Im festgestellten Sachverhalt erblickte das Erstgericht zutreffend das vollendete Inverkehrsetzen von rund 1,5 kg Haschisch durch Übergabe an Yusuf E*****; denn unter Inverkehrsetzen (im Sinne des § 12 Abs. 1 SuchtgiftG) ist die Weitergabe von Suchtgift zu verstehen, wobei diese Tätigkeit mit der Übertragung der Verfügungsgewalt abgeschlossen ist (siehe hiezu Foregger-Litzka, Suchtgiftgesetz, S 31). Somit hat der Angeklagte durch die Übergabe der betreffenden Haschischmenge an Yusuf E***** dieses Suchtgift in Verkehr gesetzt.Im festgestellten Sachverhalt erblickte das Erstgericht zutreffend das vollendete Inverkehrsetzen von rund 1,5 kg Haschisch durch Übergabe an Yusuf E*****; denn unter Inverkehrsetzen (im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG) ist die Weitergabe von Suchtgift zu verstehen, wobei diese Tätigkeit mit der Übertragung der Verfügungsgewalt abgeschlossen ist (siehe hiezu Foregger-Litzka, Suchtgiftgesetz, S 31). Somit hat der Angeklagte durch die Übergabe der betreffenden Haschischmenge an Yusuf E***** dieses Suchtgift in Verkehr gesetzt.
Alle in der Nichtigkeitsbeschwerde enthaltenen Hinweise auf Verfahrensergebnisse, wonach Yusuf E***** anläßlich des angestrebten Verkaufes des Haschisch an die beiden unbekannt gebliebenen Interessenten nur eine räumlich und zeitlich eng beschränkte Vermittlerrolle spielen sollte und wonach zwischen der Suchtgiftübernahme durch Yusuf E***** und der von ihm versuchten Weitergabe nur eine kurze Zeitspanne lag, vermögen, entgegen dem Rechtsmittelstandpunkt, keine Sachverhaltsgestaltung aufzuzeigen, die rechtlich lediglich als ein vom Angeklagten und Yusuf E***** im Zusammenwirken als Mittäter gesetzter Versuch des Inverkehrsetzens des Haschisch beurteilt werden könnte. Maßgebliche Voraussetzung für eine derartige Subsumtion wäre nämlich das Weiterbestehen eines Alleingewahrsams oder zumindest Mitgewahrsams des Angeklagten an dem in die Hände des Yusuf E***** gegebenen Haschisch gewesen, denn nur dann wäre seinerseits das Inverkehrsetzen noch nicht abgeschlossen gewesen.
Ein solches (Mit-)Gewahrsamsverhältnis wird aber vom Angeklagten gar nicht behauptet und ist auch durch die ins Treffen geführten Verfahrensergebnisse nicht indiziert, wird vielmehr durch die in der Beschwerde bezeichneten Angaben des Yusuf E***** geradezu ausgeschlossen (ON 9, S 19 ff). Der Darstellung des Genannten zufolge führte er ohne jedes Zutun des Angeklagten Gespräche mit zwei unbekannten Männern, denen er Haschisch zum Kauf anbot. Das für dieses Geschäft benötigte Haschisch verschaffte er sich vom Angeklagten. Er wollte am Weiterverkauf verdienen (ON 9, S 15). Der Angeklagte händigte ihm gegen Übergabe von Bargeld sowie eine Zahlungszusage für den verbliebenen Kaufpreisrest das Suchtgift aus, brachte ihn zu dem als Treffpunkt mit den Interessenten vorgesehenen Lokal und entfernte sich sogleich.
Demnach ging aber bei dieser Gebarung die alleinige Verfügungsgewalt über das Suchtgift auf Yusuf E***** über, weshalb der Angeklagte für vollendetes Inverkehrsetzen des Haschisch einzustehen hat. An diesem Ergebnis vermochte die Vorstellung des Angeklagten, daß Yusuf E***** das Haschisch gleich weitergeben wollte, nichts zu ändern, weil es sich insoweit um einen über den Inverkehrsetzungsvorsatz durch Suchtgiftübergabe an Yusuf E***** hinausreichenden und für die rechtliche Subsumtion unerheblichen Bewußtseinsinhalt handelte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß § 12 Abs. 1 SuchtgiftG eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. Erschwerend waren dabei die mehrfache Tatbegehung, die einschlägigen Vorstrafen sowie der rasche Rückfall, mildernd hingegen das Geständnis zum Schuldspruch 1 sowie, daß es hier beim Versuch geblieben war.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren. Erschwerend waren dabei die mehrfache Tatbegehung, die einschlägigen Vorstrafen sowie der rasche Rückfall, mildernd hingegen das Geständnis zum Schuldspruch 1 sowie, daß es hier beim Versuch geblieben war.
Das Strafausmaß wird sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten bekämpft; lediglich das Rechtsmittel der Anklagebehörde ist begründet.
Legt man nämlich der wiederholten einschlägigen Straffälligkeit des Angeklagten und namentlich dem Umstand, daß er während eines anhängigen Strafverfahrens sowie während einer laufenden Probezeit neuerlich mit Suchtgift handelte, die gebührende Bedeutung bei, dann erweist sich die geschöpfte Unrechtsfolge als unzureichend. Sie war daher in Stattgebung der staatsanwaltschaftlichen Berufung auf das aus dem Spruch ersichtliche, tatschuldadäquate Ausmaß schon deshalb zu erhöhen, um ein beim Angeklagten dringend gebotenes spezialpräventives Signal zu setzen.
Der Angeklagte war mit seiner eine Strafreduzierung anstrebenden Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.