Die gegen die Qualifikation nach § 147 Abs 3 StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) zeigt unter Hinweis auf die in der Hauptverhandlung verlesene (S 123) Strafanzeige der Geschädigten zutreffend einen Feststellungsmangel zu der für die Schadenshöhe entscheidenden Frage auf, ob im Kaufvertrag hinsichtlich der beiden Bagger ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden war. Die Anzeigerin selbst hatte auf eine derartige Abrede hingewiesen. Der Verkehrswert einer im realisierbaren Vorbehaltseigentum stehenden Sache ist bei der Schadensberechnung abzuziehen. Dabei ist auf den nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten üblichen Zeitpunkt der Verwirklichung des Rückforderungsrechts, wenn die Rücknahme aber bereits erfolgt ist, auf deren Zeitpunkt abzustellen (Kirchbacher/Presslauer § 146 Rz 79, vgl auch Kienapfel/Schmoller BT II § 146 Rz 163, RIS-Justiz RS0094151, RS0094626, RS0094388). Was den Grundtatbestand des Betruges hinwieder anlangt, lassen die Entscheidungsgründe offen, ob der Angeklagte seine Vertragspartner nur über seine eigene Zahlungsfähigkeit und -willigkeit oder auch jene der Firma P*****-GmbH, deren „zumindest faktischer Geschäftsführer" (US 3) er zu den Tatzeitpunkten war, getäuscht hat. Hätte er, was gleichermaßen offen bleibt, die Bagger im Namen und auf Rechnung dieses Unternehmens herausgelockt, wäre im ersten Fall unklar, ob Michael T***** oder andere Angestellte der Verkäuferin täuschungsbedingt an die Firma P*****-GmbH geliefert haben. Dafür, dass der Angeklagte den Kauf im Namen der Firma P*****-GmbH, jedoch auf eigene Rechnung abgeschlossen hätte, geben die Entscheidungsgründe nämlich ebensowenig her. Auch diese Umstände werden - aus Z 5 erster Fall - zu Recht kritisiert. Somit zeigt sich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung, dass das angefochtene Urteil zur Gänze zu kassieren und eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist (§§ 285e erster Satz, 288 Abs 2 Z 1 und 3 zweiter Satz StPO).Die gegen die Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz 3, StGB gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) zeigt unter Hinweis auf die in der Hauptverhandlung verlesene (S 123) Strafanzeige der Geschädigten zutreffend einen Feststellungsmangel zu der für die Schadenshöhe entscheidenden Frage auf, ob im Kaufvertrag hinsichtlich der beiden Bagger ein Eigentumsvorbehalt vereinbart worden war. Die Anzeigerin selbst hatte auf eine derartige Abrede hingewiesen. Der Verkehrswert einer im realisierbaren Vorbehaltseigentum stehenden Sache ist bei der Schadensberechnung abzuziehen. Dabei ist auf den nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten üblichen Zeitpunkt der Verwirklichung des Rückforderungsrechts, wenn die Rücknahme aber bereits erfolgt ist, auf deren Zeitpunkt abzustellen (Kirchbacher/Presslauer Paragraph 146, Rz 79, vergleiche auch Kienapfel/Schmoller BT römisch zwei Paragraph 146, Rz 163, RIS-Justiz RS0094151, RS0094626, RS0094388). Was den Grundtatbestand des Betruges hinwieder anlangt, lassen die Entscheidungsgründe offen, ob der Angeklagte seine Vertragspartner nur über seine eigene Zahlungsfähigkeit und -willigkeit oder auch jene der Firma P*****-GmbH, deren „zumindest faktischer Geschäftsführer" (US 3) er zu den Tatzeitpunkten war, getäuscht hat. Hätte er, was gleichermaßen offen bleibt, die Bagger im Namen und auf Rechnung dieses Unternehmens herausgelockt, wäre im ersten Fall unklar, ob Michael T***** oder andere Angestellte der Verkäuferin täuschungsbedingt an die Firma P*****-GmbH geliefert haben. Dafür, dass der Angeklagte den Kauf im Namen der Firma P*****-GmbH, jedoch auf eigene Rechnung abgeschlossen hätte, geben die Entscheidungsgründe nämlich ebensowenig her. Auch diese Umstände werden - aus Ziffer 5, erster Fall - zu Recht kritisiert. Somit zeigt sich bereits bei der nichtöffentlichen Beratung, dass das angefochtene Urteil zur Gänze zu kassieren und eine neue Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist (Paragraphen 285 e, erster Satz, 288 Absatz 2, Ziffer eins und 3 zweiter Satz StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.