Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält - wurde Robert K***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB (A) und des Vergehens des Siegelbruches nach § 272 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil - das auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält - wurde Robert K***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB (A) und des Vergehens des Siegelbruches nach Paragraph 272, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.
Danach hat er - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Belang -
A) als Geschäftsführer der „Ke***** GmbH" mit dem Vorsatz, sich durch
das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Kunde zu sein, mithin durch Täuschung über Tatsachen, zur Ausfolgung und Übergabe von Waren (ergänze im Hinblick auf 6.: oder zur Erbringung von Leistungen), somit zu Handlungen verleitet, die diese in nachgenannten Beträgen durch Nichtbezahlung am Vermögen schädigten, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:
1. am 26. Dezember 1999 in Mitterberghütten Verfügungsberechtigte der
„H. Ker***** GesmbH" zur Lieferung von 600 Einheiten destilliertes Wasser, 144 Einheiten Türschlossenteiser und 288 Einheiten Scheibenfrostschutz im Wert von 2.727,84 Euro;
2. am 15. Dezember 2003 in Wien Verfügungsberechtigte des Unternehmens Dieter B***** zur Ausfolgung einer Registrierkasse samt Zubehör mit einem Schaden von 2.868 Euro;
3. in insgesamt fünf Angriffen zwischen dem 18. Dezember 2003 und dem 15. Jänner 2004 in Wien Verfügungsberechtigte des Unternehmens Walter H***** zur Lieferung von Süßwaren im Gesamtwert von 7.310,26 Euro;
4. in insgesamt sechs Angriffen zwischen 10. Februar und 24. Februar 2004 in Bischofshofen Verfügungsberechtigte der L***** (Austria) GesmbH zur Lieferung von Süßwaren im Gesamtwert von 11.430,02 Euro;
5. am 11. Dezember 2003 in Mitterberghütten Verfügungsberechtigte der „D***** GesmbH" zur Lieferung von 26 Stück Schalungsplatten im Gesamtwert von 979,65 Euro;
6. Franz De***** dadurch, dass er vorgab, ein zahlungswilliger und -fähiger Mieter zu sein, zur Überlassung einer Lagerhalle in Oeynhausen für die Monate Mai und Juni 2004, wodurch ein Schaden von 1.780,80 Euro entstand;
B) ...
Die vom Angeklagten dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Die Mängelrüge (Z 5) versagt.Die vom Angeklagten dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) versagt.