Rechtssatz RS0098714
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098714
Geschäftszahl
5Os869/52; 11Os35/99 (11Os36/99); 12Os32/00
Entscheidungsdatum
14.09.2000
Rechtssatz
Bindung des Erstgerichtes an die angeklagte Tat nach Aufhebung des Ersturteiles.
Entscheidungstexte
- 5 Os 869/52
Entscheidungstext OGH 05.12.1952 5 Os 869/52
Veröff: EvBl 1953/177 S 217
- 11 Os 35/99
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 11 Os 35/99
Auch; Beisatz: Dem Erstgericht ist es daher in keinem Verfahrensstadium verboten, die rechtliche Einordnung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern. (T1)
- 12 Os 32/00
Entscheidungstext OGH 14.09.2000 12 Os 32/00
Auch; Beisatz: Eine - von der Staatsanwaltschaft (beziehungsweise von der Finanzstrafbehörde) unbekämpft gebliebene - Beschränkung des laut Anklagevorwurf inkriminierten Prozeßgegenstandes durch das in einem früheren Rechtsgang gefällte Urteil, bleibt wegen des Verschlimmerungsverbotes in einem nachfolgenden Rechtsgang bindend. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0098714
Dokumentnummer
JJR_19521205_OGH0002_0050OS00869_5200000_001