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Entscheidung 15 Os 112/91×

Entscheidung 15 Os 112/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os112/91-16

Entscheidungsdatum

02.04.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.April 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dipl.Ing. DDr. Josef S***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.April 1991, GZ 6 e römisch fünf r 2412/89-99, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Pichler, jedoch in Abwesenheit eines Vertreters der Finanzstrafbehörde zu Recht erkannt:

Spruch

römisch eins. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

römisch zwei. Gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch laut den Punkten 1 und 2 des Urteilssatzes sowie demgemäß auch im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Vorhaftanrechnung) aufgehoben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Dipl.Ing. DDr. Josef S***** wird von der Anklage, er habe in Wien teilweise durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen, teilweise durch Nichtabgabe derartiger Erklärungen, somit unter Verletzung von abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten, eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt, und zwar:

1. am 21.November 1974 durch Abgabe einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1973

Einkommensteuer um 100.645 S;

2. am 27.Juni 1975 durch Abgabe unrichtiger Umsatz- und

Einkommensteuererklärungen für das Jahr 1974 sowie durch

Nichtabgabe einer Vermögensteuererklärung zum 1.Jänner 1974

Umsatzsteuer um                            80.000 S

Einkommensteuer um                      1,297.740 S

Vermögensteuer um                           3.547 S

Summe:                                  1,381.287 S,

und er habe (auch) hiedurch das Finanzvergehen der

Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a FinStrG

begangen, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Für das ihm nach dem verbleibenden Schuldspruch (Punkte 3 bis 6 des Urteilssatzes) weiterhin zur Last liegende Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG wird Dipl.Ing. DDr. Josef S***** gemäß Paragraph 33, Absatz 5, FinStrG zu einer Geldstrafe von 1,800.000 (eine Million achthunderttausend) S verurteilt; die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe wird mit 3 (drei) Monaten festgesetzt.

römisch drei. Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Litera b, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 2, StGB wird dem Angeklagten die Verwahrungs- und Untersuchungshaft vom 27. Mai 1989, 12.00 Uhr, bis 22.September 1989, 14.10 Uhr (zum AZ 24 c römisch fünf r 5600/89 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), auf die Strafe angerechnet.

römisch vier. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die zu römisch zwei. getroffene Entscheidung verwiesen.

römisch fünf. Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dipl.Ing. DDr. Josef S***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, ("in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, lit. a") FinStrG schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien teilweise durch Abgabe unrichtiger Steuererklärungen, teilweise durch Nichtabgabe derartiger Erklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (vorsätzlich) eine Verkürzung bescheidmäßig festzusetzender Abgaben im Gesamtbetrag von 9,398.198 S bewirkt, und zwar

1. am 21.November 1974 durch die Abgabe einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1973 an Eikommensteuer um

100.645 S;

2. am 27.Juni 1975 durch die Abgabe unrichtiger Umsatz- und

Einkommensteuererklärungen für das Jahr 1974 sowie die

Nichtabgabe einer Vermögensteuererklärung zum 1.Jänner 1974 an

Umsatzsteuer um                           80.000 S

Einkommensteuer um                     1,297.740 S

Vermögensteuer um                          3.547 S

Summe:                                 1,381.287 S;

3. am 24.November 1975 durch die Abgabe unrichtiger Umsatz- und

Einkommensteuererklärungen für das Jahr 1975 sowie die

Nichtabgabe einer Vermögensteuererklärung zum 1.Jänner 1975 an

Umsatzsteuer um                           72.000 S

Einkommensteuer um                       681.280 S

Vermögensteuer um                         12.142 S

Summe:                                   765.422 S;

4. am 29.August 1977 durch die Abgabe unrichtiger Umsatz- und

Einkommensteuererklärungen für das Jahr 1976 sowie die

Nichtabgabe einer Vermögensteuererklärung zum 1.Jänner 1976 an

Umsatzsteuer um                           102.600 S

Einkommensteuer um                      1,071.554 S

Vermögensteuer um                         12.142 S

Summe:                                  1,186.296 S;

