Da sich der Oberste Gerichtshof aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerden davon überzeugt hat, daß das Urteil im schuldigsprechenden Teil mit den von Amts wegen wahrzunehmenden materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründen nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a (Fakten I.8-12, II.) und 9 lit. b (I.1-7) StPO behaftet ist, erübrigt es sich, auf die Beschwerde der Angeklagten einzugehen; auf das - begründete - Rechtsmittel der Anklagebehörde wird später zurückgekommen werden.Da sich der Oberste Gerichtshof aus Anlaß dieser Nichtigkeitsbeschwerden davon überzeugt hat, daß das Urteil im schuldigsprechenden Teil mit den von Amts wegen wahrzunehmenden materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründen nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, (Fakten römisch eins.8-12, römisch zwei.) und 9 Litera b, (römisch eins.1-7) StPO behaftet ist, erübrigt es sich, auf die Beschwerde der Angeklagten einzugehen; auf das - begründete - Rechtsmittel der Anklagebehörde wird später zurückgekommen werden.
Ansatzpunkt für die Maßnahme nach § 290 Abs. 1 StPO ist die Vorschrift des § 31 Abs. 5 FinStrG (die gemäß Art. II § 2 Abs. 1 zweiter Satz der Finanzstrafgesetznovelle 1985, BGBl. Nr. 571/1985, als begünstigende Norm auch auf vor dem 1. Jänner 1986 begangene Taten anzuwenden ist), wonach die Strafbarkeit bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung das Gericht zuständig ist, jedenfalls erlischt, wenn seit Beginn der Verjährungsfrist fünfzehn Jahre verstrichen sind.Ansatzpunkt für die Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO ist die Vorschrift des Paragraph 31, Absatz 5, FinStrG (die gemäß Artikel römisch zwei, Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz der Finanzstrafgesetznovelle 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1985,, als begünstigende Norm auch auf vor dem 1. Jänner 1986 begangene Taten anzuwenden ist), wonach die Strafbarkeit bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung das Gericht zuständig ist, jedenfalls erlischt, wenn seit Beginn der Verjährungsfrist fünfzehn Jahre verstrichen sind.
Im Kontext mit den unmittelbar vorausgehenden, die Verlängerung und Hemmung der im § 31 Abs. 2 FinStrG normierten Verjährungsfristen betreffenden Bestimmungen (§ 31 Abs. 3 und 4 FinStrG) gelesen und im Licht der gesetzgeberischen, für eine absolute Verjährung von Finanzdelikten sprechenden Erwägungen - beträchtliche Erschwerung der Wahrheitsfindung infolge großer Zeitdistanz; Unbilligkeit, die mit einem Strafverfahren verbundenen wirtschaftlichen Nachteile nach so langer Zeit noch eintreten zu lassen - interpretiert (siehe 295 BlgNR VIII. GP, 67 in Verbindung mit 1548 BlgNR XIII. GP, 3 und 668 BlgNR XVI. GP, 13), gestattet das Wort "jedenfalls" keinerlei Ausnahmen, also auch nicht in der vorliegenden aktuellen Modalität eines Fortsetzungszusammenhanges zwischen den jenseits und innerhalb der Fünfzehn-Jahres-Grenze begangenen Taten.Im Kontext mit den unmittelbar vorausgehenden, die Verlängerung und Hemmung der im Paragraph 31, Absatz 2, FinStrG normierten Verjährungsfristen betreffenden Bestimmungen (Paragraph 31, Absatz 3 und 4 FinStrG) gelesen und im Licht der gesetzgeberischen, für eine absolute Verjährung von Finanzdelikten sprechenden Erwägungen - beträchtliche Erschwerung der Wahrheitsfindung infolge großer Zeitdistanz; Unbilligkeit, die mit einem Strafverfahren verbundenen wirtschaftlichen Nachteile nach so langer Zeit noch eintreten zu lassen - interpretiert (siehe 295 BlgNR römisch acht. GP, 67 in Verbindung mit 1548 BlgNR römisch dreizehn. GP, 3 und 668 BlgNR römisch sechzehn. GP, 13), gestattet das Wort "jedenfalls" keinerlei Ausnahmen, also auch nicht in der vorliegenden aktuellen Modalität eines Fortsetzungszusammenhanges zwischen den jenseits und innerhalb der Fünfzehn-Jahres-Grenze begangenen Taten.
