Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der teilweise Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der teilweise Berechtigung zukommt.
Die Tatrichter haben die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers insbesondere durch die Aussage der Zeugin Tanja S***** in Verbindung mit den Ausführungen des Sachverständigen Mag. Holger E***** für widerlegt erachtet und waren daher angesichts der gänzlichen Verwerfung seiner Einlassung - in Entsprechung der Verpflichtung zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) - nicht gehalten, auf die in der Hauptverhandlung vom Angeklagten geäußerten Vermutungen über mögliche Motive seiner Lebensgefährtin und des Tatopfers, ihn zu Unrecht zu belasten, einzugehen. Die geltend gemachte Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) liegt daher nicht vor.Die Tatrichter haben die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers insbesondere durch die Aussage der Zeugin Tanja S***** in Verbindung mit den Ausführungen des Sachverständigen Mag. Holger E***** für widerlegt erachtet und waren daher angesichts der gänzlichen Verwerfung seiner Einlassung - in Entsprechung der Verpflichtung zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) - nicht gehalten, auf die in der Hauptverhandlung vom Angeklagten geäußerten Vermutungen über mögliche Motive seiner Lebensgefährtin und des Tatopfers, ihn zu Unrecht zu belasten, einzugehen. Die geltend gemachte Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) liegt daher nicht vor.
Mit behaupteten Widersprüchen in der Aussage der Zeugin Tanja S***** zu möglichen Missbrauchshandlungen in der Wohnung A*****gasse 41 bereits in den Jahren 2000 bzw 2001 spricht die Tatsachenrüge (Z 5a) keinen entscheidenden Umstand an, weil der vom Schuldspruch umfasste Tatzeitraum erst im Jahre 2003 einsetzte. Außerdem hat Tanja S***** anlässlich ihrer kontradiktorischen Vernehmung deponiert, die sexuellen Übergriffe hätten nach der Übersiedlung in die Wohnung A*****gasse 37 begonnen (S 134, 143), während es in der in A*****gasse 41 wohl zu Annäherungen, doch noch nicht zu deutlich sexualbezogenen Handlungen gekommen sei (S 143).Mit behaupteten Widersprüchen in der Aussage der Zeugin Tanja S***** zu möglichen Missbrauchshandlungen in der Wohnung A*****gasse 41 bereits in den Jahren 2000 bzw 2001 spricht die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) keinen entscheidenden Umstand an, weil der vom Schuldspruch umfasste Tatzeitraum erst im Jahre 2003 einsetzte. Außerdem hat Tanja S***** anlässlich ihrer kontradiktorischen Vernehmung deponiert, die sexuellen Übergriffe hätten nach der Übersiedlung in die Wohnung A*****gasse 37 begonnen (S 134, 143), während es in der in A*****gasse 41 wohl zu Annäherungen, doch noch nicht zu deutlich sexualbezogenen Handlungen gekommen sei (S 143).
Auch eine Diskrepanz in den Angaben der Zeugin Sonja S***** über den Beginn ihrer Lebensgemeinschaft mit dem Angeklagten betrifft keinen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage bedeutenden Umstand. Schließlich werden mit der bloßen Behauptung der Unrichtigkeit der gegen den Angeklagten in anderem Zusammenhang erhobenen Anschuldigungen der Sonja S***** und dem Hinweis auf die Erklärung der Staatsanwaltschaft vom 15. September 2006 (S 1d), zur weiteren Verfolgung des Beschwerdeführers wegen §§ 83 Abs 1, 92 Abs 1 StGB keinen Grund zu finden, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen geweckt. Die gegen die Beurteilung als Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB gerichtete Behauptung der Subsumtionsrüge (Z 10), der Oralverkehr und das Einführen eines Fingers in die Scheide seien nur kurz begonnen und über Aufforderung des Tatopfers abgebrochen worden, orientiert sich nicht an den Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte in intensiver Weise mit dem Finger in die Scheide eindrang und Tanja S***** Schmerzen verursachte (US 4), er die Penetration mit der Zunge erst beendete, als das Tatopfer zu weinen begann, nachdem es zuvor versucht hatte, ihn wegzudrücken, und übergeht, dass die Tatrichter in beiden Fällen, gestützt auf die Angaben der Zeugin S*****, nicht nur von einem flüchtigen Berühren bzw Eindringen in die Scheide, sondern von einer drastischen Tathandlung ausgegangen sind (US 7). Damit verfehlt sie jedoch ebenso den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt wie mit der begründungslosen Behauptung, die zum Schuldspruch II angenommenen Tathandlungen erfüllten nicht den Tatbestand des § 207 Abs 1 StGB, sondern lediglich jenen des § 212 Abs 1 StGB.Auch eine Diskrepanz in den Angaben der Zeugin Sonja S***** über den Beginn ihrer Lebensgemeinschaft mit dem Angeklagten betrifft keinen für die Schuld- oder Subsumtionsfrage bedeutenden Umstand. Schließlich werden mit der bloßen Behauptung der Unrichtigkeit der gegen den Angeklagten in anderem Zusammenhang erhobenen Anschuldigungen der Sonja S***** und dem Hinweis auf die Erklärung der Staatsanwaltschaft vom 15. September 2006 (S 1d), zur weiteren Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Paragraphen 83, Absatz eins, 92, Absatz eins, StGB keinen Grund zu finden, keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen geweckt. Die gegen die Beurteilung als Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB gerichtete Behauptung der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), der Oralverkehr und das Einführen eines Fingers in die Scheide seien nur kurz begonnen und über Aufforderung des Tatopfers abgebrochen worden, orientiert sich nicht an den Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte in intensiver Weise mit dem Finger in die Scheide eindrang und Tanja S***** Schmerzen verursachte (US 4), er die Penetration mit der Zunge erst beendete, als das Tatopfer zu weinen begann, nachdem es zuvor versucht hatte, ihn wegzudrücken, und übergeht, dass die Tatrichter in beiden Fällen, gestützt auf die Angaben der Zeugin S*****, nicht nur von einem flüchtigen Berühren bzw Eindringen in die Scheide, sondern von einer drastischen Tathandlung ausgegangen sind (US 7). Damit verfehlt sie jedoch ebenso den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt wie mit der begründungslosen Behauptung, die zum Schuldspruch römisch zwei angenommenen Tathandlungen erfüllten nicht den Tatbestand des Paragraph 207, Absatz eins, StGB, sondern lediglich jenen des Paragraph 212, Absatz eins, StGB.