5. am 19.September 1977 durch die Abgabe einer unrichtigen

Umsatz- und Einkommensteuererklärung für das Jahr 1977 sowie am

29. August 1977 durch die Abgabe einer unrichtigen

Vermögensteuererklärung zum 1.Jänner 1977 an

Umsatzsteuer um                            455.533 S

Einkommensteuer um                       1,646.976 S

Vermögensteuer um                          24.390 S

Summe:                                   2,126.899 S;

6. am 1.Juni 1979 durch die Abgabe einer unrichtigen Umsatz- und

Einkommensteuererklärung für das Jahr 1978 sowie am

29. August 1977 durch die Abgabe einer unrichtigen

Vermögensteuererklärung zum 1.Jänner 1977 an

Umsatzsteuer um                            550.021 S

Einkommensteuer um                       3,280.118 S

Vermögensteuer um                            7.510 S

Summe:                                   3,837.649 S.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 5 und 9 (sachlich) Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Mit der Mängelrüge (Ziffer 5,) wendet der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit ein, "diverse Beweisergebnisse" seien "durch das Erstgericht unerörtert geblieben"; dies indes zu Unrecht.

Denn das Schöffengericht hat sich mit den Tatsachengrundlagen des finanzbehördlichen Verfahrens und mit den faktischen Grundlagen der gegenständlich angenommenen Steuerschuld des Angeklagten unter ausdrücklicher Erörterung seiner bezüglichen Verantwortung ohnedies auseinandergesetzt. Dabei haben die Tatrichter mit dem Hinweis auf die detaillierten Aufzeichnungen des Angeklagten über seine Gebarung, auf die den betreffenden Aufzeichnungen zu entnehmende Zirkulation namhafter Beträge zwischen den vom Angeklagten gegründeten (vierzehn) Vereinen und

(elf) Gesellschaften mit beschränkter Haftung, auf den (auch vom Angeklagten unbestrittenen) fiktiven Charakter bezahlter Rechnungen und geltend gemachter Spesen sowie auf den Umstand, daß der Angeklagte während der bezüglichen Zeit immerhin Umsatzsteuer in der Höhe von 800.000 S entrichtet hat, logisch einwandfrei begründet, warum sie (differenzierend) den deklarierten Abgaben nur fiktiven Charakter zuerkannt, jedoch die dem gegenständlichen Strafverfahren zugrunde gelegten Einnahmen als tatsächlich erzielt beurteilt haben (US 9 bis 15). Eine insoweit behauptete Unvollständigkeit der Urteilsbegründung liegt demnach nicht vor. Dies gilt gleichermaßen für den weiteren Beschwerdeeinwand, die Verantwortung des Angeklagten, er habe lediglich in Wahrheit gar nicht erzielte Einnahmen mit gleichfalls fiktiven Ausgaben neutralisiert, sei unerörtert geblieben. Diesem Vorbringen ist vielmehr vom Erstgericht unter Bezugnahme vor allem auf fakturenmäßig belegte Anschaffungen und Aufwendungen sowie auf den Geldfluß innerhalb der vom Angeklagten gegründeten juristischen Personen ausdrücklich keine Glaubwürdigkeit zuerkannt worden vergleiche insbesondere US 13 f). Damit hat das Erstgericht seiner Begründungspflicht hinsichtlich der die Richtigkeit der finanzbehördlichen Abgabenfestsetzung (dem Grunde und der Höhe nach) bejahenden Urteilsfeststellungen mängelfrei entsprochen, und zwar auch im Lichte der neuesten Judikatur (Entscheidung eines verstärkten Senates des Obersten

Gerichtshofes vom 21.November 1991, AZ 14 Os 127/90 =

EvBl. 1992/26 = NRsp 1991/259), wonach den (rechtskräftigen)

Abgabenbescheiden des Finanzamtes ebenso wie dem ihnen zugrundeliegenden Abgabenverfahren für das gerichtliche Finanzstrafverfahren nur (mehr) die Bedeutung einer - allerdings qualifizierten - Vorprüfung der Verdachtslage in Ansehung der objektiven Tatseite (Abgabenverkürzung) eines bestimmten Finanzvergehens zukommt, zu deren eigenständiger Nachprüfung das Gericht mit allen ihm auch sonst nach den Verfahrensvorschriften zu Gebote stehenden Mitteln berechtigt und verpflichtet ist.

