Soweit der Beschwerdeführer aus dem Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO zunächst einen diesen verwirklichenden Verstoß gegen die Bestimmung des § 247 Abs. 2 StPO darin erblickt, daß in der Hauptverhandlung der öffentliche Ankläger und der Verteidiger nicht befragt wurden, ob sie auf die Beeidigung der vernommenen Zeugen verzichten, und ein ausdrücklicher Eidesverzicht nicht abgegeben worden sei, übersieht er, daß der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nur dann vorläge, wenn über einen vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder abschlägig entschieden worden wäre oder, wenn vom Schöffensenat durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis seine Verteidigungsrechte verletzt worden wären, was aber gar nicht behauptet wird. Er zeigt aber auch keinen anderen Nichtigkeitsgrund auf; denn ein Verstoß gegen den § 247 Abs. 2 StPO würde seit der Änderung der StPO durch das Strafprozeßanpassungsgesetz (BGBl 423/74) und der dabei ua erfolgten Novellierung der Z 3 des § 281 Abs. 1 StPO auch keine Nichtigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle begründen, zumal seit der durch das Strafprozeßanpassungsgesetz auch erfolgten Novellierung des § 247 Abs. 2 StPO ein Eidesverzicht der Parteien nicht mehr vorgesehen ist, sondern eine Beeidigung von Zeugen nur dann stattzufinden hat, wenn der Beeidigung kein gesetzliches Hindernis (§ 170 StPO) entgegensteht und wenn der Vorsitzende sie zur Wahrheitsfindung für unerläßlich hält oder der Ankläger oder der Angeklagte sie verlangt.Soweit der Beschwerdeführer aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zunächst einen diesen verwirklichenden Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 247, Absatz 2, StPO darin erblickt, daß in der Hauptverhandlung der öffentliche Ankläger und der Verteidiger nicht befragt wurden, ob sie auf die Beeidigung der vernommenen Zeugen verzichten, und ein ausdrücklicher Eidesverzicht nicht abgegeben worden sei, übersieht er, daß der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nur dann vorläge, wenn über einen vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gestellten Antrag nicht oder abschlägig entschieden worden wäre oder, wenn vom Schöffensenat durch ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis seine Verteidigungsrechte verletzt worden wären, was aber gar nicht behauptet wird. Er zeigt aber auch keinen anderen Nichtigkeitsgrund auf; denn ein Verstoß gegen den Paragraph 247, Absatz 2, StPO würde seit der Änderung der StPO durch das Strafprozeßanpassungsgesetz (BGBl 423/74) und der dabei ua erfolgten Novellierung der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO auch keine Nichtigkeit im Sinne dieser Gesetzesstelle begründen, zumal seit der durch das Strafprozeßanpassungsgesetz auch erfolgten Novellierung des Paragraph 247, Absatz 2, StPO ein Eidesverzicht der Parteien nicht mehr vorgesehen ist, sondern eine Beeidigung von Zeugen nur dann stattzufinden hat, wenn der Beeidigung kein gesetzliches Hindernis (Paragraph 170, StPO) entgegensteht und wenn der Vorsitzende sie zur Wahrheitsfindung für unerläßlich hält oder der Ankläger oder der Angeklagte sie verlangt.
Aus demselben Nichtigkeitsgrund rügt der Beschwerdeführer ferner die gegen den Widerspruch seines Verteidigers (S 231) erfolgte Verlesung der vor dem Landesgericht für Strafsachen Graz als Rechtshilfegericht abgelegten Aussagen der Zeugen Dr. Richard E, Dr. Horst F und Simon G (ON 70 bis 72).
Auch dieser Einwand versagt.
Die Verlesung von im Vorverfahren oder außerhalb der Hauptverhandlung abgelegten Zeugenaussagen, ohne daß die Voraussetzungen des § 252 StPO vorliegen, stellt zwar eine Formverletzung dar, die grundsätzlich geeignet sein kann, einen die Verteidigung beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung auszuüben (Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr 18 f zu § 281 Abs. 1 Z 4 StPO).Die Verlesung von im Vorverfahren oder außerhalb der Hauptverhandlung abgelegten Zeugenaussagen, ohne daß die Voraussetzungen des Paragraph 252, StPO vorliegen, stellt zwar eine Formverletzung dar, die grundsätzlich geeignet sein kann, einen die Verteidigung beeinträchtigenden Einfluß auf die Entscheidung auszuüben (Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr 18 f zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO).
