Rechtssatz RS0098873
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098873
Geschäftszahl
8Os379/61; 11Os225/64; 12Os80/66 (12Os81/66); 9Os107/86-11
Entscheidungsdatum
17.09.1986
Rechtssatz
Das Wort "jederzeit" im Sinne des § 270 Abs 3 StPO kann einschränkend nur in dem Sinne verstanden werden, daß eine Berichtigung von Schreibfehlern insolange zulässig ist, als sich keine Konsequenzen an den Fehler geknüpft haben und das Gericht noch soweit Herr der Lage ist, daß es ohne Eingriff in auf seine Entscheidung gestützte Verfügungen anderer Behörden oder in im Vertrauen auf seine oder die folgenden Entscheidungen anderer Behörden gutgläubig erworbene Rechte seine Schreibfehler oder Rechenfehler beseitigen kann.Das Wort "jederzeit" im Sinne des Paragraph 270, Absatz 3, StPO kann einschränkend nur in dem Sinne verstanden werden, daß eine Berichtigung von Schreibfehlern insolange zulässig ist, als sich keine Konsequenzen an den Fehler geknüpft haben und das Gericht noch soweit Herr der Lage ist, daß es ohne Eingriff in auf seine Entscheidung gestützte Verfügungen anderer Behörden oder in im Vertrauen auf seine oder die folgenden Entscheidungen anderer Behörden gutgläubig erworbene Rechte seine Schreibfehler oder Rechenfehler beseitigen kann.
Entscheidungstexte
- 8 Os 379/61
Entscheidungstext OGH 30.10.1961 8 Os 379/61
Veröff: SSt XXXII/92 = EvBl 1962/84 S 81 = RZ 1962,19
- 11 Os 225/64
Entscheidungstext OGH 22.10.1964 11 Os 225/64
Auch; Beisatz: Urschrift des Urteils maßgebend. (T1)
- 12 Os 80/66
Entscheidungstext OGH 04.05.1966 12 Os 80/66
Beisatz: Berichtigung des Ausspruches über die Unterbringung des Verurteilten in einem Arbeitshaus. (T2) Veröff: EvBl 1966/439 S 554 = JBl 1966,530
- 9 Os 107/86 11
Entscheidungstext OGH 17.09.1986 9 Os 107/86 11
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0098873
Dokumentnummer
JJR_19611030_OGH0002_0080OS00379_6100000_002