Die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. Mai 1992 steht, soweit damit die Einleitung des Strafvollzuges von der Erwirkung einer Strafvollzugsortsänderung in die Strafvollzugsanstalt Stein, Außenstelle Oberfucha, abhängig gemacht wird, mit dem Gesetz nicht im Einklang, wie der Generalprokurator zutreffend in seiner gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ausführt.Die Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 12. Mai 1992 steht, soweit damit die Einleitung des Strafvollzuges von der Erwirkung einer Strafvollzugsortsänderung in die Strafvollzugsanstalt Stein, Außenstelle Oberfucha, abhängig gemacht wird, mit dem Gesetz nicht im Einklang, wie der Generalprokurator zutreffend in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde ausführt.
Die Anordnung des Strafvollzuges nach § 7 Abs. 1 StVG steht dem Gericht zu. Gemäß §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 134 Abs. 1 StVG iVm § 2 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 8. Mai 1989, BGBl 1989/236, fällt jedoch die Bestimmung der Anstalt, in welcher der Vollzug einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe an einem Verurteilten durchgeführt werden soll, sowie die Änderung des Strafvollzugsortes in die Kompetenz des Bundesministeriums für Justiz, weshalb die Anordnung einer derartigen Maßnahme nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein kann.Die Anordnung des Strafvollzuges nach Paragraph 7, Absatz eins, StVG steht dem Gericht zu. Gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, 10, Absatz eins, 134, Absatz eins, StVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 8. Mai 1989, BGBl 1989/236, fällt jedoch die Bestimmung der Anstalt, in welcher der Vollzug einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe an einem Verurteilten durchgeführt werden soll, sowie die Änderung des Strafvollzugsortes in die Kompetenz des Bundesministeriums für Justiz, weshalb die Anordnung einer derartigen Maßnahme nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein kann.
In der Beschwerdeentscheidung wird die Erwirkung einer Änderung des vom Bundesministerium für Justiz bestimmten Strafvollzugsortes zur Voraussetzung für die Einleitung des Strafvollzuges gemacht. Sie greift damit in Verletzung der diesbezüglichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes und im Widerspruch zu dem im Art 94 B-VG verankerten Grundsatz der Trennung der Gerichtsbarkeit von der Verwaltung in die dem Bundesministerium für Justiz zugewiesene Kompetenz auf Anordnung einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10 Abs. 1 StVG) ein, um das Verwaltungsorgan zu einer der Auffassung des Gerichtes entsprechenden Abänderung seiner bereits getroffenen Entscheidung zu veranlassen.In der Beschwerdeentscheidung wird die Erwirkung einer Änderung des vom Bundesministerium für Justiz bestimmten Strafvollzugsortes zur Voraussetzung für die Einleitung des Strafvollzuges gemacht. Sie greift damit in Verletzung der diesbezüglichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes und im Widerspruch zu dem im Artikel 94, B-VG verankerten Grundsatz der Trennung der Gerichtsbarkeit von der Verwaltung in die dem Bundesministerium für Justiz zugewiesene Kompetenz auf Anordnung einer Strafvollzugsortsänderung (Paragraph 10, Absatz eins, StVG) ein, um das Verwaltungsorgan zu einer der Auffassung des Gerichtes entsprechenden Abänderung seiner bereits getroffenen Entscheidung zu veranlassen.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß dieser infolge fehlender gerichtlicher Entscheidungskompetenz das Gesetz verletzende Ausspruch des Oberlandesgerichtes Wien dem Verurteilten Maximilan P* zum Nachteil gereicht - so ergab sich im Klassifizierungsverfahren des Bundesministeriums für Justiz, daß gerade jene Vorsorgen, die nach der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes für den Strafvollzug an Maximilian P* aus gesundheitlichen Gründen zu treffen sind, in der in der angefochtenen Beschwerdeentscheidung bezeichneten Vollzugsanstalt nicht gewährt werden können - war wie im Spruch zu erkennen.