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Entscheidung 12 Os 33/00×

Entscheidung 12 Os 33/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os33/00

Entscheidungsdatum

04.05.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hans S***** wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 28. Jänner 2000, GZ 17 römisch fünf r 734/99-103, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die beiderseits gegen den Strafausspruch und vom Angeklagten darüber hinaus auch gegen das Adhäsionserkenntnis gerichteten Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Hans S***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 12. März 1998, GZ 16 römisch fünf r 113/97-32, des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (1.) und des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (2.) schuldig erkannt, weil er

Mitte 1993 in Vorarlberg

1. die ihm durch mündliche Vereinbarung mit Manfred W*****, sohin durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über dessen Vermögen zu verfügen oder ihn zu verpflichten, wissentlich missbrauchte und dadurch dem Genannten vorsätzlich einen Vermögensnachteil zufügte, indem er dessen Liegenschaft EZ *****, Gst.-Nr 2600/36, samt dem darauf errichteten Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung vereinbarungswidrig statt um 5,6 Mio S um nur 2,8 Mio S an die Ehegatten Norbert und Christine L***** verkaufte, wobei der Vermögensschaden des Manfred W***** 2,422.872,83 S beträgt;

2. ein ihm anvertrautes Gut in einem 25.000 S übersteigenden Wert sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er den ihm von Norbert L***** übergebenen Bargeldbetrag in der Höhe von 250.000 S vereinbarungswidrig nicht dem Manfred W***** übergab, sondern für sich behielt.

Seine dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5, 5 a, 9, Litera a und Litera b, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 25. Juni 1998, GZ 12 Os 67/98-6 (ON 43) nach Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO zurück. Mit Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck über die beiderseits gegen den Strafausspruch und vom Angeklagten darüber hinaus auch gegen das Adhäsionserkenntnis gerichteten Berufungen wurde das Verfahren am 17. September 1998 rechtskräftig beendet (ON 49).

Nach Bewilligung der (vom - damals - Verurteilten beantragten) Wiederaufnahme des Verfahrens wurde der - nunmehr - Angeklagte mit dem (hier) angefochtenen Urteil - wortident mit der Erstverurteilung - abermals des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB (1.) und des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB (2.) schuldig erkannt.

Auch der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Zum schon gegen das Schuldspruchfaktum 1. des Urteils des Erstgerichtes vom 12. März 1998 (ON 32) eingewendeten und hier wiederholten, die Höhe des Kaufpreises der Liegenschaft und die Schadenseruierung betreffenden vermeintlichen Widerspruch zwischen dem Urteilssatz und den Entscheidungsgründen (Ziffer 3,, nominell zum Teil auch Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a,) genügt es - bei kongruenter Argumentation der erkennenden Gerichte - auf das im Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 25. Juli 1998 (ON 43) dazu bereits Gesagte zu verweisen.

Soweit darüber hinaus Feststellungen zum "tatsächlichen Wert" der Liegenschaft reklamiert werden, ermangelt es dem Beschwerdevorbringen in gleicher Weise an Stichhältigkeit. Denn das Erstgericht zitiert zunächst ein Schätzungsgutachten, in dem der Wert des in Rede stehenden Objektes inklusive Inventar mit 6,284.000 S beziffert wird, ferner die Aussage des Zeugen F***** und des Geschädigten, wonach stets Gespräche betreffend einen Kaufpreis um die 5,000.000 S geführt worden sind und erachtete schließlich - unter Berücksichtigung mehrerer dazu angeführter Wertindikatoren - "einen Preis von über ATS 5 Mio S jedenfalls für realistisch und angemessen" (US 17 f). Damit brachte der Schöffensenat aber mit unmissverständlicher Deutlichkeit - nicht ohne notorische, der Preisgestaltung auf dem Immobilienmarkt inhärente Schwankungen in seine Überlegungen miteinzubeziehen - die Angemessenheit des hier in Rede stehenden, im Urteilssatz mit 5,6 Mio S angenommenen Verkehrswertes, also des marktüblichen Preises der Liegenschaft zum Ausdruck.

Abgesehen davon kann die - die zuletzt zitierte Feststellung der Tatrichter isoliert interpretierende - auf der Grundlage einer (hypothetischen) Annahme eines Verkehrswertes des gegenständlichen Objektes von 5,001.001 S auf einen Vermögensschaden von (bloß) 1,822.874 S abstellende Beschwerdeargumentation (nominell Ziffer 3,) vorweg auf sich beruhen, weil fallbezogen die Wertgrenze des Paragraph 153, Absatz 2, zweiter Fall StGB in jedem Fall weit überschritten würde, weshalb diesbezüglich behauptete (Bewertungs-)Mängel des Urteils keine entscheidungsrelevanten Tatsachen betreffen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 251, Ziffer 3, EGr 20).

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) geht ebenfalls fehl.

