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Rechtssatz RS0094151×

Rechtssatz RS0094151

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0094151

Entscheidungsdatum

23.07.2020

Rechtssatz

Besteht an einer betrügerisch herausgelockten Ware Eigentumsvorbehalt des Veräußerers, dann dürfen für die Ermittlung des objektiven Schadens - wirtschaftlich betrachtet - auch Momente des zivilrechtlichen Grundsatzes der Vorteilsausgleichung (Paragraphen 1191, 1312, ABGB) nicht außer Betracht bleiben. Dem Täter fällt aber nur dann bloß die Differenz zwischen der offenen Kaufpreisforderung und dem Verkehrswert der Ware zur Last, wenn und soweit nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten sowohl die Verwirklichung des Rückforderungsrechts als auch die Verwertung der rückzunehmenden Sache realisiert wird oder realistischerweise realisierbar erscheint.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 123/84
    Entscheidungstext OGH 09.10.1984 9 Os 123/84
    Veröff: EvBl 1985/7 S 26
  • 12 Os 28/87
    Entscheidungstext OGH 21.05.1987 12 Os 28/87
    Vgl auch
  • 11 Os 81/87
    Entscheidungstext OGH 08.09.1987 11 Os 81/87
    Vgl
  • 14 Os 81/89
    Entscheidungstext OGH 13.09.1989 14 Os 81/89
    Beisatz: Die Relevanz des Eigentumsvorbehalts für die Schadensberechnung hängt (nur) davon ab, ob die individuelle Interessenlage des Geschädigten eine Vorteilsausgleichung zuläßt. (T1)
  • 12 Os 37/06t
    Entscheidungstext OGH 01.06.2006 12 Os 37/06t
    Vgl auch; Beisatz: Ob Warenlieferungen unter Eigentumsvorbehalt erfolgten, stellt mangels Realisierbarkeit keine entscheidende Tatsache dar. (T2)
  • 13 Os 67/06m
    Entscheidungstext OGH 23.08.2006 13 Os 67/06m
    Vgl auch; Beisatz: Der Verkehrswert einer im realisierbaren Vorbehaltseigentum stehenden Sache ist bei der Schadensberechnung abzuziehen. Dabei ist auf den nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten üblichen Zeitpunkt der Verwirklichung des Rückforderungsrechts, wenn die Rücknahme aber bereits erfolgt ist, auf deren Zeitpunkt abzustellen. (T3)
  • 14 Os 79/12t
    Entscheidungstext OGH 05.03.2013 14 Os 79/12t
    Vgl; Beisatz: Es kommt lediglich realisierbarem Eigentumsvorbehalt oder anderen verwertbaren Sicherheiten bei Berechnung der Schadenshöhe Relevanz zu, und zwar bei Gebrauchsgegenständen (wie hier etwa Kraftfahrzeugen und Booten) im Umfang deren Verkehrswerts zum Zeitpunkt der Realisierbarkeit. (T4)
    Beisatz: Hier: § 153 StGB. (T5)
  • 14 Os 104/12v
    Entscheidungstext OGH 09.07.2013 14 Os 104/12v
    Vgl
  • 14 Os 25/20p
    Entscheidungstext OGH 08.04.2020 14 Os 25/20p
    Vgl
  • 11 Os 60/20p
    Entscheidungstext OGH 23.07.2020 11 Os 60/20p
    Vgl; Beisatz: Nur ein realisierbarer Eigentumsvorbehalt kann bei der Schadensberechnung kompensierend berücksichtigt werden. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0094151

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2020

Dokumentnummer

JJR_19841009_OGH0002_0090OS00123_8400000_002