Mit dem Hinweis auf die (ursprüngliche) Diskrepanz zwischen den auf US 6 unten und 12 unten genannten Einkommenssteuervorauszahlungen für 1994 zeigt die Rechtsmittelwerberin keinen inneren Widerspruch (Z 5), sondern bloß einen - mit Beschluss vom 21. Februar 2000 (ON 49) bereits korrigierten - Schreibfehler auf.Mit dem Hinweis auf die (ursprüngliche) Diskrepanz zwischen den auf US 6 unten und 12 unten genannten Einkommenssteuervorauszahlungen für 1994 zeigt die Rechtsmittelwerberin keinen inneren Widerspruch (Ziffer 5,), sondern bloß einen - mit Beschluss vom 21. Februar 2000 (ON 49) bereits korrigierten - Schreibfehler auf.
Der weitere Einwand (Z 5) einer nicht nachvollziehbaren (gemeint: aktenwidrigen bzw unvollständigen) Begründung der Einkommens- und Gewerbesteuervorauszahlungen 1993 ist an sich berechtigt. Die Erstrichter haben nämlich die mit Bescheid vom 12. November 1992 für 1993 festgesetzten Jahresbeträge an künftig zu entrichtender Einkommens- und Gewerbesteuer (35.400 S bzw 4.400 S - vgl Blatt 1 im Einkommenssteuerakt 1993) irrig als Quartalsvorschreibungen gewertet (US 6 unten, 12 unten). Dass die in Rede stehenden Vorauszahlungen mit Bescheid vom 5. Oktober 1993 ganz erlassen worden waren, hat das Schöffengericht überhaupt mit Stillschweigen übergangen (unjournalisiert im Einkommenssteuerakt 1993). Dieses Begründungsgebrechen betrifft aber im Ergebnis - wie weiter unten dargelegt wird - keine entscheidende Tatsache.Der weitere Einwand (Ziffer 5,) einer nicht nachvollziehbaren (gemeint: aktenwidrigen bzw unvollständigen) Begründung der Einkommens- und Gewerbesteuervorauszahlungen 1993 ist an sich berechtigt. Die Erstrichter haben nämlich die mit Bescheid vom 12. November 1992 für 1993 festgesetzten Jahresbeträge an künftig zu entrichtender Einkommens- und Gewerbesteuer (35.400 S bzw 4.400 S - vergleiche Blatt 1 im Einkommenssteuerakt 1993) irrig als Quartalsvorschreibungen gewertet (US 6 unten, 12 unten). Dass die in Rede stehenden Vorauszahlungen mit Bescheid vom 5. Oktober 1993 ganz erlassen worden waren, hat das Schöffengericht überhaupt mit Stillschweigen übergangen (unjournalisiert im Einkommenssteuerakt 1993). Dieses Begründungsgebrechen betrifft aber im Ergebnis - wie weiter unten dargelegt wird - keine entscheidende Tatsache.
Der am (allgemeinen) Urteilssubstrat (vgl US 4 f) orientierte Beschwerdestandpunkt (Z 9 lit a), der die Umsatzsteuer 1990 bis 1992 betreffende Sachverhalt hätte in Höhe der bescheidmäßig festgesetzten Steuerschuld zusätzlich dem Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG subsumiert werden müssen, geht fehl.Der am (allgemeinen) Urteilssubstrat vergleiche US 4 f) orientierte Beschwerdestandpunkt (Ziffer 9, Litera a,), der die Umsatzsteuer 1990 bis 1992 betreffende Sachverhalt hätte in Höhe der bescheidmäßig festgesetzten Steuerschuld zusätzlich dem Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG subsumiert werden müssen, geht fehl.
