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Rechtssatz RS0087466×

Rechtssatz RS0087466

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0087466

Geschäftszahl

12Os32/93; 12Os100/08k; 11Os124/17w (11Os147/17b)

Entscheidungsdatum

12.12.2017

Rechtssatz

Die Anordnung des Strafvollzuges nach Paragraph 7, Absatz eins, StVG steht dem Gericht zu. Gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, 10, Absatz eins, 134, Absatz eins, StVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, der römisch fünf des BMJ vom 08.05.1989, BGBl 1989/236, fällt jedoch die Bestimmung der Anstalt, in welcher der Vollzug einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe an einem Verurteilten durchgeführt werden soll, sowie die Änderung des Strafvollzugsortes in die Kompetenz des BMJ, weshalb die Anordnung einer derartigen Maßnahme nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein kann.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 32/93
    Entscheidungstext OGH 01.04.1993 12 Os 32/93
    Veröff: EvBl 1993/169 S 665
  • 12 Os 100/08k
    Entscheidungstext OGH 22.08.2008 12 Os 100/08k
    Auch; Beisatz: Aufhebung des Beschlusses des Landesgerichts auf Strafvollzugsortänderung, der in Verletzung der diesbezüglichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes und im Widerspruch zu dem im Art 94 B-VG verankerten Grundsatz der Trennung der Gerichtsbarkeit von der Verwaltung in die der Vollzugsdirektion zugewiesene Kompetenz auf Anordnung einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10 Abs 1 in Verbindung mit § 134 Abs 6 StVG) eingreift. (T1)
  • 11 Os 124/17w
    Entscheidungstext OGH 12.12.2017 11 Os 124/17w
    Vgl aber; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des EGMR (Beschwerde Nr 11537/11 Lorenz gegen Österreich) trifft aber auch die Gerichte eine gewisse Verantwortung dafür, auf die Erreichung der Vollzugszwecke (§§ 164 Abs 1, 166 Z 1 StVG) in einer geeigneten Vollzugsanstalt (durch "Erwägen" und "Untersuchen"), hinzuwirken, wenn sich nur so die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme wegen andauernder Gefährlichkeit des Untergebrachten erreichen lassen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087466

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2018

Dokumentnummer

JJR_19930401_OGH0002_0120OS00032_9300000_002