Die - erstmals in der Rechtsmittelschrift

vorgebrachte - Behauptung des Angeklagten hinwieder, am 9. August 1988 den (nach seiner Auffassung gegen das Vorhandensein der festgestellten Einnahmen sprechenden) Offenbarungseid abgelegt zu haben, stellt - von der mangelnden Relevanz einer solchen Vermögenserklärung für den rund neun Jahre zuvor abgelaufenen Tatzeitraum ganz abgesehen - eine im Nichtigkeitsverfahren unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung dar. Von einer unvollständigen Begründung des vorliegenden Schuldspruchs kann daher auch insoweit keine Rede sein.

Schließlich versagt auch der Beschwerdeeinwand, es fehle wegen der Bekämpfung der vorliegenden Abgabenbescheide durch den Angeklagten im Wege einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof an der im Paragraph 55, FinStrG als Voraussetzung für die Durchführung einer Hauptverhandlung (und damit auch für einen Schuldspruch) statuierten "endgültigen" Abgabenfestsetzung (Ziffer 9, Litera b,). Denn durch die Einbringung solcher Beschwerden wird - wie schon der Schöffensenat zutreffend dargelegt hat (US 15) - die Rechtskraft der Abgabenbescheide nicht berührt, setzt doch die Erhebung des außerordentlichen Rechtsmittels der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gerade die Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges und damit die formelle Rechtskraft der bekämpften Bescheide voraus. Das ein rechtliches Verfolgungshindernis begründende, befristete Verhandlungsverbot des Paragraph 55, FinStrG entfällt daher mit der die "Endgültigkeit" der Abgabenfestsetzung bewirkenden formellen Rechtskraft der betreffenden Bescheide, weshalb deren Bekämpfung vor einem Gerichtshof des öffentlichen Rechts der Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht nicht entgegensteht vergleiche Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch FinStrG Paragraph 55, P 1 sowie E 20 und 21).

Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Aus deren Anlaß hat sich der Oberste Gerichtshof aber davon überzeugt, daß das Urteil insofern zum Nachteil des Angeklagten mit dem von ihm nicht geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO behaftet ist, als dem Schuldspruch zum Teil auch von der (absoluten) Verjährung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 5, FinStrG erfaßte Tathandlungen zugrundeliegen.

Nach dieser Bestimmung (in der zwar erst am 1.Jänner 1986 in Kraft getretenen, jedoch auf Grund des anzustellenden Günstigkeitsvergleichs hier auch auf früher begangene Taten anwendbaren Fassung der Finanzstrafgesetznovelle 1985, BGBl. 571; vergleiche hiezu auch die Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz) erlischt die Strafbarkeit "jedenfalls" d.h. uneingeschränkt und ausnahmslos, somit auch ungeachtet des (vom Erstgericht hier angenommenen) Bestehens eines Fortsetzungszusammenhanges zwischen den einzelnen Tathandlungen vergleiche 12 Os 35/91), und ohne Rücksicht auf eine allfällige Ablauf- oder Fortlaufhemmung (demnach ohne Hemmung oder Verlängerung iSd Paragraph 31, Absatz 3, oder Absatz 4, FinStrG), wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist bei Finanzvergehen, zu deren Verfolgung (wie im vorliegenden Fall) das Gericht zuständig ist, fünfzehn Jahre (und bei in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde fallenden Finanzvergehen zehn Jahre) verstrichen sind. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, FinStrG beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, sobald das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg (wie dies bei einer Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG zutrifft), beginnt die Verjährungsfrist mit dessen Eintritt. Bei Abgaben, die (wie hier) bescheidmäßig festzusetzen sind, tritt nach Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, FinStrG eine Abgabenverkürzung und damit der zum Tatbestand des Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG gehörige Erfolg im Fall einer unzutreffenden Fatierung (erst) ein, wenn diese Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden; diesfalls beginnt auch die absolute Verjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz 5, FinStrG erst mit der Rechtskraft des Bescheides zu laufen, mit dem eine zu geringe Abgabenfestsetzung vorgenommen wurde (15 Os 17/91, 12 Os 35/91; Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch aaO Paragraph 31, Erl. 2 und 8 sowie Paragraph 33, Erl. 10). Dagegen gilt bei einer Verletzung der Anzeige- oder Offenlegungspflicht durch (insoweit nicht steuerlich erfaßte) abgabepflichtige Personen und der daraus resultierenden Unkenntnis der Behörde von der Entstehung des betreffenden Abgabenanspruchs die Abgabenverkürzung nach Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, zweiter Fall FinStrG (in der für den Angeklagten jedenfalls nicht ungünstigeren Fassung der Finanzstrafgesetznovelle 1985) mit dem Ablauf eines Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungs-, Anmelde- oder Anzeigefrist als bewirkt; von dem (hier nicht aktuellen) Fall des Paragraph 31, Absatz eins, letzter Satz FinStrG abgesehen, beginnt daher auch der Lauf der absoluten Verjährungsfrist mit diesem Zeitpunkt vergleiche neuerlich Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch aaO Paragraph 31, Erl. 3 und Paragraph 33, Erl. 10).