Während der im ersten Rechtsgang ergangene Schuldspruch wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs 1 FinStrG noch (anklagekonform) die gesamte, in den jeweiligen Bescheiden fixierte Jahresumsatzsteuer erfasste, wurde Heinz B***** im zweiten Rechtsgang mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 26. Mai 1999 (ON 37) nur mehr wegen Verkürzung eines auf die Jahre 1990 und 1991 entfallenden Teilbetrages (Differenz zwischen Unterschätzung und nachfolgender Festsetzung) von insgesamt 95.317 S nach § 33 Abs 1 FinStrG verurteilt (S 240). Die vom Obersten Gerichtshof im das Urteil des ersten Rechtsganges aufhebenden Erkenntnis vom 18. Februar 1999, 12 Os 139/98, aufgezeigte Variante einer (allfälligen) Beurteilung des angeklagten Täterverhaltens (auch) unter dem Aspekt des § 33 Abs 2 lit a FinStrG, soweit der Tatbestand des Abs 1 leg cit nicht zum Tragen kommen sollte (S 219), hat das Schöffengericht im zweiten Rechtsgang nicht aufgegriffen. Dieses Unterbleiben eines gesonderten Schuldspruches wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs 2 lit a FinstrG im Ausmaß der nicht von der Konsumtion durch den Schuldspruch nach Abs 1 leg cit umfassten Steuerbeträge für 1990 und 1991 oder im Umfang der gesamten Umsatzsteuerschuld 1992 haben weder der öffentliche Ankläger noch die Finanzstrafbehörde bekämpft. Demzufolge war aber der in Rede stehende Prozessgegenstand durch die im zuvor erwähnten Urteil vorgenommene Einschränkung für das weitere Verfahren limitiert und durfte im dritten Rechtsgang zum Nachteil des Angeklagten (zu Recht) nicht mehr erweitert werden (vgl Mayerhofer StPO4 § 293 E 2).Während der im ersten Rechtsgang ergangene Schuldspruch wegen des Finanzvergehens nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG noch (anklagekonform) die gesamte, in den jeweiligen Bescheiden fixierte Jahresumsatzsteuer erfasste, wurde Heinz B***** im zweiten Rechtsgang mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 26. Mai 1999 (ON 37) nur mehr wegen Verkürzung eines auf die Jahre 1990 und 1991 entfallenden Teilbetrages (Differenz zwischen Unterschätzung und nachfolgender Festsetzung) von insgesamt 95.317 S nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG verurteilt (S 240). Die vom Obersten Gerichtshof im das Urteil des ersten Rechtsganges aufhebenden Erkenntnis vom 18. Februar 1999, 12 Os 139/98, aufgezeigte Variante einer (allfälligen) Beurteilung des angeklagten Täterverhaltens (auch) unter dem Aspekt des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG, soweit der Tatbestand des Absatz eins, leg cit nicht zum Tragen kommen sollte (S 219), hat das Schöffengericht im zweiten Rechtsgang nicht aufgegriffen. Dieses Unterbleiben eines gesonderten Schuldspruches wegen des Finanzvergehens nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinstrG im Ausmaß der nicht von der Konsumtion durch den Schuldspruch nach Absatz eins, leg cit umfassten Steuerbeträge für 1990 und 1991 oder im Umfang der gesamten Umsatzsteuerschuld 1992 haben weder der öffentliche Ankläger noch die Finanzstrafbehörde bekämpft. Demzufolge war aber der in Rede stehende Prozessgegenstand durch die im zuvor erwähnten Urteil vorgenommene Einschränkung für das weitere Verfahren limitiert und durfte im dritten Rechtsgang zum Nachteil des Angeklagten (zu Recht) nicht mehr erweitert werden vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 293, E 2).
Auf das weitere Beschwerdevorbringen (ebenfalls Z 9 lit a) zur Umsatzsteuer 1993 und 1994 muss nicht mehr eingegangen werden, weil die Addition der bescheidmäßig für 1993 festgesetzten Einkommens-, Gewerbe- und Umsatzsteuer (insgesamt 451.775 S) sowie der Umsatzsteuer 1994 (153.845 S) mit den sonst unbekämpft gebliebenen Steuerbeträgen nur einen strafbestimmenden Wertbetrag von 991.393 S ergibt und somit die Gerichtszuständigkeit nach § 53 Abs 1 lit b FinStrG nicht gegeben ist. Die Beurteilung des verbleibenden Sachverhaltes fällt daher in den autonomen Zuständigkeitsbereich der Finanzstrafbehörde (Dorazil/Harbich FinStrG § 214 Erl 6; E 16, 18, 19).Auf das weitere Beschwerdevorbringen (ebenfalls Ziffer 9, Litera a,) zur Umsatzsteuer 1993 und 1994 muss nicht mehr eingegangen werden, weil die Addition der bescheidmäßig für 1993 festgesetzten Einkommens-, Gewerbe- und Umsatzsteuer (insgesamt 451.775 S) sowie der Umsatzsteuer 1994 (153.845 S) mit den sonst unbekämpft gebliebenen Steuerbeträgen nur einen strafbestimmenden Wertbetrag von 991.393 S ergibt und somit die Gerichtszuständigkeit nach Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG nicht gegeben ist. Die Beurteilung des verbleibenden Sachverhaltes fällt daher in den autonomen Zuständigkeitsbereich der Finanzstrafbehörde (Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 214, Erl 6; E 16, 18, 19).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Finanzamtes Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz war demnach zu verwerfen.