Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 33/17w×

Entscheidung 12 Os 33/17w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Der Text wird gerade aus dem RIS übernommen; bis dahin im RIS lesen (Link oben).

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0101178 Rechtssatz 01.12.1969Strafrecht
Die Vorschrift des § 365 Abs 2 StPO, dass der Beschuldigte zu den privatrechtlichen Ansprüchen zu vernehmen sei, ist eine wesentliche formelle Voraussetzung eines Anschlusserkenntnisses, deren Fehlen im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich die Verweisung des …
RS0101197 Rechtssatz 14.05.1957Strafrecht
Ohne Anhören des Angeklagten kann eine Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche nicht erfolgen.
RS0117012 Rechtssatz 07.11.2002Strafrecht
Aus dem Nichterscheinen eines gesetzeskonform geladenen (unvertretenen) Beschuldigten zur Hauptverhandlung kann sein Einverständnis zur Verlesung einer (ihn noch dazu belastenden) Zeugenaussage nicht abgeleitet werden.
RS0124740 Rechtssatz 16.04.2009Strafrecht
Die Erneuerungsmöglichkeit (auch ohne vorangegangene EGMR-Entscheidung) bedeutet keine unzulässige Beschränkung des aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 Abs 1 MRK) iVm der Präambel der Konvention abgeleiteten Anspruchs auf Rechtssicherheit, maW auf …
RS0127712 Rechtssatz 29.02.2012Strafrecht
Die Zustimmung des Anklägers oder des Angeklagten zu einem Vortrag gemäß § 252 Abs 2a StPO beinhaltet deren Einverständnis (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO), dass die vom Vortrag umfassten Aktenstücke in der Hauptverhandlung vorkommen (§ 258 Abs 1 StPO), weil der Vort …
RS0128156 Rechtssatz 09.08.2012Strafrecht
Gemäß § 205 Abs 2 Z 1 StPO ist das Strafverfahren fortzusetzen, wenn die gemeinnützige Leistung samt Tatfolgenausgleich nicht vollständig und nicht rechtzeitig erbracht werden. Im Falle einer vorläufigen gerichtlichen Verfahrenseinstellung (§ 201 Abs 1 StPO …
RS0131501 Rechtssatz 18.05.2017Strafrecht
Eine Verfahrensfortsetzung ist nur dann zulässig, wenn hierüber ein den Bedingungen des § 86 Abs 1 und 2 StPO entsprechender Fortsetzungsbeschluss gefasst wird. Ein bloßer Beisatz auf einer Ladung zur Hauptverhandlung genügt dem nicht.