Dieser Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien steht insoweit mit dem Gesetz nicht im Einklang, als er auch die Auslieferung wegen der (restlichen) Freiheitsstrafe von vier Jahren, sieben Monaten und acht Tagen für unzulässig erklärt. Die Ausführungen des Beschlusses über die möglichen Verstöße gegen Art. 6 Abs. 1 MRK (§ 19 Z 1 ARHG) anläßlich der zweiten Verurteilung des Cezar Daniel P***** sind hinsichtlich der allein strittigen Frage der Auslieferung zur Vollstreckung der im ersten Urteil verhängten Strafe nur insofern von Bedeutung, als einerseits die zweite Verurteilung den Widerrufsgrund bildet und andererseits der mit ihr ausgesprochene Widerruf - wie die Verurteilung selbst - in Abwesenheit des Verurteilten erfolgte. Beide Gesichtspunkte sind aber zur Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze im Sinne des § 19 ARHG unbeachtlich.Dieser Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien steht insoweit mit dem Gesetz nicht im Einklang, als er auch die Auslieferung wegen der (restlichen) Freiheitsstrafe von vier Jahren, sieben Monaten und acht Tagen für unzulässig erklärt. Die Ausführungen des Beschlusses über die möglichen Verstöße gegen Artikel 6, Absatz eins, MRK (Paragraph 19, Ziffer eins, ARHG) anläßlich der zweiten Verurteilung des Cezar Daniel P***** sind hinsichtlich der allein strittigen Frage der Auslieferung zur Vollstreckung der im ersten Urteil verhängten Strafe nur insofern von Bedeutung, als einerseits die zweite Verurteilung den Widerrufsgrund bildet und andererseits der mit ihr ausgesprochene Widerruf - wie die Verurteilung selbst - in Abwesenheit des Verurteilten erfolgte. Beide Gesichtspunkte sind aber zur Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze im Sinne des Paragraph 19, ARHG unbeachtlich.
Es ist davon auszugehen, daß die Auslieferung zur Vollstreckung der wegen Vergewaltigung verhängten, vier Monate übersteigenden Freiheitsstrafe von vornherein - auch nach der Argumentation des Oberlandesgerichtes - unbedenklich wäre, wenn diese unbedingt ausgesprochen worden wäre. Art. 6 Abs. 1 MRK findet nach der Rechtsprechung der Konventionsorgane nur auf jene Phasen des Strafverfahrens Anwendung, in denen "über die Stichhaltigkeit der erhobenen strafrechtlichen Anklage entschieden wird" (Linke, Grundriß des Auslieferungsrechtes, S 59). Die dem Urteil nachfolgenden Entscheidungen einschließlich des Widerrufs einer bedingten Strafnachsicht fallen nicht (mehr) in den Schutzbereich der zitierten Norm (Hsg Golsang, Internationaler Kommentar zum Art. 6 MRK RN 182, 183, 218; Frowein/Paukert, MRK-Kommentar, S 121 (dd), 124 (bb); Guradze, Die Europäische Menschenrechtskonvention, S 95). Insbesondere kann keine Rede davon sein, daß ein Widerruf nur auf die neuerliche Begehung einer strafbaren Handlung gestützt werden dürfte; ist ein solcher Widerruf doch auch nach österreichischem Recht aus anderen Gründen zulässig (vgl. § 53 Abs. 3 StGB). Der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit (§ 11 ARHG) bezieht sich demgemäß nur auf die strafbare Handlung, die Gegenstand der Strafverfolgung oder des zu vollstreckenden Urteils ist, nicht aber auf die ausschließlich nach dem Recht des ersuchenden Staates zu beurteilenden Widerrufsgründe.Es ist davon auszugehen, daß die Auslieferung zur Vollstreckung der wegen Vergewaltigung verhängten, vier Monate übersteigenden Freiheitsstrafe von vornherein - auch nach der Argumentation des Oberlandesgerichtes - unbedenklich wäre, wenn diese unbedingt ausgesprochen worden wäre. Artikel 6, Absatz eins, MRK findet nach der Rechtsprechung der Konventionsorgane nur auf jene Phasen des Strafverfahrens Anwendung, in denen "über die Stichhaltigkeit der erhobenen strafrechtlichen Anklage entschieden wird" (Linke, Grundriß des Auslieferungsrechtes, S 59). Die dem Urteil nachfolgenden Entscheidungen einschließlich des Widerrufs einer bedingten Strafnachsicht fallen nicht (mehr) in den Schutzbereich der zitierten Norm (Hsg Golsang, Internationaler Kommentar zum Artikel 6, MRK RN 182, 183, 218; Frowein/Paukert, MRK-Kommentar, S 121 (dd), 124 (bb); Guradze, Die Europäische Menschenrechtskonvention, S 95). Insbesondere kann keine Rede davon sein, daß ein Widerruf nur auf die neuerliche Begehung einer strafbaren Handlung gestützt werden dürfte; ist ein solcher Widerruf doch auch nach österreichischem Recht aus anderen Gründen zulässig vergleiche Paragraph 53, Absatz 3, StGB). Der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit (Paragraph 11, ARHG) bezieht sich demgemäß nur auf die strafbare Handlung, die Gegenstand der Strafverfolgung oder des zu vollstreckenden Urteils ist, nicht aber auf die ausschließlich nach dem Recht des ersuchenden Staates zu beurteilenden Widerrufsgründe.
Desgleichen steht der Auslieferung nicht entgegen, daß der Widerruf ohne Anhörung des Verurteilten in dessen Abwesenheit ausgesprochen wurde, eine Möglichkeit, die auch nach österreichischem Recht (§ 495 Abs. 3 StPO) gegeben ist (vgl. Schwaighofer, Auslieferung und Internationales Strafrecht S 61).Desgleichen steht der Auslieferung nicht entgegen, daß der Widerruf ohne Anhörung des Verurteilten in dessen Abwesenheit ausgesprochen wurde, eine Möglichkeit, die auch nach österreichischem Recht (Paragraph 495, Absatz 3, StPO) gegeben ist vergleiche Schwaighofer, Auslieferung und Internationales Strafrecht S 61).
Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien verletzt daher - zum Vorteil des Auszuliefernden - das Gesetz in den §§ 11 und 19 ARHG; dies war in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Beschwerde festzustellen.Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien verletzt daher - zum Vorteil des Auszuliefernden - das Gesetz in den Paragraphen 11 und 19 ARHG; dies war in Stattgebung der vom Generalprokurator gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Beschwerde festzustellen.