Im Recht ist die Beschwerde allerdings mit ihrem Einwand (dem Sinne nach Z 11 zweiter Fall, 12 Os 119/06a [verst Senat]), der Nichtigkeitswerber habe bloß versucht, in zwei Angriffen die Hand des Mädchens zu seinem Penis zu führen. Denn die zur Tatvollendung geforderte Berührung des Geschlechtsteils (RIS-Justiz RS0096677; Schick, WK² [2006] § 207 Rz 7, 20) scheiterte daran, dass die Zeugin S***** ihre Hand wegzog (US 4 zweiter Absatz). Das Erstgericht ist daher in diesen Fällen zu Unrecht von der Vollendung der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB ausgegangen und hat demzufolge in offenbar unrichtiger Beurteilung der hiefür maßgeblichen Feststellungen (Strafzumessungstatsachen) den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB nicht angenommen.Im Recht ist die Beschwerde allerdings mit ihrem Einwand (dem Sinne nach Ziffer 11, zweiter Fall, 12 Os 119/06a [verst Senat]), der Nichtigkeitswerber habe bloß versucht, in zwei Angriffen die Hand des Mädchens zu seinem Penis zu führen. Denn die zur Tatvollendung geforderte Berührung des Geschlechtsteils (RIS-Justiz RS0096677; Schick, WK² [2006] Paragraph 207, Rz 7, 20) scheiterte daran, dass die Zeugin S***** ihre Hand wegzog (US 4 zweiter Absatz). Das Erstgericht ist daher in diesen Fällen zu Unrecht von der Vollendung der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB ausgegangen und hat demzufolge in offenbar unrichtiger Beurteilung der hiefür maßgeblichen Feststellungen (Strafzumessungstatsachen) den Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB nicht angenommen.
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war das angefochtene Urteil, das im Schuldspruch unberührt bleibt, somit im Ausspruch über die Strafe aufzuheben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO mit Strafneubemessung vorzugehen.In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war das angefochtene Urteil, das im Schuldspruch unberührt bleibt, somit im Ausspruch über die Strafe aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO mit Strafneubemessung vorzugehen.
Dabei waren der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, mildernd, erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen, der lange Tatzeitraum, die vielfachen Angriffe und die zahlreichen, wenngleich bereits länger zurückliegenden einschlägigen Vorstrafen zu werten. Mit Blick auf den fast drei Jahre währenden intensiven Missbrauch des Tatopfers und den Umstand, dass sich der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 13 StGB lediglich auf zwei nicht strafsatzbestimmende Angriffe erstreckt, sieht sich der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf Tatgewicht und Täterschuld zu keiner anderen als der vom Erstgericht gefundenen (von der Staatsanwaltschaft nicht bekämpften) Sanktion bestimmt.Dabei waren der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, mildernd, erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen, der lange Tatzeitraum, die vielfachen Angriffe und die zahlreichen, wenngleich bereits länger zurückliegenden einschlägigen Vorstrafen zu werten. Mit Blick auf den fast drei Jahre währenden intensiven Missbrauch des Tatopfers und den Umstand, dass sich der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB lediglich auf zwei nicht strafsatzbestimmende Angriffe erstreckt, sieht sich der Oberste Gerichtshof im Hinblick auf Tatgewicht und Täterschuld zu keiner anderen als der vom Erstgericht gefundenen (von der Staatsanwaltschaft nicht bekämpften) Sanktion bestimmt.
Deren auch nur teilweise bedingte Nachsicht verbietet sich sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Erwägungen. Mit seiner Berufung gegen den Strafausspruch war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Gemäß § 369 Abs 1 StPO verurteilte das Schöffengericht den Angeklagten weiters zur Zahlung eines Schmerzengeldbetrages von 500 Euro. Der gegen den Privatbeteiligtenzuspruch gerichteten, eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg anstrebenden Berufung kommt keine Berechtigung zu, wendet sie sich durch Verweis auf die Ausführungen der insoweit erfolglosen Nichtigkeitsbeschwerde doch ausschließlich gegen den aus den Tathandlungen des Angeklagten resultierenden Grund des Anspruchs, der durch die vom Ersturteil abweichende rechtliche Beurteilung in zwei Fällen keine Änderung erfahren hat. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO, die Vorhaftanrechnung auf § 38 Abs 1 Z 1 StGB.Gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO verurteilte das Schöffengericht den Angeklagten weiters zur Zahlung eines Schmerzengeldbetrages von 500 Euro. Der gegen den Privatbeteiligtenzuspruch gerichteten, eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg anstrebenden Berufung kommt keine Berechtigung zu, wendet sie sich durch Verweis auf die Ausführungen der insoweit erfolglosen Nichtigkeitsbeschwerde doch ausschließlich gegen den aus den Tathandlungen des Angeklagten resultierenden Grund des Anspruchs, der durch die vom Ersturteil abweichende rechtliche Beurteilung in zwei Fällen keine Änderung erfahren hat. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO, die Vorhaftanrechnung auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.