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Entscheidung 14 Os 104/12v×

Entscheidung 14 Os 104/12v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0094151 Rechtssatz 09.10.1984Strafrecht
Besteht an einer betrügerisch herausgelockten Ware Eigentumsvorbehalt des Veräußerers, dann dürfen für die Ermittlung des objektiven Schadens - wirtschaftlich betrachtet - auch Momente des zivilrechtlichen Grundsatzes der Vorteilsausgleichung (§§ 1191, 1312 …
RS0094372 Rechtssatz 10.01.1984Strafrecht
Wird ein Vermögenswert mit Bereicherungsvorsatz und Schädigungsvorsatz durch Täuschung herausgelockt, kommt nicht Veruntreuung, sondern nur Betrug in Betracht (vgl RZ 1981/13, ÖJZ-LSK 1982/43 ua; Kienapfel, BT II, RN 112 f zu § 133 StGB; andere Meinung Bert …
RS0094388 Rechtssatz 02.09.1976Strafrecht
Besteht an einer betrügerisch herausgelockten Sache Eigentumsvorbehalt, so tritt eine strafrechtlich relevante wirtschaftliche Vermögensschädigung nur in der Höhe der Differenz zwischen der noch aushaftenden Forderung und dem (infolge des Gebrauchs in der R …
RS0094626 Rechtssatz 01.08.1978Strafrecht
Eigentumsvorbehalt an der betrügerisch herausgelockten Sache schließt Schädigungsvorsatz nicht aus.
RS0098778 Rechtssatz 22.10.1974Strafrecht
Das Gericht ist nicht verpflichtet, im Urteil den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen von Angeklagten und Zeugen zu erörtern und daraufhin zu untersuchen, wie weit jede einzelne Angabe für oder gegen diese oder jene Darstellung spricht.
RS0105934 Rechtssatz 06.11.1996Strafrecht
Bei den Berufsgeheimnisträgern ist das Zeugnisentschlagungsrecht auf die bei der Berufsausübung bekanntgewordenen Tatsachen begrenzt, somit auf Umstände, die ihnen bei Tätigkeiten, die sie bei der Berufsausübung regelmäßig zu verrichten haben oder sonst in …
RS0106268 Rechtssatz 13.12.1996Strafrecht
Ein nach dem formalen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemachter Begründungsmangel muss den Ausspruch von für die rechtliche Beurteilung der Tat entscheidenden Tatsachen betreffen; das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage …