Rechtssatz RS0086504
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086504
Entscheidungsdatum
24.06.1999
Rechtssatz
Der Eintritt der absoluten Verjährung nach § 31 Abs 5 FinStrG hängt - unbeschadet der allfälligen Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges zwischen mehreren, teils jenseits, teils innerhalb der Fünfzehn-Jahres-Grenze begangenen Abgabenhinterziehungen - allein und ausschließlich vom Ablauf der Verjährungsfrist ab.Der Eintritt der absoluten Verjährung nach Paragraph 31, Absatz 5, FinStrG hängt - unbeschadet der allfälligen Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges zwischen mehreren, teils jenseits, teils innerhalb der Fünfzehn-Jahres-Grenze begangenen Abgabenhinterziehungen - allein und ausschließlich vom Ablauf der Verjährungsfrist ab.
Entscheidungstexte
- 12 Os 35/91
Entscheidungstext OGH 23.01.1992 12 Os 35/91
Veröff: EvBl 1992/107 S 453 = JBl 1993,256
- 15 Os 112/91
Entscheidungstext OGH 02.04.1992 15 Os 112/91
- 12 Os 83/92
Entscheidungstext OGH 25.03.1993 12 Os 83/92
- 11 Os 55/94
Entscheidungstext OGH 07.06.1994 11 Os 55/94
Vgl auch; Beisatz: Zum Zeitpunkt der Urteilsfällung in erster Instanz. (T1)
- 11 Os 92/97
Entscheidungstext OGH 11.11.1997 11 Os 92/97
nur: Der Eintritt der absoluten Verjährung nach § 31 Abs 5 FinStrG hängt - unbeschadet der allfälligen Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges allein und ausschließlich vom Ablauf der Verjährungsfrist ab. (T2); Beisatz: Die Strafbarkeit eines Finanzvergehens entfällt ohne Rücksicht auf eine allfällige Ablauf-, oder Fortlaufhemmung mit Eintritt der absoluten Verjährung. (T3)
- 12 Os 63/99
Entscheidungstext OGH 24.06.1999 12 Os 63/99
Vgl; Beisatz: Für die Beantwortung der Rechtsfrage, ob der - mittlerweile für das gerichtliche Finanzstrafverfahren beseitigte (BGBl 1999/28) - Strafaufhebungsgrund der absoluten Verjährung (§ 31 Abs 5 FinStrG) zum Tragen kommt, ist bei einer assertorischen Rechtsmittelentscheidung auf den Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils abzustellen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086504
Dokumentnummer
JJR_19920123_OGH0002_0120OS00035_9100000_001