Die im Ergebnis konformen Rechtsauffassungen sowohl des Strafbezirksgerichtes Wien als auch das Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Berufungsgericht stehen - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend geltend macht - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Die Vorrangregel des § 38 Abs 2 dritter Satz StVO gilt nämlich nicht zugunsten des die Kreuzung bei Ampelrotlicht für seine Fahrtrichtung geradeaus übersetzenden Fahrzeuglenkers. Rotlicht gilt gemäß § 38 Abs 5 StVO als Zeichen für "Halt" das (unbeschadet der hier nicht greifenden Bestimmungen des Abs 7 dieser Gesetzesstelle und des § 53 Z 10 a StVO) durch unbedingtes Anhalten an den im § 38 Abs 1 StVO bezeichneten Stellen zu beachten ist. Da sohin bei Rotlicht nicht § 38 Abs 2 StVO, sondern ausschließlich § 38 Abs 5 StVO gilt, kommt einem Verkehrsteilnehmer, der gegen das in der zuletzt angeführten Bestimmung statuierte absolute Anhaltegebot verstoßen hat, ein Vorrang gar nicht zu (zu diesem Fragenkomplex Messiner, StVO9, § 38 E 15, 16 und 63). Davon ausgehend kann aber von einem im Unfallszeitpunkt aktuellen Vorrang des Franz S***** gegenüber Stephan W***** keine Rede sein.Die Vorrangregel des Paragraph 38, Absatz 2, dritter Satz StVO gilt nämlich nicht zugunsten des die Kreuzung bei Ampelrotlicht für seine Fahrtrichtung geradeaus übersetzenden Fahrzeuglenkers. Rotlicht gilt gemäß Paragraph 38, Absatz 5, StVO als Zeichen für "Halt" das (unbeschadet der hier nicht greifenden Bestimmungen des Absatz 7, dieser Gesetzesstelle und des Paragraph 53, Ziffer 10, a StVO) durch unbedingtes Anhalten an den im Paragraph 38, Absatz eins, StVO bezeichneten Stellen zu beachten ist. Da sohin bei Rotlicht nicht Paragraph 38, Absatz 2, StVO, sondern ausschließlich Paragraph 38, Absatz 5, StVO gilt, kommt einem Verkehrsteilnehmer, der gegen das in der zuletzt angeführten Bestimmung statuierte absolute Anhaltegebot verstoßen hat, ein Vorrang gar nicht zu (zu diesem Fragenkomplex Messiner, StVO9, Paragraph 38, E 15, 16 und 63). Davon ausgehend kann aber von einem im Unfallszeitpunkt aktuellen Vorrang des Franz S***** gegenüber Stephan W***** keine Rede sein.
Letzterer durfte vielmehr grundsätzlich im Rahmen des § 3 StVO auf die Respektierung seiner Vorfahrt durch Franz S***** vertrauen und entsprechend seiner Verpflichtung zur möglichst raschen Räumung der Kreuzung nach links abbiegen (§ 38 Abs 2 StVO). Ob er in der konkreten Situation bei Anwendung gebotener Sorgfalt das infolge Mißachtung des Rotlichtes straßenverkehrsordnungswidrige Fahrverhalten des Franz S***** rechtzeitig (unter den Vertrauensgrundsatz ausschaltenden Modalitäten) hätte erkennen müssen, läßt sich auf der Basis der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend beurteilen.Letzterer durfte vielmehr grundsätzlich im Rahmen des Paragraph 3, StVO auf die Respektierung seiner Vorfahrt durch Franz S***** vertrauen und entsprechend seiner Verpflichtung zur möglichst raschen Räumung der Kreuzung nach links abbiegen (Paragraph 38, Absatz 2, StVO). Ob er in der konkreten Situation bei Anwendung gebotener Sorgfalt das infolge Mißachtung des Rotlichtes straßenverkehrsordnungswidrige Fahrverhalten des Franz S***** rechtzeitig (unter den Vertrauensgrundsatz ausschaltenden Modalitäten) hätte erkennen müssen, läßt sich auf der Basis der erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend beurteilen.
Bei dieser Sachlage war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes infolge zum Nachteil des Stephan W***** unrichtiger Anwendung des § 38 Abs 2 StVO spruchgemäß mit (Teil-)Kassierung der in Rede stehenden Urteile vorzugehen und eine entsprechende partielle Verfahrenserneuerung - vor dem nunmehr seit Inkrafttreten der Neuorganisation der Wiener Bezirksgerichte zuständigen Bezirksgericht Meidling - anzuordnen.Bei dieser Sachlage war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes infolge zum Nachteil des Stephan W***** unrichtiger Anwendung des Paragraph 38, Absatz 2, StVO spruchgemäß mit (Teil-)Kassierung der in Rede stehenden Urteile vorzugehen und eine entsprechende partielle Verfahrenserneuerung - vor dem nunmehr seit Inkrafttreten der Neuorganisation der Wiener Bezirksgerichte zuständigen Bezirksgericht Meidling - anzuordnen.