Solche, für die Verteidigung nachteilige Auswirkungen werden nun weder in der Beschwerde behauptet, noch liegen diese vor. Denn die Vernehmung der erwähnten Zeugen, die ja keine Tatzeugen waren, betraf ersichtlich nur die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Strafvollzugsanstalt Graz so weit Kontakt mit dem Zeugen B haben konnte, daß ihm die Begehung der Straftaten laut den Punkten I) 1) und 2) des Schuldspruches möglich war (vgl ON 55 S 182, ON 62, 66, 70 - 72). Mehrmalige Kontakte in ausreichendem Maße wurden aber vom Angeklagten in der Hauptverhandlung sogar ausdrücklich angegeben (ON 75 S 224 f), weshalb die Vernehmung dieser Zeugen überhaupt entbehrlich war.Solche, für die Verteidigung nachteilige Auswirkungen werden nun weder in der Beschwerde behauptet, noch liegen diese vor. Denn die Vernehmung der erwähnten Zeugen, die ja keine Tatzeugen waren, betraf ersichtlich nur die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Strafvollzugsanstalt Graz so weit Kontakt mit dem Zeugen B haben konnte, daß ihm die Begehung der Straftaten laut den Punkten römisch eins) 1) und 2) des Schuldspruches möglich war vergleiche ON 55 S 182, ON 62, 66, 70 - 72). Mehrmalige Kontakte in ausreichendem Maße wurden aber vom Angeklagten in der Hauptverhandlung sogar ausdrücklich angegeben (ON 75 S 224 f), weshalb die Vernehmung dieser Zeugen überhaupt entbehrlich war.
Auf die Frage, ob die vom Erstgericht als Begründung herangezogene und vom Beschwerdeführer übrigens weder im Verfahren erster Instanz noch in der Beschwerde selbst bestrittene dienstliche Unabkömmlichkeit der erwähnten Zeugen an sich einen erheblichen Grund darstellte, der das erkennende Gericht gemäß dem § 252 Abs. 1 Z 1 StPO berechtigte, die unmittelbare Vernehmung der Zeugen in der Hauptverhandlung durch die Verlesung deren vor dem Rechtshilfegericht abgelegten Aussagen zu ersetzen, braucht daher nicht eingegangen werden.Auf die Frage, ob die vom Erstgericht als Begründung herangezogene und vom Beschwerdeführer übrigens weder im Verfahren erster Instanz noch in der Beschwerde selbst bestrittene dienstliche Unabkömmlichkeit der erwähnten Zeugen an sich einen erheblichen Grund darstellte, der das erkennende Gericht gemäß dem Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO berechtigte, die unmittelbare Vernehmung der Zeugen in der Hauptverhandlung durch die Verlesung deren vor dem Rechtshilfegericht abgelegten Aussagen zu ersetzen, braucht daher nicht eingegangen werden.
Nominell aus dem Nichtigkeitsgrund des '§ 281 Abs. 1 Z 10 lit. c StPO', ersichtlich gemeint § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO, weil das Zurechnen einer Strafbarkeit des ihm vorgeworfenen Verhaltens bekämpft wird, wendet sich der Beschwerdeführer gegen die rechtliche Subsumtion seines vom Schuldspruch Punkt I) 1) erfaßten Verhaltens unter das Tatbild der schweren Nötigung.Nominell aus dem Nichtigkeitsgrund des '§ 281 Absatz eins, Ziffer 10, Litera c, StPO', ersichtlich gemeint Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO, weil das Zurechnen einer Strafbarkeit des ihm vorgeworfenen Verhaltens bekämpft wird, wendet sich der Beschwerdeführer gegen die rechtliche Subsumtion seines vom Schuldspruch Punkt römisch eins) 1) erfaßten Verhaltens unter das Tatbild der schweren Nötigung.