Von diesen Beurteilungskriterien ausgehend und unter Rückrechnung der (absoluten) Verjährungsfrist von fünfzehn Jahren ab der Fällung des Urteils erster Instanz am 18.April 1991 zeigt sich, daß die Strafbarkeit der auf einer zu niedrigen Abgabenfestsetzung im Wege der entsprechenden Bescheide vom 11. November 1975 (für das Jahr 1973) und vom 27.Februar 1976 (für das Jahr 1974) beruhenden Verkürzung der geschuldeten Umsatz- und Einkommensteuerbeträge (Schuldspruch laut den Punkten 1 und 2 des Urteilssatzes) infolge Verjährung erloschen ist. Insoweit hätte das Erstgericht daher einen Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO zu fällen gehabt vergleiche abermals 15 Os 17/91, 12 Os 35/91).

Gleiches gilt hinsichtlich der aus einer Verletzung der entsprechenden Anzeigepflicht resultierenden Hinterziehung der Vermögensteuer für 1974 (Punkt 2 des Urteilssatzes). Die für eine Neu- und Nachbemessung der bezüglichen Steuer maßgebliche Anzeige (Paragraph 120, Absatz eins, BAO, Paragraph 15, Absatz eins, VermStG) ist nämlich spätestens am 31. März des Kalenderjahres einzureichen, auf dessen Beginn die Neu- bzw. Nachveranlagung vorzunehmen ist. Sie wäre also im vorliegenden Fall (Punkt 2 des Urteilssatzes) am 31.März 1975 einzureichen gewesen (Paragraph 15, Absatz 3, VermStG). Demgemäß war die bezügliche Abgabenverkürzung nach Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, FinStrG am 31. März 1976 bewirkt. Da die Verjährungsfrist für die Festsetzung dieser Abgabe vergleiche Paragraph 31, Absatz eins, letzter Satz FinStrG) schon früher, nämlich am 1.Jänner 1976 (d.h. ab dem Ablauf des Jahres 1975, in welchem der gegenständliche Abgabenanspruch entstanden ist) begonnen hatte vergleiche Paragraph 208, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz 2, Litera c und 207 Absatz 2, BAO sowie Paragraph 31, letzter Satz FinStrG), wurde die fünfzehnjährige (absolute) Verjährungsfrist nach dem Vorgesagten mit der erwähnten Bewirkung des Taterfolges am 1. April 1976 in Gang gesetzt. Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung war daher insoweit im Urteilszeitpunkt (18.April 1991) gleichfalls bereits verjährt.

Dem vom Verteidiger im Gerichtstag erhobenen Einwand schließlich, die zu den Tatzeiten (vor dem Inkrafttreten der Finanzstrafgesetznovelle 1985) geltende Rechtslage wäre für den Angeklagten zufolge der damaligen kürzeren Verjährungsfrist günstiger gewesen, genügt es zu erwidern, daß das Finanzstrafgesetz in der Fassung vor der Novelle 1985 für Finanzvergehen in gerichtlicher Zuständigkeit keine absolute Verjährung vorsah.

In Ansehung des Schuldspruchs laut den Punkten 1 und 2 des Urteilssatzes (mit einem Verkürzungsbetrag von insgesamt 1,481.932 S) war mithin im amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO mit einem Freispruch nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO vorzugehen.

