[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L*, der keine Berechtigung zukommt. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten L*, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) – im Übrigen zu Unrecht (US 35) – das Fehlen einer Begründung zur Höhe der vom Angeklagten L* zu erlangen versuchten Versicherungsleistung behauptet (US 15 ff), bezieht sie sich angesichts des Vorsatzes des Genannten, einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden (§ 147 Abs 3 StGB) herbeizuführen (US 17), bloß auf die Abgrenzung von (ohnehin angenommenen) Versuch und Vollendung und solcherart nicht auf eine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0122137), die allein Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ist (RIS-Justiz RS0117499). Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) – im Übrigen zu Unrecht (US 35) – das Fehlen einer Begründung zur Höhe der vom Angeklagten L* zu erlangen versuchten Versicherungsleistung behauptet (US 15 ff), bezieht sie sich angesichts des Vorsatzes des Genannten, einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden (Paragraph 147, Absatz 3, StGB) herbeizuführen (US 17), bloß auf die Abgrenzung von (ohnehin angenommenen) Versuch und Vollendung und solcherart nicht auf eine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0122137), die allein Bezugspunkt des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes ist (RIS-Justiz RS0117499).
[5] Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810).
[6] Diesen Anforderungen wird die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht gerecht, soweit sie das Fehlen von Feststellungen zum Bestehen eines „aufrechten Feuerversicherungsschutzes“ behauptet, dabei aber die gerade dazu getroffenen Urteilskonstatierungen außer Acht lässt (US 15). Diesen Anforderungen wird die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht gerecht, soweit sie das Fehlen von Feststellungen zum Bestehen eines „aufrechten Feuerversicherungsschutzes“ behauptet, dabei aber die gerade dazu getroffenen Urteilskonstatierungen außer Acht lässt (US 15).
[7] Die als fehlend reklamierte Feststellung, wonach bei mutwilliger Selbstzerstörung der Sache kein Anspruch aus der Versicherung entstanden wäre, ergibt sich zweifelsfrei aus den Urteilskonstatierungen, wonach der Versicherer „aufgrund aufkommender Ungereimtheiten und Verdachtsmomente in Richtung Versicherungsbetrug“ keine Zahlungen leistete (US 16) und der Angeklagte L* durch Verschweigung der von ihm beauftragten Brandstiftung einen Versicherungsfall vortäuschte (US 17).
[8] Weshalb trotz Annahme von (strafbarem) Versuch Feststellungen dazu zu treffen gewesen wären, dass die (als Ausführungshandlung beurteilte) per E-Mail versendete Schadensmeldung tatsächlich beim Versicherer eingelangt sei, macht die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht klar (vgl aber RIS-Justiz RS0119884 [T2]). Weshalb trotz Annahme von (strafbarem) Versuch Feststellungen dazu zu treffen gewesen wären, dass die (als Ausführungshandlung beurteilte) per E-Mail versendete Schadensmeldung tatsächlich beim Versicherer eingelangt sei, macht die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht klar vergleiche aber RIS-Justiz RS0119884 [T2]).
[9] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich behauptet, die dem Angeklagten L* angelastete Handlung stelle eine bloße Vorbereitungshandlung dar, übergeht sie die Feststellungen, wonach die Schadensmeldung den Bedeutungsgehalt der (wahrheitswidrigen) Bekanntgabe eines Versicherungsfalls hatte (US 17). Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich behauptet, die dem Angeklagten L* angelastete Handlung stelle eine bloße Vorbereitungshandlung dar, übergeht sie die Feststellungen, wonach die Schadensmeldung den Bedeutungsgehalt der (wahrheitswidrigen) Bekanntgabe eines Versicherungsfalls hatte (US 17).
[10] Auch die (den Wegfall der Qualifikation nach § 147 Abs 3 StGB anstrebende) Subsumtionsrüge (Z 10, nominell Z 9 lit a), die das Fehlen von Feststellungen zur Versicherungssumme moniert und ausgehend von der Prämisse, dass diese 300.000 Euro nicht überschreite, absolute Versuchsuntauglichkeit (§ 15 Abs 3 StGB) geltend macht, nimmt nicht am Urteilssachverhalt Maß. Denn mit dieser Argumentation übergeht sie die Feststellung, wonach der Versicherer – wäre der Versicherungsfall nicht vorgetäuscht worden – eine Zahlung von 550.000 Euro hätte leisten müssen (US 17; vgl ON 151, 2 iVm ON 161, 15). Auch die (den Wegfall der Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB anstrebende) Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, nominell Ziffer 9, Litera a,), die das Fehlen von Feststellungen zur Versicherungssumme moniert und ausgehend von der Prämisse, dass diese 300.000 Euro nicht überschreite, absolute Versuchsuntauglichkeit (Paragraph 15, Absatz 3, StGB) geltend macht, nimmt nicht am Urteilssachverhalt Maß. Denn mit dieser Argumentation übergeht sie die Feststellung, wonach der Versicherer – wäre der Versicherungsfall nicht vorgetäuscht worden – eine Zahlung von 550.000 Euro hätte leisten müssen (US 17; vergleiche ON 151, 2 in Verbindung mit ON 161, 15).
[11] Der gegen den Ausspruch der Konfiskation gerichteten Sanktionsrüge (Z 11 dritter Fall) zuwider ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, wonach die Konfiskation weder zur Bedeutung der Tat noch zum den Angeklagten treffenden Vorwurf außer Verhältnis stehe (US 44), dass das Erstgericht die Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen hat (siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0130616). Der gegen den Ausspruch der Konfiskation gerichteten Sanktionsrüge (Ziffer 11, dritter Fall) zuwider ergibt sich aus den Entscheidungsgründen, wonach die Konfiskation weder zur Bedeutung der Tat noch zum den Angeklagten treffenden Vorwurf außer Verhältnis stehe (US 44), dass das Erstgericht die Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen hat (siehe im Übrigen RIS-Justiz RS0130616).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[13] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.