Die Tatrichter konstatierten, dass der Zeuge W***** dem Angeklagten unter anderem den Auftrag erteilte, "das Grundstück in G***** um einen Kaufpreis von (inklusive Einrichtung) insgesamt ATS 5,6 Mio S zu verkaufen .... Damit räumte Manfred W***** dem Angeklagten rechtsgeschäftlich die Befugnis ein, gegenüber dem Kaufinteressenten als sein Stellvertreter die rechtsgeschäftliche Willenserklärung abzugeben, die Liegenschaft in G***** samt Haus und Einrichtung um den Preis von ATS 5,6 Mio S an einen Kaufinteressenten zu verkaufen und damit den Kaufvertrag zu diesen Bedingungen abzuschließen" (US 6).

Da die für den Tatbestand der Untreue essentielle Vertretungsmacht durch jede Bevollmächtigung eingeräumt werden kann (Steininger Komm3 Paragraph 153, StGB RN 8) und diese die Übernahme der Besorgung eines aufgetragenen Geschäftes im Namen des anderen zum Gegenstand hat (Paragraph 1002, ABGB), ist bei der gegebenen Verfahrenskonstellation die einen vermeintlichen "Widerspruch" und "gravierenden Unterschied" zwischen Auftrag und eingeräumter Befugnis relevierende - noch dazu unsubstantiiert gebliebene - Beschwerdeargumentation sachlich nicht nachvollziehbar.

Da der Schöffensenat die Aussage des Zeugen K***** zum Interesse der "Nachbarin in G*****, Frau L*****" am Erwerb einer Teilliegenschaftsfläche (mit deren Verkaufserlös angeblich - unter Zugrundelegung eines vom Angeklagten als mit dem Zeugen W***** vereinbart behaupteten Kaufpreises der in Rede stehenden Liegenschaft EZ ***** von [nur] 3,177.127,17 S - die finanziellen Mittel zum vom Zeugen W***** in Aussicht genommenen Ankauf der restlichen Liegenschaft in G***** komplettiert werden sollten) in seine Überlegungen miteinbezog (US 15), erweist sich die eine Erörterung dieses Umstandes monierende Rüge als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.

Richtig ist, dass die Zeugen W***** und F***** die Miteinbeziehung des Verkaufes des bezeichneten Liegenschaftsteils in ihre ursprünglichen Finanzierungsüberlegungen betreffend das Grundstück in G***** in Abrede stellten. Die weitere Beschwerdebehauptung, wonach sie "im Verfahren vor der Wiederaufnahme" bestritten hätten, "dass jemals vor 1996 davon die Rede gewesen wäre", hingegen ist aktenwidrig. Denn abgesehen davon, dass weder der Zeuge W***** noch die Zeugin F***** eine derartige Erklärung abgaben, deponierte die Zeugin F***** in der Hauptverhandlung am 29. Jänner 1998, dass im September/Oktober (1993), "als es nicht geklappt hat, also das Geld nicht gekommen ist, ... S***** mit der Idee kam, das (Teil-)Grundstück zu verkaufen", wobei sie und W***** "nichts mit einem Grundstücksverkauf im Sinn" gehabt hätten (283/II). Die von der Rüge betonte Aussage des Zeugen D*****, wonach die Zeugin F***** ihm im Jahre 1994 gesagt habe, "dass sich das mit der Parzelle zerschlagen habe, dass dies überhaupt nicht mehr notwendig wäre, da ja noch Geld aus dem Haus in G***** zu erwarten wäre", steht somit weder zu der Aussage der Zeugin F***** noch zu den Urteilsfeststellungen im Widerspruch und war daher nicht gesondert erörterungsbedürftig.

Das darüber hinausgehende Vorbringen der Mängelrüge, aber auch die Argumentation der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpfen sich, insbesondere durch von jener des Erstgerichtes abweichende Interpretation der Aussagen der Zeugen G*****, Sp*****, K***** und K***** sowie der eigenen Verantwortung - bei gleichzeitiger Außerachtlassung der vom Schöffensenat als Grundlage für den Schuldspruch herangezogenen Verfahrensergebnisse - in einer unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer hier unzulässigen Schuldberufung.

Auch im Übrigen entbehrt die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) der gesetzmäßigen Ausführung. Da das Erstgericht die Vertretungsbefugnis des Angeklagten in Bezug auf das Vermögen des Zeugen W***** nicht nur auf den Inhalt des rechtsgeschäftlichen Auftrags zum Verkauf der in Rede stehenden Liegenschaft gründete, sondern - von der Beschwerde gar nicht bestritten, aber übergangen - auch auf die Modalitäten der nicht bloß vorgetäuschte, sondern tatsächliche tatbestandsspezifische Vertretungsmacht indizierenden Durchführung dieses Vertrages (US 6 f), verfehlt sie die gebotene umfassende Orientierung am festgestellten Urteilssachverhalt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Über die Berufungen hat somit der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E58012 12D00330

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00033..0504.000

Dokumentnummer

JJT_20000504_OGH0002_0120OS00033_0000000_000