Die Hypothese der Besetzungsrüge (Z 1), „aus der Tätigkeit des Schöffen Johann S***** und des Angeklagten bei der gleichen Versicherung in zwei aneinandergrenzenden Regionalgebieten (Oberösterreich und Niederösterreich) könnten im Hinblick auf die noch bestehenden Ansprüche des Schöffen und des Angeklagten gegenüber der Versicherung auf Bezahlung von Provisionen aus von ihnen abgeschlossenen Versicherungsverträgen gegenseitige Forderungen bestehen", bringt fallbezogen keinen konkreten Ausschließungsgrund des Schöffen zur Darstellung (Lässig, WK-StPO § 68 Rz 4) und lässt zudem ein Vorbringen vermissen, inwieweit eine Verurteilung des Angeklagten im gegenständlichen Verfahren Einfluss auf allfällige Provisionsstreitigkeiten üben sollte.Die Hypothese der Besetzungsrüge (Ziffer eins,), „aus der Tätigkeit des Schöffen Johann S***** und des Angeklagten bei der gleichen Versicherung in zwei aneinandergrenzenden Regionalgebieten (Oberösterreich und Niederösterreich) könnten im Hinblick auf die noch bestehenden Ansprüche des Schöffen und des Angeklagten gegenüber der Versicherung auf Bezahlung von Provisionen aus von ihnen abgeschlossenen Versicherungsverträgen gegenseitige Forderungen bestehen", bringt fallbezogen keinen konkreten Ausschließungsgrund des Schöffen zur Darstellung (Lässig, WK-StPO Paragraph 68, Rz 4) und lässt zudem ein Vorbringen vermissen, inwieweit eine Verurteilung des Angeklagten im gegenständlichen Verfahren Einfluss auf allfällige Provisionsstreitigkeiten üben sollte.
Artikulationsprobleme von Schöffen bei Ablegung des Eides sind - der Verfahrensrüge (Z 3) zuwider - nicht mit Nichtigkeit bewehrt (Danek, WK-StPO § 240a Rz 2, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 257).Artikulationsprobleme von Schöffen bei Ablegung des Eides sind - der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zuwider - nicht mit Nichtigkeit bewehrt (Danek, WK-StPO Paragraph 240 a, Rz 2, Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 257).
Indem die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert, mangels Bekanntgabe von (in der Beschwerde bloß behaupteten, aber nicht dargetanen) Ausschließungs- bzw Befangenheitsgründen durch den genannten Schöffen nicht Gelegenheit zu einer betreffenden Reklamation gehabt zu haben, mangelt es ihr schon am Erfordernis einer betreffenden Antragstellung in der Hauptverhandlung (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 302). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Indem die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert, mangels Bekanntgabe von (in der Beschwerde bloß behaupteten, aber nicht dargetanen) Ausschließungs- bzw Befangenheitsgründen durch den genannten Schöffen nicht Gelegenheit zu einer betreffenden Reklamation gehabt zu haben, mangelt es ihr schon am Erfordernis einer betreffenden Antragstellung in der Hauptverhandlung (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 302). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.