Soweit er die erstgerichtliche Wertung der inkriminierten Äußerung, 'Leute gegen B loszulassen', als Drohung mit schweren Mißhandlungen durch mehrere Personen (S 245, 249), sohin als solche, mit der zumindest eine Verletzung am Körper im Sinne der Begriffsbestimmung des § 74 Z 5 StGB in Aussicht gestellt wurde, in Frage stelle, verkennt er, daß die Beurteilung des Bedeutungsinhaltes einer Drohung eine - im vorliegenden Fall vom Erstgericht mängelfrei begründete (S 245 f, 249 ff) - Feststellung tatsächlicher Natur darstellt, die aus einem materiellen Nichtigkeitsgrund zulässigerweise nicht bekämpft werden kann (Leukauf-Steininger2, RN 20 zu § 74 StGB).Soweit er die erstgerichtliche Wertung der inkriminierten Äußerung, 'Leute gegen B loszulassen', als Drohung mit schweren Mißhandlungen durch mehrere Personen (S 245, 249), sohin als solche, mit der zumindest eine Verletzung am Körper im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB in Aussicht gestellt wurde, in Frage stelle, verkennt er, daß die Beurteilung des Bedeutungsinhaltes einer Drohung eine - im vorliegenden Fall vom Erstgericht mängelfrei begründete (S 245 f, 249 ff) - Feststellung tatsächlicher Natur darstellt, die aus einem materiellen Nichtigkeitsgrund zulässigerweise nicht bekämpft werden kann (Leukauf-Steininger2, RN 20 zu Paragraph 74, StGB).
Mit dem Versuch aber, die Äußerung als Drohung mit Beschimpfung bloßer (leichter) Mißhandlung oder mit Schikanen bei der Verrichtung der Arbeit in der Strafvollzugsanstalt zu deuten, begibt sich der Beschwerdeführer auf das ihm verwehrte Gebiet der Beweiswürdigung, deren Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist (vgl Mayerhofer-Rieder, Nr 23 ff zu § 281Mit dem Versuch aber, die Äußerung als Drohung mit Beschimpfung bloßer (leichter) Mißhandlung oder mit Schikanen bei der Verrichtung der Arbeit in der Strafvollzugsanstalt zu deuten, begibt sich der Beschwerdeführer auf das ihm verwehrte Gebiet der Beweiswürdigung, deren Anfechtung im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist vergleiche Mayerhofer-Rieder, Nr 23 ff zu Paragraph 281
und Nr 1 zu § 281 Abs. 1 Z 5 StPO).und Nr 1 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO).
Rechtsrichtig hat das Erstgericht die hinwieder in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fallende weitere Frage der gemäß § 74 Z 5 StGB erforderlichen Eignung der Drohung, dem Bedrohten, mit Rücksicht auf die Verhältnisse, begründete Besorgnisse einzuflößen, bejaht.Rechtsrichtig hat das Erstgericht die hinwieder in den Bereich der rechtlichen Beurteilung fallende weitere Frage der gemäß Paragraph 74, Ziffer 5, StGB erforderlichen Eignung der Drohung, dem Bedrohten, mit Rücksicht auf die Verhältnisse, begründete Besorgnisse einzuflößen, bejaht.
Denn unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Gewichtigkeit einer derartigen, im Milieu schwer Krimineller durch einen ua auch wegen schwerer Körperverletzung und unbefugten Waffenbesitzes Vorbestraften (ON 4) erfolgten Drohung, deren Realisierung auch in einer Strafvollzugsanstalt der Erfahrung nach nicht ohne weiteres zu verhindern ist, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß der Bedrohte auch bei unbefangener Betrachtung der Situation die Verwirklichung des angedrohten Übels erwarten, dh den Eindruck gewinnen konnte, der Angeklagte sei in der Lage und willens, diese Folge tatsächlich herbeizuführen.
Damit hat das Erstgericht die seinen weiteren Feststellungen nach als Mittel der Bestimmung Alfred B zur Verfassung des sogenannten 'Geständnisses' vom 14. April 1975, mit dem dieser sich selbst der seinerzeitigen Verleumdung des Beschwerdeführers bezichtigte, seine früheren im Strafverfahren 6 e Vr 2747/73 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien abgelegten und den Beschwerdeführer belastenden Angaben widerrief, und zur Wiederholung dieses unrichtigen Geständnisses in seiner Vernehmung als Zeuge im Wiederaufnahmsverfahren dienende, gefährliche Drohung zunächst ohne Rechtsirrtum dem Grundtatbestand der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB unterstellt.Damit hat das Erstgericht die seinen weiteren Feststellungen nach als Mittel der Bestimmung Alfred B zur Verfassung des sogenannten 'Geständnisses' vom 14. April 1975, mit dem dieser sich selbst der seinerzeitigen Verleumdung des Beschwerdeführers bezichtigte, seine früheren im Strafverfahren 6 e römisch fünf r 2747/73 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien abgelegten und den Beschwerdeführer belastenden Angaben widerrief, und zur Wiederholung dieses unrichtigen Geständnisses in seiner Vernehmung als Zeuge im Wiederaufnahmsverfahren dienende, gefährliche Drohung zunächst ohne Rechtsirrtum dem Grundtatbestand der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB unterstellt.
