs. 1 erster Satz StPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung über die Straffrage den Ausspruch des Erstgerichtes über die Schuld des Angeklagten (und demnach auch die solcherart rechtskräftig festgestellte Schadenshöhe) zugrunde zu legen. Im Rahmen der Strafberufung ist daher davon auszugehen, daß die Angeklagte insgesamt einen Betrag von 7,053.381,82 S veruntreut hat. Der Berufung kann aber auch insoweit nicht beigepflichtet werden, als sie meint, der Angeklagten sei der Mangel jeglicher Kontrolle ihrer Gebarung seitens der Vereinsfunktionäre und die deshalb bestehende größere Versuchung zu Malversationen in besonderem Maße als mildernd zugute zu halten. Denn die Ausnützung der in Ansehung anvertrauten Gutes für den Täter regelmäßig gegebenen verlockenden Gelegenheit zu vermögensschädigenden Malversationen gehört zum Wesen des Delikts der Veruntreuung, sodaß darin in der Regel ein besonderer Milderungsgrund nicht erblickt werden kann (9 Os 108/86 ua); umgekehrt gehört es aber auch zum Wesen dieses Delikts, daß der Täter das in ihn gesetzte Vertrauen mißbraucht, sodaß der Vertrauensmißbrauch auch keinen besonderen Erschwerungsgrund darzustellen vermag.Soweit sie sich zunächst gegen den Strafausspruch wendet, so gehen zwar alle jene Einwendungen der Angeklagten ins Leere, mit welchen sie die Höhe des ihr als veruntreut angelasteten Geldbetrages bestreitet und ihre diesbezüglichen Ausführungen in der Nichtigkeitsbeschwerde auch zum Gegenstand der Berufung macht. Denn gemäß Paragraph 295, Absatz eins, erster Satz StPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung über die Straffrage den Ausspruch des Erstgerichtes über die Schuld des Angeklagten (und demnach auch die solcherart rechtskräftig festgestellte Schadenshöhe) zugrunde zu legen. Im Rahmen der Strafberufung ist daher davon auszugehen, daß die Angeklagte insgesamt einen Betrag von 7,053.381,82 S veruntreut hat. Der Berufung kann aber auch insoweit nicht beigepflichtet werden, als sie meint, der Angeklagten sei der Mangel jeglicher Kontrolle ihrer Gebarung seitens der Vereinsfunktionäre und die deshalb bestehende größere Versuchung zu Malversationen in besonderem Maße als mildernd zugute zu halten. Denn die Ausnützung der in Ansehung anvertrauten Gutes für den Täter regelmäßig gegebenen verlockenden Gelegenheit zu vermögensschädigenden Malversationen gehört zum Wesen des Delikts der Veruntreuung, sodaß darin in der Regel ein besonderer Milderungsgrund nicht erblickt werden kann (9 Os 108/86 ua); umgekehrt gehört es aber auch zum Wesen dieses Delikts, daß der Täter das in ihn gesetzte Vertrauen mißbraucht, sodaß der Vertrauensmißbrauch auch keinen besonderen Erschwerungsgrund darzustellen vermag.
Zuzugeben ist der Berufungswerberin jedoch, daß die Tathandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen die Veruntreuungshandlungen wurden in der Zeit von Anfang April 1972 bis Ende Dezember 1977 gesetzt - und daß sie sich seither wohlverhalten hat. Wird dies entsprechend berücksichtigt und weiters erwogen, daß seit der Fällung des Urteils erster Instanz (am 25.Jänner 1982) (abermals) mehrere Jahre verstrichen sind (weil die Akten dem Obersten Gerichtshof erstmals am 22.Oktober 1985 und sodann - nach Durchführung der dem Erstgericht am 4.November 1985 erteilten Aufträge zur Entscheidung über einen Protokollberichtigungsantrag und zur Zustellung der Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis an den Privatbeteiligten - erst wieder am 1.Juli 1986 vorgelegt wurden), womit der Endzeitpunkt des strafbaren Verhaltens der Angeklagten nunmehr rund neun Jahre zurückliegt, so erachtete der Oberste Gerichtshof angesichts der besonderen, von der Angeklagten nicht zu vertretenden Umstände des gegenständlichen Straffalles (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 MRK) eine Reduzierung der verwirkten Strafe auf das aus dem Spruch ersichtliche, noch schuldangemessene Ausmaß für gerechtfertigt; eine weitere Herabsetzung der Strafe konnte hingegen schon im Hinblick auf die Höhe des veruntreuten Betrages (von rund 7 Mio. S), mag auch ein Teil hievon gutgemacht worden sein, nicht in Betracht gezogen werden. Im Hinblick auf die Höhe der ausgemessenen Freiheitsstrafe