Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Entgegen der eine offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) behauptenden Mängelrüge hat das Erstgericht die subjektive Tatseite im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen aus dem objektiven Tatgeschehen erschlossen. Außerdem lässt die Beschwerde prozessordnungswidrig völlig außer Acht, dass die Tatrichter auch die zuvor gefallene Äußerung des Angeklagten, „dass er so spitz ist ... und gerne ficken möchte" in seine Erwägungen miteinbezogen haben (US 12). Mit den Angaben des Zeugen Dominik T*****, die Unterhose des Tatopfers nicht gesehen zu haben und daher nicht zu wissen, ob sie heruntergezogen war (S 43, 107), hat sich das Schöffengericht auseinandergesetzt, sodass die Aussage der Zeugin Tanja O*****, er habe ihr anlässlich eines Telefonates gesagt, dass er nicht genau gesehen habe, ob das Mädchen den Slip oben gehabt habe oder unten, nicht gesondert erörterungsbedürftig war.Entgegen der eine offenbar unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) behauptenden Mängelrüge hat das Erstgericht die subjektive Tatseite im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen aus dem objektiven Tatgeschehen erschlossen. Außerdem lässt die Beschwerde prozessordnungswidrig völlig außer Acht, dass die Tatrichter auch die zuvor gefallene Äußerung des Angeklagten, „dass er so spitz ist ... und gerne ficken möchte" in seine Erwägungen miteinbezogen haben (US 12). Mit den Angaben des Zeugen Dominik T*****, die Unterhose des Tatopfers nicht gesehen zu haben und daher nicht zu wissen, ob sie heruntergezogen war (S 43, 107), hat sich das Schöffengericht auseinandergesetzt, sodass die Aussage der Zeugin Tanja O*****, er habe ihr anlässlich eines Telefonates gesagt, dass er nicht genau gesehen habe, ob das Mädchen den Slip oben gehabt habe oder unten, nicht gesondert erörterungsbedürftig war.
Dem weiteren Vorwurf der Mängelrüge zuwider haben die Tatrichter Widersprüche in den Angaben der Zeugin Angelika G***** zur genauen Position des Angeklagten zum Zeitpunkt ihres Eintretens in das Wohnzimmer eingehend dargestellt, sie einer Würdigung unterzogen und folgerichtig begründet, warum sie ihrer Aussage in der Hauptverhandlung, der Angeklagte sei halb auf dem Tatopfer gelegen, gefolgt sind (US 10). Dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe entsprechend haben sie damit ihre Überzeugung jedoch klar und nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).Dem weiteren Vorwurf der Mängelrüge zuwider haben die Tatrichter Widersprüche in den Angaben der Zeugin Angelika G***** zur genauen Position des Angeklagten zum Zeitpunkt ihres Eintretens in das Wohnzimmer eingehend dargestellt, sie einer Würdigung unterzogen und folgerichtig begründet, warum sie ihrer Aussage in der Hauptverhandlung, der Angeklagte sei halb auf dem Tatopfer gelegen, gefolgt sind (US 10). Dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe entsprechend haben sie damit ihre Überzeugung jedoch klar und nachvollziehbar zum Ausdruck gebracht (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).
Gestützt auf die Aussagen der Zeugen Dominik T***** und Angelika G***** stellte das Schöffengericht fest, dass der Angeklagte den Gürtel und den Verschluss seiner Hose geöffnet hatte und verwarf im Hinblick darauf, dass beide Angaben zum Schnitt, T***** auch zur Farbe der von ihm getragenen Unterhose machen konnten, seine Verantwortung, es seien maximal der oberste Knopf und der Gürtel offen gewesen (US 4, 10 f). Mit dem Einwand, es sei auch in einem solchen Fall möglich, den Bund von Boxershorts zu erkennen, kritisiert der Beschwerdeführer hingegen ebenso unzulässig die allein dem Gerichtshof erster Instanz zustehende Beweiswürdigung wie mit den rein spekulativen Erwägungen, Julia L***** könnte sich die Strumpfhosen und ihre Unterhose selbst heruntergezogen haben. Dass das Entkleiden des Tatopfers angesichts des Umstandes, dass „die Unterhose nicht ausgezogen wurde" (gemeint offenbar jene des Angeklagten) lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung und fallbezogen nicht bereits eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung darstellen sollte, wird von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) prozessordnungswidrig nicht argumentativ aus der Versuchsdogmatik abgeleitet, sondern lediglich begründungslos unterstellt (vgl demgegenüber 12 Os 100/03, 15 Os 73/95). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Gestützt auf die Aussagen der Zeugen Dominik T***** und Angelika G***** stellte das Schöffengericht fest, dass der Angeklagte den Gürtel und den Verschluss seiner Hose geöffnet hatte und verwarf im Hinblick darauf, dass beide Angaben zum Schnitt, T***** auch zur Farbe der von ihm getragenen Unterhose machen konnten, seine Verantwortung, es seien maximal der oberste Knopf und der Gürtel offen gewesen (US 4, 10 f). Mit dem Einwand, es sei auch in einem solchen Fall möglich, den Bund von Boxershorts zu erkennen, kritisiert der Beschwerdeführer hingegen ebenso unzulässig die allein dem Gerichtshof erster Instanz zustehende Beweiswürdigung wie mit den rein spekulativen Erwägungen, Julia L***** könnte sich die Strumpfhosen und ihre Unterhose selbst heruntergezogen haben. Dass das Entkleiden des Tatopfers angesichts des Umstandes, dass „die Unterhose nicht ausgezogen wurde" (gemeint offenbar jene des Angeklagten) lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung und fallbezogen nicht bereits eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung darstellen sollte, wird von der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) prozessordnungswidrig nicht argumentativ aus der Versuchsdogmatik abgeleitet, sondern lediglich begründungslos unterstellt vergleiche demgegenüber 12 Os 100/03, 15 Os 73/95). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.