Eben dies gilt auch für die Annahme der Qualifikation schwerer Nötigung nach § 106 Abs. 1 Z 3 StGB. Denn angesichts der dem Genötigten aus dem abgenötigten sogenannten 'Geständnis' bzw aus der dieses wiederholenden falschen Beweisaussage drohenden strafgerichtlichen Verfolgung entweder wegen des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1Eben dies gilt auch für die Annahme der Qualifikation schwerer Nötigung nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 3, StGB. Denn angesichts der dem Genötigten aus dem abgenötigten sogenannten 'Geständnis' bzw aus der dieses wiederholenden falschen Beweisaussage drohenden strafgerichtlichen Verfolgung entweder wegen des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins
zweiter Fall StGB oder, wie tatsächlich geschehen, wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem § 288 Abs. 1 StGB, der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem § 298 Abs. 1 StGB und der versuchten Begünstigung nach den §§ 15, 299 Abs. 1 StGB, sohin wegen Delikten mit zum Teil sehr beträchtlichen Strafdrohungen, kann an der durch die Nötigung bewirkten Verletzung besonders wichtiger Interessen des Genötigten kein Zweifel bestehen.zweiter Fall StGB oder, wie tatsächlich geschehen, wegen der Vergehen der falschen Beweisaussage vor Gericht nach dem Paragraph 288, Absatz eins, StGB, der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem Paragraph 298, Absatz eins, StGB und der versuchten Begünstigung nach den Paragraphen 15, 299, Absatz eins, StGB, sohin wegen Delikten mit zum Teil sehr beträchtlichen Strafdrohungen, kann an der durch die Nötigung bewirkten Verletzung besonders wichtiger Interessen des Genötigten kein Zweifel bestehen.
Erweist sich die Beschwerde im bisher behandelten Umfang als unbegründet, so entbehrt sie in ihrem weiteren, ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der 'Z 9 lit. c oder 10', bzw 'Z 10 lit. c' des § 281 Abs. 1 StPO gestützten, sachlich ebenfalls Nichtigkeit nach der Z 9Erweist sich die Beschwerde im bisher behandelten Umfang als unbegründet, so entbehrt sie in ihrem weiteren, ziffernmäßig auf die Nichtigkeitsgründe der 'Z 9 Litera c, oder 10', bzw 'Z 10 lit. c' des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten, sachlich ebenfalls Nichtigkeit nach der Ziffer 9
lit. a leg cit geltend machenden, Vorbringen gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach den §§ 12, 288 Abs. 1 StGB (Punkt I) 2) des Urteilsspruches) und den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Verleumdung nach dem § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB (Punkt II) des Urteilsspruches) schon der gesetzmäßigen Ausführung.Litera a, leg cit geltend machenden, Vorbringen gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach den Paragraphen 12, 288, Absatz eins, StGB (Punkt römisch eins) 2) des Urteilsspruches) und den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Verleumdung nach dem Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB (Punkt römisch zwei) des Urteilsspruches) schon der gesetzmäßigen Ausführung.