kommt die Gewährung bedingter Strafnachsicht ex lege nicht in Frage, sodaß auf das bezügliche Begehren nicht weiter einzugehen ist.Zuzugeben ist der Berufungswerberin jedoch, daß die Tathandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen die Veruntreuungshandlungen wurden in der Zeit von Anfang April 1972 bis Ende Dezember 1977 gesetzt - und daß sie sich seither wohlverhalten hat. Wird dies entsprechend berücksichtigt und weiters erwogen, daß seit der Fällung des Urteils erster Instanz (am 25.Jänner 1982) (abermals) mehrere Jahre verstrichen sind (weil die Akten dem Obersten Gerichtshof erstmals am 22.Oktober 1985 und sodann - nach Durchführung der dem Erstgericht am 4.November 1985 erteilten Aufträge zur Entscheidung über einen Protokollberichtigungsantrag und zur Zustellung der Berufung gegen das Adhäsionserkenntnis an den Privatbeteiligten - erst wieder am 1.Juli 1986 vorgelegt wurden), womit der Endzeitpunkt des strafbaren Verhaltens der Angeklagten nunmehr rund neun Jahre zurückliegt, so erachtete der Oberste Gerichtshof angesichts der besonderen, von der Angeklagten nicht zu vertretenden Umstände des gegenständlichen Straffalles vergleiche auch Artikel 6, Absatz eins, MRK) eine Reduzierung der verwirkten Strafe auf das aus dem Spruch ersichtliche, noch schuldangemessene Ausmaß für gerechtfertigt; eine weitere Herabsetzung der Strafe konnte hingegen schon im Hinblick auf die Höhe des veruntreuten Betrages (von rund 7 Mio. S), mag auch ein Teil hievon gutgemacht worden sein, nicht in Betracht gezogen werden. Im Hinblick auf die Höhe der ausgemessenen Freiheitsstrafe kommt die Gewährung bedingter Strafnachsicht ex lege nicht in Frage, sodaß auf das bezügliche Begehren nicht weiter einzugehen ist.
Die Berufung gegen das verurteilende Adhäsionserkenntnis hinwieder ist deshalb begründet, weil nach der Aktenlage (vgl. insbesondere ON 83/S 75 Bd III) die Angeklagte zu den vom Privatbeteiligten geltend gemachten Ersatzansprüchen nicht im Sinn des § 365 Abs. 2 StPO gehört worden ist. Daß sich die Angeklagte im Rahmen ihrer Verantwortung zum Anklagevorwurf naturgemäß auch zur Schadenshöhe äußern konnte und wirklich geäußert hat, vermag die gemäß der zitierten Vorschrift zwingend angeordnete Anhörung zu den Ansprüchen des Privatbeteiligten nicht zu ersetzen (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 21 zu § 365). Den Akten kann aber auch nicht entnommen werden, daß sich etwa der Verteidiger der Angeklagten (im Schlußvortrag) zu den privatrechtlichen Ansprüchen ausdrücklich geäußert hätte.Die Berufung gegen das verurteilende Adhäsionserkenntnis hinwieder ist deshalb begründet, weil nach der Aktenlage vergleiche insbesondere ON 83/S 75 Bd römisch drei) die Angeklagte zu den vom Privatbeteiligten geltend gemachten Ersatzansprüchen nicht im Sinn des Paragraph 365, Absatz 2, StPO gehört worden ist. Daß sich die Angeklagte im Rahmen ihrer Verantwortung zum Anklagevorwurf naturgemäß auch zur Schadenshöhe äußern konnte und wirklich geäußert hat, vermag die gemäß der zitierten Vorschrift zwingend angeordnete Anhörung zu den Ansprüchen des Privatbeteiligten nicht zu ersetzen vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr. 21 zu Paragraph 365,). Den Akten kann aber auch nicht entnommen werden, daß sich etwa der Verteidiger der Angeklagten (im Schlußvortrag) zu den privatrechtlichen Ansprüchen ausdrücklich geäußert hätte.
So gesehen fehlt es demnach an einer unabdingbaren formellen Voraussetzung für ein verurteilendes Adhäsionserkenntnis, woraus folgt, daß dieses Erkenntnis in Stattgebung der dagegen erhobenen Berufung zu kassieren und der Privatbeteiligte (auch) mit dem Betrag von 4,281.781 S gemäß § 366 Abs. 2 StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen war.So gesehen fehlt es demnach an einer unabdingbaren formellen Voraussetzung für ein verurteilendes Adhäsionserkenntnis, woraus folgt, daß dieses Erkenntnis in Stattgebung der dagegen erhobenen Berufung zu kassieren und der Privatbeteiligte (auch) mit dem Betrag von 4,281.781 S gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg zu verweisen war.
Über die Berufung war sohin insgesamt spruchgemäß zu erkennen. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.