Bei der demzufolge gebotenen Strafneubemessung wurden die Ausdehnung des deliktischen Verhaltens über mehrere Veranlagungsjahre als erschwerend, der bisher ordentliche Lebenwandel sowie der Umstand, daß die Tathandlungen schon vor längerer Zeit begangen wurden und der Angeklagte sich seither wohlverhalten hat, als mildernd gewertet.

Unter Bedacht auf diese Strafzumessungsgründe sowie auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Angeklagten erweist sich - unter Mitberücksichtigung der mit der Teilaufhebung des erstinstanzlichen Schuldspruchs verbundenen Reduktion des strafbestimmenden Wertbetrages - die ausgesprochene Strafe als tat- und schuldangemessen.

Die Gewährung bedingter Strafnachsicht kam dabei, auch in Ansehung eines Teiles der Strafe, schon aus generalpräventiven Erwägungen nicht in Betracht (Paragraph 26, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraphen 43, 43, a StGB).

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.

Anmerkung

E28512

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0150OS00112.9106.0402.0

Dokumentnummer

JJT_19920402_OGH0002_0150OS00112_9100016_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0053496 Rechtssatz 11.04.1975Strafrecht
Formelle Rechtskraft einer Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion als Abgabebehörde zweiter Instanz trotz Erhebung einer VwGH - Beschwerde.
RS0086361 Rechtssatz 02.04.1992Strafrecht
Nach Erlöschen der Strafbarkeit zufolge (absoluter) Verjährung hat ein Freispruch nach § 259 Z 3 StPO zu ergehen.
RS0086391 Rechtssatz 12.01.1977Strafrecht
Der durch eine unrichtige Steuerklärung herbeigeführte Erfolg tritt mit (Erlassung und) Rechtskraft der entsprechenden Steuerbescheide ein (hier: Umsatzsteuer, Alkoholsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer).
RS0086462 Rechtssatz 14.05.1970Strafrecht
Die Verfolgungsverjährung der Abgabenverkürzung beginnt, wenn die Abgabe bescheidmäßig festzusetzen ist, erst mit der Zustellung des (die Abgabe verkürzt festsetzenden) Steuerbescheides an den Abgabenpflichtigen.
RS0086497 Rechtssatz 15.11.1989Strafrecht
Die Frist für die absolute Verjährung unterliegt keiner Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung.
RS0086504 Rechtssatz 23.01.1992Strafrecht
Der Eintritt der absoluten Verjährung nach § 31 Abs 5 FinStrG hängt - unbeschadet der allfälligen Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges zwischen mehreren, teils jenseits, teils innerhalb der Fünfzehn-Jahres-Grenze begangenen Abgabenhinterziehungen - alle …
RS0086788 Rechtssatz 25.06.1976Strafrecht
Freispruch eigener Art (weil im Gegensatz zu § 259 StPO auch bei Tateinheit vorgeschrieben); setzt die Möglichkeit einer anderweitigen finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit im Rahmen des § 53 FinStrG zur Tatzeit voraus.
RS0087014 Rechtssatz 25.11.1981Strafrecht
Der Umstand, daß Abgabenbescheide der im § 55 FinStrG bezeichneten Art mit Beschwerden an den VfGH oder den VwGH bekämpft werden, berechtigt nicht zu einer "Unterbrechung" des gerichtlichen Finanzstrafverfahren bis zur Erledigung der außerordentlichen Recht …
RS0087026 Rechtssatz 09.12.1976Strafrecht
Außerordentliches Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde hindert Verhandlung nicht.
RS0087198 Rechtssatz 21.11.1991Zivilrecht; Strafrecht
(Keine Bindungswirkung von Abgabenbescheiden) Den gegen den Angeklagten ergangenen (rechtskräftigen) Abgabenbescheiden über die endgültige Abgabenfestsetzung und dem ihnen zugrunde liegenden Abgabenverfahren kommt für das nachfolgende gerichtliche Finanzstr …
RS0098978 Rechtssatz 28.04.1959Strafrecht
Im Nichtigkeitsverfahren gilt das Neuerungsverbot.