Denn durch die Behauptung, das Beweisverfahren habe 'in keiner Weise ergeben, daß er B dazu bestimmt habe, vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien am 15. November 1975 als Zeuge bewußt unrichtige Angaben zu machen', er habe B nicht gefährlich bedroht, das 'Geständnis' B vom 14. April 1975 sei richtig und nicht von ihm (Beschwerdeführer) erzwungen worden, er (Beschwerdeführer) habe daher auf Grund des (erwähnten) 'Geständnisses' B vom 14. April 1975 diesen nicht falsch verdächtigt, negiert der Beschwerdeführer die gegenteiligen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes und bringt daher den materiellen Nichtigkeitsgrund, der ein Festhalten an dem im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt voraussetzt, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Es erübrigt sich daher auf dieses Beschwerdevorbringen noch weiter einzugehen (vgl Nr 30 zu § 281Denn durch die Behauptung, das Beweisverfahren habe 'in keiner Weise ergeben, daß er B dazu bestimmt habe, vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien am 15. November 1975 als Zeuge bewußt unrichtige Angaben zu machen', er habe B nicht gefährlich bedroht, das 'Geständnis' B vom 14. April 1975 sei richtig und nicht von ihm (Beschwerdeführer) erzwungen worden, er (Beschwerdeführer) habe daher auf Grund des (erwähnten) 'Geständnisses' B vom 14. April 1975 diesen nicht falsch verdächtigt, negiert der Beschwerdeführer die gegenteiligen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes und bringt daher den materiellen Nichtigkeitsgrund, der ein Festhalten an dem im Urteil als erwiesen angenommenen Sachverhalt voraussetzt, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Es erübrigt sich daher auf dieses Beschwerdevorbringen noch weiter einzugehen vergleiche Nr 30 zu Paragraph 281
StPO in Mayerhofer-Rieder).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zu
verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach § 106 Abs. 1 StGB (zu ergänzen ist: unter Bedachtnahme auf § 28 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und nahm bei der Strafzumessung als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die wiederholten einschlägigen Vorverurteilungen wegen Gewalttätigkeitsdelikten an, wertete hingegen als mildernd keinen Umstand.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach Paragraph 106, Absatz eins, StGB (zu ergänzen ist: unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und nahm bei der Strafzumessung als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die wiederholten einschlägigen Vorverurteilungen wegen Gewalttätigkeitsdelikten an, wertete hingegen als mildernd keinen Umstand.
Gegen das Strafausmaß wenden sich die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, wobei die erstere eine Strafmilderung, die letztere eine Erhöhung des Strafausmaßes anstreben. Keine der Berufungen ist begründet.
Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig und richtig angeführt, aber auch zutreffend gewürdigt. Die Berufung des Angeklagten vermag keine zusätzlichen Milderungsgründe vorzubringen, vielmehr wendet sie sich vor allem gegen die Auffassung des Erstgerichtes, die Straftaten seien sorgfältig geplant und rücksichtslos vorbereitet worden, wenngleich sich diese - im § 32 Abs. 3 StGB hervorgehobenen, schulderhöhenden Merkmale - bereits durch das Tatgeschehen umfaßt seien, während die Anklagebehörde gerade in diesen Umständen und in der Nichtberücksichtigung des (theoretisch) Vorliegens der fakultativen Strafverschärfung nach § 39 StGB Grund für eine Erhöhung des Strafausmaßes erblickt.Das Erstgericht hat die Strafzumessungsgründe im wesentlichen vollständig und richtig angeführt, aber auch zutreffend gewürdigt. Die Berufung des Angeklagten vermag keine zusätzlichen Milderungsgründe vorzubringen, vielmehr wendet sie sich vor allem gegen die Auffassung des Erstgerichtes, die Straftaten seien sorgfältig geplant und rücksichtslos vorbereitet worden, wenngleich sich diese - im Paragraph 32, Absatz 3, StGB hervorgehobenen, schulderhöhenden Merkmale - bereits durch das Tatgeschehen umfaßt seien, während die Anklagebehörde gerade in diesen Umständen und in der Nichtberücksichtigung des (theoretisch) Vorliegens der fakultativen Strafverschärfung nach Paragraph 39, StGB Grund für eine Erhöhung des Strafausmaßes erblickt.
Das vom Erstgericht gefundene Strafausmaß hat aber den vorgebrachten Einwendungen von beiden Seiten, aber auch den Erfordernissen der Spezial- und Generalprävention durchaus Rechnung getragen, und eine Strafe verhängt, die als tat- und tätergerecht anzusehen ist und dem keineswegs geringen Verschulden des Angeklagten, wie auch seinem getrübten Vorleben Rechnung trägt, andererseits aber auch nicht als zu gering beurteilt werden kann.
Beiden Berufungen mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Beiden Berufungen mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.