Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), den Ergebnissen des Beweisverfahrens sei nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte seine Lebensgefährtin jemals konkret (also bezogen auf einen bestimmten Einzelfall) aufgefordert habe, für ihn Geld aus der Firmenkasse zu entnehmen, betrifft keine entscheidende Tatsache. Genug daran, daß das Schöffengericht feststellte, der Beschwerdeführer sei wiederholt an seine Lebensgefährtin mit dem Ersuchen herangetreten, ihm durch widerrechtliche Geldentnahme die Mittel zur Erlangung eines Führerscheins, zur Durchführung von Reisen, Ankauf von Bekleidung, von Werkzeugen, von Geräten der Unterhaltungselektronik und eines Mopeds sowie insbes. zur Befriedigung seiner Spielleidenschaft zu beschaffen und daß die Mitangeklagte P*** diesen Wünschen nachgekommen ist. Damit wurde aber den Voraussetzungen für die Annahme einer Bestimmungstäterschaft entsprochen; denn das zu begehende Delikt muß nur der Art nach und in groben Umrissen in der Vorstellung des Bestimmenden vorhanden sein, es muß ihm jedoch nicht nach Zeit und Ort seiner Begehung und allen seinen sonstigen Einzelheiten und Umständen bereits im Detail bekannt sein (vgl. Leukauf-Steininger, StGB 2 , § 12 RZ 30; Kienapfel, AT S 136 RZ 12). Auch der weiteren Behauptung der Mängelrüge, die Feststellung des Gerichts, der Beschwerdeführer hätte die ihm angelasteten 500.000 S allein zu seinem Vorteil enthalten, sei unzureichend begründet, schlägt nicht durch. Denn das Erstgericht spricht nur davon, daß die Verwendung der veruntreuten Geldbeträge "weitgehendst" im Interesse des Angeklagten lag, schließt damit also - dem Beschwerdevorbringen zuwider - nicht aus, daß die Verwendung der angeschafften Gegenstände auch für die Mitangeklagte von Vorteil war und auch sie mit dem Angeklagten Geldbeträge verspielt hat; diese Annahme findet in der vom Erstgericht zur Begründung angeführten Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Polizei Deckung (vgl. S 67 f.).Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), den Ergebnissen des Beweisverfahrens sei nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte seine Lebensgefährtin jemals konkret (also bezogen auf einen bestimmten Einzelfall) aufgefordert habe, für ihn Geld aus der Firmenkasse zu entnehmen, betrifft keine entscheidende Tatsache. Genug daran, daß das Schöffengericht feststellte, der Beschwerdeführer sei wiederholt an seine Lebensgefährtin mit dem Ersuchen herangetreten, ihm durch widerrechtliche Geldentnahme die Mittel zur Erlangung eines Führerscheins, zur Durchführung von Reisen, Ankauf von Bekleidung, von Werkzeugen, von Geräten der Unterhaltungselektronik und eines Mopeds sowie insbes. zur Befriedigung seiner Spielleidenschaft zu beschaffen und daß die Mitangeklagte P*** diesen Wünschen nachgekommen ist. Damit wurde aber den Voraussetzungen für die Annahme einer Bestimmungstäterschaft entsprochen; denn das zu begehende Delikt muß nur der Art nach und in groben Umrissen in der Vorstellung des Bestimmenden vorhanden sein, es muß ihm jedoch nicht nach Zeit und Ort seiner Begehung und allen seinen sonstigen Einzelheiten und Umständen bereits im Detail bekannt sein vergleiche Leukauf-Steininger, StGB 2 , Paragraph 12, RZ 30; Kienapfel, AT S 136 RZ 12). Auch der weiteren Behauptung der Mängelrüge, die Feststellung des Gerichts, der Beschwerdeführer hätte die ihm angelasteten 500.000 S allein zu seinem Vorteil enthalten, sei unzureichend begründet, schlägt nicht durch. Denn das Erstgericht spricht nur davon, daß die Verwendung der veruntreuten Geldbeträge "weitgehendst" im Interesse des Angeklagten lag, schließt damit also - dem Beschwerdevorbringen zuwider - nicht aus, daß die Verwendung der angeschafften Gegenstände auch für die Mitangeklagte von Vorteil war und auch sie mit dem Angeklagten Geldbeträge verspielt hat; diese Annahme findet in der vom Erstgericht zur Begründung angeführten Verantwortung des Beschwerdeführers vor der Polizei Deckung vergleiche S 67 f.).
Der Umstand, daß der Angeklagte zur Tatzeit Gelegenheitsarbeiten nachgegangen ist und von seiner Mutter finanzielle Zuwendungen erhalten hat, steht der Annahme des Bestimmungsvorsatzes nicht entgegen, sodaß sich das Erstgericht damit nicht näher auseinandersetzen mußte.
Die Rechtsrüge (Z 10) strebt eine rechtliche Beurteilung als Hehlerei an; sie geht jedoch nicht von den Urteilsfeststellungen sondern von der entscheidungsfremden Annahme aus, daß sich die Annahme der Geldbeträge immer nur auf bereits abgeschlossene Tathandlungen bezogen habe und daß er die Mitangeklagte nicht zu bestimmten Einzeltaten angestiftet habe. Die Beschwerde hält damit nicht, wie dies zur gesetzmäßigen Ausführung erforderlich wäre, an den die Grundlage des Schuldspruchs bildenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils fest und entbehrt somit einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung.Die Rechtsrüge (Ziffer 10,) strebt eine rechtliche Beurteilung als Hehlerei an; sie geht jedoch nicht von den Urteilsfeststellungen sondern von der entscheidungsfremden Annahme aus, daß sich die Annahme der Geldbeträge immer nur auf bereits abgeschlossene Tathandlungen bezogen habe und daß er die Mitangeklagte nicht zu bestimmten Einzeltaten angestiftet habe. Die Beschwerde hält damit nicht, wie dies zur gesetzmäßigen Ausführung erforderlich wäre, an den die Grundlage des Schuldspruchs bildenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils fest und entbehrt somit einer prozeßordnungsgemäßen Ausführung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, sodaß sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 (in Verbindung mit § 285 a Z 2) StPO bzw. § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich somit teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, sodaß sie gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, (in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2,) StPO bzw. Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.
Über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).Über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).