Rechtssatz RS0087466
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087466
Geschäftszahl
12Os32/93; 12Os100/08k; 11Os124/17w (11Os147/17b)
Entscheidungsdatum
12.12.2017
Rechtssatz
Die Anordnung des Strafvollzuges nach § 7 Abs 1 StVG steht dem Gericht zu. Gemäß §§ 9 Abs 1, 10 Abs 1, 134 Abs 1 StVG in Verbindung mit § 2 Abs 1 der V des BMJ vom 08.05.1989, BGBl 1989/236, fällt jedoch die Bestimmung der Anstalt, in welcher der Vollzug einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe an einem Verurteilten durchgeführt werden soll, sowie die Änderung des Strafvollzugsortes in die Kompetenz des BMJ, weshalb die Anordnung einer derartigen Maßnahme nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein kann.Die Anordnung des Strafvollzuges nach Paragraph 7, Absatz eins, StVG steht dem Gericht zu. Gemäß Paragraphen 9, Absatz eins, 10, Absatz eins, 134, Absatz eins, StVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, der römisch fünf des BMJ vom 08.05.1989, BGBl 1989/236, fällt jedoch die Bestimmung der Anstalt, in welcher der Vollzug einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe an einem Verurteilten durchgeführt werden soll, sowie die Änderung des Strafvollzugsortes in die Kompetenz des BMJ, weshalb die Anordnung einer derartigen Maßnahme nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung sein kann.
Entscheidungstexte
- 12 Os 32/93
Entscheidungstext OGH 01.04.1993 12 Os 32/93
Veröff: EvBl 1993/169 S 665
- 12 Os 100/08k
Entscheidungstext OGH 22.08.2008 12 Os 100/08k
Auch; Beisatz: Aufhebung des Beschlusses des Landesgerichts auf Strafvollzugsortänderung, der in Verletzung der diesbezüglichen Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes und im Widerspruch zu dem im Art 94 B-VG verankerten Grundsatz der Trennung der Gerichtsbarkeit von der Verwaltung in die der Vollzugsdirektion zugewiesene Kompetenz auf Anordnung einer Strafvollzugsortsänderung (§ 10 Abs 1 in Verbindung mit § 134 Abs 6 StVG) eingreift. (T1)
- 11 Os 124/17w
Entscheidungstext OGH 12.12.2017 11 Os 124/17w
Vgl aber; Beisatz: Nach der Rechtsprechung des EGMR (Beschwerde Nr 11537/11 Lorenz gegen Österreich) trifft aber auch die Gerichte eine gewisse Verantwortung dafür, auf die Erreichung der Vollzugszwecke (§§ 164 Abs 1, 166 Z 1 StVG) in einer geeigneten Vollzugsanstalt (durch "Erwägen" und "Untersuchen"), hinzuwirken, wenn sich nur so die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme wegen andauernder Gefährlichkeit des Untergebrachten erreichen lassen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087466
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2018
Dokumentnummer
JJR_19930401_OGH0002_0120OS00032_9300000_002