Ausgehend vom Zeitpunkt der Fällung des Urteiles erster Instanz am 5.Dezember 1990 folgt aus dem Gesagten, daß die Strafbarkeit all jener der Angeklagten zur Last gelegten Abgabenhinterziehungen durch absolute Verjährung erloschen war, in denen die Rechtskraft des betreffenden Abgabenbescheides, das heißt also der Erfolg (§§ 31 Abs. 1, 33 Abs. 3 lit. a FinStrG), vor dem 5.Dezember 1975 eingetreten ist.Ausgehend vom Zeitpunkt der Fällung des Urteiles erster Instanz am 5.Dezember 1990 folgt aus dem Gesagten, daß die Strafbarkeit all jener der Angeklagten zur Last gelegten Abgabenhinterziehungen durch absolute Verjährung erloschen war, in denen die Rechtskraft des betreffenden Abgabenbescheides, das heißt also der Erfolg (Paragraphen 31, Absatz eins, 33, Absatz 3, Litera a, FinStrG), vor dem 5.Dezember 1975 eingetreten ist.
In Ansehung dieser Fakten (I.1-7; Summe der Verkürzungsbeträge 1,338.141 S; Eintritt der Rechtskraft des Bescheides für das Jahr 1974 - I.7 - am 27.Oktober 1975) war mithin in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO mit einem Freispruch nach § 259 Z 3 StPO vorzugehen.In Ansehung dieser Fakten (römisch eins.1-7; Summe der Verkürzungsbeträge 1,338.141 S; Eintritt der Rechtskraft des Bescheides für das Jahr 1974 - römisch eins.7 - am 27.Oktober 1975) war mithin in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO mit einem Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vorzugehen.
Da der strafbestimmende Verkürzungsbetrag bei den übrigen Anklagefakten (I.8-13 und II.) eine Million Schilling nicht übersteigt (exakt: 816.363 S), mangelt es insoweit an der gerichtlichen Zuständigkeit (§ 53 Abs. 1 lit. b FinStrG). Das Urteil ist demnach in diesem Umfang mit dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO behaftet, weshalb in dessen amtswegiger Wahrnehmung mit einem Freispruch nach § 214 FinStrG vorzugehen war. Angesichts dessen, daß nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle ein Freispruch wegen Unzuständigkeit (des Gerichtes) zu fällen ist, wenngleich ein Schuldspruch auch aus anderen Gründen nicht gefällt werden kann, war auf die Frage, ob und inwieweit (auch) die Strafbarkeit des in die finanzstrafbehördliche Zuständigkeit fallenden Vergehens infolge (in jenem Bereich schon nach zehnjähriger Frist eintretender) absoluter Verjährung (§ 31 Abs. 5 zweiter Fall FinStrG) erloschen ist, nicht weiter einzugehen.Da der strafbestimmende Verkürzungsbetrag bei den übrigen Anklagefakten (römisch eins.8-13 und römisch zwei.) eine Million Schilling nicht übersteigt (exakt: 816.363 S), mangelt es insoweit an der gerichtlichen Zuständigkeit (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG). Das Urteil ist demnach in diesem Umfang mit dem Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO behaftet, weshalb in dessen amtswegiger Wahrnehmung mit einem Freispruch nach Paragraph 214, FinStrG vorzugehen war. Angesichts dessen, daß nach dem zweiten Absatz dieser Gesetzesstelle ein Freispruch wegen Unzuständigkeit (des Gerichtes) zu fällen ist, wenngleich ein Schuldspruch auch aus anderen Gründen nicht gefällt werden kann, war auf die Frage, ob und inwieweit (auch) die Strafbarkeit des in die finanzstrafbehördliche Zuständigkeit fallenden Vergehens infolge (in jenem Bereich schon nach zehnjähriger Frist eintretender) absoluter Verjährung (Paragraph 31, Absatz 5, zweiter Fall FinStrG) erloschen ist, nicht weiter einzugehen.
