Rechtssatz RS0090131
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0090131
Entscheidungsdatum
19.11.2013
Rechtssatz
Keine straflose Vorbereitungshandlung, sondern bereits strafbarer Versuch des Verbrechens nach § 206 Abs 1 StGB liegt vor, wenn der Täter mit einem auf das Unternehmen des Beischlafs mit dem unmündigen Tatopfer gerichteten Vorsatz dieses und sich selbst auszuziehen beginnt.Keine straflose Vorbereitungshandlung, sondern bereits strafbarer Versuch des Verbrechens nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB liegt vor, wenn der Täter mit einem auf das Unternehmen des Beischlafs mit dem unmündigen Tatopfer gerichteten Vorsatz dieses und sich selbst auszuziehen beginnt.
Entscheidungstexte
- 15 Os 73/95
Entscheidungstext OGH 12.10.1995 15 Os 73/95
- 12 Os 100/03
Entscheidungstext OGH 23.10.2003 12 Os 100/03
Ähnlich
- 12 Os 38/06i
Entscheidungstext OGH 01.06.2006 12 Os 38/06i
Vgl auch
- 13 Os 97/13h
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 13 Os 97/13h
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090131
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2014
Dokumentnummer
JJR_19951012_OGH0002_0150OS00073_9500000_003