Die Angeklagte war mit ihren Rechtsmitteln auf diese Entscheidung zu verweisen.
Abschließend ist die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zu behandeln, die sich gegen den gemäß § 259 Z 3 StPO gefällten Freispruch vom Vorwurf der Verkürzung an Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1981 (Anklagefaktum I.13) richtet. Das Schöffengericht hat insoweit die Ansicht vertreten, die Erstattung der Abgabenerklärungen für das genannte Jahr hätte infolge der damals bereits anhängigen, mit amtswegiger Wahrheitserforschung verbundenen Betriebsprüfung eine zu niedrige Abgabenfestsetzung unter allen Umständen ausgeschlossen. Dem kann - wie die Anklagebehörde unter der Z 5, der Sache nach aber unter der Z 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO zutreffend aufzeigt - nicht beigetreten werden, weil nach der Legaldefinition des § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG eine nach § 33 Abs. 1 FinStrG tatbestandsmäßige Abgabenverkürzung bereits bewirkt ist, wenn die bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben zu niedrig bemessen wurden, was - worüber das Erstgericht keine Feststellungen traf - auf der Basis der am 29.Juli 1982 beim Finanzamt eingelangten (unrichtigen) Abgabenerklärungen mit den (rechtskräftigen) Bescheiden vom 19.August 1982 der Fall war. Damit war aber das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG - ungeachtet einer späteren Wiederaufnahme des Steuerbemessungsverfahrens und einer Neufestsetzung der fraglichen Steuern auf Grund der Betriebsprüfung - vollendet (siehe dazu Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Anm. 10 zu § 33 FinStrG).Abschließend ist die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zu behandeln, die sich gegen den gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO gefällten Freispruch vom Vorwurf der Verkürzung an Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für das Jahr 1981 (Anklagefaktum römisch eins.13) richtet. Das Schöffengericht hat insoweit die Ansicht vertreten, die Erstattung der Abgabenerklärungen für das genannte Jahr hätte infolge der damals bereits anhängigen, mit amtswegiger Wahrheitserforschung verbundenen Betriebsprüfung eine zu niedrige Abgabenfestsetzung unter allen Umständen ausgeschlossen. Dem kann - wie die Anklagebehörde unter der Ziffer 5,, der Sache nach aber unter der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zutreffend aufzeigt - nicht beigetreten werden, weil nach der Legaldefinition des Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, FinStrG eine nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG tatbestandsmäßige Abgabenverkürzung bereits bewirkt ist, wenn die bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben zu niedrig bemessen wurden, was - worüber das Erstgericht keine Feststellungen traf - auf der Basis der am 29.Juli 1982 beim Finanzamt eingelangten (unrichtigen) Abgabenerklärungen mit den (rechtskräftigen) Bescheiden vom 19.August 1982 der Fall war. Damit war aber das Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG - ungeachtet einer späteren Wiederaufnahme des Steuerbemessungsverfahrens und einer Neufestsetzung der fraglichen Steuern auf Grund der Betriebsprüfung - vollendet (siehe dazu Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Anmerkung 10 zu Paragraph 33, FinStrG).
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft erweist sich mithin als berechtigt, weshalb der gemäß § 259 Z 3 StPO gefällte Freispruch aufzuheben, nach dem oben Gesagten aber nicht mit einem Schuldspruch, sondern infolge finanzbehördlicher Zuständigkeit (auch) für dieses Faktum mit einem Freispruch nach § 214 FinStrG vorzugehen war.Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft erweist sich mithin als berechtigt, weshalb der gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO gefällte Freispruch aufzuheben, nach dem oben Gesagten aber nicht mit einem Schuldspruch, sondern infolge finanzbehördlicher Zuständigkeit (auch) für dieses Faktum mit einem Freispruch nach Paragraph 214, FinStrG vorzugehen war.
Da - wie oben dargetan - der Eintritt der absoluten Verjährung nach § 31 Abs. 5 FinStrG (unbeschadet der allfälligen Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen mehreren Abgabenhinterziehungen) allein und ausschließlich vom Ablauf der Verjährungsfrist abhängt, konnte vorliegend eine dogmatische Erörterung der von der Generalprokuratur nachdrücklich in Frage gestellten Rechtsfigur des "fortgesetzten Delikts" unterbleiben.Da - wie oben dargetan - der Eintritt der absoluten Verjährung nach Paragraph 31, Absatz 5, FinStrG (unbeschadet der allfälligen Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen mehreren Abgabenhinterziehungen) allein und ausschließlich vom Ablauf der Verjährungsfrist abhängt, konnte vorliegend eine dogmatische Erörterung der von der Generalprokuratur nachdrücklich in Frage gestellten Rechtsfigur des "fortgesetzten Delikts" unterbleiben.
Bei der gegebenen Fallgestaltung, die dadurch charakterisiert ist, daß die fünfzehnjährige Verjährungsfrist gerade auch noch in bezug auf den letzten ursprünglich vom Finanzamt St. Pölten rechtskräftig (für das Jahr 1975) erlassenen Bescheid verstrichen ist, entbehrt ferner die von der Generalprokuratur aufgeworfene und behandelte Frage der Aktualität, ob - wovon das Erstgericht ersichtlich ausging - sämtliche der Angeklagten zur Last gelegten Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde (§ 53 Abs. 1 lit. b letzter Halbsatz FinStrG) fielen, oder ob - wie die Generalprokuratur in ihrer schriftlichen Stellungnahme (dort S 10 ff) vermeint - (nach dem zur Verjährung Gesagten: auch) dadurch eine die Zusammenrechnung der jeweiligen Verkürzungsbeträge hindernde Zäsur eintrat, daß die Angeklagte ab dem Jahre 1975 (also ab dem Anklagefaktum I.8) infolge eines Wohnsitzwechsels beim Finanzamt für den I. Wiener Gemeindebezirk steuerlich veranlagt wurde und dies (für die bis dahin begangenen Fakten nicht) auch sogleich einen Wechsel der darauf bezogenen örtlichen Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde in dem wegen sämtlicher Fakten erst am 8.März 1979 eingeleiteten Finanzstrafverfahren bewirkte (vgl. dagegen § 58 Abs. 1 lit. f zweiter Halbsatz FinStrG iVm §§ 305 Abs. 4, 55 BAO). Denn weder die absolute Verjährung der Fakten I.1-7 noch die finanzstrafbehördliche Zuständigkeit in Ansehung der restlichen Anklagepunkte werden hievon berührt.Bei der gegebenen Fallgestaltung, die dadurch charakterisiert ist, daß die fünfzehnjährige Verjährungsfrist gerade auch noch in bezug auf den letzten ursprünglich vom Finanzamt St. Pölten rechtskräftig (für das Jahr 1975) erlassenen Bescheid verstrichen ist, entbehrt ferner die von der Generalprokuratur aufgeworfene und behandelte Frage der Aktualität, ob - wovon das Erstgericht ersichtlich ausging - sämtliche der Angeklagten zur Last gelegten Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, letzter Halbsatz FinStrG) fielen, oder ob - wie die Generalprokuratur in ihrer schriftlichen Stellungnahme (dort S 10 ff) vermeint - (nach dem zur Verjährung Gesagten: auch) dadurch eine die Zusammenrechnung der jeweiligen Verkürzungsbeträge hindernde Zäsur eintrat, daß die Angeklagte ab dem Jahre 1975 (also ab dem Anklagefaktum römisch eins.8) infolge eines Wohnsitzwechsels beim Finanzamt für den römisch eins. Wiener Gemeindebezirk steuerlich veranlagt wurde und dies (für die bis dahin begangenen Fakten nicht) auch sogleich einen Wechsel der darauf bezogenen örtlichen Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde in dem wegen sämtlicher Fakten erst am 8.März 1979 eingeleiteten Finanzstrafverfahren bewirkte vergleiche dagegen Paragraph 58, Absatz eins, Litera f, zweiter Halbsatz FinStrG in Verbindung mit Paragraphen 305, Absatz 4, 55, BAO). Denn weder die absolute Verjährung der Fakten römisch eins.1-7 noch die finanzstrafbehördliche Zuständigkeit in Ansehung der restlichen Anklagepunkte werden hievon berührt.